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瑞士的法律

Executive Board Decision on compensation and fees relating to the Meat Hygiene Ordinance

颁布于 2007-03-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Gebühren zur Verordnung über die Fleischhygiene.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Food and nutrition
关键词
fees/royalties, meat, hygiene/sanitary procedures, inspection, liability/compensation, enforcement/compliance, food safety and quality

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 1 817.211 Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Gebühren zur Verordnung über die Fleischhygiene vom 20. März 2007 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 12 der Verordnung über die Fleischhygiene vom 24. Februar 1997 (VFH), Art. 1 Die Entschädigung der vom Veterinäramt mit der Fleischkontrolle beauftragten Tie rärzte* erfolgt nach Aufwand (Ziffer 11 und 13) oder pauschal (Ziffer 12). Entschädigungen für Fleischkon trolle Ziffer 11 Entschädigung nach Zeitaufwand .1 Der Stundenansatz für amtliche Verrichtungen, Kontrollen und administrative Arbeiten (inkl. Dateneingabe) im Fleischhygienebereich, beinhaltend die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatzort, abrechenbar in Schritten von 0.1 Std. (6 Min.), beträgt: .11 an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr, je Stunde Fr. 130. .12 an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, je Stunde Fr. 195. .2 Die Ansätze für Administration und den Besuch von Fortbildungskursen, bein haltend die Zeit am Kursort, abrechenbar in Schritten von 0.1 Std. (6 Min.), betragen: .21 je Stunde Fr. 90. .22 je Tag höchstens Fr. 450. 12 Pauschalentschädigung .1 Wegentschädigung ab Wohnort und zurück, beinhaltend die Autospesen und die Zeitentschädigung, je km Fr. 2. .2 Untersuchung und Zeugnis für Krankschlachtungen, pro Zeugnis Fr. 20. (die allfällige Wegentschädigung übernimmt der Tierhalter) 13 Übrige Bestimmungen zu den Entschädigungen .1 In den Ansätzen gemäss Ziffer 11 und 12 sind enthalten: .11 die Mehrwertsteuer * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 817.211 2 .12 eine Entschädigung für die notwendige Aus- und Weiterbildung .13 eine Entschädigung für die Bereitstellung und Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte .2 Sämtliche Sozialversicherungsabgaben gehen zu Lasten der beauftragten Person. .3 Auslagen für Porto, Verbrauchsmaterial und andere Spesen werden nach Vorlage der Belege entschädigt. Nicht entschädigt wird insbesondere der Besuch von freiwilligen Informationsveranstaltungen des Veterinäramtes. .4 Die obligatorische Fortbildung der beauftragten Tierärzte wird vom Veterinär amt übernommen. Werden die vorgeschriebenen Fortbildungskurse nicht be sucht, kann das Veterinäramt die Aufträge entziehen. .5 Der Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behörden mitgliedern bleibt vorbehalten. Art. 2 Die regulären Gebühren werden auf der Basis von fixen Beträgen erhoben. Gebühren Ziffer 21 Fleisch- und Schlachttieruntersuchung .0 Grundtaxe, je Gang Fr. 20. .1 Einzelgebühren .11 Rinder ab 6 Wochen und Pferde, je Tier Fr. 12. .12 Kälber bis 6 Wochen und Schweine, je Tier Fr. 8. .13 Schafe und Ziegen, je Tier Fr. 7. .131 mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro Schlachttag, je Tier Fr. 5. .14 Zuchtschalenwild und anderes Wild, je Tier Fr. 8. .15 Hausgeflügel und Hauskaninchen, je Tier Fr. -.20 .16 Federwild und Hasen, je Tier Fr. -.20 .17 anderes Schlachtvieh, je Tier Fr. 8. .2 Spezielle Fleischuntersuchung .21 Trichinellenuntersuchung, pro Probe (exkl. Versand- und Laborkosten) Fr. 3. .3 Übrige Bestimmungen zur Gebührenerhebung .31 Wird der Fleischkontrolleur an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr, an Samstagen nach 12.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen aufgeboten, erfolgt ein Zuschlag zu den fixen Gebühren von Fr. 120.-- pro Stunde; ausgenommen sind Krankschlachtungen. .32 Wird der Fleischkontrolleur ausserhalb der wöchentlich gemeinsam vereinbar ten Schlacht-Programmzeiten aufgeboten, werden die vereinbarten Anliefer und Schlachtzeiten nicht eingehalten oder hat der Fleischkontrolleur übermäs Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 3 817.211 sige Wartezeiten zu überbrücken, wird der Aufwand nach Art. 1 verrechnet; ausgenommen sind Krankschlachtungen. .33 Bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb gemäss Art. 28 der Ver ordnung des Bundes über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) wird der Aufwand nach Art. 1 verrechnet. .34 Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial und andere Auslagen werden gesondert nach belegtem Aufwand in Rechnung ge stellt. 22 Plangenehmigung, Betriebsbewilligung, Kontrollen, Untersuchungen und Zeugnisse .1 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung, je Stunde Fr. 130.--, max. Fr. 1'000. .2 Inspektionen, Kontrollen sowie andere Überprüfungen und Dienstleistungen, je Stunde Fr. 130. .3 Schreibgrundgebühr für Verwarnungen, Ermahnungen und andere schriftliche Bescheinigungen (inkl. geringe Abklärungen) Fr. 50. .4 Unterzeichnung von Zeugnissen und Beglaubigungen Fr. 20. Art. 3 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. April 2007 in Kraft. Inkrafttreten

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