Digital Underground Cadastre Ordinance
颁布于 2012-06-27 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Leitungskatasterverordnung (LKV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- survey/mapping, cadastre/land registration, land tenure, access right, access-to-information, subsidy/incentive, enforcement/compliance
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Leitungskatasterverordnung (LKV) 704.14 Leitungskatasterverordnung (LKV) (vom 27. Juni 2012)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf § 19 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Ok tober 20113, beschliesst: A. Zuständigkeit und Aufgaben Zuständige Stellen § 1. 1 Die Gemeinden sind für den Leitungskataster zuständig. 2 Für folgende Gebiete sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Leitungskataster zuständig: a. Flughafen Zürich, b. Militärflugplatz Dübendorf, c. Waffenplatz Reppischtal, d. Bahngebiet, e. Staatsstrassengebiet, f. Nationalstrassengebiet. Aufgaben§ 2. Die zuständigen Stellen sind für das Anlegen, Verwalten, Nachführen und Archivieren des Leitungskatasters verantwortlich und gewährleisten dessen Verfügbarkeit. B. Gegenstand und Anforderungen Gegenstand des Leitungs katasters § 3. 1 Der Leitungskataster erfasst die Leitungen mit ihren ober und unterirdischen baulichen Anlagen insbesondere in den folgenden Bereichen: a. Wasserversorgung, b. Gasversorgung, c. Elektrizitätsversorgung, d. Abwasserentsorgung, e. elektrische Anlagen an Strassen, f. Rohrpost, Tele- und Kabelkommunikation, a. Nach kanto nalem Recht 11. 10. 12 - 78 704.14 Leitungskatasterverordnung (LKV) g. Drainagen der landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Erholungs zonen, h. Transport flüssiger Brennstoffe, i. Wärmeversorgung, j. Verkehrsbetriebe. 2 Leitungen und Anlagen gemäss Rohrleitungsgesetz vom 4. Okto ber 19635 sowie öffentliche Gewässer sind nicht Bestandteil des Lei tungskatasters. b. Nach kommu nalem Recht § 4. 1 Die Gemeinden können den Gegenstand des Leitungskatas ters erweitern. 2 Sie können projektierte Änderungen von Leitungen in vereinfach ter Form erfassen und im Leitungskataster als «Leitung in Planung» oder in Form von Projektperimetern darstellen. Technische und administrative Vorgaben § 5. 1 Die Baudirektion erlässt Ausführungsbestimmungen über a. die Datenbeschreibungssprache und die Mindestanforderungen an die Daten, b. die Daten- und Darstellungsmodelle sowie die Normen für Geo metadaten, c. die Schnittstellen für den Austausch der digitalen Daten und die Anforderungen an den georeferenzierten, webbasierten Darstel lungsdienst, d. weitere administrative und technische Belange unter Vorbehalt von § 6. 2 Die Ausführungsbestimmungen richten sich nach den geltenden Normen und Richtlinien der Branchenverbände. 3 Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen stellt die Baudirek tion die Mitwirkung der kantonalen Fachstellen, der Gemeinden und der Leitungseigentümerinnen und -eigentümer sicher. b. Des ARE § 6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) a. stellt die Geodienste für den Austausch unter Behörden bereit, b. berät in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen sowie den Leitungseigentümerinnen und -eigentümern die Gemeinden beim Anlegen, Verwalten, Nachführen und Archivieren des Lei tungskatasters, c. kann in Absprache mit den kantonalen Fachstellen Grundsätze über die Nachführung, Verfügbarkeit und Archivierung des Lei tungskatasters festlegen, d. stellt für die vom Kanton vorgegebenen Modelle allgemein zugäng liche Prüfinstrumente zur Verfügung. a. Der Bau direktion 2 Leitungskatasterverordnung (LKV) 704.14 Geometadaten§ 7. Die Daten des Leitungskatasters werden durch Geometa daten beschrieben. C. Anlage, Nachführung und Archivierung Pflichten der Leitungseigen tümerinnen und eigentümer § 8. 1 Die Leitungseigentümerinnen und -eigentümer geben den zuständigen Stellen die Daten entsprechend den Anforderungen gemäss §§ 3–7 ab. 2 Das ARE kann in Absprache mit den zuständigen Stellen bewil ligen, dass die Leitungseigentümerinnen und -eigentümer die Daten in der Form eines georeferenzierten, webbasierten Darstellungsdienstes zur Verfügung stellen. Datengrundlage§ 9. 1 Der Leitungskataster wird auf der Grundlage der Daten der amtlichen Vermessung angelegt. 2 Die sichtbaren und die zugänglichen Leitungen sind nach Mög lichkeit auf Fixpunkte und Grenzzeichen der amtlichen Vermessung einzumessen. 3 Die Lage der übrigen Leitungen wird anhand von Plänen der Lei tungseigentümerinnen und -eigentümer in den Leitungskataster über tragen. 4 Lässt sich die Lage einer Leitung vorläufig nicht feststellen, wird diese als «Leitung mit ungenauer Lage» aufgenommen. b. Einmessen von Leitungen im Besonderen § 10. 1 Die Leitungseigentümerinnen und -eigentümer sind ver pflichtet, neue Leitungen vor dem Eindecken der Gräben einmessen zu lassen. 2 Werden bestehende Leitungen mit ungenauer Lage oder noch nicht im Leitungskataster enthaltene Leitungen freigelegt, so sind sie einzumessen. 3 Werden neue oder freigelegte Leitungen vor dem Einmessen ein gedeckt, so sind sie auf Kosten der Leitungseigentümerinnen und -eigen tümer so weit freizulegen, dass die einwandfreie Einmessung möglich wird. 4 Die zuständigen Stellen regeln in Absprache mit den Leitungs eigentümerinnen und -eigentümern das Meldewesen für das Einmes sen von Leitungen und das Verfahren für die Aufnahme der Daten in den Leitungskataster. Zusammen arbeit der zuständigen Stellen § 11. Fällt eine Leitung in den Zuständigkeitsbereich verschiede ner Stellen, gleichen diese ihre Daten ab. a. Im Allgemeinen 31. 10. 12 - 78 704.14 Leitungskatasterverordnung (LKV) D. Zugang und Nutzung Zugang § 12. 1 Der Leitungskataster ist beschränkt öffentlich zugänglich (§ 13 Abs. 1 lit. b KGeoIV4). 2 Folgende Personen haben Zugang: a. Werkeigentümerinnen und -eigentümer, die am Leitungskataster beteiligt sind, b. Mitarbeitende der kantonalen und kommunalen Verwaltung, sofern die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, c. Dritte, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde han deln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheim haltungsinteressen wahren. Nutzung § 13. 1 Der Leitungskataster steht als Download- und Darstel lungsdienst zur Verfügung. 2 Die Daten des Leitungskatasters werden zusammen mit den Daten der amtlichen Vermessung dargestellt. 3 Bei der Abgabe von Daten werden Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Form über die Qualität, Aktualität und Vollständigkeit der Daten sowie über den erlaubten Verwendungszweck informiert. E. Kostentragung § 14. 1 Die zuständigen Stellen tragen die Kosten für das Anlegen und Verwalten des Leitungskatasters. 2 Die Kosten für das Erheben der Daten und für den Datentransfer zur zuständigen Stelle gehen zulasten der Leitungseigentümerin oder des Leitungseigentümers. 3 Die zuständigen Stellen können die Kosten für die Anpassung der Daten oder für die Digitalisierung von Plänen entsprechend den An forderungen gemäss §§ 3–7 ganz oder teilweise auf die Leitungseigen tümerinnen und -eigentümer überwälzen. 4 Führen die Gemeinden den Leitungskataster gemeinsam mit den Leitungseigentümerinnen und -eigentümern, regeln sie die Kostentra gung einvernehmlich. 4 Leitungskatasterverordnung (LKV) 704.14 F. Schlussbestimmungen Übergangs fristen § 15. 1 Die Baudirektion erlässt die Ausführungsvorschriften über a. die Datenbeschreibung und die Mindestanforderungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a bis zum 31. Dezember 2014, b. die Daten- und Darstellungsmodelle sowie die Normen für die Geo metadaten gemäss § 5 Abs. 1 lit. b bis zum 31. Dezember 2015, c. die Schnittstelle für den Austausch der digitalen Daten gemäss § 5 Abs. 1 lit. c bis zum 31. Dezember 2015. 2 Das ARE stellt die Geodienste für den Austausch unter Behör den gemäss § 6 lit. a bis zum 31. Dezember 2015 bereit. 3 Die zuständigen Stellen legen den Leitungskataster bis zum 31. De zember 2021 an. Übergangs bestimmung § 16. 1 Hausanschlüsse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht auf der Grundlage von § 9 Abs. 1–3 erfasst sind, werden nicht in den Leitungskataster aufgenommen. 2 Vorbehalten bleiben abweichende kommunale Bestimmungen gemäss § 4 Abs. 1. 3 Sind nach kommunalem Recht die bestehenden Hausanschlüsse ebenfalls zu erfassen, können die Gemeinden die Kosten hierfür der Bauherrschaft auferlegen. 1 OS 67, 384; Begründung siehe ABl 2012-07-13. 2 Inkrafttreten: 1. November 2012. 3 LS 704.1. 4 LS 704.11. 5 SR 746.1. 51. 10. 12 - 78 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.11 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c746 1.html https://www.amtsblatt.zh.ch/DOWNLOADPART/N23248/N2012.00005899.pdf http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.14%2C67%2C384