edelmetallkontrollverordnung emkv sr 941 311 stand 2024 01 01 (from the file; to confirm against the document)
文本截至 2026-09-30
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Art. 1 I. Bundesrat Der Bundesrat ist Oberbehörde in allen Angelegenheiten betreffend die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren. Ihm liegt insbesondere ob: a. Ernennung der Beamten des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (im folgenden Zentralamt genannt) gemäss
Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 19303; b. Genehmigung der Berichte des Eidgenössischen Finanzdeparte- mentes4; c. Erteilung von Weisungen an das Eidgenössische Finanzdepar- tement, soweit dieses nach dem Gesetz nicht selbständig zu ver- fügen hat; d. …5 e. …6 AS 50 363 und BS 10 147 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984). 2 SR 941.31 3 [BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). 4 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departe- mente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 5 Bst. d betraf die heute aufgehobenen Abs. 1 und 2 von Art. 54 des Gesetzes. 6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 1 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe
Art. 2 II. Finanzdepar- Das Eidgenössische Finanzdepartement besorgt die unmittelbare Lei- tement tung der Geschäfte. Ihm liegen insbesondere ob: a. Begutachtung und Antragstellung zuhanden des Bundesrates sowie Vollzug der bundesrätlichen Beschlüsse; b. Überwachung der Amtsführung des Zentralamtes; c. Berichterstattung an den Bundesrat; d. Beschlussfassung über die Errichtung eidgenössischer Kontroll- ämter und Bestimmung der Beitragsleistung der beteiligten Wirtschaftskreise an die Kosten ihrer Errichtung und ihres Be- triebes (Art. 6); e. Genehmigung der Errichtung von Kontrollämtern durch Kan- tone, Gemeinden oder Verbände (Art. 7); f. Beschlussfassung über die Aufhebung kantonaler und eidgenös- sischer Kontrollämter (Art. 9); g. Entgegennahme der Berichte des Zentralamtes und Erteilung der erforderlichen Weisungen an dieses (Art. 4 Bst. a); h. Genehmigung der Abrechnungen über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren (Art. 4 Bst. n); i. Wahl der Beamten des Zentralamtes gemäss Artikel 4 der Be- amtenordnung I vom 24. Oktober 19307.
Art. 3 III. Zentralamt Das Zentralamt ist der Oberzolldirektion angegliedert. …8 1. Organisation
Art. 4 2. Obliegenhei- Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des ten Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt. Insbesondere obliegen ihm:9 a. Antragstellung und Berichterstattung an das Eidgenössische Fi- nanzdepartement sowie Ausführung der Weisungen des Depar- tementes; 7 [BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). 8 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 2 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 b.10 Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 18, 19, 33 und 34); Genehmi- gung der Voranschläge und Jahresrechnungen der Kontrolläm- ter (Art. 19 Abs. 3); c.11 Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken (Art. 69–75); d.12 Überwachung der amtlichen Prüfung und Punzierung der Edel- metallwaren und der Mehrmetallwaren (Art. 81–123); e.13 Anordnung und Überwachung der Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer sowie Ausstellung und Entzug der Diplome (Art. 22 und 25); f.14 Ausstellung und Entzug der Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer (Berufsausübungsbewilligung) sowie der zusätz- lichen Bewilligungen für den gewerbsmässigen Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bis des Gesetzes (zusätzliche Bewilligung) (Art. 29, 29a, 29e und 34); g.15 Erteilung und Entzug der Schmelzbewilligungen (Art. 165, 166a und 166b); h. Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzpro- dukten (Art. 173–178); i.16 Registrierung und Aufbewahrung der durch die Kontrollämter, die beeidigten Handelsprüfer und die Inhaber der Schmelzbe- willigung eingesandten Dokumente und des übrigen Schriftver- kehrs; k.17 Beschaffung der neuen und Vernichtung der unbrauchbar ge- wordenen amtlichen Stempel18 (Art. 113 und 114); l.19 Überwachung des Inlandmarktes (Art. 15 Abs. 2); m.20 Entscheid von Beschwerden gegen Verfügungen von Kontroll- ämtern und Handelsprüfern; 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 18 Die Ausdrücke «Punze» und «Stempel» bedeuten dasselbe. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 3 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe n.21 Rechnungsführung über die in die Bundeskasse fallenden Ge- bühren; o.22 Erteilung und Entzug der Ankaufsbewilligungen für Schmelz- gut (Art. 172a und 172c).
Art. 523
Art. 6 IV. Kontrolläm- 1 Eidgenössische Kontrollämter sind zu errichten, wenn es die wirt- ter 1. Organisation schaftlichen Interessen des Landes erfordern, insbesondere da, wo die a. Errichtung Errichtung eines kantonalen Kontrollamtes nicht zustandekommt. Ein aa. Eidgenössi- eidgenössisches Kontrollamt kann für das Gebiet mehrerer Kantone er- sche Kontrolläm- richtet werden oder es können in seinen Wirkungskreis Teile verschie- ter dener Kantone einbezogen werden. Die Errichtung geschieht durch Be- schluss des Eidgenössischen Finanzdepartements. 2 Vor der Errichtung ist die Meinungsäusserung der betreffenden Kan- tonsregierungen sowie der beteiligten Wirtschaftsverbände einzuholen, denen auch die finanziellen Anforderungen genau mitzuteilen sind, wel- che für den Fall der Errichtung an sie gestellt werden können. Das De- partement kann für diese finanziellen Anforderungen Sicherheiten ver- langen. 3 Das Departement bestimmt die Organisation der eidgenössischen Kontrollämter. Die Beamten und beeidigter Edelmetallprüfer24 sind Be- amte der Zollverwaltung und unterstehen deren Dienstvorschriften.
Art. 7 bb. Kantonale 1 Kantonale Kontrollämter sind solche, die durch einen Kanton oder Kontrollämter durch die von diesem hierzu ermächtigten Gemeinden oder Wirtschafts- verbände errichtet werden. Ermächtigt der Kanton eine Gemeinde oder einen Wirtschaftsverband zur Errichtung eines Kontrollamtes, so hat er die Pflicht zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsführung. Für die Überwachung der technischen Tätigkeit des Kontrollamtes und für die Erteilung technischer Weisungen betreffend die Ausführung des Geset- zes und seiner Verordnungen ist nur das Zentralamt zuständig. 2 Vor Errichtung eines Kontrollamtes ist durch die Vermittlung der Kan- tonsregierung dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Entwurf 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 24 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 4 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 des Organisationsstatuts des Amtes vorzulegen. Wird das Kontrollamt nicht durch den Kanton selbst errichtet, so ist über die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel Aufschluss zu geben. Für jedes Kontroll- amt bestellt der Kanton eine Aufsichtskommission. In jeder Aufsichts- kommission ist ein Sitz einem Vertreter des Zentralamtes einzuräumen. 3 Das Kontrollamt darf seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn seine Er- richtung vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt ist. 4 Die Kosten der Errichtung und des Betriebes kantonaler Kontrollämter trägt der errichtende Kanton, die Gemeinde oder die Verbände. Für ei- nen allfälligen Betriebskostenausfall haftet, wenn die Gemeinde oder die Verbände, die das Kontrollamt errichtet haben, dafür nicht aufzu- kommen vermögen, der Kanton.
Art. 8 b. Besetzung der 1 Die Zahl und die Amtsstellung der Beamten der eidgenössischen Kon- Kontrollämter trollämter wird durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt. Es bezeichnet insbesondere nach Antrag der Oberzolldirektion den lei- tenden Beamten und ernennt die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer. 2 Bei kantonalen Kontrollämtern muss die erforderliche Anzahl von Be- amten vorhanden sein, damit die Funktionen des Amtes ohne Verzöge- rung durchgeführt werden können. Das Zentralamt bestimmt die nötige Anzahl der beeidigten Edelmetallprüfer. 3 Die beeidigten Edelmetallprüfer der Kontrollämter, denen die amtli- che Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren und die Feingehalts- bestimmung der Schmelzprodukte obliegen, müssen ein eidgenössi- sches Diplom als beeidigten Edelmetallprüfer besitzen. 4 Die Wahl der Beamten kantonaler Kontrollämter erfolgt nach den Vor- schriften der Kantone, der Gemeinden oder der Verbände. Sie bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes. 5 Die Festsetzung der Besoldungen der Beamten der kantonalen Kon- trollämter unterliegt der Genehmigung durch das Eidgenössische Fi- nanzdepartement, desgleichen die Vorschriften, die von den Kantonen, Gemeinden oder Verbänden über die von den Organen der von ihnen errichteten Kontrollämter zu leistenden Amtskautionen aufgestellt wer- den.
Art. 925 c. Aufhebung 1 Die zuständige Kantonsregierung bzw. die interessierten Wirtschafts- von Kontrolläm- tern verbände sind von der Absicht, ein Kontrollamt aufzuheben, zu unter- richten. Handelt es sich um ein kantonales Kontrollamt, so ist eine an- gemessene Frist zur Liquidierung zu setzen. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 5 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe 2 Soll ein kantonales Kontrollamt aufgehoben werden, weil die Einrich- tungen und die Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, so ist dem Kanton bzw. den beteiligten Gemeinden oder Wirtschaftsverbänden vorher eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel einzuräumen.
Art. 10–1326
Art. 14 2. Obliegenhei- 1 Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Mas- ten a. Inhalt sgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben. 2 Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwa- ren (Art. 13–17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auftragge- ber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzungen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenommen werden. 3 Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen. 4 Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ord- nungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Massnahmen zu tref- fen sind.
Art. 1527 b. Bestimmung 1 Das Zentralamt teilt den eidgenössischen und kantonalen Kontrolläm- der Zuständig- keit tern einen bestimmten örtlichen Geschäftskreis zu. Bei kantonalen Kon- trollämtern soll der Geschäftskreis in der Regel nicht über das Gebiet des betreffenden Kantons hinausreichen. 2 Die Kontrollämter kontrollieren im Geschäftsdomizil von Herstellern, Lieferanten und Händlern ihres Kreises, ob die Waren, die dem Gesetz unterstellt sind, seinen Anforderungen entsprechen.
Art. 16 3. Dienstbetrieb 1 Den Kontrollämtern sind zweckmässige Räumlichkeiten für Büros und Laboratorien zuzuweisen. Ebenso sind sie mit den erforderlichen 26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 6 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Apparaten, Werkzeugen, Materialien und Fachliteratur auszustatten. Das Zentralamt erlässt hierüber die erforderlichen Weisungen. 2 Die den Kontrollämtern übergebenen amtlichen Stempel sind stets un- ter Verschluss aufzubewahren und es ist dafür zu sorgen, dass sie nur von den hiezu befugten Personen verwendet werden. 3 Die Dienstzeiten, während deren die Büros der Kontrollämter offen- stehen, sind im Einverständnis mit dem Zentralamt festzusetzen und öf- fentlich bekanntzumachen. 4 Die Arbeitszeit der Beamten kantonaler Kontrollämter wird durch Weisung des Eidgenössischen Finanzdepartementes geregelt.
Art. 17 4. Amtliche 1 Den Kontrollämtern werden vom Zentralamt die zur Stempelung der Stempel Edelmetallwaren erforderlichen amtlichen Stempel geliefert (Art. 113 und 114). 2 Für die Beschaffenheit der Stempel zur Bestätigung des Feingehalts auf Schmelzprodukten macht Artikel 30 Regel.
Art. 18 5. Kontrollfüh- 1 Das Kontrollamt führt eine Geschäftskontrolle, worin fortlaufend der rung a. Kontrollen Eingang der ihm zur Behandlung übergebenen Waren, die Behandlung und Bücher und die Rücksendung der Waren einzutragen ist. Jedes Geschäft wird mit einer Kontrollnummer versehen. 2 …28 3 Über seine Einnahmen und Ausgaben hat das Kontrollamt ein Kassa- buch zu führen. 4 Die von den Kontrollämtern zu verwendenden amtlichen Register, Bü- cher und Formulare werden vom Zentralamt aufgestellt und den Kon- trollämtern zum Selbstkostenpreis abgegeben.
Art. 19 b. Überprüfung 1 Die Kontrollämter stellen dem Zentralamt monatlich und vierteljähr- lich auf amtlichem Formular einen Auszug aus den von ihnen geführten Kontrollen und Büchern zu. 2 Das Zentralamt überprüft periodisch Einrichtungen, Kontrollen und Bücher der Kontrollämter. 3 Kantonale Kontrollämter haben vor dem 1. Dezember jedes Jahres, durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde, auf amtlichem 28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 7 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Formular (in drei Exemplaren) einen Voranschlag der für das kom- mende Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und über die Mittelbeschaffung zur Durchführung des Betriebes einzu- reichen. Der Voranschlag ist dem Zentralamt zur Genehmigung zu un- terbreiten. Aussetzungen des Zentralamtes werden der zuständigen kan- tonalen Behörde zur Kenntnis gebracht, welche für die Behebung der gerügten Mängel zu sorgen hat.
Art. 20 V. Amtliche 1 Als amtliche beeidigte Edelmetallprüfer dürfen bei einem Kontrollamt beeidigte Edel- metallprüfer nur Inhaber des eidgenössischen Diplom für Edelmetallprüfer angestellt 1. Diplom für werden. Edelmetallprü- fer29 2 Das Diplom für Edelmetallprüfer wird beim Vorhandensein der per- a. Inhalt sönlichen Voraussetzungen nach mit Erfolg abgelegter eidgenössischer Diplomprüfung für Edelmetallprüfer30 durch das Zentralamt ausgestellt.
Art. 2131 b. Persönliche 1 Bewerber für das eidgenössische Edelmetallprüferdiplom müssen Voraussetzungen mindestens 20 Jahre alt sein und über einen guten Leumund verfügen. Der gute Leumund ist durch einen Privatauszug aus dem Strafregister- Informationssystem VOSTRA32 zu belegen.33 2 Der Bewerber muss bei einem eidgenössischen oder kantonalen Kon- trollamt oder einem Handelsprüfer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und zudem die zentralen Kurse beim Zentralamt besucht haben.34 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Zulassungsbedin- gungen zur Ausbildung und erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung und der zentralen Kurse sowie über die Prüfungs- anforderungen. 4 Das Zentralamt legt den Lehrplan und die Programme der zentralen Kurse und der Prüfungen fest. 29 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 30 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 32 Ausdruck gemäss Anhang 10 Ziff. II 27 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksich- tigt. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkon- trolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771). 8 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311
Art. 22 c. Prüfung 1 Die eidgenössische Diplomprüfung für Edelmetallprüfer wird durch aa. Prüfungs- eine Kommission von drei Mitgliedern abgenommen. Diese besteht aus kommission einem leitenden Angestellten des Zentralamtes, aus einer sachverstän- digen Person und einem beeidigten Edelmetallprüfer.35 Die beiden letzt- genannten Mitglieder werden vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren36 ernannt. 2 Die Prüfungskommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsi- denten. 3 …37
Art. 2338 bb. Durchfüh- 1 Die eidgenössischen Diplomprüfungen für Edelmetallprüfer werden rung der Prüfun- gen nach Bedarf auf Anordnung des Zentralamtes durchgeführt. 2 Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich beim Zentralamt zu erfol- gen. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Sind die Zulas- sungsbedingungen erfüllt, so bietet das Zentralamt den Bewerber zur Prüfung auf.
Art. 24 cc. Prüfungser- 1 Die Prüfungskommission stellt nach beendigter Prüfung die Ergeb- gebnis nisse fest und teilt sie dem Zentralamt und den Kandidaten mit. 2 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich neuer- dings zu einer solchen anmelden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung ist eine weitere Zulassung ausgeschlossen.
Art. 25 d. Beeidigung 1 Gestützt auf die Empfehlung der Prüfungskommission stellt das Zent- und Diplomie- rung ralamt das eidgenössische Diplom für Edelmetallprüfer aus und beeidigt den Kandidaten, welcher den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfül- lung seiner Amtspflichten ablegt. 2 …39 35 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771). 36 Heute: Amtsdauer von vier Jahren (Art. 8g Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungs-orga- nisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1). 37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 9 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe
Art. 26 2. Berufspflich- 1 Die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer haben ihre Obliegenheiten ten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der zugehörigen Aus- führungsvorschriften und der besondern Dienstvorschriften auszuüben. 2 Insbesondere dürfen sie Feingehaltsbestimmungen von Schmelzpro- dukten nur vornehmen, wenn im Einzelfall die hiefür geltenden Voraus- setzungen erfüllt sind. 3 Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheimzuhalten sind. 4 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, haben sie unverzüglich dem Leiter des Kontrollamtes anzuzeigen.
Art. 2740
Art. 28 VI. Handelsprü- 1 Die Handelsprüfer sind befugt, im Auftrag Dritter Feingehaltsbestim- fer 1. Umschreibung mungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten vorzunehmen.42 der Tätigkeit41 2 Es ist ihnen untersagt, amtliche Prüfungen und Punzierungen von Edelmetallwaren vorzunehmen.43 3 Für den Erwerb einer Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der
Artikel 165–165c anwendbar.44
Art. 2945 2a. Berufs- 1 Zur Berufsausübung als Handelsprüfer bedarf es einer Berufsaus- ausübungs- bewilligung übungsbewilligung des Zentralamtes. Einer Firma kann die Berufsaus- übungsbewilligung erteilt werden, wenn sie mindestens einen beeidig- ten Edelmetallprüfer beschäftigt. 2 Die Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen. 40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 10 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das Zentralamt die Berufs- ausübungsbewilligung und macht dies im Schweizerischen Handels- amtsblatt bekannt. 4 Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber einer Berufsausübungs- bewilligung und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.
Art. 29a46 2b. Zusätzliche 1 Die zusätzliche Bewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu bean- Bewilligung für den Handel tragen. mit Bankedel- metallen 2 Gesellschaften,die einer Gruppengesellschaft angehören und ge- werbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen je einer eigenen zusätzlichen Bewilligung des Zentralamtes. 3 Als gewerbsmässig gilt der Handel mit Bankedelmetallen im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaft- lichen Tätigkeit.
Art. 29b47 2c. Belege 1 Das Gesuch um eine zusätzliche Bewilligung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. einen Auszug aus dem Handelsregister der Gesellschaft, bezie- hungsweise eine Wohnsitzbescheinigung der natürlichen Per- son; b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situ- ation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur; c. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abge- schlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betrei- bungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und gegen Personen, die an dem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt sind, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für die Erfül- lung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Ok- tober 199748 (GwG) auswirken könnten; d. die internen Weisungen zur Betriebsorganisation, mit denen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre nach den Artikeln 3–8 GwG sicherstellt wird; 46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 47 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 48 SR 955.0 11 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe e. Strafregisterauszüge der mit der Verwaltung und Geschäftsfüh- rung betrauten Personen sowie der Personen, die an dem Han- delsprüfer qualifiziert beteiligt sind. 2 Das Zentralamt kann zusätzliche Nachweise verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG er- forderlich ist.
Art. 29c49 2d. Bekannt- Für die Bekanntmachung, Führung und Veröffentlichung des Inhalts machung und Registerführung des Registers über die Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung sind Ar- tikel 29 Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
Art. 29d50 2e. Änderung 1 Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung melden dem Zentralamt un- von Tatsachen verzüglich jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zu- grunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist vor der Wei- terführung der Tätigkeit eine schriftliche Bewilligung des Zentralamtes einzuholen.
Art. 29e51 2f. Entzug der 1 Erfüllt der Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung die in Artikel 42bis zusätzlichen Bewilligung des Gesetzes genannten Voraussetzungen nicht mehr, namentlich weil er aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, so entzieht ihm das Zentralamt die Bewilligung. 2 Das Zentralamt gibt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine ange- messene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. 3 Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung den Entscheid schriftlich mit. 4 Wird die zusätzliche Bewilligung entzogen, so macht das Zentralamt dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt. 49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 50 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 12 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311
Art. 30 3. Stempelzei- 1 Der Handelsprüfer hat ein Stempelzeichen zu führen, das er den von chen ihm geprüften Schmelzprodukten aufdrückt (Art. 173–176). 2 Das Stempelzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Prüfer». Ist der Handelsprüfer gleichzeitig Inhaber einer Schmelzbewilligung (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes), so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzei- chen hinterlegen.52 3 Für die Hinterlegung eines Prüfer- oder Prüfer-Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verant- wortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt.53 4 Das bewilligte Stempelzeichen wird zugleich mit der Publikation der Berufsausübungsbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt be- kanntgemacht.
Art. 31 4. Berufsver- 1 Bei Vornahme der Feingehaltsbestimmungen hat sich der Handelsprü- pflichtungen fer an die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung und die spezi- ellen Weisungen des Zentralamtes zu halten. 2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die der Han- delsprüfer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wahrnimmt, hat er unverzüglich dem Zentralamt zur Kenntnis zu bringen. Liegt der Ver- dacht einer andern strafbaren Handlung vor, so hat er der zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörde Anzeige zu machen.
Art. 3254 5. …
Art. 3355 6. Registrierung 1 Die Handelsprüfer haben die Dokumente sowie die ihre Feingehalts- proben betreffenden Berechnungen, Resultate und Feststellungen zu re- gistrieren. 2 Diese Dokumente müssen während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 54 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 13 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe
Art. 34 7. Verantwort- 1 Der Handelsprüfer haftet für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfäl- lichkeit und Auf- sicht tige Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Schaden. Jede Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Der Schadenersatz ist durch Klage bei den zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen. 2 Bei schweren Verstössen gegen die dem Handelsprüfer obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann das Zentralamt eine von ihm gewährte Berufsausübungsbewilligung entzie- hen. Es hat hierbei zunächst dem betreffenden Handelsprüfer Gelegen- heit zur Vernehmlassung zu geben; diese ist schriftlich und mit den nö- tigen Beweismitteln einzureichen. Die Entziehung ist schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. …56 Eine rechtskräftig gewor- dene Entziehung der Berufsausübungsbewilligung ist im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt bekanntzumachen. 3 Die Geschäftslokalitäten, die Berufsausübung, die Register- und Buchführung sowie die Warenlager der Handelsprüfer sind vom Zent- ralamt zu inspizieren.57
Art. 34a58 8. Bearbeitung 1 Das Zentralamt bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach Artikel 12 von Daten bei der Aufsicht Buchstabe bter GwG59 und Artikel 42ter des Gesetzes Daten, einschliess- über den Handel mit Bankedel- lich Personendaten. metallen 2 Diese Daten werden für folgende Zwecke bearbeitet: a. Grundsatz a. die Prüfung der Beaufsichtigten; b. die Aufsicht; c. die Führung eines Verfahrens; d. die Beurteilung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG; e. die nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe. 3 Das Zentralamt führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. 56 Vierter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 82 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Berei- nigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 58 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 59 SR 955.0 14 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311
Art. 34b60 b. Bearbeitete 1 Die Daten dürfen nur für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- Daten pflichten bearbeitet werden. 2 Das Zentralamt sammelt und bearbeitet dazu folgende Daten: a. Auszüge aus: 1. dem Handelsregister, 2. dem Betreibungsregister, 3. dem Konkursregister, 4. dem Strafregister; b. interne Weisungen zur Betriebsorganisation, mit denen die Er- füllung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG61 si- chergestellt werden; c. Identifikationsmerkmale und Belege zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen: 1. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Num- mer der Identifikationsnachweise, 2. für juristische Personen: Firma und Domiziladresse; d. Identifikationsmerkmale und Belege zu den an Vermögenswer- ten berechtigten Personen: 1. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Num- mer der Identifikationsnachweise, 2. für juristische Personen: Firma und Domiziladresse; e. Unterlagen über Geschäftsbeziehungen sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken; f. Unterlagen über die Feingehaltsbestimmungen und die dafür be- zogenen Gebühren; g. Ausbildung und berufliche Tätigkeit: 1. Nachweise über Aus- und Weiterbildung, 2. berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten, 3. Arbeitsort und Arbeitgeber; h. Unterlagen über die Identifikation von Personen, von denen Schmelzgut- oder Schmelzprodukte angenommen wurden; i. zusätzliche Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Warenan- nahme, Art und Menge der angenommenen Ware, Verarbeitung derselben und Erledigung des Geschäfts; 60 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 61 SR 955.0 15 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe j. firmenspezifische Risikobeurteilung betreffend globale Rechts- und Reputationsrisiken; k. Unterlagen zur sorgfältigen Auswahl des Personals und zu des- sen regelmässiger Ausbildung.
Art. 34c62 c. Daten- 1 Das Zentralamt beschafft Daten bei: beschaffung a. Beaufsichtigten; b. Arbeitgebern; c. der betroffenen Person; d. Gesuchstellern; e. in- und ausländischen Behörden; f. Verfahrensparteien. 2 Das Zentralamt kann auch Daten in die Sammlung aufnehmen, die ihm Dritte zur Kenntnis bringen, sofern es sich um Daten nach Artikel 34b handelt.
Art. 34d63 d. Übermittlung Das Zentralamt kann im Rahmen der Aufsicht Personendaten, die nicht der Daten an Prüfbeauftragte öffentlich zugänglich sind, Prüfbeauftragten übermitteln und durch diese bearbeiten lassen, wenn: a. die Datenbearbeitung zur Auftragserfüllung erforderlich ist; und b. angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Daten nur wei- sungsgemäss bearbeitet und vor unbefugtem Bearbeiten ge- schützt werden.
Art. 34e64 e. Rechte der Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Aus- betroffenen Personen kunft, auf Berichtigung und auf Vernichtung der Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 25. September 202065 über den Daten- schutz. 62 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 63 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 64 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022 (AS 2022 552). Fassung gemäss
Anhang 2 Ziff. II 43 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). 65 SR 235.1 16 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Art. 34f66 f. Daten- Das Zentralamt berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrich- berichtigung tig oder unvollständig sind oder nicht einem Zweck nach Artikel 34a Absatz 2 dienen. Art. 34g67 g. Datensicher- 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 1–4 und heit 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202268 sowie die Infor- mationssicherheitsverordnung vom 8. November 202369.70 2 Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können. Art. 34h71 h. Dauer der 1 Die gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Beschaffung Aufbewahrung und Löschen durch das Zentralamt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die der Daten Einträge werden einzeln gelöscht. 2 Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht das Zentralamt lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die Identifikationsmerkmale nach Artikel 34b Absatz 2 Buchstaben c und d werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Ein- trag gelöscht. Art. 34i72 i. Übergabe der Die Ablieferung von Daten und Unterlagen des Zentralamtes an das Daten und der Dokumente an Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni das Bundesar- chiv 199873 und nach seinen Ausführungsvorschriften. 66 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 68 SR 235.11 69 SR 128.1 70 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 43 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). 71 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 72 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 73 SR 152.1 17 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Zweiter Abschnitt:74 Begriffe und Bestimmungen über die Warenkategorien und den Feingehalt75 Art. 35 Legierung und 1 Als Metalllegierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes gilt Feingehalt die feste Lösung eines Edelmetalls mit anderen Metallen. Aus homoge- nen Gemischen von Edelmetallen und anderen Substanzen bestehende Produkte und durch andere Fabrikationsverfahren wie Elektroformung oder Pulvermetallurgie hergestellte Produkte sind den Legierungen gleichgestellt. 2 Als durch Elektroformung hergestellte Edelmetallwaren gelten Ge- genstände, bei denen eine durch Elektrolyse hergestellte Schicht aus Edelmetall oder Edelmetalllegierungen so dick und widerstandsfähig ist, dass sie, vom Substrat getrennt, selbsttragend ist. 3 Bei durch Elektroformung hergestellten Waren muss der Feingehalt des eingeschmolzenen Gegenstandes mindestens den eingeschlagenen Feingehalt erreichen. Art. 35a76 Abfälle Als Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder ihrer Legierun- gen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gelten: a. Feilspäne, Drehspäne, Abschnitte, Polier-, Versilberungs-, Ver- goldungs-, Verplatinierungs- und Verpalladierungsabfälle, Aschen, Kehricht, ausser Gebrauch gesetzte unbearbeitete und vorgearbeitete Stücke, Abfälle von Barren, von Platten, von Draht und von Rondellen sowie Abfälle aus der Plaquéfabrika- tion; b. die aus der Zahntechnik herrührenden Edelmetallabfälle; c. Edelmetallabfälle und -rückstände aus allen anderen Industrien und Gewerben. Art. 36 Lote 1 Lote müssen grundsätzlich aus dem gleichen Metall und aus einer Le- gierung des gleichen Feingehalts wie die Ware bestehen. 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 18 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 2 Das Zentralamt kann, sofern dies aus technischen Gründen erforder- lich ist, den Gebrauch von Loten aus einer Legierung niedrigeren Fein- gehalts oder aus einem anderen Material zulassen (Art. 7 Abs. 2 des Ge- setzes). 3 Bei Loten nach Absatz 2 ist eine Toleranz von höchstens zehn Tau- sendsteln auf dem ganzen eingeschmolzenen Gegenstand zugelassen. Art. 37 Ausgefüllte 1 Edelmetallwaren und Edelmetallteile von Mehrmetallwaren dürfen im Gegenstände Innern keine Metalle oder Substanzen enthalten, welche sich vom Edel- metall der Hauptmasse unterscheiden. 2 Das Zentralamt kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes). Art. 38 Uhrgehäuse Als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes gelten alle Umschliessungen von Uhrwerken. Das Zentralamt entscheidet, ob und welche Arten von Um- schliessungen von Uhrwerken als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind. Art. 39 Münzen, 1 Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den In- Medaillen haber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festge- halten sind. 2 Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt. 3 Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurs- wert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind. Art. 40 Zusammenge- Als zusammengesetzte Waren gelten Waren, die aus verschiedenen setzte Waren Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt hergestellt wurden. Art. 41 Mehrmetallwa- Das Zentralamt regelt die technischen Einzelheiten über die Anforde- ren rungen von Mehrmetallwaren. 19 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Art. 42 Mechaniken und Edelmetallwaren dürfen Mechaniken und weitere Bestandteile aus an- weitere Bestand- teile deren Materialen aufweisen, soweit dies aus technischen Gründen erfor- derlich ist. Das Zentralamt legt die Einzelheiten fest. Art. 43 Plaquéwaren 1 Bei Plaquéwaren muss die Edelmetallschicht mindestens auf demjeni- gen Teil der Oberfläche, der für das Aussehen oder die Funktion der Ware wesentlich ist, durch ein mechanisches, galvanisches, chemisches oder physikalisches Verfahren angebracht sein. 2 Die in Anhang 1 des Gesetzes vorgeschriebene Edelmetallschichtdi- cke muss auf der gesamten Oberfläche nach Absatz 1 vorhanden sein, mit Ausnahme derjenigen Stellen, die von einer Kugel von 5 mm Durchmesser nicht berührt werden können. 3 Als «coiffe or» im Sinne von Anhang 1 des Gesetzes gilt eine Gold- auflage von mindestens 200 Mikrometern Dicke, die in nichttrennbarer Weise mit Uhrgehäusen und Ergänzungsteilen, insbesondere Uhrbän- dern, verbunden ist. 4 Die Minustoleranz bezüglich der Dicke der Edelmetallschicht beträgt 20 Prozent. 5 Der mittlere Feingehalt des Edelmetallüberzuges darf den Minimal- feingehalt nach Anhang 1 des Gesetzes nicht unterschreiten. 6 Das Zentralamt legt die anzuwendenden Probe- und Messverfahren fest. Art. 44 Oberflächenver- Das Zentralamt erlässt die nötigen Vorschriften über: edlungen und Farbkombinatio- a. die zulässigen Oberflächenveredlungen für Edelmetallwaren, nen Mehrmetallwaren und Plaquéwaren; b. die Farbkombinationen von Metalllegierungen bei zusammen- gesetzten Waren und Mehrmetallwaren. 20 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Dritter Abschnitt:77 Angabe des Feingehalts, Bezeichnungen und Vermerke Art. 45 Ausnahmen 1 Es müssen nicht bezeichnet werden: a. Waren aus Edelmetallen zur Verwendung in Wissenschaft und Technik, zu ärztlichen und zahnärztlichen Zwecken; b. Waren, welche mehr als 50 Jahre alt sind; c. Musikinstrumente; d. für öffentliche Sammlungen bestimmte Kunstobjekte. 2 Qualitätsangaben auf den in Absatz 1 erwähnten Waren oder auf da- zugehörigen Werbemitteln müssen der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen. Art. 46 Edelmetallwaren 1 Edelmetallwaren müssen die Angabe des gesetzlichen Feingehalts in Tausendsteln, ausgedrückt in arabischen Ziffern, tragen. 2 Die Feingehaltsangabe muss sichtbar, lesbar und unlöschbar ange- bracht sein und eine Mindesthöhe von 0,5 mm aufweisen. 3 Ist eine Ware aus Teilen verschiedener Legierungen des gleichen Edel- metalls zusammengesetzt, so muss die Feingehaltsangabe dem niedrigs- ten verwendeten Feingehalt entsprechen. Ausgenommen sind Medaillen und Kleinbarren, welche auf einem Träger aus einer niedrigeren Legie- rung montiert sind; in diesem Fall wird jeder Teil seinem Feingehalt entsprechend bezeichnet. 4 Zusätzliche Bezeichnungen, insbesondere die Karatangabe für Gold- legierungen oder die Bezeichnung «Sterling» für Silberwaren im Fein- gehalt von 0,925, sind zulässig, sofern sie der tatsächlichen Zusammen- setzung der Waren entsprechen. 5 Feingehaltsangaben auf Platin- und Palladiumwaren müssen mit der vollständigen oder abgekürzten Bezeichnung des entsprechenden Edel- metalls, wie «Pt» oder «Pd», ergänzt werden. 6 Vollständig vergoldete oder goldplattierte Silberwaren müssen als Sil- ber bezeichnet werden. 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 21 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Art. 47 Zusammenge- 1 Sind die Edelmetalle einer zusammengesetzten Ware durch ihre Farbe setzte Waren unterscheidbar, so müssen die Feingehaltsangaben auf jedem Edelme- tall angebracht werden. 2 Verhindern technische oder ästhetische Gründe die Bezeichnung auf einem Teil, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden. 3 Ist die Unterscheidung der Edelmetalle nach ihrer Farbe nicht möglich, darf nur die Feingehaltsangabe des minderwertigsten Edelmetalls ange- bracht werden. Die Wertigkeit des Edelmetalls nimmt vom Silber über Palladium, Gold bis zum Platin zu. 4 Das Zentralamt regelt die Einzelheiten. Art. 48 Mehrmetallwa- 1 Bei Mehrmetallwaren müssen die Teile aus Edelmetall und die Teile ren aus Nichtedelmetall gesondert bezeichnet werden: a. mit der Feingehaltsangabe und der Verantwortlichkeitsmarke auf den Edelmetallteilen; b. mit der Angabe der Art des Metalls oder dem Wort «Metall» auf den Teilen aus unedlem Metall. 2 Ist aus technischen oder ästhetischen Gründen die Bezeichnung des einen Teils nicht möglich, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden. 3 Das Zentralamt regelt die Einzelheiten. Art. 4978 Plaquéwaren 1 Plaquéwaren können wie folgt bezeichnet werden: a. mit dem Wort «Plaqué», begleitet von der Angabe der Fabrika- tionsart, wobei verwendet werden: 1. «L» für «laminé» (aufgewalzt), 2. «G» für «galvanisch»; und b. mit einer Verantwortlichkeitsmarke. 2 Die Bezeichnung kann durch den Namen des Überzugmetalls, der An- gabe der Schichtdicke in Mikrometern und dem ausgeschriebenen oder abgekürzten Wort «Mikron» ergänzt werden. 3 Die Bezeichnungen dürfen auf einem nicht plattierten Teil angebracht werden, wenn sie sich aus technischen oder ästhetischen Gründen nicht auf dem plattierten Teil anbringen lassen. 78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 22 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 4 Goldplattierte Uhrgehäuse und Ergänzungsteile können zudem wie folgt bezeichnet werden: a. mit zwei Buchstaben, die die Art des Überzugs bezeichnen, wo- bei folgende Buchstaben verwendet werden: 1. «GR» für die Walzplattierung, 2. «GP» für alle anderen Arten von Plaqué, 3. «GC» für «coiffe or»; b. mit Ziffern, die die Dicke des Überzugs in Mikrometern ange- ben; und c. mit einer Verantwortlichkeitsmarke. 5 Das Zentralamt erlässt Vorschriften bezüglich der Zulassung anderer Bezeichnungen und der Bezeichnung von teilweise plattierten Waren. Art. 50 Verbotene 1 Für Plaqué- und Ersatzwaren sind folgende Angaben und Bezeichnun- Bezeichnungen auf Plaqué- und gen verboten: Ersatzwaren a. Feingehaltsangaben; b. Angaben über den Anteil oder das Gewicht des verwendeten Edelmetalls; c. Bezeichnungen in Verbindung mit dem Namen von Edelmetal- len oder andere Angaben, die zur Täuschung über den wirkli- chen Wert oder die wirkliche Zusammensetzung der Ware geeignet sind. 2 Für Ersatzwaren sind zudem Angaben über die Schichtdicke verboten. Art. 51 Tafelgeräte und Die Bezeichnung von Tafelgeräten und -bestecken mit der Angabe der -bestecke abgeschiedenen Silbermenge ist gestattet. Das Zentralamt erlässt die entsprechenden Vorschriften. Art. 5279 Fournituren und 1 Lose Bestandteile (Fournituren) sowie Halbfabrikate können mit der Halbfabrikate Feingehaltsangabe und einer Verantwortlichkeitsmarke versehen wer- den. Wer die Produkte zusammensetzt oder fertigstellt, ist dafür verant- wortlich, dass Bezeichnung und Zusammensetzung der Waren überein- stimmen. 2 Halbfabrikate sind zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem ge- setzlichen Feingehalt. 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 23 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Art. 53–57 Aufgehoben Vierter Abschnitt:80 Verantwortlichkeitsmarke Art. 5881 Verantwortlich- 1 Mit dem Anbringen oder Anbringenlassen der Verantwortlichkeits- keit marke wird der Markeninhaber verantwortlich für die Richtigkeit der auf den Gegenständen angebrachten Bezeichnungen. 2 Das in Artikel 30 vorgesehene Prüfer-Schmelzerzeichen ist als Ver- antwortlichkeitsmarke zugelassen. 3 Die Kontrollämter können Waren mit ihrer Marke nach Ziffer 2 des Anhanges anstelle einer Verantwortlichkeitsmarke versehen, wenn: a. die Waren von Privatpersonen hergestellt wurden, die selber keine Verantwortlichkeitsmarken besitzen; b. die Waren keine Verantwortlichkeitsmarken tragen, zum Ver- kauf an öffentlichen Versteigerungen bestimmt sind und durch amtliche Institutionen wie Pfandleihanstalten, Fundbüros oder Betreibungsämter unterbreitet wurden. 4 Diese Marke kann auch für die Instandstellung von Waren verwendet werden, die anlässlich der Überwachung des Inlandmarktes beanstandet wurden. Art. 59 Unterscheidbar- 1 Das Markenbild muss sich von den bereits eingetragenen Verantwort- keit lichkeitsmarken unterscheiden: a. in der Buchstaben- oder Zahlenkombination; b. im Schrifttyp oder Schriftbild; c. durch Hinzufügen, Weglassen oder Veränderung der Umrah- mungsformen; d. in der bildlichen Darstellung. 2 Der Unterschied muss bei einer 2,5 fachen Vergrösserung erkennbar sein. 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984). 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 24 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Art. 60 Kollektiv- 1 Für Uhrengehäuse können mehrere Fabrikanten eine Kollektiv-Ver- Verantwortlich- keitsmarke antwortlichkeitsmarke verwenden. 2 Sie müssen die Benützung der Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke in einem Reglement festhalten. 3 Das Reglement muss vom Zentralamt genehmigt werden. Art. 61 Form der 1 Die Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke besteht aus einem bestimm- Kollektiv-Ver- antwortlichkeits- ten Zeichen. marke 2 Jeder Fabrikant führt eine persönliche Kontrollnummer. 3 Im Markenbild muss das Zeichen die Nummer umschliessen. Art. 62 Entstehung Das Recht an der Marke entsteht mit der Eintragung im Register. des Rechts an der Marke Art. 63 Priorität Das Recht an der Marke steht demjenigen zu, der die Wiedergabe der Verantwortlichkeitsmarke zuerst beim Zentralamt eingereicht hat. Art. 64 Ausschluss- Als Verantwortlichkeitsmarken können nicht eingetragen werden: gründe a. Zeichen, welche die im Gesetz oder in der Verordnung festge- setzten Erfordernisse nicht erfüllen; b. Zeichen, die sich von bereits eingetragenen Zeichen ungenü- gend unterscheiden; c. Zeichen, die Gemeingut sind; d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen; e. irreführende Zeichen; f. amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Kon- troll- oder Garantiepunzen. Art. 65 Anmeldung 1 Für die Anmeldung der Marke zur Eintragung müssen beim Zentral- amt folgende Unterlagen eingereicht werden: a. das Eintragungsgesuch; 25 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe b. die Wiedergabe der Marke. 2 Für die Anmeldung muss das dafür vorgesehene amtliche Formular verwendet werden. Art. 66 Eintragungsge- 1 Das Eintragungsgesuch für Einzelmarken umfasst: such a. den Namen und Vornamen oder die Firma des Gesuchstellers; b. den Geschäfts- und den Wohnsitz; c. die Art des Geschäftsbetriebs; d. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters. 2 Das Eintragungsgesuch für Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken um- fasst: a. das Reglement; b. das Verzeichnis der einzelnen Fabrikanten mit Namen und Vor- namen oder Firmenbezeichnung, persönlicher Kontrollnummer sowie Geschäfts- und Wohnsitz; c. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters. 3 Dem Eintragungsgesuch ist beizulegen: a. ein Auszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als ein Jahr ist, oder, wenn der Gesuchsteller nicht im Handelsregister ein- getragen ist, eine Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr ist; b. eine Vollmacht, falls sich der Gesuchsteller vertreten lässt. Art. 67 Wiedergabe Mit dem Eintragungsgesuch müssen eingereicht werden: der Marke a. zehn reproduktionsfähige schwarzweisse Abbildungen der Mar- ke, wobei die Ausdehnung des Markenbildes in jeder Richtung nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 mm betragen darf; b. ein Metallplättchen mit mehreren Einschlägen der Marke. Art. 68 Prüfung der An- 1 Das Zentralamt prüft, ob die Anmeldung die Voraussetzungen zur Ein- meldung tragung erfüllt. 2 Ist die Anmeldung mangelhaft, so räumt das Zentralamt eine Frist zur Behebung des Mangels ein. 26 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 3 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so setzt das Zentralamt eine weitere Frist an oder weist die Anmeldung ab. Art. 69 Eintragung 1 Das Zentralamt trägt die Verantwortlichkeitsmarke im Register ein, wenn: a. keine Ausschlussgründe vorliegen; b. die eingereichten Unterlagen vollständig und korrekt sind; c. die Eintragungsgebühr bezahlt ist. 2 Das Zentralamt stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsbescheini- gung aus. Sie dient als Ausweis, die Verantwortlichkeitsmarke zu be- nutzen. Art. 70 Verlängerung 1 Die Eintragung kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gegen Bezah- der Eintragung lung einer Gebühr um 20 Jahre verlängert werden. 2 Das Zentralamt erinnert den Markeninhaber oder seinen Vertreter im Voraus schriftlich daran, das die Gültigkeitsdauer abläuft. Art. 71 Meldepflicht 1 Der Markeninhaber muss Änderungen, die Eintragungen im Register und Einleitung einer Untersu- betreffen, dem Zentralamt melden. chung von Am- tes wegen 2 Erfährt das Zentralamt, dass eine Änderung nicht gemeldet worden ist, so setzt es dem Markeninhaber eine Frist zur Anmeldung der Änderung. Verstreicht die Frist unbenutzt, so führt das Zentralamt die nötigen Er- hebungen von Amtes wegen durch. Art. 72 Änderungen und 1 Das Zentralamt trägt Änderungen und Löschungen von Eintragungen Löschungen im Register ein. 2 Das Zentralamt gibt dem Markeninhaber Gelegenheit zur Stellung- nahme, bevor es aufgrund von Erhebungen von Amtes wegen Regis- tereintragungen ändert. 3 Für Änderungen im Register wird eine Gebühr erhoben. Art. 73 Register der Ver- 1 Das Zentralamt führt ein Register der Verantwortlichkeitsmarken. antwortlichkeits- marken 2 Das Register enthält folgende Angaben: 27 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie den Geschäfts- und Wohnsitz des Markeninhabers; b. die Art des Geschäftsbetriebes; c. die Kontrollnummer; d. die Wiedergabe der Marke; e. das Einreichungsdatum; f. das Eintragungsdatum; g. Änderungen und Löschungen. 3 Das Register der Verantwortlichkeitsmarken ist öffentlich. 4 Die Kontrollämter führen eine Kopie des Registers. Art. 74 Aktenaufbewah- 1 Das Zentralamt führt ein Aktenheft mit sämtlichen die Marke betref- rung fenden Unterlagen. 2 Es bewahrt die Akten von Gesuchen nach der Löschung während fünf Jahren auf. 3 Es bewahrt die Akten von Gesuchen, die nicht zu einer Eintragung führten, während fünf Jahren auf. Art. 75 Veröffentlichung 1 Jede registrierte Verantwortlichkeitsmarke wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2 Die Veröffentlichung umfasst die Kontrollnummer, die Wiedergabe der Marke, die Angaben über den Markeninhaber sowie das Datum der Eintragung im Register. 3 Bei Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken werden zusätzlich die Num- mern der einzelnen Berechtigten veröffentlicht. 4 Veröffentlicht werden auch Änderungen und Löschungen. Art. 76–80 Aufgehoben Fünfter Abschnitt: Amtliche Prüfung und Stempelung Art. 81 I. Zweck 1 Durch die amtliche Prüfung wird festgestellt, ob die Edelmetall- und der amtlichen Prüfung die Mehrmetallwaren den gesetzlichen Feingehalt aufweisen und den 28 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 anderen materiellen Erfordernissen entsprechen und ob sie die vorge- schriebenen Bezeichnungen und Vermerke tragen.82 2 Sind die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, so wird dies durch Aufdruck des amtlichen Stempels beurkundet. Art. 82 II. Veranlassung 1 Uhrgehäuse aus Edelmetall dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, der amtlichen Prüfung bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind.83 Diese Vor- 1. Obligatorische schrift findet auch Anwendung auf Uhrgehäuse, die zur Ausfuhr be- stimmt sind und einen von der Gesetzgebung des Bestimmungslandes geforderten Feingehalt aufweisen. 2 Uhrgehäuse gelten als in Verkehr gesetzt, sobald sie die Fabrik des Gehäusefabrikanten verlassen haben. 3 Die amtliche Prüfung ist vom Gehäusefabrikanten gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes beim Kontrollamt seines Geschäftskreises nach- zusuchen. 4 Für Uhrgehäuse in rohem oder fertigem Zustand, die direkt nach Staa- ten versandt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann von der amtlichen Stempelung Umgang genommen werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Artikels 138. Das Zentralamt stellt anhand der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen die Fälle fest, in denen die genannte Voraussetzung zutrifft und bringt sie durch zweckdienliche Aufstellung von Wegleitungen mit periodi- schen Nachträgen den Interessenten zur Kenntnis. Diese Wegleitungen werden den zur Ausfuhrabfertigung zuständigen Zollstellen mitge- teilt.84 Art. 8385 2. Stempelung Nur diejenigen Mehrmetallwaren, welche auf den Edelmetallteilen eine von Mehrmetall- waren Feingehaltsangabe und eine Verantwortlichkeitsmarke tragen, können amtlich gestempelt werden. 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 84 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 29 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Art. 8486 III. Prüfungsver- Das Gesuch zur amtlichen Stempelung enthält ein genaues Verzeichnis fahren 1. Einleitung der eingereichten Waren. a. Gesuch Art. 85 b. Beifügung 1 Dem Gesuch sind die zu prüfenden Waren in sauberem Zustand bei- der Ware zugeben. 2 Umfasst die Sendung verschiedenartige Waren, so sind diese nach Ar- ten und nach Feingehalten geordnet zur Kontrolle zu stellen. 3 Uhrgehäuse sind geöffnet zur amtlichen Stempelung vorzulegen.87 4 Die Waren müssen vollständig zur amtlichen Stempelung vorgewie- sen werden. Werden nur Teile einer Ware amtlich gestempelt, so über- nimmt der Gesuchsteller mit seiner Unterschrift die Verantwortung da- für, dass die fertigen Gegenstände den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.88 5 Die Waren sind möglichst in einem Fabrikationsstadium vorzuweisen, in dem die Risiken einer Beschädigung auf ein Minimum beschränkt sind. Sie müssen in der Fertigung so weit fortgeschritten sein, dass beim Fertigstellen die aufgedrückten Stempel sowie die Ware selbst keine Veränderungen erfahren können.89 Art. 8690 Art. 8791 2. Formelle 1 Das Kontrollamt prüft, ob die vorgelegten Waren mit den Angaben auf Prüfung dem Gesuch übereinstimmen und ob ihre Bezeichnung den Vorschriften entspricht. 2 Ist dies der Fall, so wird das Gesuch registriert. 3 Stimmen die Waren nicht mit den Angaben im Gesuch überein oder sind sie nicht richtig bezeichnet, so verweigert das Kontrollamt die amt- liche Stempelung. 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 90 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 30 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Art. 88–9092 Art. 9193 3. Materielle 1 Die Prüfung des Feingehaltes erstreckt sich auf alle Teile der Ware. Prüfung a. … 2 Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind. Art. 9294 Art. 9395 b. Art der Für die analytische Probe wird von den Waren die benötigte Material- Probenahme menge entweder durch Wegschaben oder durch Wegschneiden entnom- men. Die Probe wird am gereinigten Material, ohne Oberflächenverede- lung, Lote, Rückstände oder andere Substanzen, vorgenommen. Art. 9496 Art. 95 c. Rückgabe des 1 Die Probierröllchen (cornets), die im Tiegel zurückgebliebenen Kör- Probematerials97 ner (boutons de retour) und alle übrigen Abfälle, die sich beim Probieren ergeben, sind mit den geprüften Waren zurückzugeben. 2 Ein Ersatz für die Gewichtsverminderung wird bei ordnungsgemässer Vornahme der Proben nicht geschuldet. Art. 96 d. Strichproben98 1 Gegenstände mit zerbrechlichen Ornamenten, mit Juwelierarbeit, Email oder Dekorationen, bei denen die Entnahme einer genügenden Menge Metalls zur Vornahme einer analytischen Probe nicht angängig ist, können durch die Strichprobe geprüft werden. 92 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 94 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 96 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 31 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe 2 Uhrgehäuse und andere Edelmetallwaren, bei denen die Strichprobe ein zweifelhaftes Resultat ergibt, werden der analytischen Probe unter- worfen. Art. 9799 e. Zertifiziertes 1 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen Material werden über die Konformitätsbewertung von zertifiziertem Material. 2 Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen.100 Art. 98 IV. Beanstan- 1 Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen dungsverfahren 1. Grundsatz Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware stehende Feingehaltsangabe mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung ausgesetzt und das Beanstandungsverfahren eingeleitet. In gleicher Weise ist im Falle der Beanstandung einer Ver- antwortlichkeitsmarke vorzugehen. 2 Dem Gesuchsteller wird von dieser Massnahme vorläufig Kenntnis gegeben. 3 Werden nur einzelne Stücke der eingesandten Waren beanstandet, so wird für den Rest die amtliche Stempelung vorgenommen. Art. 99101 2. Einsendung an 1 Das Kontrollamt sendet dem Zentralamt einen Bericht über den Grund das Zentralamt und den Umfang der Beanstandung. 2 Das Zentralamt regelt, in welchen Fällen ihm das Kontrollamt auch die beanstandeten Waren einzusenden hat. Art. 100 3. Vorgehen des 1 Das Zentralamt ordnet die Überprüfung der ihm eingesandten Waren Zentralamtes bei Beanstandung durch eine Oberexpertise an (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes). des Feingehaltes 2 Die Oberexpertise wird durch die Organe des Zentralamtes oder in a. Anordnung ei- ner Oberexper- Ausnahmefällen durch ein anderes Kontrollamt ausgeführt.102 tise 99 Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetall- kontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4317). 100 Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkon- trolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771). 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 32 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Art. 101103 b. Art der Über- 1 Für die Gegenexpertise sind die Artikel 93 und 95 anwendbar. prüfung 2 Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind. Art. 102 c. Ordnungsmäs- 1 Wird durch die Oberexpertise festgestellt, dass die Ware den gesetz- siger Befund der Ware lich vorgeschriebenen Feingehalt aufweist, bzw. die auf der Ware ste- hende Bezeichnung mit dem gesetzlichen Feingehalt der Ware überein- stimmt, so ordnet das Zentralamt die Vornahme der Stempelung an. 2 Die Ware wird dem Kontrollamt zurückgesandt, das ohne weitere Überprüfung die Stempelung vorzunehmen hat. 3 …104 Art. 103 d. Feststellung 1 Erweist sich die Beanstandung durch das Kontrollamt als begründet eines Vergehens und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 44 des Gesetzes vor, so erklärt das Zentralamt die Ware als beschlagnahmt und erstattet Straf- anzeige. 2 Diese Massnahmen werden dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. Art. 104 e. Begründetheit 1 Ist trotz begründeter Beanstandung der Ware ein Vergehen nicht an- der Beanstan- dung ohne Vor- zunehmen, so verfügt das Zentralamt die Verweigerung der amtlichen liegen eines Ver- gehens Stempelung. Zugleich ordnet es die nötigen Massnahmen an, um zu ver- aa. Verfahren hindern, dass die beanstandeten Waren in Verkehr gesetzt werden. 2 Von diesen Verfügungen und Anordnungen ist dem Gesuchsteller schriftlich Kenntnis zu geben. Art. 105 bb. Sicherungs- 1 In der Regel sind die beanstandeten Waren unbrauchbar zu machen. massnahmen Werden nur einzelne Teile beanstandet, so werden nur diese unbrauch- bar gemacht. 2 Die unbrauchbar gemachten Gegenstände werden dem Gesuchsteller zurückgegeben.105 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 104 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 33 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Beamten und beeidigten Edelmetallprüfer für den Fall einer unge- rechtfertigten Zerstörung von Waren. Art. 106 4. Vorgehen des 1 Wird die Verantwortlichkeitsmarke beanstandet, so nimmt das Zent- Zentralamtes bei Beanstandung ralamt eine Untersuchung vor. der Verantwort- lichkeitsmarke 2 Ist die Beanstandung begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 47 des Gesetzes vor, so wird die Ware beschlagnahmt und Strafanzeige erstattet. 3 Ist trotz begründeter Beanstandung der Verantwortlichkeitsmarke ein Vergehen nicht anzunehmen, so verhängt das Zentralamt eine Ord- nungsbusse über den Gesuchsteller und fordert diesen auf, für die An- bringung einer ordnungsmässigen Verantwortlichkeitsmarke besorgt zu sein. Zu diesem Zwecke wird die Ware dem Gesuchsteller ungestempelt zurückgegeben. Art. 107106 5. Kosten 1 Bei begründeter Beanstandung hat der Gesuchsteller die Prüfungsge- bühr und die Kosten zu bezahlen. 2 Prüfungsgebühren und Kosten des Zentralamtes werden vom Kon- trollamt mit seiner eigenen Forderung eingezogen. Art. 108 V. Stempelung 1 Gibt das Ergebnis der amtlichen Prüfung zu einer Beanstandung der 1. Verfahren Ware nicht Anlass, oder wurde eine solche durch die Oberexpertise als unbegründet befunden, so hat das Kontrollamt die Stempelung vorzu- nehmen. 2 Diese erfolgt durch Aufschlagen des amtlichen Stempelzeichens nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 3 Bietet die Beschaffenheit der Ware für die Anbringung der Stempel- zeichen Schwierigkeiten, so hat das Kontrollamt die Weisungen des Zentralamtes einzuholen. Art. 109107 2. Stempel 1 Aussehen und Grösse der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) richten a. Art sich nach Ziffer 1 des Anhanges. 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 34 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 2 Die besonderen Kennzeichen der Kontrollämter richten sich nach Zif- fer 3 des Anhanges. Art. 110–112108 Art. 113 b. Abgabe der 1 Die amtlichen Stempel werden durch das Zentralamt beschafft und an amtlichen Punce109 die Kontrollämter abgegeben. Die kantonalen Kontrollämter bezahlen den Selbstkostenpreis.110 2 Die zur Anfertigung der Stempel dienenden Originalstempel und Mat- rizen werden vom Zentralamt unter Verschluss aufbewahrt. 3 Das Zentralamt führt eine Fabrikationskontrolle und eine Kontrolle über die jedem Kontrollamt abgegebenen Stempel. Art. 114111 c. Aufbewahrung 1 Die Kontrollämter bewahren die Stempel an einem sicheren Ort und der Stempel bei den Kontrolläm- unter Verschluss auf. tern und Ersatz 2 Beschädigte Stempel sind dem Zentralamt zur Vernichtung einzusen- den. Das Zentralamt sorgt für Ersatz. Es kann Stempel zurückziehen, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben. Art. 115 d. Periodische 1 Das Zentralamt hat periodisch das Vorhandensein und die Beschaffen- Überprüfung der Stempel bei den heit der Stempel bei den Kontrollämtern untersuchen zu lassen. Kontrollämtern Hierbei ist auch die Art und Weise der Verwahrung und Benutzung der Stempel zu überprüfen. 2 …112 Art. 116113 108 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 113 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 35 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Art. 117114 3. Anbringung 1 Das Kontrollamt bringt den amtlichen Stempel möglichst nahe von der Stempelzei- chen auf den Ge- Feingehaltsangabe und Verantwortlichkeitsmarke an. genständen 2 Mindestens ein amtlicher Stempel muss auf der Aussenseite des ge- stempelten Gegenstandes sichtbar sein. Das Zentralamt kann die Stelle bezeichnen, an welcher der amtliche Stempel angebracht werden muss. 3 Sind bei einem Uhrgehäuse alle Bezeichnungen auf der Innenseite an- gebracht, so muss wenigstens eine Feingehaltsangabe auf der Aussen- seite sichtbar sein. Art. 117a115 4. Vereinbarung 1 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach dieser die Stempel in seinem Domizil mit eigener Inf- rastruktur selbst oder durch eigenes Personal anbringen kann. 2 Die Stempelung erfolgt unter Aufsicht des Kontrollamtes. 3 Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen.116 Art. 118117 VI. Rückerstat- Nach der Stempelung gibt das Kontrollamt dem Gesuchsteller die Ware tungsverfahren der Ware gegen Bezahlung der Gebühren und Kosten zurück. Art. 119–120118 Art. 121119 VII. Erneuerung 1 Werden einzelne Teile der Ware, auf denen Stempel des Kontrollam- der Stempelung 1. Bei Ersetzung tes angebracht wurden, nachträglich ersetzt, so muss dafür um eine neue einzelner Teile Prüfung und Stempelung nachgesucht werden. der gestempelten Ware 2 Die ersetzten Stücke sind dem Kontrollamt zur Entfernung der Stem- pelung vorzulegen. 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 115 Eingefügt durch Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetall- kontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4317). 116 Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkon- trolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 118 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 36 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 3 Für die Erneuerung der Stempelung wird die Hälfte der Gebühr der Neustempelung erhoben. Werden Stücke nachweislich infolge eines Fabrikationsfehlers ersetzt, erfolgt die Stempelung kostenlos. 4 Das Zentralamt regelt die Stempelung der Rohteile von Edelmetall- und Mehrmetallwaren und über das Vorgehen beim nachträglichen Vor- weisen von Ergänzungsteilen oder fertigen Waren zur amtlichen Stem- pelung. Art. 122 2. Ersetzung 1 Werden bei der Fertigstellung (finissage) oder beim Polieren von Wa- beschädigter Stempelzeichen ren aufgedrückte Stempelzeichen entfernt oder beschädigt, so ist eine neue Stempelung bei demselben Kontrollamt nachzusuchen, das die ur- sprüngliche Stempelung vorgenommen hat. 2 Ist die Übereinstimmung der neu zu stempelnden Stücke mit den frü- her gestempelten nachgewiesen, so wird die neue Stempelung ohne nochmalige Prüfung der Ware vorgenommen. Fehlt dieser Nachweis, so ist die Ware erneut zu prüfen. 3 Die Vorschriften in den Artikeln 84–120 finden entsprechende An- wendung. 4 Für die neue Stempelung ohne Prüfung der Ware wird keine Gebühr berechnet. Art. 123120 VIII. Aufbewah- Das Kontrollamt bewahrt alle mit der amtlichen Prüfung und Stempe- rung der Unterla- gen lung zusammenhängenden Unterlagen während fünf Jahren auf. Sie werden mit der Kontrollnummer des betreffenden Geschäfts versehen. Art. 124-125121 Sechster Abschnitt: Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr Art. 126122 I. Einfuhr 1 Im Ausland hergestellte Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaqué- 1. Zulässigkeit waren und Ersatzwaren dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht wer- den, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen. 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 121 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 37 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe 2 Uhrgehäuse aus Edelmetallen sowie fertige Uhren mit solchen Gehäu- sen dürfen im Inland nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amt- lich geprüft und gestempelt worden sind. 3 Vorbehalten bleiben folgende Staatsverträge: a. Übereinkommen vom 15. November 1972123 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen; b. Abkommen vom 14. Februar 1972124 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäu- sen aus Edelmetall; c. Briefwechsel vom 30. Oktober 1935125 zwischen der Schweiz und Spanien betreffend die Punzierung der Edelmetalle; d.126 Abkommen vom 19. Juni 2018127 zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren; e. Abkommen vom 15. Januar 1970128 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Stempel auf Edelmetallwa- ren; f.129 Abkommen vom 14. Dezember 2011130 zwischen dem Schwei- zerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Födera- tion über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Waren der Uhrenbranche aus Edelmetallen; g.131 Abkommen vom 29. November 2021132 zwischen dem Bundes- rat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren. Art. 127133 123 SR 0.941.31 124 SR 0.941.316.3 125 SR 0.941.333.2 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 472). 127 SR 0.941.334.91 128 SR 0.941.345.4 129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 2. Aug. 2013 (AS 2013 2345). 130 SR 0.941.366.5 131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 166). 132 SR 0.941.347.0 133 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 38 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Art. 128134 2. Ausnahmen Selbst wenn sie nicht den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen, sind folgende Waren zur Einfuhr zugelassen: a. Waren für das diplomatische Korps; b. Übersiedlungs- und Erbschaftsgut; c. Persönliche Effekten; d. Geschenke, Andenken, usw., von Privaten an Private adressiert oder im Auftrag von Privaten versandt; e.135 im Reiseverkehr eingeführte Waren, ausschliesslich für den per- sönlichen Bedarf des Einführenden oder für Geschenkzwecke bestimmt; f. im Ausland erhaltene Auszeichnungen; g. Treuegeschenke von Firmen an ihre Mitarbeiter. Art. 129136 3. Verfahren Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Ge- a. Abfertigungs- stellen setz unterstellten Waren eingeführt werden dürfen. Art. 130137 b. Einfuhrdekla- 1 Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Einfuhr deklariert ration und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden. 2 Uhrgehäuse und Uhren, die der amtlichen Stempelung bedürfen, müs- sen dem zuständigen Kontrollamt, begleitet von einem Stempelungsge- such, vorgelegt werden. Art. 131138 c. Abfertigung 1 Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91–96 sind anwendbar. 2 Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt. 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 135 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 39 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe 3 Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Verge- hen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung an- gefallenen Kosten zurückgewiesen. 4 Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben. Art. 132-133139 Art. 134140 4. Vorüberge- Vorübergehend eingeführte Warenmuster im Sinne von Artikel 20 Ab- hende Einfuhr satz 5 des Gesetzes müssen den gesetzlichen Vorschriften nicht entspre- chen. Um die Wiederausfuhr oder die Inordnungstellung sicherzustel- len, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden. Art. 135141 II. Ausfuhr 1 Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen nur mit den im Bestimmungs- 1. Bezeichnung der Ware land vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden, wenn ihre Zusammensetzung diesen Bezeichnungen tatsächlich ent- spricht. 2 Zur Bestätigung von Feingehaltsangaben, die den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen (Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes), wird der amtliche Stempel (Garantiestempel) nach Ziffer 1 des Anhanges ver- wendet. Art. 136142 2. Verfahren Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Ge- a. Zollstellen setz unterstellten Waren ausgeführt werden dürfen. Art. 137143 b. Ausfuhrdekla- Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Ausfuhr deklariert ration und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden. 139 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 142 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 40 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Art. 138144 c. Ausfuhr 1 Uhrgehäuse, die nach Artikel 82 Absatz 4 vorübergehend zur Kon- ungestempelter Uhrgehäuse trolle und Stempelung nach dem Ausland versandt werden, sind mit Freipass abzufertigen. 2 Um die Wiedereinfuhr sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden. Art. 139145 d. Abfertigung Für die Ausfuhrkontrolle der dem Gesetz unterstellten Waren gilt Arti- kel 131. Art. 140 III. Durchfuhr 1 …146 1. Anwendbar- keit der gesetzli- 2 Aus dem Ausland eingeführte Waren, die nicht in den freien schwei- chen Bestimmungen zerischen Verkehr gelangen und unter Zollüberwachung geblieben sind, betreffend die jedoch mit schweizerischen Transportpapieren nicht veranlagt nach Einfuhr dem Ausland weitergesandt werden sollen, dürfen zur Ausfuhr nur frei- gegeben werden, sofern die für eine Einfuhr in die Schweiz geltenden Voraussetzungen (Art. 126–128) erfüllt sind (Art. 22 Abs. 2 des Geset- zes).147 3 Für die Feststellung ihres Vorhandenseins ist das in den Artikeln 129– 132 vorgesehene Verfahren entsprechend anzuwenden. Art. 141 2. Behandlung 1 Werden vom Ausland eingeführte Waren in ein offenes Zolllager oder von Lagerwaren ein Zollfreilager eingelagert, so kann während der Einlagerung die An- bringung der für eine Ausfuhr erforderlichen Feingehaltsbezeichnun- gen, Verantwortlichkeitsmarken und Vermerke gemäss den Artikeln 6– 9 des Gesetzes vorgenommen bzw. eine amtliche Überprüfung und Stempelung veranlasst werden.148 2 Die Vorschriften in den Artikeln 129–132 sind entsprechend anwend- bar. 144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 146 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 984). 147 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 148 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 41 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Siebenter Abschnitt: … Art. 142–144149 Art. 144a und 144b150 Art. 145 und 146151 Art. 147152 Art. 148–152153 Art. 153154 Art. 154–161155 Art. 162–163156 Achter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut157 Art. 164158 I. Umschreibung 1 Als gewerbsmässig gilt die Herstellung von Schmelzprodukten zum der Gewerbs- mässigkeit Zweck des Wiederverkaufs oder im Auftrag Dritter gegen Entgelt. 149 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 151 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 152 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 153 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 154 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 155 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 156 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 157 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 42 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 2 Nicht gewerbsmässig ist die Herstellung zum Zweck der Verwendung im eigenen Betrieb. 3 Als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Haupt- oder Ne- benerwerb handelt.159 4 Nicht als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut, wenn der durch diese Tätigkeit pro Kalenderjahr gesamthaft gehandelte Waren- wert 50 000 Franken unterschreitet.160 Art. 165161 II. Schmelzbe- Die Schmelzbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen. willigung 1. Antrag Art. 165a162 2. Persönliche Der gute Leumund nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 des Gesetzes ist durch Voraussetzung einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA zu belegen. Art. 165b163 3. Belege 1 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei: a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde; b. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsre- gister; c. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA; d.164 Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abge- schlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betrei- bungs- oder Konkursverfahren, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäfts- tätigkeit auswirken könnten; und 159 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 160 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 164 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 43 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe e.165 eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmel- zung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen. 2 Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizeri- schen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei: a. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsre- gister; b. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die leitenden Personen und die Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen; c.166 Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abge- schlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betrei- bungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsfüh- rung betrauten Personen und gegen Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten be- sorgen, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten; und d.167 eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmel- zung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen. Art. 165c168 4. Entscheidung 1 Das Zentralamt vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die über das Gesuch Ausstellung einer Schmelzbewilligung erfüllt sind. Es kann Kontroll- ämter mit entsprechenden Erhebungen beauftragen. 2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt das Zentralamt die Schmelz- bewilligung aus. 165 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 166 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 167 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 44 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Art. 166169 5. Erneuerung Für die Erneuerung der Schmelzbewilligung kann das Zentralamt die- selben Nachweise und Belege verlangen wie für die Erteilung. Art. 166a170 6. Entzug171 1 Fällt eine der in Artikel 25 des Gesetzes genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Schmelzbewilligung dahin oder hat der Inhaber die ihm nach den Artikeln 168–168c obliegenden Verpflichtungen wie- derholt verletzt, so entzieht ihm das Zentralamt die Schmelzbewilli- gung. 2 Die Kontrollämter sind verpflichtet, derartige Tatsachen unverzüglich dem Zentralamt mitzuteilen, unter Beilegung allfälliger Beweismittel wie Urkunden und Angaben von Zeugen. 3 Das Zentralamt gibt dem Inhaber der Schmelzbewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemes- sene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.172 4 Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der Schmelzbewilligung den Entscheid schriftlich mit.173 Art. 166b174 7. Publikation Bei der Bekanntmachung der Erteilung und des Entzugs einer Schmelz- bewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt müssen die Person des Inhabers der Schmelzbewilligung sowie bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften die leitenden Organe und die Geschäftslokalitä- ten genau angegeben werden. Art. 167175 Art. 168176 III. Ausübung 1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung hat bei der Ausübung seiner der Schmelz- bewilligung177 geschäftlichen Tätigkeit die Vorschriften des Gesetzes, die zugehörigen 1. Allgemeine Pflichten 169 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 171 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 172 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 177 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 45 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Ausführungsbestimmungen sowie die speziellen Weisungen des Zent- ralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Wi- derhandlung durch Dritte Vorschub leisten könnte. 2 Er ist verpflichtet, auf Firmenschildern, Briefköpfen, in Zeitungsinse- raten sowie auf dem Internet auf die Tatsache der erhaltenen Schmelz- bewilligung hinzuweisen. Art. 168a178 2. Annahme von 1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung darf Schmelzgut nur von Per- Schmelzgut sonen entgegennehmen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb aus- weisen können. 2 Es muss die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen Do- kumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen. 3 Bestehen über die Herkunft der Ware Zweifel oder stammen die An- gebote von Unbekannten, so ist der Inhaber der Schmelzbewilligung verpflichtet, die Herkunft des Schmelzgutes besonders sorgfältig abzu- klären. 4 Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Schmelzbewilli- gung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, gelten die kantonalen Vorschrif- ten. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Best- immungen sind dem Zentralamt, dem zuständigen Kontrollamt oder der nächstgelegenen Zollstelle anzuzeigen. Im Übrigen finden die Bestim- mungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997179 Anwen- dung. 5 Liegt der Verdacht vor, dass die angebotenen Waren auf unrechtmäs- sige Weise erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Po- lizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen. Art. 168b180 3. Organisatori- 1 Der Inhaber der Schmelzbewilligung trifft in seinem Betrieb die erfor- sche Massnah- men derlichen organisatorischen Massnahmen, um das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft zu verhindern. Er wacht darüber, dass Kontrollen durchgeführt werden, und sorgt für eine angemessene 174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010 (AS 2010 2219). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 175 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 177 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 179 SR 955.0 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 46 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 interne Überwachung und eine zweckmässige Ausbildung des Perso- nals.181 2 Besteht in Anwendung von Artikel 168a Absatz 3 die Pflicht, die Her- kunft der Ware näher abzuklären, so ist die Ware durch den Inhaber der Schmelzbewilligung bis zur Klärung des Falles in unverändertem Zu- stand aufzubewahren.182 3 DieDokumente über den Geschäftsverkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Art. 168c183 IV. Buchführung 1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung muss über seine Ankäufe von Schmelzgut und Schmelzprodukten Buch führen. 2 Die Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Kunden; b. die in Artikel 168a Absatz 2 vorgeschriebenen Identifikations- nachweise; c. das Datum der Warenannahme; d. die genaue Beschreibung der Ware, allenfalls deren Zusammen- setzung, sowie für Schmelzprodukte deren Bezeichnung; e. das Gewicht bei der Warenannahme; f. das Gewicht nach der Schmelzung; g. die Erledigung des Geschäftes. 3 Die Bestimmungen von Artikel 33 sind ebenfalls für Handelsprüfer anwendbar, die Inhaber der Schmelzbewilligung sind. 4 Die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung nach den Vor- schriften des Obligationenrechts184 wird durch die vorstehenden Best- immungen nicht berührt. Art. 168d185 V. Aufsicht 1 Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber von Schmelzbewilligun- gen und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch. 2 Das Zentralamt überwacht die Betriebe der Inhaber von Schmelzbe- willigungen. Es kann diese Aufgabe Kontrollämtern übertragen. 181 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 182 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 184 SR 220 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 47 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe 3 Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die Han- delsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren. Art. 169186 VI. Schmelzer- 1 Das Schmelzerzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen zeichen187 oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Schmelzer». Ist der Schmelzer gleichzeitig Inhaber der Berufsausübungsbewilligung, so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen beantragen.188 2 Für die Hinterlegung des Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. Das Schmelzerzeichen ist gleich lang gültig wie die Schmelzbewilligung. 3 Das Registrierungsgesuch für ein Schmelzerzeichen ist gleichzeitig mit dem Gesuch für die Schmelzbewilligung einzureichen. Der Gesuch- steller kann die Registrierung mehrerer Schmelzerzeichen beantragen. Art. 170189 Art. 171190 VII. Individuelle 1 Hersteller, welche ihre Fabrikationsabfälle für den Verkauf selber ein- Schmelzbewilli- gung schmelzen, müssen Inhaber einer individuellen Schmelzbewilligung 1. Bewilli- sein. Sie dürfen keine Schmelzungen für Dritte ausführen. gung191 2 Zur Prüfung oder zum Verkauf bestimmte Schmelzprodukte, die von Inhabern einer individuellen Schmelzbewilligung stammen, müssen mit dem individuellen Schmelzerzeichen gestempelt sein. Art. 172192 2. Individuelles 1 Das individuelle Schmelzerzeichen darf das Wort «Schmelzer» nicht Schmelzerzei- chen193 enthalten. 2 Das Bild des individuellen Schmelzerzeichens kann demjenigen der Verantwortlichkeitsmarke entsprechen. Das auf den Schmelzprodukten 186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 188 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 189 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 48 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 angebrachte Markenbild muss in der kleinsten Ausdehnung mindestens 5 mm messen. 3 Für die Registrierung des individuellen Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlich- keitsmarke nach dem 4. Abschnitt. 4 Das individuelle Schmelzerzeichen ist 20 Jahre gültig; für die Inhaber einer Verantwortlichkeitsmarke ist seine Gültigkeit auf die Gültigkeits- dauer der entsprechenden Verantwortlichkeitsmarke beschränkt. Art. 172a194 VIII. Ankaufs- Das Gesuch um Registrierung oder Bewilligung für den gewerbsmässi- bewilligung 1. Registrie- gen Ankauf von Schmelzgut ist beim Zentralamt schriftlich einzu- rung oder reichen. Bewilligung Art. 172b195 2. Belege 1 Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 31a Ab- satz 3 des Gesetzes ist schriftlich zu belegen. 2 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei: a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde im In- oder Ausland; b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Si- tuation; c. einen Strafregisterauszug, ausgestellt durch die nationale Be- hörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet; d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abge- schlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betrei- bungs- oder Konkursverfahren, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten. 3 Ausländische Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei: a. eine Sitzbescheinigung; b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situ- ation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur; 194 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 195 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 49 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe c. ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, ausgestellt durch die na- tionale Behörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet; d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abge- schlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betrei- bungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsfüh- rung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten. Art. 172c196 3. Erteilung, Für die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug und die Publikation der Erneuerung, Entzug und Ankaufbewilligung gelten die Artikel 165c, 166, 166a und 166b sinn- Publikation gemäss. Art. 172d197 IX. Pflichten Für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer und Inhaber einer An- beim gewerbs- mässigen Ankauf kaufsbewilligung gilt Artikel 168 sinngemäss. von Schmelzgut 1. Allgemeine Pflichten Art. 172e198 2. Sorgfalts- und 1 Für die Annahme von Schmelzgut, sowohl durch registrierte Ankäu- Dokumentations- pflichten ferinnen und Ankäufer wie auch durch Inhaber einer Ankaufsbewilli- gung, gelten Artikel 168a und 168b sinngemäss. 2 Die Ankäufe sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Dabei sind mindestens folgende Angaben zu erfassen: a. Name und Adresse des Kunden; b. das Datum der Warenannahme; c. die genaue Beschreibung der Ware und, sofern bekannt, deren Zusammensetzung; d. das Gewicht der Ware; e. der Kaufpreis; 196 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 197 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 198 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 50 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 f. die Unterschrift des Kunden. Art. 172f199 X. Aufsicht Für die Aufsicht durch das Zentralamt gilt Artikel 168d sinngemäss. Art. 173 XI. Feingehalts- 1 Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen bestimmung von Schmelz- auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel ei- produkten200 nes Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Han- 1. Erfordernis delsprüfers tragen.201 2 Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung hat.202 Art. 174 2. Art und Weise 1 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes fest- der Prüfung zustellen (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes).203 2 Für die Art und Weise ihrer Vornahme gelten die Artikel 91, 93 und 95, die entsprechend anwendbar sind.204 3 Der festgestellte Feingehalt ist in Tausendsteln und Bruchteilen von Tausendsteln anzugeben. 4 Der festgestellte Feingehalt wird jedem geprüften Stück aufgeprägt, sofern die Dimensionen des Stückes dies zulassen. Dasselbe ist zudem mit dem Stempelzeichen des Kontrollamtes oder des Handelsprüfers zu versehen. Art. 175205 3. Prüfungsver- 1 Werden einem Kontrollamt oder Handelsprüfer Schmelzprodukte zur fahren a. Untersuchung Prüfung eingereicht, so sind diese Waren sofort in der Geschäftskon- der Herkunft trolle oder in der Buchführung einzutragen. Dem Übergeber wird eine Quittung ausgehändigt. 199 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 200 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 202 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 51 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe 2 Der Edelmetallprüfer kontrolliert, ob die Schmelzprodukte den Arti- keln 169 und 171 entsprechend bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall oder liegt ein Grund zur Annahme vor, dass das Schmelzprodukt auf unrechtmässigem Weg erworben wurde, so wird die Prüfung aufgescho- ben. Der Fall ist mit einem Bericht und unter Beifügung allfälliger nä- herer Angaben dem Zentralamt vorzulegen. Dieses nimmt die nötigen Abklärungen vor und sorgt gegebenenfalls für die Einleitung einer Strafverfolgung (Art. 181). 3 Liegt der Verdacht vor, dass die zur Prüfung vorgewiesenen Waren unrechtmässig erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen zu befolgen. Art. 176 b. Prüfung des 1 Gibt die Herkunft der Ware zu einer Beanstandung nicht Anlass, oder Feingehalts und Rückgabe hat das Zentralamt nach gewalteter Untersuchung die Beanstandung als erledigt erklärt, so wird die Prüfung des Feingehaltes vorgenommen. 2 Die Prüfung und Stempelung geschieht nach Massgabe des Arti- kels 174. 3 …206 Art. 177207 c. Oberexpertise 1 Ist der Inhaber des Schmelzproduktes mit der aufgeprägten Feinge- haltsbestimmung nicht einverstanden, so kann er beim Zentralamt die Vornahme einer Oberexpertise verlangen. 2 Die Oberexpertise wird nach den Artikeln 100 und 101 vorgenommen. 3 Erweist sich durch die Oberexpertise, dass die dem Schmelzgut aufge- prägte Feingehaltsangabe unrichtig ist, so weist das Zentralamt die Ware an diejenige Stelle zurück, welche die erste Feingehaltsbestim- mung vornahm, mit der Weisung auf entsprechende Änderung. 4 Erweist sich die Feingehaltsbestimmung als richtig, so wird dies dem Einsender der Ware mitgeteilt, und er erhält sie gegen Bezahlung der Gebühren zurück. 206 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 52 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 5 Musste die Feingehaltsbezeichnung berichtigt werden, so trägt die Stelle, die sie vorgenommen hat, die Kosten der Oberexpertise. Art. 178208 4. Anerkennung 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von ausländischer Feingehaltsbe- Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie stimmungen von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten. 2 Als Bankedelmetalle gelten: a. Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und b. Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln; c. Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimal- feingehalt von 999,5 Tausendsteln. 3 Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeich- nungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen. 4 Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer- Schmelzer verplombt ist. 5 DasZentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer- Schmelzer. Neunter Abschnitt: Strafverfahren Art. 179 I. Erstattung 1 Inhaber von Schmelzbewilligungen sowie beeidigte Handelsprüfer von Anzeigen bei Vergehen sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung ge- 1. Durch Inhaber gen Vorschriften des Gesetzes beim nächstgelegenen Kontrollamt zur von Schmelzbe- willigungen so- Anzeige zu bringen.210 wie Handelsprü- 2 Sie haben ihrer Anzeige eine möglichst genaue Angabe der Tatsachen fer209 beizufügen und auf allfällig vorhandene Beweismittel hinzuweisen. Zur Erstattung der Anzeige werden ihnen gedruckte Formulare eingehän- digt. 208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 53 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe 3 Übertretungen der Strafgesetze sind den zuständigen kantonalen Poli- zei- und Gerichtsbehörden anzuzeigen. Art. 180 2. Durch Kon- 1 Die Kontrollämter sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene trollämter und Zollstellen211 Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim Zentralamt zur Anzeige zu bringen. Artikel 179 ist entsprechend anwendbar. 2 Die von Inhabern einer Schmelzbewilligung und von beeidigten Han- delsprüfern eingereichten Anzeigen werden durch das Kontrollamt überprüft, tunlichst ergänzt und dem Zentralamt übermittelt.212 3 Die Verpflichtung, Widerhandlungen im Sinne von Absatz 1 anzuzei- gen, gilt auch für die Zollstellen.213 Art. 181 II. Feststellung 1 Erhält das Zentralamt von einer Widerhandlung gegen die Vorschrif- und Untersu- chung von Ver- ten des Gesetzes Kenntnis, so hat es die nötigen Untersuchungsmass- gehen nahmen zu treffen. Lassen diese auf das Vorliegen eines Vergehens nach Massgabe des Gesetzes schliessen, so erstattet das Zentralamt An- zeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. 2 In gleicher Weise hat das Zentralamt vorzugehen, wenn ihm Übertre- tungen der Strafgesetze zur Kenntnis gelangen. Art. 182214 Zehnter Abschnitt: Beschwerden Art. 183 I. Voraussetzun- 1 …215 gen 2 Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen Kontrollämter und Handels- prüfer, die zugleich Schmelzbewilligungen besitzen, soweit Handlun- gen in Frage stehen, die sich auf die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung beziehen, ebenso wenig gegen Handlungen von Inha- bern einer Schmelzbewilligung. Streitigkeiten sind in diesen Fällen von 211 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 213 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 214 Aufgehoben durch die V vom 25. Nov. 1974, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1984). 215 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 54 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 den zuständigen Zivilgerichten im Wege des Zivilprozesses auszutra- gen.216 Art. 184–185217 Elfter Abschnitt: Gebühren218 Art. 186219 I. Gebühren 1 Das Zentralamt und die Kontrollämter erheben für ihre Dienstleistun- gen und Verfügungen Gebühren. 2 Die Handelsprüfer erheben für die Vornahme von Feingehaltsbestim- mungen Gebühren. 3 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 17. August 2005220 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle.221 4 Die kantonalen Kontrollämter und die Handelsprüfer vereinnahmen die durch sie bezogenen Gebühren in ihre Kasse. Art. 187–189222 Art. 190 II. Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1934 in Kraft. und Aufhebung früherer 2 Mit diesem Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Er- Bestimmungen lasse aufgehoben, namentlich die nachgenannten Beschlüsse und Reg- lemente: Vollziehungsverordnung vom 15. November 1892223 betreffend Kon- trollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren; 216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). 217 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 220 [AS 2005 4317, 2010 2219 Ziff. II. AS 2019 3771 Art. 16]. Siehe heute: die V vom 6. November 2019 (SR 941.319). 221 Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetall- kontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4317). 222 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). 223 [AS 13 146, 15 462, 24 11 184] 55 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Bundesratsbeschluss vom 25. November 1892224 betreffend die Orga- nisation und die Befugnisse des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren; Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1896225 betreffend die Stempelung der nach Russland bestimmten Uhrgehäuse; Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 1906226 betreffend Kontrollie- rung der nach Österreich-Ungarn bestimmten goldenen Uhrgehäuse im Feingehalte von 14 Karat; Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1914227 betreffend Kontrollie- rung der Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916228 betreffend Ausführung von Artikel 1 des Bundesgesetzes über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren; Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917229 betreffend die obligatori- sche Kontrollierung der Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1917230 betreffend die Kontrollie- rung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1918231 betreffend die Gebühren für Proben und Kontrollierung der Gold-, Silber- und Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 31. März 1924232 betreffend die fakultative amtliche Stempelung von Golduhrgehäusen unter den gesetzlichen Feingehalten; Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1929233 betreffend die Gebühren für die Stempelung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Pla- tinwaren ausländischer Fabrikation; Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1929234 über die goldplattierten oder Doublé-Waren; Bundesratsbeschluss vom 29. November 1932235 über die goldplattier- ten oder Doublé-Uhrgehäuse; Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1886236 zum Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen; 224 [AS 13 174] 225 [AS 15 462] 226 [AS 22 639] 227 [AS 30 56] 228 [AS 32 333] 229 [AS 33 35] 230 [AS 33 378] 231 [AS 34 713] 232 [AS 40 101] 233 [AS 45 38] 234 [AS 45 321] 235 [AS 48 712] 236 [AS 9 291; 37 19] 56 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Bundesratsbeschluss vom 13. März 1916237 betreffend den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen. Schlussbestimmung vom 19. Juni 1995238 Edelmetallwaren, welche den neuen Vorschriften entsprechen, aber noch mit einem alten amtlichen Stempel versehen sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden. 237 [AS 32 85] 238 AS 1995 3113 57 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Anhang I239 239 Aufgehoben durch Art. 22 der V vom 4. Nov. 1981 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1806). 58 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Anhang II240 Amtliche Stempel (Garantiepunzen), Marke der Kontrollämter, besondere Kennzeichen der Kontrollämter, Prüferzeichen der Kontrollämter Ziffer 1 Amtliche Stempel (Garantiepunzen) Ziffer 2 Marke der Kontrollämter Ziffer 3 Besondere Kennzeichen der Kontrollämter Ziffer 4 Prüferzeichen der Kontrollämter Ziffer 1 Abbildung der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) (Art. 109 Abs. 1) Grosse Punze: Dimensionen: Höhe: 1,6 mm Breite: 2 mm Kleine Punze: Dimensionen: Höhe: 0,8 mm Breite: 1 mm Für durch Laserablation angebrachte kleine Punzen sind auch folgende Dimen- sionen zulässig: Höhe: 0,5 mm Breite: 0,625 mm Anmerkung: Der amtliche Stempel (Bernhardinerkopf) trägt das Kennzeichen des Kontrollamtes. Dieses befindet sich an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle. 240 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113). Bereinigt gemäss An- hang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). 59 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe Ziffer 2 Abbildung der Marke der Kontrollämter (Art. 58 Abs. 3) Dimensionen: Seitenlänge: 0,8 mm Anmerkung: Die Marke trägt das Kennzeichen des Kontrollamtes. Dieses befindet sich an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle. Ziffer 3 Kennzeichen der Kontrollämter (Art. 109 Abs. 2) Zentralamt und Biel B Basel Chiasso T Genf und Genf-Flughafen G La Chaux-de-Fonds C Lausanne V Le Locle L Le Noirmont J Neuenburg N Romanshorn R Schaffhausen S Zürich und Zürich-Flughafen Z Ziffer 4 Abbildung der Prüferzeichen der Kontrollämter (Art. 173) Beispiele Eidgenössische Kontrollämter: 60 / 62 Edelmetallkontrollverordnung 941.311 Kantonale Kontrollämter: 61 / 62 941.311 Geld. Mass und Gewicht. Edelmetalle. Sprengstoffe 62 / 62