Energy Law
颁布于 2000-05-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Energiegesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Energy
- 关键词
- basic legislation, energy conservation/energy production, hydropower generation, enforcement/compliance, renewable energy
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf dem Gebiete seiner Energiepolitik und bezweckt den Vollzug des Bundes- rechts über die Stromversorgung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. 2 Es soll im Rahmen der Bundesvorschriften die wirtschaftliche und umwelt- verträgliche Versorgung mit Energie gewährleisten, die sparsame und ratio- nelle Energieverwendung sowie die Nutzung von erneuerbaren und einhei- mischen Energien fördern. 3 Insbesondere Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Aus- stattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betrei- ben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
Art. 2 Kantonale Energieplanung 1 Der Regierungsrat erstellt eine kantonale Energieplanung unter Berück- sichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinden. 2 Diese legt fest: a. die angestrebte Entwicklung von Energieversorgung und Energienut- zung; b. die notwendigen Massnahmen. 3 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 6 Raumplanungs- und Baugesetz.
Art. 3 Energieplanung der Gemeinden 1 Die Gemeinden erarbeiten innert zehn Jahren eigene Energieplanungen, welche den Inhalt der kantonalen Energieplanung berücksichtigen und vom Regierungsrat genehmigt werden müssen.
Art. 4 Zusammenarbeit und Subsidiarität 1 Kanton und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. 2 Ausreichende Massnahmen Privater gehen staatlichen Massnahmen vor (Grundsatz der Subsidiarität). 3 Der Kanton arbeitet dort, wo dies im Bereich der Stromversorgung ange- zeigt ist, mit anderen Kantonen zusammen. SBE VII/5 161 1 VII E/1/1 2. Energieversorgung
Art. 5 Anlagen zur Energiegewinnung 1 Die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von elek- trischer Energie bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Er kann die Bewilligungskompetenz für Anlagen bis zu einer bestimmten elektrischen Leistung an das zuständige Departement delegieren. * 1a Die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von Ener- gie mit einer thermischen Leistung von mehr als 1000 kW bedarf einer Be- willigung des Regierungsrates. * 2 Der Bewilligungspflicht sind alle Arten der Energiegewinnung unterstellt, insbesondere die Energiegewinnung aus der Tiefe, dem Boden, dem Grundwasser, den stehenden und fliessenden Gewässern, der Luft, aus Bio- masse und der Sonne. Ausgenommen sind Photovoltaikanlagen bis 50 kW. * 3 Vor der Bewilligungserteilung holt die Bewilligungsbehörde die Stellung- nahme der Standortgemeinde ein; sie nimmt im öffentlichen Interesse lie- gende Auflagen in die Bewilligung auf. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anlage den Zielsetzungen dieses Gesetzes entspricht und keine überwie- genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist, die 80 Jahre nicht überstei- gen darf, erteilt. Wenn die Bewilligung vor Ablauf der Bewilligungszeit nicht erneuert wird, ist der Bewilligungsnehmer verpflichtet, soweit möglich und sinnvoll, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. 5 Die Gebühren werden in der landrätlichen Verordnung 1) geregelt; sie betra- gen höchstens 50 Franken pro kW.
Art. 6 Abgabepflicht 1 Für gewonnene Energie aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW Bruttoleistung ist neben den ordentlichen Staats- und Ge- meindesteuern eine jährliche Abgabe an den Kanton zu entrichten. Der Re- gierungsrat kann Alternativenergie von dieser Abgabe ganz oder teilweise befreien; diese Befreiung kann befristet werden. 2 Für Energie, die aus einem Energieträger gewonnen wird, der bereits der Abgabepflicht gemäss Absatz 1 unterstellt ist, wie im Fall von Pumpspei- cherwerken, entfällt die Abgabe. 3 Für Energie, die aus Holz, Kehricht oder aus Energieträgern, die in den Kanton Glarus eingeführt werden, gewonnen wird, entfällt die Abgabe.
Art. 7 Höhe der jährlichen Abgabe 1 Die jährliche Abgabe (Wasserwerksteuer) beträgt 55 Prozent des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. 1) GS VII E/1/2 2 VII E/1/1 2 Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Aus- gleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tra- gen die Wasserrechtseigentümer und der Kanton nach Massgabe der Auf- teilung gemäss Absatz 1. 3 Bei Einführung einer zusätzlichen Bemessung (z. B. Speicherzuschlag) gel- ten die vorstehenden Absätze sinngemäss. 4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Höhe der jährlichen Abgabe im Rah- men der Bundesgesetzgebung zu reduzieren. 5 Die Einzelheiten der Besteuerung werden in der landrätlichen Verordnung geregelt.
Art. 8 Elektrizitätserzeugung mit fossilen Brennstoffen, Biomasse oder Biogas 1 Zuständige Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes für den Entscheid über den Bau oder die Änderung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen, Biomasse oder Biogas ist grundsätzlich der Regie- rungsrat. 2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind: a. Anlagen für den Betrieb zur Notstromversorgung bei Netzausfall; b. …… c. Anlagen, die keine Verbindung zum allgemeinen Verteilnetz haben, so- wie d. Blockheizkraftwerke, deren thermische Leistung 100 kW unterschrei- tet. 3 Der Landrat erlässt die weiteren Bestimmungen. Er kann zusätzliche Aus- nahmen vorsehen.
Art. 9 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig. 2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstof- fen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbin- dung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben. 3 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gas- förmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz be- steht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt wer- den kann. 3 VII E/1/1 4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehen- de Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. 5 Die Einzelheiten werden in der landrätlichen Verordnung geregelt.
Art. 10 Besondere Beschwerdeinstanz 1 Verfügungen nach Kapitel VI. unterliegen der Beschwerde an eine verwal- tungsunabhängige Rekurskommission. 2 Die Rekurskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitglie- dern, die auf Vorschlag des Regierungsrates vom Landrat auf eine ordentli- che Amtsdauer gewählt werden. In gleicher Weise werden für den Vorsitzen- den sowie die beiden Mitglieder Ersatzleute bezeichnet. Es können auch Personen gewählt werden, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind. 3 Die Rekurskommission entscheidet endgültig. Für das Verfahren gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1). Die Unangemessenheit des Ent- scheides kann in jedem Fall geltend gemacht werden.
Art. 11 Anlagen zur Verteilung und Übertragung von Energie 1 Bei der Neuerstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Verteilung und Übertragung von leitungsgebundener Energie oder von Energieträgern, die sich über ein einzelnes Gemeindegebiet hinaus erstrecken, sind die Interes- sen der beteiligten Gemeinden aufeinander abzustimmen. 2 Falls sich die Parteien bzw. die Gemeinden nicht einigen können, entschei- det das zuständige Departement.
Art. 12 Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen 1 Der Kanton kann sich an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, deren Haupttätigkeit die Gewinnung von Energie sowie die Verteilung von Energie oder leitungsgebundener Energieträger umfasst, beteiligen. 2 Die Beteiligung kann in bar oder in Form der Gewährung von Energie be- zugsrechten oder in anderen Rechten erfolgen. 3 Es können auch Beiträge, zinslose oder zinsgünstige Darlehen gewährt werden. 4 Beteiligungen bis zu 2 500 000 Franken bedürfen der Genehmigung durch den Landrat, solche über 2 500 000 Franken der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
Art. 13 Eigene Anlagen 1 Der Kanton kann selber Anlagen zur Erzeugung, Weiterleitung und Vertei- lung von Energie oder leitungsgebundener Energieträger erstellen, erwerben und betreiben. 1) GS III G/1 4 VII E/1/1 2 Die Finanzkompetenzen gemäss Artikel 10 Absatz 4 dieses Gesetzes gel- ten auch für die Erstellung und den Erwerb von eigenen Anlagen. 3. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
Art. 14 Grundsatz 1 Neue Bauten und Anlagen, die Energie verbrauchen, insbesondere geheizt oder gekühlt werden, sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf entspre- chend dem Stand der Technik möglichst gering ist. 2 Werden bestehende Gebäude und Anlagen wesentlich geändert oder er- neuert, so haben sie den Anforderungen in Absatz 1 zu entsprechen. 3 Bei gewerblichen und industriellen Anlagen und Bauten kann von einzelnen Energiesparvorschriften abgewichen werden, sofern mit einem geeigneten Energiekonzept nachgewiesen wird, dass die Ziele dieses Gesetzes in glei- cher Weise erreicht werden. Die Abweichungen sind in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bauherrschaft und Baubewilligungsbehörde festzu- halten.
Art. 15 Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien 1 Neubauten und wesentliche Umbauten müssen so ausgerüstet sein, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt sind. Die restlichen 20 Prozent sind mit erneuerbaren Energien oder mit besserer Wärmedäm- mung zu erzielen. 2 Ausnahmen werden in der Verordnung geregelt.
Art. 16 Ausnahmen 1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die für eine energierechtliche Bewilli- gung zuständige Behörde bzw. die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen In- teressen verletzt werden. 2 Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein An- spruch auf Gewährung von Ausnahmen. 3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden. 4 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien ge- mäss Absatz 1 zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann namentlich die Ein- reichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik usw.) verlangt werden. 5 VII E/1/1
Art. 17 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen und passt die- se dem Stand der Technik an. Er kann Normen und Empfehlungen aner- kannter Fachorganisationen verbindlich erklären.
Art. 18 Ausrüstungspflicht bei Neubauten 1 Neue Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüs- ten. 2 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²K einzuhal- ten.
Art. 19 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen 1 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärme- verbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. 2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Ge- räten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszu- rüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
Art. 20 Ausrüstungspflicht in bestehenden Bauten 1 Zentral beheizte Gebäude und Gebäudegruppen mit fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmever- brauchs für die Heizung auszurüsten und mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur individuell einzustellen und selbst- ständig zu regeln, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.
Art. 21 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 1 Die Neuinstallation und der Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandshei- zungen ab 2,5 kW pro Bezüger zur Gebäudebeheizung, falls der spezifische Heizleistungsbedarf mehr als 28 Watt/m² Energiebezugsfläche beträgt, sind nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine Anschlussmöglichkeiten an Gas oder Fernwärme besteht, der Einsatz erneuerbarer Energie nicht möglich oder unverhältnismässig ist, der Wärmeschutz des Gebäudes dem Stand der Technik entspricht und das Elektrizitätsverteilwerk die erforderliche Energie liefern kann. 6 VII E/1/1 3 Das Elektrizitätsverteilwerk kann Vorgaben über die zeitliche Einschrän- kung der Energielieferungen festlegen. 4 Eine elektrische Zusatzheizung zur Hauptheizung bis 25 Prozent des Wär- mebedarfs ist bei einem Ersatz zulässig. 5 Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen und bei Wärmepumpen sind bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.
Art. 22 Klima- und Lüftungsanlagen 1 Für den Einbau und die Erneuerung von Klimaanlagen mit einer Kälteleis- tung von mehr als 20 kW sowie für Lüftungsanlagen ist eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde erforderlich. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. das Gebäude, oder einzelne Teile davon, von deren Konzept, seinem Verwendungszweck oder seinem Standort her einer solchen Anlage bedarf (Bedarfsnachweis) und b. die Anlage dem Stand der Technik entspricht und, sofern verhältnis- mässig, mit einer Wärmerückgewinnung versehen ist.
Art. 23 Aussenheizungen, beheizte Freiluftbäder und Hallenbäder 1 Der Bau neuer sowie der Ersatz oder die Änderung bestehender Aussen- heizungen und Freiluftbadheizungen bedürfen einer Bewilligung der zustän- digen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Standortgemeinde ist zur Stel- lungnahme einzuladen.
Art. 24 Heizungen im Freien 1 Der Bau neuer und der Ersatz oder die Änderung bestehender Aussenhei- zungen (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) bedürfen einer Bewilli- gung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. 2 Aussenheizungen werden nur bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneu- erbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. 3 Mit nicht erneuerbarer Energie betriebene Aussenheizungen werden bewil- ligt, wenn a. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen es erfordert; b. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unver- hältnismässig sind; c. sie mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüs- tet sind. 7 VII E/1/1
Art. 25 Beheizte Freiluftbäder 1 Der Bau neuer oder die Änderung und die Erneuerung bestehender beheiz- ter Freiluftbäder mit einem Inhalt von über 8 m³ bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Sie werden nur bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzba- rer Abwärme betrieben werden. 2 Die Beheizung mit elektrischer Wärmepumpe ist zulässig, wenn eine Abde- ckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
Art. 26 Kunsteisbahnen und Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Schnee 1 Kunsteisbahnen und Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Schnee be- dürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements. Diese kann nur er- teilt werden, wenn im öffentlichen Interesse ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht. 2 Kunsteisbahnen müssen mit Einrichtungen zur Nutzung der Abwärme aus- gestattet sein. 3 Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme der Standort ge- meinde einzuholen.
Art. 27 Heizzentralen 1 Der Gemeinderat kann für Neuüberbauungen, insbesondere im Rahmen von Bebauungsplänen und Arealbebauungen, soweit wirtschaftlich zumut- bar, gemeinsame Heizzentralen vorschreiben. Wenn sich die Grundeigentü- mer nicht einigen, kann er die Anschlusspflicht für die einzelnen Liegen- schaften festlegen.
Art. 28 Nutzung von Abwärme 1 Abwärme ist, soweit zumutbar, nach dem Stande der Technik zu nutzen und allenfalls Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Art. 29 Grossverbraucher 1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, ihren Energiever- brauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimie- rung zu realisieren. 8 VII E/1/1 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie die zuständige Behörde von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.
Art. 30 Ausführungsbestätigung 1 Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme des Objektes hat der Bauherr gegenüber der zuständigen Behörde zu bestä- tigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde. 2 Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss vom Bauherrn und vom Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.
Art. 31 Gebäudeenergieausweis der Kantone 1 Der Kanton führt den «Gebäudeenergieausweis der Kantone» durch die Gebäudeeigentümer auf freiwilliger Basis ein. 4. Förderungsmassnahmen
Art. 32 Information, Beratung 1 Der Kanton informiert und berät die Bevölkerung über den sparsamen, ra- tionellen und umweltschonenden Einsatz von Energie sowie die Nutzung er- neuerbarer Energien. Er kann diese Aufgabe an Private übertragen. Er arbei- tet mit den Gemeinden zusammen und kann entsprechende Bemühungen privater Organisationen fördern. 2 Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
Art. 33 Aus- und Weiterbildung 1 Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung in Energie- fragen, insbesondere von Fachleuten für Information, Beratung und Marke- ting. Er kann entsprechende Bemühungen privater Organisationen unter stützen.
Art. 34 Förderungsprogramme 1 Der Kanton kann Vorhaben zur sparsamen und rationellen Energienutzung, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Abwärme fördern und unter- stützen. 2 Förderungswürdig sind insbesondere Vorhaben, welche: a. die verstärkte Nutzung einheimischer Energiequellen, einschliesslich Abwärme, bezwecken, oder b. neue, innovative Technologien zum Gegenstand haben und Aussicht auf wirtschaftliche Verwendung bieten. 9 VII E/1/1 3 Das zuständige Departement kann Förderungsprogramme erstellen, die den Anforderungen des Bundesrechts für die Gewährung von Globalbeiträ- gen genügen. 4 Nicht verwendete finanzielle Mittel des Bundes nach Artikel 15 des Bun- desgesetzes können in einen Fonds eingelegt und zugunsten des im Folge- jahr durchzuführenden Programms verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Bundesamtes. 5 Zum Ausgleich der kantonalen Fördermittel dient der Energiefonds (Kapitel V.). 5. Energiefonds
Art. 35 Zweck 1 Zur finanziellen Förderung von Vorhaben zur rationellen Energieanwen- dung, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz wird ein Energiefonds geschaffen. 2 Als förderungswürdig gelten: a. rationelle und umweltschonende Energieanwendung; b. Energiegewinnung aus erneuerbaren Energiequellen; c. Anwendung neuer, zukunftsgerichteter Technologien zur umweltscho- nenden Energiegewinnung oder -anwendung; d. Forschung, energiebezogene Beratung, Ausbildung und Information; e. Massnahmen im Rahmen des Klimaschutzes. 3 Der Landrat bestimmt in den einzelnen Förderbereichen die zu fördernden Massnahmen. 4 Der Landrat kann für Gebäudesanierungen in einzelnen Regionen einen Beitragssatz vorsehen, der maximal doppelt so hoch ist wie im übrigen Kantonsgebiet.
Art. 36 Finanzierung 1 Der Energiefonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt 1) geführt. 2 Der Energiefonds wird mit einer Entnahme aus den Steuerreserven von 9 Millionen Franken dotiert. 3 Der Landrat dotiert den Fonds jährlich mit einem Beitrag. 4 Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben werden über die Erfolgsrechnung abgewickelt. Der Energiefonds gleicht den Nettoaufwand aus. 5 Das Kapital des Fonds wird gemäss den Vorgaben der Verordnung zum Fi- nanzhaushaltgesetz2) verzinst. 1) GS VI A/1/2 2) GS VI A/1/2/1 10 VII E/1/1
Art. 37 Fondsverwaltung 1 Der Landrat bezeichnet die Energiefondsverwaltung und legt ihre Kompe- tenzen fest.
Art. 38 Voraussetzungen 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Energiefonds. 2 Bei knappen Mitteln entscheidet die Fondsverwaltung über die Priorität der zu fördernden Projekte. Gegebenenfalls können bei der Zusicherung Beiträ- ge gekürzt werden. 3 Es werden nur Vorhaben gefördert, die auf dem Gebiet des Kantons Glarus realisiert werden oder für den Kanton Glarus von besonderer Bedeutung sind. 4 Mit der Realisierung darf erst nach dem Entscheid über einen Beitrag be- gonnen werden.
Art. 39 Beiträge 1 Die Förderung der Massnahmen erfolgt in der Regel über einmalige Beiträ- ge. 2 Der Landrat kann pro Massnahmenbereich Maximalbeiträge festlegen. Die Beitragshöhe beträgt in der Regel maximal 40 Prozent der anfallenden Kos- ten. 3 Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, Darlehen oder in anderer Form ausgerichtet. 4 Die Beiträge aus diesem Fonds sind mit Beiträgen von Dritten kumulierbar. Im Beitragsgesuch sind Leistungen Dritter offen zu legen.
Art. 40 Rückerstattung von Beiträgen 1 Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängern und Empfängerinnen mit Zinsen zurückzuerstatten.
Art. 41 Verjährung 1 Der Auszahlungsanspruch verjährt zwei Jahre nachdem die entsprechende Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 2 Die Rückforderung von Beiträgen verjährt zwei Jahre, nachdem die Fonds- verwaltung vom Grund der Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre, nachdem der Beitrag ausbezahlt wurde. 6. Ausführungsgesetzgebung Stromversorgungsgesetz
Art. 42 Netzgebiete 1 Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten abzudecken. 11 VII E/1/1 2 Die Netzgebiete betreffen alle Netzebenen. Sofern an einer höheren Netz ebene (Netzebene 2-6) keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.
Art. 43 Leistungsauftrag 1 Die Bezeichnung der Netzgebiete kann mit einem Leistungsauftrag an die Netzbetreiber verbunden werden. Insbesondere für a. die Sicherstellung der Grundversorgung; b. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbe- sondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen. 2 Sofern im Einzelfall angezeigt, kann der Leistungsauftrag mit weiteren Auf- trägen ergänzt werden. 3 Die Gemeinden können den von ihnen beherrschten Netzbetreibern auch einen Leistungsauftrag erteilen.
Art. 44 Zuständigkeit und Zuteilungskriterien 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach vorheriger Anhörung der Gemeinden, Netzbetreiber und Netzeigentümer. Allenfalls verwaiste Netzgebiete teilt er nach Anhören der Betroffenen einem Netzbetreiber zu.
Art. 45 Überprüfung 1 Die Erfüllung der Leistungsaufträge wird durch das zuständige Departe- ment von Amtes wegen oder auf Antrag hin überprüft. Dem Netzbetreiber wird die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 2 Liegt eine Verletzung des Leistungsauftrages vor, wird dem Netzbetreiber unter Strafandrohung (Art. 61) angemessene Frist zur Herstellung des recht- mässigen Zustandes gesetzt.
Art. 46 Verpflichtung 1 Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeich- nete Netzbetreiber für die Gewährleistung des Netzanschlusses verpflichtet. Vorbehalten bleiben abweichende Verfügungen gemäss Artikel 47.
Art. 47 Ausserhalb des Netzgebietes 1 Der Regierungsrat kann aufgrund einer Gesamtinteressenabwägung Netz- betreiber dazu verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. 2 Wird ein Endverbraucher oder ein Elektrizitätserzeuger von einem Netzbe- treiber ausserhalb des bezeichneten Netzgebietes an das Netz angeschlos- sen, wird der Netzbetreiber des bezeichneten Netzgebietes von seiner An- schlusspflicht befreit. 12 VII E/1/1
Art. 48 Ausserhalb der Bauzone 1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht von Bundesrechts we- gen anzuschliessen sind, sind vom Netzbetreiber dann an das Elektrizitäts- netz anzuschliessen, wenn: a. dem Endverbraucher eine Selbstversorgung technisch und wirtschaft- lich nicht zugemutet werden kann; b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich vertretbar und insgesamt verhältnismässig ist. 2 Die Kosten für den Netzanschluss von Endverbrauchern oder Elektrizitäts- erzeuger ausserhalb der Bauzone für Erstellung und Ersatz der Anschluss- leitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz und allfällig erforderliche Netzver- stärkung sind grundsätzlich vom angeschlossenen Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger zu tragen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe können die Kosten auch zwischen Netzbetreiber und Endverbraucher aufgeteilt werden.
Art. 49 Streitigkeiten 1 Die Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschluss- pflicht obliegt dem zuständigen Departement.
Art. 50 Netznutzungstarife 1 Für den Erlass von Massnahmen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 erster Satz Stromversorgungsgesetz ist der Regierungsrat zuständig. Er hört vor- gängig die betroffenen Kreise an. 7. Weitere Bestimmungen 7.1. Ausführungsgesetzgebung, Organisation und Vollzug
Art. 51 Landrat 1 Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz. Er kann im Rahmen der Delegationsvoraussetzungen seine Regelungsbefugnisse dem Regierungsrat übertragen.
Art. 52 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes sowie der landrätlichen Verordnung die weiteren erforderlichen Bestimmungen. Er regelt namentlich die Zuständigkeiten.
Art. 53 Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement übt die unmittelbare Aufsicht über den Voll- zug der Energiegesetzgebung aus. 13 VII E/1/1
Art. 54 Vollzug durch die Gemeinden 1 Der Vollzug der Massnahmen bei Gebäuden und Anlagen ist Sache der Ge- meinden und erfolgt soweit möglich im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens. 2 Soweit nicht die Gemeinden zuständig erklärt werden, vollzieht der Kanton das Bundesgesetz über die Stromversorgung und das Bundesgesetz über die Energie in denjenigen Bereichen, die gemäss Bundesgesetz den Kanto- nen zum Vollzug zugewiesen werden.
Art. 55 Übertragung von Vollzugsaufgaben; interkantonale Vereinbarun- gen 1 Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden können für die Prüfung der Erfüllung von energierechtlichen Anforderungen an Vorhaben und für die Kontrolle der Einhaltung energierechtlicher Vorgaben Private beiziehen. Der Beizug von Privaten, deren Aufgabenerfüllung direkten Kontakt mit Gesuch- stellern oder Inhabern von Gebäuden oder Anlagen bedingt, ist angemessen bekannt zu machen. 2 Der Regierungsrat kann über die Aufgabenerfüllung im Vollzugsbereich ge- mäss Absatz 1 interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
Art. 56 * Verfahrenskoordination 1 Die Verfahrenskoordination beim Erlass raumwirksamer Verfügungen rich- tet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung.
Art. 57 Vollstreckung 1 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Rekurskommission ge- mäss Artikel 10 dieses Gesetzes sowie von Verwaltungsbehörden, die ge- stützt auf dieses Gesetz ergehen und zu Geldzahlungen oder Sicherheits- leistung verpflichten, stehen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. 7.2. Rechtsschutz
Art. 58 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 10 und der nach- folgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Gesuche um Bewilligungen gemäss Artikel 5 werden während 30 Tagen öf- fentlich aufgelegt; die Auflage wird im Amtsblatt ausgeschrieben. * 14 VII E/1/1 3 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann binnen 30 Tagen seit der Ver- öffentlichung im Amtsblatt bei der Bewilligungsbehörde schriftlich Einspra- che wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einreichen. Die Einsprache ist zu begründen. Sie wird dem Gesuchsteller unverzüglich mit- geteilt und ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme angesetzt. 4 Bewilligungen gemäss Artikel 5 werden im Amtsblatt ausgeschrieben. * 5 Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver- fahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz1). * 6 Gegen Entscheide über Förderungsmassnahmen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig; vorbehalten bleiben in einem koordi- nierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regierungsrates mit un- mittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Zuwendun- gen. * 7.3. Weitere Bestimmungen
Art. 59 Auskunftspflicht 1 Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, Erhebungen über den Energie verbrauch anzustellen. 2 Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug der Energie - gesetzgebung nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Den Behörden ist während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu Bauten und Anlagen zu ermöglichen. 3 Die Energiefondsverwaltung (Art. 37) stellt der kantonalen Steuerverwal- tung jährlich eine Liste über die Empfänger von Fördermitteln aus dem Ener- giefonds zu.
Art. 60 Gebühren 1 Kanton und Gemeinden können Gebühren erheben für die Erteilung von Bewilligungen, die Vornahme von Prüfungen und Kontrollen sowie für die Er- bringung von besonderen Dienstleistungen. 2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. 7.4. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 61 Strafbestimmungen 1 Wer gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsbestimmungen verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, sofern nicht Strafbe- stimmungen des Bundesrechts Anwendung finden. 1) GS VII B/1/1 15 VII E/1/1 2 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist der Richter an den Bus- senhöchstbetrag nicht gebunden. 3 Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Vorbehalten bleiben in jedem Fall Massnahmen des Verwaltungszwanges.
Art. 62 Übergangsbestimmung 1 Die Verpflichtung zur Erstellung von verbrauchsabhängigen Heizkostenab- rechnungen und von verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrechnun- gen nach Artikel 18 dieses Gesetzes gilt für Bauvorhaben, für welche das Baugesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wird.
Art. 63 Gründungsvertrag NOK 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, über Änderungen des Vertrags über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) endgültig zu entscheiden, wenn diese folgende Gegenstände betref- fen: a. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse; b. Zusammensetzung des Verwaltungsrates; c. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien; d. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Energie; e. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen; f. Änderungen von untergeordneter Bedeutung. 2 Für übrige Änderungen ist der Landrat endgültig zuständig, insbesondere auch für eine allfällige Aufhebung des NOK-Gründungsvertrages.
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Energiegesetz vom 3. Mai 1987 wird aufgehoben. Die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bleiben in Kraft, soweit sie dem Bundesrecht und dem vorliegenden Gesetz nicht widersprechen. 2 Sämtliche Bestimmungen die bei Inkrafttreten im Widerspruch zu diesem oder zum Stromversorgungsgesetz stehen, gelten als aufgehoben.
Art. 65 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20011) Dieser Erlass wurde per 1. Juli 2010 neu nummeriert. Die Änderungstabellen sind daher nicht vollständig. In der Gesetzessammlung stehen die alten Fas- sungen dieses Erlasses zur Verfügung. 1) B des RR vom 21. November 2000 16 VII E/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.05.2010 01.07.2011 Art. 56 totalrevidiert SBE XI/5 380 02.05.2010 01.07.2011 Art. 58 Abs. 2 geändert SBE XI/5 380 02.05.2010 01.07.2011 Art. 58 Abs. 4 geändert SBE XI/5 380 02.05.2010 01.07.2011 Art. 58 Abs. 5 geändert SBE XI/5 380 02.05.2010 01.07.2011 Art. 58 Abs. 6 geändert SBE XI/5 380 05.05.2013 01.06.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2013 18 05.05.2013 01.06.2013 Art. 5 Abs. 1a eingefügt SBE 2013 18 05.05.2013 01.06.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2013 18 17 VII E/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 5 Abs. 1 05.05.2013 01.06.2013 geändert SBE 2013 18
Art. 5 Abs. 1a 05.05.2013 01.06.2013 eingefügt SBE 2013 18
Art. 5 Abs. 2 05.05.2013 01.06.2013 geändert SBE 2013 18
Art. 56 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 380
Art. 58 Abs. 2 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 380
Art. 58 Abs. 4 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 380
Art. 58 Abs. 5 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 380
Art. 58 Abs. 6 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 380 18