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瑞士的法律

Environment Protection Ordinance

颁布于 1998-12-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Umweltschutzverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Luzern
主题
Environment
关键词
pollution control, institution, air quality/air pollution, noise pollution, waste management, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, hazardous substances, environmental impact assessment (EIA), enforcement/compliance, governance

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  1. Nr. 701 Umweltschutzverordnung vom 15. Dezember 1998* (Stand 1. Oktober 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 19981, auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Zuständigkeitsordnung § 1 Kantonale Umweltschutzfachstelle 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie2 nimmt die Aufgaben der kantonalen Umwelt schutzfachstelle gemäss Bundesrecht wahr und vollzieht den Umweltschutz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 2 Es nimmt die Aufgaben gemäss kantonalem Recht wahr, sofern der Regierungsrat kei ne andere Behörde bezeichnet. § 2 Branchenabkommen Jede Behörde ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Branchenabkommen abzu schliessen. * G 1998 553; Abkürzung USV, USGVV 1 SRL Nr. 700 2 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 1, 5, 7, 9, 10, 14, 16–18, 20, 22, 25, 29–34, 36–38, 46 und 50 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt. http://srl.lu.ch/data/700 2 Nr. 701 § 3 Umweltschutzstelle der Gemeinde Die Umweltschutzstelle der Gemeinde koordiniert auf Gemeindeebene die Umwelt schutzmassnahmen und berät Private und kommunale Behörden in den Belangen des Umweltschutzes. II. Allgemeine Massnahmen des Kantons § 4 Umweltbeobachtung 1 Die Bereiche der Umweltbeobachtung werden im Rahmen- und im Jahreskontrakt oder mittels Weisung des vorgesetzten Departementes festgelegt. 2 Zu erstellen sind insbesondere: Altlastenkataster, Bodenkataster, Emissionskataster, PCB-Kataster, Risikokataster und Schiess- und Strassenlärmkataster. 3 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind öffentlich. § 5 Förderung 1 Die Gesuche um Unterstützung gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesge setz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG)3 sind der Dienststelle Um welt und Energie einzureichen. 2 Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach dem Ausmass des öffentlichen Interes ses und der mutmasslichen Reduktion der Umweltbelastung und beträgt maximal 30 Prozent der Kosten. 3 Die finanzrechtliche Zuständigkeitsordnung bleibt vorbehalten. § 6 Information 1 Die Information der Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umwelt belastung wird im Rahmenkontrakt oder in Weisungen des vorgesetzten Departementes oder der Gemeinde geregelt.4 2 Alle umweltrelevanten Daten stehen kantonalen und kommunalen Behörden zur Ver fügung. 3 SRL Nr. 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 4 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). http://srl.lu.ch/data/700 Nr. 701 3 III. Luftreinhaltung 1. Massnahmen im Baubewilligungsverfahren § 7 Anlagen mit erheblicher Luftverunreinigung 1 Anlagen nach § 9 Absatz 4 EGUSG, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, sind: a. Anlagen mit 100 bis 299 Parkplätzen, b. Anlagen mit Holzfeuerungen von mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung und handbeschickte Feuerungen für Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie, c. Anlagen mit Öl- oder Gasfeuerungen von mehr als 350 kW Feuerungswärmeleis tung, d. Industrie- und Gewerbeanlagen mit einem Schadstoffausstoss über der Mindestgrös se beim Massenstrom (Bagatellgrenze) nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 19855 und e. Anlagen, von denen eine Geruchsbelästigung zu erwarten ist. 2 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die für die Stellungnahme zuständige Behör de. § 8 Stückholzkessel Stückholzkessel müssen die Bestimmungen der LRV einhalten und dem Stand der Technik entsprechen. Der Nachweis dafür kann durch eine Bestätigung der Schweizeri schen Vereinigung für Holzenergie erbracht werden. 2. Massnahmen bei Feuerungsanlagen § 9 Zuständigkeiten 1 Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben der LRV für Messung, Kontrolle und Sa nierung a. der Gas- und der Ölfeuerungsanlagen für Heizöl «extra leicht» mit einer Feuerungs wärmeleistung bis 350 kW, b. der Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz mit einer Feue rungswärmeleistung bis 70 kW.6 2 Bei allen andern Feuerungsanlagen ist für Messung, Kontrolle und Sanierung die Dienststelle Umwelt und Energie zuständig. 5 SR 814.318.142.1. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 6 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 242). http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.318.142.1/de 4 Nr. 701 § 10 Organisation der Feuerungskontrolle 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der im Kanton zur Feuerungskontrolle berechtigten Firmen und Personen. 2 Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt wer den. 3 Die Kontrollpersonen haben der Gemeinde pro Kontrolle einen Betrag für Administra tion und Beratung sowie für die Abgeltung des kantonalen Aufwands (Qualitätssiche rung, Verbrauchsmaterial usw.) abzuliefern. 4 Die Gemeinde erstattet der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich summarisch Be richt über das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen.7 § 11 Ausbildung und Ausrüstung 1 Ausgebildete Fachleute sind Personen mit dem Fachausweis des Bundesamtes für Be rufsbildung und Technologie (BBT) für Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure. 2 Bis Ende des Jahres 2002 werden als Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure auch Fachpersonen zugelassen, welche eine mit dem BBT-Abschluss vergleichbare Ausbildung vorweisen können. 3 Die eingesetzten Messgeräte müssen die Anforderungen des zuständigen Bundesamtes erfüllen, gültig geeicht sein und über eine automatische Messwertausgabe verfügen.8 § 12 Grenzwertverschärfungen bei Feuerungsanlagen Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung zwischen 350 kW und 1 MW, die älter als zwölf Jahre sind und die Stickoxidgrenzwerte nicht einhalten, sind in der Regel innert drei Jahren zu sanieren. § 13 Kaminhöhe Bei der Bestimmung der Kaminhöhe ist Artikel 6 LRV zu beachten. 3. Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung § 14 Allgemeine Aufgaben Die Dienststelle Umwelt und Energie a. kann für bestehende stationäre Anlagen Erleichterungen gemäss Artikel 11 LRV gewähren, 7 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 8 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). Nr. 701 5 b. überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und kann vom Inhaber einer stationären Anlage fallweise oder kontinuierlich eine Überwachung emissionsrele vanter Grössen, beispielsweise durch Emissions- oder Immissionsmessungen sowie auch durch die Erstellung von Stoffbilanzen, verlangen, c. erteilt die Zustimmung zu Umgehungsleitungen zum Schutz von Abgasreinigungs anlagen gemäss Artikel 16 LRV, d. ist Meldestelle für die Verwendung oder Abgabe von Brennstoffen der Qualität B gemäss Artikel 23 und Anhang 5 LRV. § 15 Massnahmen bei Grossemittenten 1 Grossemittenten nach § 14 EGUSG sind Betriebe mit Emissionen von über 5 Tonnen Stickoxiden oder flüchtigen organischen Verbindungen pro Jahr. 2 Bei Grossemittenten ist in der Regel mittels Sanierungskonzepten eine Reduktion des Schadstoffausstosses auf die Hälfte des LRV-konformen Zustands zu erreichen. § 16 Emissionsverbund 1 Als Grundlage für die Berechnung der Emissionen eines Emissionsverbundes dient ei ne Emissionsbilanz, welche Emissionsmessungen und Emissionsberechnungen enthält. 2 Die beteiligten Betriebe reichen der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich gemein sam die Emissionsbilanz der im Verbund enthaltenen Anlagen ein. § 17 Lenkungsabgaben Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössi schen Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) vom 12. November 19979. § 17a10 Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen 1 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen ist in Lagen bis 1200 m ü. M. vom 1. November bis 31. März nicht gestattet. 2 In höheren Lagen sowie in der restlichen Zeit gelten die Bestimmungen des Bundes rechts. 9 SR 814.018 10 Eingefügt durch Änderung vom 3. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 42). http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.018/de 6 Nr. 701 IV. Lärmschutz § 18 Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössi schen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesund heitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 24. Januar 199611. 2 Es kann für Lärmmessungen und andere Kontrollen die Luzerner Polizei12 beiziehen. § 1913 Mehrjahrespläne für den Lärmschutz an Strassen14 1 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur erarbeitet die Mehrjahrespläne zuhanden des Regierungsrates. 2 Über die Aufnahme von sanierungsbedürftigen Gemeindestrassen oder Abschnitten davon in die Mehrjahrespläne entscheidet der Regierungsrat. § 19a15 Lärmsanierung der Eisenbahnen Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vollzieht die Schallschutzmassnahmen an be stehenden Gebäuden im Rahmen der Lärmsanierung der Eisenbahnen. V. Abfallbewirtschaftung 1. Allgemeine Bestimmungen § 20 Abfallplanung 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt Daten über die wichtigsten Abfallströme und führt ein Verzeichnis der Abfallanlagen. 2 Es bearbeitet die Abfallplanung und gibt insbesondere den betroffenen Gemeinden, Departementen, Dienststellen, Verbänden sowie den Betreibern grosser Abfallanlagen die Möglichkeit, sich zu äussern. 3 Es legt dem Regierungsrat die Abfallplanung zum Beschluss vor. 11 SR 814.49 12 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 18, 39 und 45 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt. 13 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 411). 14 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2009, in Kraft seit dem 1. Dezember 2009 (G 2009 380). 15 Eingefügt durch Änderung vom 17. November 2009, in Kraft seit dem 1. Dezember 2009 (G 2009 380). http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.49/de Nr. 701 7 § 2116 Getränkeverpackungen Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz17 vollzieht die Bestim mungen nach der eidgenössischen Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli 200018. § 22 Elektrische und elektronische Geräte Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössi schen Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 14. Januar 199819. § 2320 Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen 1 Die Vorschriften in den §§ 188 und 191–195 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 198921 zum Baubewilligungsverfahren finden auf Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen sinngemäss Anwendung. 2 Das Projektbewilligungsgesuch ist auch im Kantonsblatt öffentlich bekannt zu machen. 3 Nach Ablauf der Einsprachefrist gibt die Gemeinde zum Projekt und zu allfälligen Ein sprachen ihre Stellungnahme ab, soweit der Regierungsrat für die Bewilligung zuständig ist. § 24 Deponienachsorge Als Deponienachsorge gilt gemäss Artikel 32b des Bundesgesetzes über den Umwelt schutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 198322 der Abschluss, die Nachsor ge und die Sanierung der Deponie. 2. Sonderabfälle § 25 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen. 16 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 17 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in den §§ 21, 25, 35, 38 und 41a die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt. 18 SR 814.621 19 SR 814.620 20 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 21 SRL Nr. 735 22 SR 814.01. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.621/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.620/de http://srl.lu.ch/data/735 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de 8 Nr. 701 2 Es entsorgt insbesondere a. die Sonderabfälle, bei denen weder der Abgeber noch der Empfänger ermittelt wer den kann, b. die Sonderabfälle, deren Abgeber oder Empfänger seine Entsorgungspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann und seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton hat. 3 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahme stellen für Kleinmengen von Haushaltchemikalien und sammelt und entsorgt die über gebenen Abfälle. 3. Spezielle Abfallanlagen § 26 Lagerung und Verschrottung ausgedienter Strassenfahrzeuge und Bauma schinen 1 Ausgediente Strassenfahrzeuge, Baumaschinen und dergleichen sowie Bestandteile da von dürfen im Freien nur auf bewilligten Sammelplätzen gelagert werden. 2 Bei Sammelplätzen sind die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 199023 sinngemäss anzuwenden. § 27 Gestaltung der Sammelplätze für ausgediente Strassenfahrzeuge und Bau maschinen 1 Der Annahme- und der Verladeplatz für ausgediente Strassenfahrzeuge und Bauma schinen sind mit einem dichten und widerstandsfähigen Belag zu versehen und über ei nen Schlammsammler und Mineralölabscheider zu entwässern. 2 Die Vorbereitungs- und Demontagearbeiten sind auf einem dichten, abflusslosen und überdeckten Platz durchzuführen, der für die gefahrlose Entnahme von Treibstoff, Schmierölen, Säuren und dergleichen eingerichtet ist. 3 Die bautechnische Ausführung der Verkehrswege und des Betriebsareals ist den örtli chen Grund- und Quellwasserverhältnissen anzupassen. 4 Die zur weiteren Verwendung vorgesehenen Karosserien und Bestandteile sind in ei nem Gebäude zu lagern. § 28 Metallhaltige Abfallsperrgüter 1 Metallhaltige Abfallsperrgüter dürfen im Freien nur auf bewilligten Lagerplätzen, in Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels oder in den Sammelstellen der Gemeinden gelagert werden. 23 SR 814.600 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.600/de Nr. 701 9 2 Die Gemeinden richten Sammelstellen ein oder organisieren Sonderabfuhren für me tallhaltige Abfallsperrgüter. 3 Für die Gestaltung und den Betrieb der Lagerplätze und Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels gilt sinngemäss § 27. 4 Lagerplätze für metallhaltige Abfallsperrgüter und Aufbereitungsanlagen des Altme tallhandels sind Abfallanlagen gleichgestellt. 4. Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten § 29 Kataster 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie führt einen Kataster über die Deponien und ande re durch Abfälle belastete Standorte. 2 Sie erteilt die Bewilligung für die Veräusserung oder die Teilung eines im Kataster eingetragenen Grundstücks.24 § 30 Untersuchungen, Sanierungsbedarf Die Dienststelle Umwelt und Energie ordnet die Untersuchungen an und entscheidet über den Sanierungsbedarf. § 31 Sanierungsprojekt 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie verlangt ein Sanierungsprojekt. 2 Sie entscheidet über das Sanierungsprojekt und ordnet die Sanierung an.25 § 31a26 Sicherstellung der Kostendeckung Die Dienststelle Umwelt und Energie kann vom Verursacher oder von der Verursacherin eine Sicherstellung für die Deckung seines oder ihres voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung gemäss Artikel 32dbis Absätze 1 und 2 USG verlangen. 24 Eingefügt durch Änderung vom 16. September 2014, in Kraft seit dem 1. Oktober 2014 (G 2014 352). 25 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 26 Eingefügt durch Änderung vom 16. September 2014, in Kraft seit dem 1. Oktober 2014 (G 2014 352). 10 Nr. 701 § 32 Beiträge an die Sanierungskosten 1 Über die Beiträge an die Sanierungskosten entscheidet der Regierungsrat. 2 Das Gesuch um Kostenbeiträge ist bei der Dienststelle Umwelt und Energie einzu reichen. 3 Der Bundesbeitrag wird vorgängig allfälliger Beitragsberechnungen abgezogen. 4 Die anrechenbaren Sanierungskosten werden nach Bundesrecht bestimmt. 5 Deponien und Standorte müssen zur Ablagerung von Siedlungsabfällen geschaffen und betrieben worden sein, damit Kantonsbeiträge gemäss § 32 Absatz 1c EGUSG geleistet werden können. Diese betragen maximal 20 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten. VI. Bodenschutz § 33 Bodenbelastungen, Nutzungseinschränkungen und Bodensanierungen 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Massnahmen gemäss Artikel 33 des Umweltschutzgesetzes, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. 2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement27 entscheidet über weiter gehende Massnahmen, Nutzungseinschränkungen und Sanierungen nach Artikel 34 des Umwelt schutzgesetzes. § 34 Umgang mit dem Boden 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien für den sachgerechten Um gang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbesondere für das Ausheben, Zwischenlagern und Wiedereinbringen. 2 Gewachsener Boden kann auf geeigneten Standorten zwischengelagert werden. 3 Die Dienststelle Umwelt und Energie berät Interessierte bei der Einrichtung von Bo denbörsen. 27 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 33, 36 und 41 die Bezeichnung «Bau- und Verkehrsdepartement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt. Nr. 701 11 VII. Umweltgefährdende Stoffe § 35 Zuständigkeit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz 1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht die Bestim mungen nach der eidgenössischen Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 198628. Sie führt den Kataster der in Betrieb stehenden schadstoffhaltigen Kondensatoren und Transformatoren (PCB-Kataster). 2 Sie erteilt die Fachbewilligung Landwirtschaft für das Verwenden von Pflanzenbe handlungsmitteln. 3 Sie erteilt die Bewilligung zur Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen vor Nagetieren (Rodentizide). § 36 Besondere Zuständigkeiten 1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die Aufgaben im Zusammen hang mit der Verwendung umweltgefährdender Stoffe (Pflanzenbehandlungsmittel) an National- und Kantonsstrassen wahr. 2 Die Strassenverwaltungsbehörde nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst wahr und erstellt für öf fentliche Strassen, Wege und Plätze Routenverzeichnisse, in denen festgehalten wird, wo Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind. 3 Die Dienststelle Umwelt und Energie überwacht und vollzieht die Bestimmungen be treffend Lagerung und Verwendung von Dünger und gleichgestellten Erzeugnissen ge mäss Anhang 4.5 der Stoffverordnung, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. VIII. Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse 1. Vorsorge, allgemeine Aufgaben § 37 Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz (Art. 10 USG) wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer 28 SR 814.013. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 12 Nr. 701 Dienststellen fallen und in dieser Verordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind. 2 Es unterhält einen Pikettdienst für Öl- und Chemieunfälle. § 38 Arbeitsgruppe Störfallverhütung 1 Die Arbeitsgruppe Störfallverhütung koordiniert die Aufgaben des Katastrophenschut zes (Art. 10 USG), insbesondere die Vorsorge, unter den kantonalen Dienststellen und führt den Kataster für umweltgefährdende Stoffe (Risikokataster). 2 In der Arbeitsgruppe sind die Gebäudeversicherung, die Dienststelle Lebensmittelkon trolle und Verbraucherschutz, die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit29 sowie die Dienst stelle Umwelt und Energie vertreten; die Leitung obliegt der Dienststelle Umwelt und Energie. § 39 Meldestelle Die Einsatzzentrale der Luzerner Polizei ist die Meldestelle gemäss Bundesrecht. § 40 Aufgebot und Koordination der Dienste für den Katastrophenschutz Die Einsatzzentrale bietet die Dienste gemäss den Alarmplänen auf, die Einsatzleitzent rale ergreift die nötigen Sofortmassnahmen und koordiniert den Einsatz. § 41 Alarmierung und Information der Bevölkerung Die Alarmierung und die Information der Bevölkerung werden in einer Weisung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes geregelt. § 41a30 Gefahrengutbeauftragtenverordnung Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht im Bereich der Strasse die Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrengutbeauftragtenverordnung) vom 15. Juni 200131. 29 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Amt für Industrie, Gewerbe und Handel» durch «Dienststelle Wirtschaft und Arbeit» ersetzt. 30 Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Februar 2003 (G 2003 8). 31 SR 741.622 http://www.lexfind.ch/link/Bund/741.622/de Nr. 701 13 2. Öl-, Chemie- und Strahlenwehr § 42 Kantonale Stützpunkte und kantonale Strassenrettung 1 Einen Ölwehrstützpunkt führen die Feuerwehren von Luzern und Sursee, einen Che miewehrstützpunkt führt die Feuerwehr von Emmen und einen Strahlenwehrstützpunkt die Feuerwehr von Luzern. 2 Ölwehraufgaben bei Strassenrettungen nehmen folgende Feuerwehren wahr: Luzern, Emmen, Hochdorf, Sursee, Wolhusen, Willisau, Schüpfheim. 3 Das kantonale Feuerwehrinspektorat teilt den Feuerwehren die Einsatzgebiete zu. 4 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement32 kann mit ausserkantonalen Stützpunkten Ab sprachen über Gebietszuteilungen treffen.33 § 43 Kantonsexpertinnen und -experten 1 Der Regierungsrat ernennt Kantonsexpertinnen und -experten für die Öl-, die Chemie und die Strahlenwehr. Sie sind dem kantonalen Feuerwehrinspektorat unterstellt. 2 Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Justiz- und Sicher heitsdepartement genehmigt werden muss.34 3 Der Regierungsrat legt die Entschädigung im Einzelfall fest. § 44 Aufgaben des Feuerwehrinspektorats 1 Das kantonale Feuerwehrinspektorat leitet in Zusammenarbeit mit den Kantonsexper tinnen und -experten die Ausbildung und sorgt für die nötige Ausrüstung. 2 Es kann Fachberaterinnen oder -berater ernennen, deren Aufgaben und Entschädigun gen vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festgelegt werden.35 § 45 Einsatz 1 Die Orts- und die Betriebsfeuerwehren sind zuständig für die Sofortmassnahmen und für Bagatellfälle. 2 Das Aufgebot des Stützpunkts erfolgt durch die Einsatzleitzentrale der Luzerner Poli zei auf Begehren der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr oder der Polizei. 32 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 42–44 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Si cherheitsdepartement» ersetzt. 33 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 346). 34 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 346). 35 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 346). 14 Nr. 701 § 46 Rechnungsführung 1 Die Kosten für einen Einsatz der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr stellen die Gemein den direkt der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung. 2 Die Kosten für einen Einsatz des Stützpunkts stellt die Dienststelle Umwelt und Ener gie der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung. 3 Die Rechnung für die Stützpunkte führt die Dienststelle Umwelt und Energie. IX. Umweltverträglichkeitsprüfung § 47 Zuständige Behörde; massgebliches Verfahren 1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet.36 2 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung fest gelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. § 48 Verfahrensvorschriften 1 Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, müssen gemäss den Best immungen des massgeblichen Verfahrens öffentlich aufgelegt werden. 2 Die Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert einem Monat Stellung.37 3 Sie beurteilt den Umweltverträglichkeitsbericht nach dem Eingang der Auflageergeb nisse in der Regel innert zwei Monaten und nach dem Eingang der Stellungnahmen des Bundes, der betroffenen kantonalen Dienststellen und der betroffenen Gemeinde in der Regel innert einem Monat.38 36 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Dezember 2008 (G 2008 411). 37 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Dezember 2008 (G 2008 411). 38 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). Nr. 701 15 X. Bearbeitungszeit § 4939 1 Bei Anfragen und ähnlichen Eingaben sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 10 Ar beitstagen zu erledigen. Bei Gesuchen sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 30 Ar beitstagen mit Entscheid zu erledigen. 2 Bei Baubewilligungsverfahren gelten die in § 68 der Planungs- und Bauverordnung40 genannten Fristen. 3 Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behe bung von gerügten Mängeln des Gesuchs benötigten Arbeitstage und solche während Sistierungen nicht mitzurechnen. 4 Werden die in Absatz 1 vorgegebenen Erreichungsgrade unterschritten, sind organisa torische Massnahmen vorzusehen. XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 50 Übergangsbestimmung 1 Die Rückstellungen gemäss § 60 der Umweltschutzverordnung vom 29. September 198941 werden von der Dienststelle Umwelt und Energie verwaltet und zur Anschaffung von Ausrüstungen für die Ölwehr weiterverwendet. 2 Ausrüstungsgegenstände der ehemaligen Ölwehrstützpunkte werden auf die verblei benden Stützpunkte aufgeteilt. § 51 Aufhebung eines Erlasses Die Umweltschutzverordnung vom 29. September 198942 wird aufgehoben. 39 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 385). 40 SRL Nr. 736 41 K 1989 1865 und G 1990 1 (SRL Nr. 701) 42 K 1989 1865 und G 1990 1 (SRL Nr. 701) http://srl.lu.ch/data/736 16 Nr. 701 § 52 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft43. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 15. Dezember 1998 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Paul Huber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 43 Vom Bund genehmigt am 24. Februar 1999. Anhang1 Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren 1 Verkehr 11 Strassenverkehr Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren 11.2 **Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 Treib stoffzollgesetz vom 22. März 19852) Projektbewilligungsverfahren (§§ 69 ff. Strassengesetz vom 21. März 19953) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptver kehrsstrassen (HLS und HVS) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligungsverfahren (§ 196 Pla nungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 [PBG])4 13 Schifffahrt 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen Nutzungsplanungsverfahren (§§ 61 ff. PBG) 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplät zen in Seen oder mehr als 50 Boots plätzen in Fliessgewässern 2 Energie 21 Erzeugung von Energie 21.25 **Anlagen zur thermischen Energieer zeugung mit einer Feuerungswärme leistung oder einer pyrolytischen Leis tung von mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) * Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011) ** Gemäss Artikel 12 Absatz 3 UVPV (SR 814.011) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören. 1 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Dezember 2008 (G 2008 411). 2 SR 725.116.2 3 SRL Nr. 755 4 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 5 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/725.116.2/de http://srl.lu.ch/data/755 http://srl.lu.ch/data/735 Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren 21.2a6 Vergärungsanlagen mit einer Behand lungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstrat) pro Jahr Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) 21.37 **Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installier ten Leistung von mehr als 3 MW Mehrstufige UVP: 1. Stufe: in der Verordnung über die Umweltver träglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 19888 geregelt 2. Stufe: Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grund wasser) mit mehr als 5 MWth Konzessionsverfahren (§§ 10 ff. Was sernutzungs- und Wasserversorgungs gesetz vom 20. Januar 20039) 21.610 **Erdölraffinerien Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) 21.711 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erd gas oder Kohle 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Nutzungsplanungsverfahren (§§ 61 ff. PBG) 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind 22 Übertragung und Lagerung von Energie 22.3 Lager für Gas-, Brenn- und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) * Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011) ** Gemäss Artikel 12 Absatz 3 UVPV (SR 814.011) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören. 6 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 7 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 8 SR 814.011 9 SRL Nr. 770 10 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 11 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://srl.lu.ch/data/770 3 Wasserbau Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren 30.1 Werke zur Regulierung des Wasser standes oder des Abflusses von natürli chen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebs vorschriften Projektbewilligungsverfahren (§§ 22 ff. Wasserbaugesetz vom 30. Januar 197912) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Ver bauungen, Eindämmungen, Korrektio nen, Geschiebe- und Hochwasserrück halteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. Franken 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10000 m3 Bewilligungsverfahren (§§ 34 ff. Was serbaugesetz) 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und ande rem Material aus Gewässern von mehr als 50000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwas sersicherheit) 4 Entsorgung 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Depo nievolumen von mehr als 500000 m3 Projektbewilligungsverfahren (§ 25 Ein führungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 [EGUSG]13) 40.5 Reaktordeponien 40.6 Reststoffdeponien 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Projektbewilligungsverfahren (§ 25 EGUSG) 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Son derabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20000 Einwoh nergleichwerten Projektgenehmigungsverfahren (§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 199714) * Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011) 12 SRL Nr. 760. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 13 SRL Nr. 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 14 SRL Nr. 702 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://srl.lu.ch/data/760 http://srl.lu.ch/data/700 http://srl.lu.ch/data/702 6 Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Gelän dekammern oder für den Zusammen schluss von Schneesportgebieten Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die be schneibare Fläche über 50000 m2 be trägt Nutzungsplanungsverfahren (§§ 61 ff. PBG) 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenan lagen für mehr als 20000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75000 m2 oder für eine Kapa zität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Ver anstaltungen Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) ∗ Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011) http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de 7 Industrielle Betriebe Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren 70.115 ** Aluminiumhütten Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) 70.216 Stahlwerke 70.317 Buntmetallwerke 70.418 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüt tung von Schrott und Altmetallen 70.519 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebs fläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Syn these von chemischen Produkten 70.5a20 Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthe se von Pflanzenschutzmittel-, Biozid und Arzneimittelwirkstoffen 70.621 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebs fläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produk ten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a 70.6a22 70.723 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazi tät von mehr als 1000 t 70.824 Sprengstoff- und Munitionsfabriken 70.925 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr 70.1026 Zementfabriken 70.10a27 Belagswerke mit einer Produktionska pazität von mehr als 20000 t pro Jahr 70.1128 Glashütten mit einer Produktionskapazi tät von mehr als 30000 t im Jahr 70.1229 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50000 t im Jahr 70.1430 Spanplattenwerke * Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011) ** Gemäss Artikel 12 Absatz 3 UVPV (SR 814.011) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören. 15 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 16 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 17 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 18 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 19 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 20 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 21 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 22 Aufgehoben durch Änderung vom 8. September 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2009 (G 2009 276). 23 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 24 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 25 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 26 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 27 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 28 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 29 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de 8 Andere Anlagen Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren 80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewäs serungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamter schliessungsprojekte von mehr 400 ha Verfahren der Genehmigung des Vor projekts (§ 75 Kantonale Landwirt schaftsverordnung vom 3. November 199831) 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamt volumen von mehr als 300000 m3 Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftli cher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazi tät des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199832 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 Bebauungsplanverfahren (§ 170 PBG) 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzen tren mit einer Lagerfläche von mehr als 20000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120000 m3 Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Senderein richtungen) mit 500 kW oder mehr Sen derleistung 80.833 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organis men eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201234 durchgeführt werden soll 30 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). * Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011) 31 SRL Nr. 903 32 SR 910.91 33 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). 34 SR 814.912 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://srl.lu.ch/data/903 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.91/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.912/de

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