Environment and Water Protection Ordinance
颁布于 2005-08-16 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt und Gewässerschutzverordnung; UGsV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Appenzell Ausserrhoden
- 主题
- Environment, Water
- 关键词
- pollution control, air quality/air pollution, soil pollution/quality, noise pollution, waste disposal, waste management, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, freshwater pollution, water quality standards, surface water, water conservation zone, standards, water resources management
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1 914 814.01 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt und Gewässerschutzverordnung; UGsV) vom 16. August 2005 Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 86 des Gesetzes vom 16. Februar 2004 über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Ge wässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz)1), verordnet: Ausserrhodische Gesetzessammlung 1. Abschnitt: Abfall- und Gewässerschutzfonds Art. 1 Einlagen in die Fonds2) Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat zusammen mit dem Budget die be stehenden und zu erwartenden Verpflichtungen für den Abfall- und für den Gewässerschutzfonds vor. Art. 2 Bemessungsgrundlagen für die Gewässerschutzabgabe 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem chemischen Sauerstoffbedarf, dem Am monium-Stickstoff, den gesamten ungelösten Stoffen und dem Gesamt phosphor. Die Gewichtung wird vom Departement Bau und Umwelt festge legt. 1) UGsG (bGS 814.0) 2) Vgl. Art. 18 und 19 UGsG 2 814.01 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 914 2 Bei ausserordentlichen Betriebsverhältnissen oder wenn die erforderlichen Daten fehlen, richtet sich die Bemessung der Abgabe nach Werten aus Pe rioden mit normalen Betriebsverhältnissen oder nach den vom Departement Bau und Umwelt festgelegten Standardwerten. 3 Private Einzel- und Gruppenreinigungsanlagen können von der Beitrags pflicht entbunden werden, wenn durch Wartungs- und Kontrollrapporte si chergestellt ist, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllen. 2. Abschnitt: Kantonsbeiträge Art. 3 Abfallanlagen 1 An die Errichtung von Abfallanlagen oder an vergleichbare Massnahmen zur Abfallbehandlung und -verwertung können Beiträge geleistet werden, wenn a) dadurch für die Umwelt eine wesentliche Verbesserung erreicht wird und die Finanzierung nicht anders, insbesondere nicht über Verursacherge bühren, sichergestellt werden kann, oder b) eine Anlage oder Massnahme ein überkantonales Einzugsgebiet hat und sich an deren Finanzierung auch die übrigen berührten Kantone mit Beiträ gen beteiligen. 2 Bei der Festlegung der Beitragshöhe sind namentlich der Bezug zur Sied lungsabfallbeseitigung, die Ziele der kantonalen Abfallplanung sowie das öf fentliche Interesse zu berücksichtigen. 3 Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei Erstellung Beiträge aus gerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt. Art. 4 Öffentliche Gewässerschutzanlagen 1 Beiträge können entrichtet werden an: a) Ausbau und Optimierung von ARA bzw. vergleichbare Massnahmen; b) kommunale und regionale Entwässerungsplanungen; c) die Verbesserung der Klärschlammentsorgung. 2 Bei der Festlegung der Beitragshöhe wird insbesondere die Bedeutung der Anlage bzw. Massnahme für die Siedlungsentwässerung sowie das öffentli che Interesse berücksichtigt. 3 Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei der Erstellung Beiträ ge ausgerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt. 3 914 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 814.01 Art. 5 Information, Beratung und Umweltbildung 1 Beiträge können an folgende Massnahmen geleistet werden: a) Informations- und Beratungskampagnen über den Umwelt- und Gewäs serschutz; b) Aufbau und Durchführung von Weiterbildungsangeboten im Bereich des Umwelt- und Gewässerschutzes. 2 Ist eine öffentliche Körperschaft Beitragsempfängerin, werden nur die ihr er wachsenden Fremdkosten angerechnet. Art. 6 Neue Technologien An Pilot- und Demonstrationsanlagen können Beiträge gewährt werden, wenn die Anlage im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen in Herstellung, Ge brauch und Entsorgung weniger Ressourcen braucht oder zu einer wesentli chen Reduktion schädlicher oder lästiger Einwirkungen beiträgt. Als anre chenbare Kosten gelten die Mehrkosten gegenüber herkömmlichen Anlagen. Art. 7 Einreichen der Gesuche 1 Beitragsgesuche sind vor Beginn der Realisierung der beitragsberechtigten Massnahme beim Amt für Umwelt einzureichen. Auf später eingereichte Ge suche wird nicht eingetreten. 2 Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizule gen, namentlich ein detaillierter Projektbeschrieb mit Kostenvoranschlag bzw. Budget und Finanzierungsplan. Das Amt für Umwelt kann die erforderlichen Gesuchsunterlagen im Einzelfall festlegen und anfordern. Art. 8 Entscheid 1 Der Entscheid über die Beitragsgewährung ergeht in Form einer anfechtba ren Beitragszusicherung. Diese kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Abs. 2 bleibt vorbehalten. 2 Über Gesuche nach Art. 13 Abs. 1 lit. d und e des Gesetzes entscheidet der Regierungsrat. 4 814.01 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 914 Art. 9 Anrechnung von Bundesbeiträgen Allfällige Beiträge des Bundes sind von Kantonsbeiträgen in Abzug zu brin gen. Art. 10 Auszahlung und Rückzahlung der Beiträge Die Beiträge werden ganz oder teilweise gekürzt bzw. sind ganz oder teilwei se zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass der Beitrag auf Grund un richtiger Angaben zugesichert oder bei der Realisierung von den im Gesuch gemachten Angaben abgewichen worden ist. 3. Abschnitt: Delegation von Vollzugsaufgaben Art. 11 Feuerungskontrolle 1 Die Gemeinden beauftragen eine Fachperson mit der Vornahme der Feue rungskontrollen (amtliche Feuerungskontrolle). 2 Nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung bei der von der Gemeinde be zeichneten Stelle können Eigentümerinnen und Eigentümer von Feuerungs anlagen mit der Kontrolle auch eine Fachperson nach eigener Wahl beauftra gen (private Feuerungskontrolle). 3 Die Gemeinden bezeichnen für die privaten Feuerungskontrollen eine An laufstelle und überwachen die Feuerungskontrollen nach den Weisungen des Amts für Umwelt. 4 Die Anerkennung privater Feuerungskontrollen setzt voraus, dass: a) die schriftliche Anmeldung gemäss Abs. 2 spätestens bis zum 31. Oktober vor der Heizperiode, ab welcher die privaten Messungen vorgenommen werden sollen, eingereicht worden ist und b) die Kontrollergebnisse die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und innert 14 Tagen nach Vornahme der Kontrolle, spätestens aber am 31. März der für die Kontrolle massgebenden Heizperiode, vorliegen. 5 Liegen für eine Anlage, die zur privaten Kontrolle angemeldet ist, die Kon trollergebnisse nicht fristgerecht vor, veranlasst die Gemeinde eine amtliche Feuerungskontrolle. Liegen Kontrollergebnisse vor, welche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, verfügt die Gemeinde die Einregulierung und gegebenenfalls die Sanierung der Anlage. 5 914 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 814.01 6 Zur Deckung des administrativen Aufwandes im Zusammenhang mit privaten Kontrollen erheben die Gemeinden bei den privat Beauftragten eine Gebühr. 4. Abschnitt: System der privaten Kontrolle Art. 12 Geltungsbereich Privaten kann die Befugnis zur Vornahme namentlich folgender Kontrollen er teilt werden: a) bei Lagereinrichtungen für Hofdünger: Projekt-, Ausführungs- und Zu standskontrollen; b) bei Kleinkläranlagen: Emissionskontrollen; c) bei Abwasser-Vorbehandlungsanlagen von Garagebetrieben: Emissions kontrollen; d) bei Öl- und Gasfeuerungen in der Zuständigkeit der Gemeinden: periodi sche Emissionskontrollen. Art. 13 Anforderungen an die Privaten 1 Kontrollbefugnisse können an natürliche Personen erteilt werden, die sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen. 2 Das Amt für Umwelt legt die Anforderungen im Einzelnen fest. Es kann die Erteilung einer Kontrollbefugnis an eine bestimmte Fachausbildung oder an die Aufnahme in ein Register knüpfen. Die Anforderungen gelten auch dort, wo die Erteilung einer Kontrollbefugnis in der Zuständigkeit der Gemeinde liegt. 3 Personen, die zur Vornahme von Kontrollen befugt sind, können vom Amt für Umwelt verpflichtet werden, an geeigneten Weiterbildungskursen teilzu nehmen. 4 Die Kontrollbefugnis kann entzogen werden bei: a) Erschleichung der Befugnis durch falsche Angaben; b) Missbrauch; c) grober oder wiederholter Unsorgfalt; d) Wegfall der Eignungsvoraussetzungen; e) verschuldete Nichtteilnahme an vorgeschriebenen Weiterbildungskursen; f) Nichtbezahlen allfälliger Gebühren. 6 814.01 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 914 Art. 14 Unterlagen und Auskünfte; Veröffentlichung 1 Wer sich um die Erteilung einer Kontrollbefugnis bewirbt, hat dem Amt für Umwelt die zur Beurteilung der Eignung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Amt ist zur vertraulichen Behandlung der Un terlagen und Auskünfte verpflichtet. 2 Erteilung und Entzug einer Kontrollbefugnis werden durch das Amt für Um welt in geeigneter Weise veröffentlicht. 5. Abschnitt: Umweltschutz I. Luftreinhaltung Art. 15 Messungen und Kontrollen 1 Die periodischen Messungen und Kontrollen sind gemäss Luftreinhalte Verordnung1) vorzunehmen. 2 Umfang und technische Durchführung richten sich nach den Empfehlungen des Bundes. Vorbehalten bleiben Weisungen des Amts für Umwelt. 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen tragen die Kosten der Kontrollen und Messungen. Art. 16 Ableitung von Emissionen Für die Ableitung von Emissionen und die Mindesthöhe von Kaminen und Ab luftkanälen, die nicht nach der Luftreinhalte-Verordnung berechnet werden können, sind die Empfehlungen des Bundes massgebend. Art. 17 Feuerungsanlagen 1 Die Gemeinden und das Amt für Umwelt führen Register über die ihnen zu gewiesenen2) Öl-, Gas- und Feststofffeuerungen. 2 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nur konforme Anlagen gemäss Luftreinhalte-Verordnung installiert werden.3) 1) LRV (SR 814.318.142.1) 2) Art. 26 UGsG 3) Art. 20 ff. LRV und Anhang 4 7 914 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 814.01 Art. 18 Abfallverbrennung in Kleinanlagen 1 Die Gemeinden überwachen bei den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen den Anlagen1) mittels Stichproben das Verbot, Abfälle zu verbrennen2). 2 Besteht der Verdacht, dass das Verbot übertreten wurde, veranlasst die Ge meinde die erforderlichen Abklärungen und verfügt gestützt darauf die not wendigen Massnahmen. Art. 19 Übermässige Immissionen Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen3) sowie bei störenden Geruchsimmissionen, klärt die zuständige Behörde4) den Sach verhalt ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen. II. Lärm, Schall, Laser Art. 20 Sanierungsprogramme: Verfahren 1 Der Regierungsrat genehmigt Sanierungsprogramme an Staatsstrassen. 2 Die Gemeinden unterbreiten dem Departement Bau und Umwelt folgende Unterlagen zur Genehmigung: a) Sanierungsprogramme an Schiessanlagen5); b) Sanierungsprogramme für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft6); c) Pläne neuer Schiessanlagen. 3 Die Gemeinden bringen dem Amt für Umwelt die Lärmbelastungskataster zur Kenntnis. Art. 21 Ausnahmen beim Vollzug Lärmschutz 1 Die Gemeinde hat die Zustimmung des Kantons einzuholen, wenn sie be absichtigt, a) in einem Gebiet, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten wer den, eine Baubewilligung für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen zu er teilen oder 1) Art. 26 Abs. 2 lit. a UGsG 2) LRV, Anhang 2 Ziffer 718 und 728 3) Art. 2 Abs. 5 sowie Anhang 7 LRV 4) Art. 26 UGsG 5) Art. 36 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) 6) Art. 36 Abs. 1 LSV 8 814.01 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 914 b) in einem Gebiet, in welchem die Planungswerte überschritten werden, die Erschliessung von Bauzonen für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen zuzulassen1). 2 Für die Zustimmung ist im Falle von lit. a das Amt für Umwelt, im Falle von lit. b das Departement Bau und Umwelt zuständig. III. Abfallbewirtschaftung Art. 22 Begriffe Art. 22 a) Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die in ihrer stofflichen Zusammenset zung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle. a) Hauskehricht sind brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestandteile nicht verwertet werden können. b) Haushalt-Sperrgut ist Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder wegen seines Gewichtes nicht in die zulässigen Gebinde passt. c) Separatabfälle sind sortenreine oder leicht zu trennende Abfälle, die ganz oder teilweise der Wiederverwertung, der Verwertung oder einer besonde ren Behandlung zugeführt werden. Art. 23 b) Produktions- und Bauabfälle 1 Produktionsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung weder Siedlungs- noch Sonderabfälle sind. 2 Bauabfälle sind die bei der Errichtung, Änderung oder beim Abbruch von Bauten und Anlagen anfallenden Abfälle. Art. 24 c) Sonderabfälle Sonderabfälle sind Abfälle aus Unternehmungen und Haushalten, die in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen2) namentlich aufgeführt sind. 1) Art. 30 und 31 LSV 2) VVS (SR 814.610) 9 914 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 814.01 Art. 25 Aufgaben der Gemeinden Art. 25 a) Separatabfälle Die Gemeinden stellen die Sammlung von Separatabfällen sicher, soweit dafür keine funktionierenden Branchenlösungen bestehen. Art. 26 b) Sammlung von Sonderabfällen 1 Die Gemeinden richten eine Sammelstelle für die Entgegennahme von Son der- und Giftabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe ein oder führen min destens einmal jährlich eine Sammelaktion für solche Abfälle durch. 2 Sie können Sammelstellen auch gemeinsam betreiben und Sammelaktionen gemeinsam durchführen. 3 Pro Haushalt oder Betrieb dürfen je Kalenderjahr höchstens 150 kg Sonder abfälle oder Giftabfälle abgegeben werden. Die Abgabe von Kleinmengen bis zu 25 kg pro Jahr und pro Haushalt bzw. Betrieb erfolgt kostenlos. Bei Über schreitung der kostenfreien Menge wird die gesamte abgegebene Sonderab fallmenge kostenpflichtig. Für einzelne Sonderabfallklassen kann die Höchst menge, welche kostenlos angenommen wird, separat geregelt werden. 4 Die Kosten für die Sammlung der Gift- und Sonderabfälle werden von den Gemeinden getragen. Der Kanton trägt die Kosten für die Koordination und die Entsorgung der Sonderabfälle. Davon ausgenommen sind Altöle und Blei akkumulatoren. Art. 27 c) Sammlung von Siedlungsabfällen durch Dritte 1 Die zuständige Behörde kann die Anzahl Strassensammlungen pro Jahr oder die Zahl der Sammelstellen begrenzen. Sie verfügt im Rahmen der Bewilli gung die für eine geordnete Sammlung erforderlichen Bedingungen und Auf lagen. 2 Wird der Unterhalt privater Sammelstellen vernachlässigt oder wird Sam melgut bei Strassensammlungen nicht abgeholt, trifft die zuständige Behör de die notwendigen Anordnungen unter Kostenfolge für die zur Sammlung berechtigte natürliche oder juristische Person. 10 814.01 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 914 Art. 28 Finanzierung der Abfallentsorgung Art. 28 a) Spezialfinanzierung 1 Über die Spezialfinanzierung Abfallentsorgung werden sämtliche Aufwen dungen der Gemeinden für die ihnen obliegenden Aufgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung finanziert. Das sind namentlich die Kosten für a) Sammlung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, inkl. Haushalt Sperrgut; b) Sammlung von Sonderabfällen aus Haushalten und Kleinstgewerbe; c) Bau, Betrieb und Unterhalt von Sammelstellen, inkl. Amortisation und Zin sendienst sowie Aufwendungen für die Werterhaltung; d) Amortisation von öffentlichen Abfallanlagen; e) Sammlung, Behandlung und Verwertung bzw. Entsorgung von Separatab fällen; f) Einlagen in den Abfallfonds; g) Information, Beratung und Bildung der Bevölkerung in Abfallfragen; h) Administration und Verwaltung der Abfallbewirtschaftung. 2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung setzen sich zusammen aus den im Sinne von Art. 29 erhobenen Gebühren. Diese sind vollumfänglich der Spezi alfinanzierung gutzuschreiben. Art. 29 b) Gebührenarten 1 Die volumen- oder gewichtsabhängige Gebühr deckt die Kosten für Samm lung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, einschliesslich eines an gemessenen Anteils an den Aufwendungen für Administration sowie Infor mation und Beratung. Sie wird mittels Sackgebühr oder Gebührenmarke oder mit einer gewichtsbezogenen Containergebühr erhoben. 2 Für die Sammlung und Behandlung von Separatabfällen können aufwand bezogene Gebühren erhoben werden. 3 Für die mit den Gebühren gemäss Absatz 1 und 2 nicht gedeckten Aufwendun gen der Abfallentsorgung kann eine Grundgebühr erhoben werden. Die Gemein de legt die Bemessungsgrundlage im Reglement fest und besorgt den Einzug. Art. 30 Sicherstellung bei Deponien: Fristen und Verfahren 1 Die Sicherstellung muss vor Beginn der Errichtung garantiert sein und darf erst drei Jahre nach erfolgter Abnahme der rekultivierten Deponie aufgelöst werden. 2 Die Höhe der Sicherstellung wird im Rahmen der Errichtungsbewilligung festgelegt und im Grundbuch angemerkt. 11 914 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 814.01 Art. 31 Belastete Böden: Aushub von belastetem Boden 1 Wer erhebliche Mengen von Boden aushebt, bei dem ein Belastungsrisiko besteht oder Anzeichen einer Belastung vorhanden sind, und diesen an ei nem andern Ort wieder verwerten oder ablagern will, muss das Aushubmate rial vorgängig auf Schadstoffe untersuchen. 2 Ergibt die Untersuchung, dass der Boden belastet ist, muss das Amt für Um welt informiert werden. Dem Amt ist ein Entsorgungskonzept zur Genehmi gung zu unterbreiten. IV. Umweltverträglichkeitsprüfung: Verfahren Art. 32 Der Regierungsrat bestimmt das massgebliche Verfahren im Einzelfall. 6. Abschnitt: Gewässerschutz I. Finanzierung Art. 33 Spezialfinanzierung Gewässerschutz Der Ertrag der Anschluss- und Benützungsgebühren ist vollumfänglich der Spezialfinanzierung Gewässerschutz gutzuschreiben. Die Gemeinden setzen die Gebühren so fest, dass die Spezialfinanzierung mittelfristig ausgeglichen ist. Art. 34 Amortisation und Wiederbeschaffung 1 In der Spezialfinanzierung nach Art. 33 sind angemessene Abschreibungen und Rückstellungen für die Wiederbeschaffung bzw. den Ersatz der Gewäs serschutzanlagen zu berücksichtigen. Dabei ist mit mindestens 60 Prozent der folgenden Sätze zu rechnen: a) 1,25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Kanalisationsanlagen; b) 3 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Abwasserreinigungsanlagen; c) 2 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Spezialbauwerke wie Re genbecken und Pumpstationen. 2 Für die Abschreibungen bzw. Rückstellungen gemäss Abs. 1 lit. a – c ist je weils vom gesamten Wiederbeschaffungswert aller Anlagen des betreffenden Anlagentyps auszugehen. 12 814.01 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 914 II. Planerischer Schutz: Fassungen im öffentlichen Interesse Art. 35 1 Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere Grundwasser- und Quellfas sungen, a) die dazu dienen, Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu erfüllen, b) deren Wasser Verwendungszwecken dient, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung einwandfreien Trinkwassers besteht oder c) welche dazu dienen, die öffentliche Wasserversorgung durch Substitution von Wassermengen zu entlasten. 2 Von öffentlichem Interesse sind in jedem Fall: a) Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 10 l/min in guter Qualität; b) Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 100 l/min in be liebiger Qualität. Als Wasser von guter Qualität gilt Wasser im Sinne von Anhang 4 Ziffer 111 der Gewässerschutzverordnung1). III. Koordination im Bereich Wassernutzung und Gewässerschutz Art. 36 Das Amt für Umwelt a) ist Anlaufstelle für Behörden und Private für alle Fragen und Anliegen im Zu sammenhang mit der Nutzung und dem Schutz des Grund- und Quellwas sers sowie der Oberflächengewässer; b) sorgt für die Koordination der Tätigkeiten aller kantonalen Stellen, die Auf gaben im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz des Grund und Quellwassers sowie der Oberflächengewässer erfüllen; c) beobachtet den Zustand der Oberflächengewässer und der Grund- und Quellwasservorkommen in quantitativer und qualitativer Hinsicht und infor miert die Öffentlichkeit darüber. 1) GSchV (SR 814.201) 13 914 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 814.01 7. Abschnitt: Bewilligungen und Meldepflicht Art. 37 Zuständigkeiten der Gemeinden in den Gewässerschutzbereichen A und Z1) 1 In den Gewässerschutzbereichen AU und ZU sind bei den nachfolgend auf geführten Vorhaben die Gemeinden für die gewässerschutzrechtlichen Bewil ligungen zuständig, sofern das übergeordnete Recht keine kantonale Bewilli gung vorschreibt2) und sofern das Vorhaben über dem mittleren Grundwas serspiegel liegt: a) Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, ausgenommen die Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Materialien; b) Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ausgenommen Staats strassen. 2 Die Gemeinde ist auch in den Gewässerschutzbereichen AO und ZO für die Bewilligung der Vorhaben nach Abs. 1 zuständig, wobei die Einschränkung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels entfällt. Art. 38 Befreiung von der Bewilligungspflicht 1 Ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale bedarf die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen keiner umwelt- und gewässerschutzrecht lichen Bewilligung: a) Kompostierungsanlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Quartiere; b) von den Gemeinden oder vom Kanton selbst betriebene Sammelstellen für Abfälle, ausgenommen Giftsammelstellen; c) Zwischenlager für sauberes Aushub- oder Abraummaterial, wobei die Be stimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 19903) zu beachten sind. 2 Die Bewilligungspflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere des Baurechts, bleibt vorbehalten. Art. 39 Meldepflicht 1 Errichtung bzw. Aufstellen oder Ändern der nachfolgend aufgeführten Bau ten und Anlagen bedürfen keiner umwelt- oder gewässerschutzrechtlichen 1) Vgl. Art. 80 Abs. 3 UGsG 2) Art. 19 GSchG (SR 814.20) und Art. 32 GSchV 3) Art. 37 TVA (SR 814.600) 14 Bewilligung, sind jedoch vor Beginn der Arbeiten dem Amt für Umwelt zu mel den: a) stationäre Mobilfunkantennen mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen); b) Amalgamabscheider 2 Meldepflichtig sind auch Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien mit zu behandelnden Flächen über 50 m2. 3 Die Meldung hat schriftlich und unter Angabe der technischen Spezifikatio nen zu erfolgen. Die Meldepflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Ei gentümer der Anlage bzw. den Bauenden. 4 Bewilligungs- oder Meldepflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbe sondere des Baurechts, bleiben vorbehalten. 8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 40 Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren Beiträge, die auf Grund des bisherigen kantonalen Rechts für bestehende An lagen zugesichert worden sind, werden im vorgesehenen Umfang weiterhin ausbezahlt. Art. 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Verordnung über die Schadenwehr1) Art. 6: Amt für Umweltschutz durch Amt für Umwelt ersetzen. b) Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1994 über die Einführung der Bun desgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Um weltschutzverordnung)2) ist aufgehoben; c) Verordnung vom 3. November 1975 über die Beseitigung von ausgedien ten Fahrzeugen und Schrott3) ist aufgehoben. Art. 42 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.4) 814.01 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung 914 1) bGS 814.01.2 2) bGS 814.01 (If. Nr. 503) 3) bGS 814.13 (aGS V/692) 4) 1. Oktober 2005 (RRB vom 16. August 2005)