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瑞士的法律

Energy Ordinance

颁布于 1985-11-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Energieplanung und die Förderung von Pilotprojekten (Energieverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Zürich
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, hydropower generation, policy/planning, data collection/reporting, research, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties, renewable energy

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文本

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  1. § 1.10 Die Baudirektion führt die Energieplanung durch. Kantonale Energieplanung a. Zuständige Direktion

  2. § 2. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre b. Langfristige Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener- Entwicklung gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.

  3. § 3. Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwick- c. Kurz- und lung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung mittelfristige einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Planung Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet.

  4. § 4. 1 Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden d. Mitwirkung über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet. an der Planung 2 Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fach- verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.

  5. § 5.10 1 Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemein- Energieplanung den zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehör- der Gemeinden den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest. a. Verpflichtung 2 Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations- struktur fest. 1. 7. 13 - 81 1 730.11 Energieverordnung (EnerV) b. Genehmigung § 6. 1 Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons und der Nachbargemeinden.10 2 Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nut- zungsplanung berücksichtigt. c. Staatsbeiträge § 7. 1 Subventionen5 werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energie- versorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer- barer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt5. 2 Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.10 3 In der Zusicherung legt die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah- lung fest.10, 11 4 Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass- nahmen und der Kosteneffizienz.11 II. Förderung von Pilotprojekten Begriff § 8. Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erpro- bung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen. Voraus- § 9. 1 Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann setzungen der Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von Subventionen öffentlichem Interesse sind.10 2 Forschungsprogramme werden nicht gefördert. Empfänger § 10. Subventionen5 werden in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen ausgerichtet. Verfahren § 11.8 Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem AWEL10 einzureichen. Anrechenbare § 12. Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschie- Kosten den zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück- sichtigen. 2 Energieverordnung (EnerV) 730.11

  6. § 13. Die Subventionen5 werden entweder als Staatsbeitrag an Form der Investitionen5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogaran- Subventionen4 tie zugesprochen.

  7. § 14.11 1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der Staatsbeitrag an anrechenbaren Kosten. Subventionen 2 Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Mass- nahmen und der Kosteneffizienz.

  8. § 15. Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Risikogarantie Kosten.

  9. § 16. 1 Die Empfänger der Subventionen5 sind zur Zusammen- Pflichten arbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kos- des Empfängers ten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren. 2 Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen5 ganz oder teilweise zurückzuzahlen. III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung7

  10. § 16 a.8 1 Subventionen können ausgerichtet werden an Massnah- Subventionen men a. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe- tischer Gebäudesanierungen, b. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme, c. zur Nutzung erneuerbarer Energien. 2 Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Verein- fachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen.11

  11. § 16 b.12 1 Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Bau- Verfahren beginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventions- und Vollzug summe Teilzahlungen ausrichten. 1. 7. 13 - 81 3 730.11 Energieverordnung (EnerV) 2 Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstat- bestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subven- tionen. Sie achtet dabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung. IV. Information und berufliche Weiterbildung8 Übernahme § 17.10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann öffentlicher Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auf- Aufgaben trag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energie- versorgung und -nutzung erfüllen. V. Besondere Zuständigkeiten9 Kantonale § 17 a.9 Soweit durch kantonale Vollzugsregelungen nichts ande- Fachstelle res bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energiegesetz des Bun- und Vollzug des4 zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen. Energie- § 17 b.9 Das AWEL ist für Anordnungen nach § 13 a EnerG3 zu- sparmassnahmen ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. VI. Schlussbestimmung10

  12. § 18. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2. 1 OS 49, 549. 2 In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589). 3 LS 730.1. 4 SR 730.0. 5 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1991 (OS 51, 350). 4 Energieverordnung (EnerV) 730.11 6 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 7 Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003. 8 Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003. 9 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 10 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 11 Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2009 (OS 66, 790; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012. 12 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 181; ABl 2012, 733). In Kraft seit 1. Juni 2013. 1. 7. 13 - 81 5

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