Decree on protection of nature and landscape
颁布于 1985-02-26 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Aargau
- 主题
- Water, Wild species and ecosystems
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, surface water, protected area, ecosystem conservation, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
785.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS Bd. 11 S. 457 1 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) Vom 26. Februar 1985 (Stand 1. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, §§ 40 Abs. 6 und 41 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1), Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 2) sowie Art. 18–23 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 3), * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Landschaftsschutz, Naturschutz 1 Gegenstand des Landschaftsschutzes ist die Landschaft in ihrer Gesamtheit, beste hend aus der natürlichen Eigenart, ihren kulturhistorischen Werten sowie allen ihren Wohlfahrtsfunktionen. 2 Gegenstand des Naturschutzes ist die natürliche Eigenart der Landschaft, insbe sondere im Hinblick auf prägende oder seltene Lebensräume für Pflanzen und Tiere, seltene oder bedrohte Arten oder charakteristische Bodenformen. § 2 Bindung der Gemeinwesen 1 Kanton, Gemeinden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes sorgen bei der Wahrnehmung aller ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung und Pfle ge der Landschaften, namentlich bei der a) Ausarbeitung der Raumpläne b) Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen 1) SAR 713.100 2) SR 700 3) SR 451 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/713.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/451/de 785.110 c) Errichtung von eigenen Bauten und Anlagen d) Gewährung von Beiträgen. § 3 Zusammenarbeit 1 Kanton, Gemeinden und private Organisationen des Natur- und Land schaftsschutzes stimmen ihre Tätigkeiten zur Erhaltung und Pflege der Landschaft aufeinander ab und arbeiten so weit als möglich zusammen. § 4 Allgemeine Schutzbestimmungen 1 Elemente, welche die Landschaft prägen und Bestandteil der natürlichen Eigenart sind, müssen geschützt und in ihrem Bestand und Erscheinungsbild erhalten werden. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf Landschaftsteile, die von Gletschern geprägt sind, wie Gletscherschliffe, Rundhöcker, Schmelzwasserrinnen, ferner auf erratische Blöcke, Felspartien, Aussichtspunkte, natürliche und naturnahe stehende oder fliessende Gewässer, Feldgehölze, bedeutende Einzelbäume und Baumgruppen, biologisch bedeutende Waldränder, Hecken, Ufervegetation mit Ufergehölzen, Feuchtgebiete, Trockenstandorte oder weitere Lebensräume seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten. 2 Der Schutz ist in erster Linie über die Nutzungsplanung sicherzustellen (§§ 6–8). Die Massnahmen nach §§ 9–20 kommen selbstständig oder ergänzend zur Anwen dung. 3 Von der ungeschmälerten Erhaltung der in Absatz 1 genannten Objekte darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern und keine anderen Lösungen möglich sind. In diesen Fällen sind in der Regel Er satzmassnahmen zu treffen. § 5 Wissenschaftlich bedeutsame Funde 1 Das gewerbsmässige Suchen und Graben nach Naturkörpern bedarf einer Bewilli gung des Baudepartementes 1). 2 Funde von Naturkörpern wie Versteinerungen und dergleichen, die einen erhebli chen naturwissenschaftlichen Wert haben, sind Eigentum des Kantons. 2. Planung, Realisierung und Unterhalt von Schutzzonen § 6 Inventare 1 Bestandesaufnahmen von schutzwürdigen Landschaften, Landschaftselementen nach § 4 oder gefährdeten Pflanzen- und Tierarten werden als Inventare des Natur und Landschaftsschutzes bezeichnet. Sie dienen der Vorbereitung von Schutzmass nahmen in Richt- und Nutzungsplanungen sowie Güterzusammenlegungen. 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2 785.110 2 Das Baudepartement 1) beschafft Inventare für das Gebiet des ganzen Kantons sowie für Umlegungsgebiete von Güterzusammenlegungen. Bei diesen bleibt eine Aufteilung der Kosten im Kostenverteiler der Schlussabrechnung vorbehalten. 3 Die Inventarobjekte werden nach ihrer Schutzwürdigkeit unterteilt in solche von nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung. Die Bewertung stützt sich vorab auf Kriterien wie Seltenheit, Gefährdung, Eigenart oder typischer Charakter, wissen schaftlicher und pädagogischer Wert, Lage und Verteilung. 4 Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben nach Art. 24 des Bundesge setzes über die Raumplanung 2) beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Na tur- und Landschaftsschutzes berührt sind. § 7 Landschafts und Naturschutzzonen, Naturobjekte 1 Landschaften oder Landschaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart, von erdgeschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert oder mit besonderen Aus gleichs- oder Gliederungsfunktionen werden Landschaftsschutzzonen zugewiesen. 2 Gebiete, die als Lebensraum für einheimische Pflanzen und Tiere sowie für zie hende Arten eines besonderen Schutzes bedürfen, werden als Naturschutzzonen ausgeschieden. 3 Zeugnisse erdgeschichtlicher Entwicklung und andere Naturdenkmäler wie prä gende Einzelbäume oder Baumgruppen werden als Naturobjekte geschützt. § 8 Zuständigkeit, Verfahren 1 Die Gemeinden erlassen und sichern mit der Nutzungsplanung im ordentlichen Verfahren für Gemeindebauvorschriften Landschafts- und Naturschutzzonen sowie Naturobjekte. 2 Der Grosse Rat kann Landschafts- und Naturschutzzonen von überkantonaler oder kantonaler Bedeutung festlegen. § 9 Vorsorgliche Massnahmen 1 Das Baudepartement 1) kann im Hinblick auf die Ausscheidung von Landschafts und Naturschutzzonen oder Naturobjekten von kantonaler Bedeutung vorsorgliche Schutzmassnahmen erlassen, der Gemeinderat solche für Zonen und Naturobjekte jeglicher Bedeutung. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs rechtspflege. 3 Vorsorgliche Schutzmassnahmen bleiben so lange in Kraft, bis der definitive Er lass sichergestellt ist, längstens aber fünf Jahre. 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2) SR 700 3 http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de 785.110 4 Vorbehalten bleiben Planungszonen nach Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung 1), Bausperren nach §§ 127 und 148 des Baugesetzes 2) sowie die vertragliche Sicherung nach den Bestimmungen dieses Dekretes über die Bewirt schaftungsbeiträge (§§ 14 ff.). § 10 Anmerkung im Grundbuch 1 Das Gemeinwesen lässt Naturschutzzonen und Naturobjekte auf den Grundbuch blättern der erfassten Grundstücke anmerken. * § 11 Unterhalt von Naturschutzzonen 1 Das anordnende Gemeinwesen regelt den Unterhalt von Naturschutzzonen und Naturobjekten. 2 Sofern der Unterhalt von bestehenden oder geplanten Naturschutzzonen von kan tonaler Bedeutung nicht gesichert ist, kann er durch den Kanton angeordnet oder durchgeführt werden. § 11a * Kostentragung 1 Für Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung oder für solche, die im Ei gentum des Kantons stehen, übernimmt dieser die Kosten des Unterhalts nach Ab zug der Bundesbeiträge allein. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unter halt der Naturschutzzonen und -objekte von lokaler Bedeutung. Der Kanton über nimmt von diesen Kosten nach Abzug von Bundesbeiträgen einen Anteil von 43 %. 3. Natur- und Landschaftsschutz in Güterzusammenlegungen § 12 Gemeinden mit genehmigter Nutzungsplanung, Gemeinden ohne genehmigte Nutzungsplanung 1 Zusammen mit der Grundsatzgenehmigung für die Durchführung von Güterzu sammenlegungen und den damit verbundenen Bodenverbesserungen legt der Regie rungsrat, gestützt auf die genehmigte Nutzungsplanung der Gemeinde, die Rahmen bedingungen bezüglich Naturschutz und Landschaftsgestaltung fest. 1) SR 700 2) AGS Bd. 8 S. 125; den genannten Bestimmungen entspricht heute § 30 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100). 4 http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/713.100/de 785.110 2 Gleichzeitig entscheidet der Regierungsrat, ob ein Fachmann für Naturschutz und Landschaftspflege beizuziehen ist. Dieser berät die Ausführungskommission und den technischen Leiter in allen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege. Die daraus entstehenden Kosten werden je zur Hälfte vom Bodenverbesserungsunternehmen und vom Kanton aus Mitteln des Naturschutzes getragen. 3 Für Gemeinden ohne genehmigte Nutzungsplanung ist bei grösseren Vorhaben gleichzeitig mit der land- und forstwirtschaftlichen eine landschaftliche Vorplanung durch den Kanton zu erstellen (§ 6 Abs. 2). Der Entscheid hierüber liegt beim Bau departement 1). Spätestens bei der Genehmigung des generellen Projektes sind Um fang und Trägerschaft von Naturschutzgebieten von kantonaler und lokaler Bedeu tung sowie die übrigen nutzungsbestimmenden Auflagen durch den Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates festzulegen. 3a. Materialabbau * § 12a * Rekultivierung, Renaturierung; Etappierung 1 Abbaustellen sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Abbaubewilligung oder, wo diese nicht ermittelt werden können, von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu rekultivieren oder zu renaturieren. 2 Abbau und Rekultivierung oder Renaturierung sind zu etappieren. Die einzelnen Abbauetappen werden vom Baudepartement 1) erst freigegeben, wenn die Rekulti vierung oder die Renaturierung plangemäss realisiert oder die Realisierung sicherge stellt ist. 4. Schutz der Oberflächengewässer § 13 Eindolungen, Ufergehölze 1 Eindolungen können gemäss Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer vom Baudepartement 1) nur bewilligt werden, wenn übergeordnete Inte ressen dies erfordern. Die Bewilligung ist nach Möglichkeit davon abhängig zu ma chen, dass der Verursacher in der gleichen Region Ersatz schafft. Mit der Erteilung der Bewilligung muss die Ersatzmassnahme rechtlich und technisch sichergestellt werden. 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 5 785.110 2 Eingedolte Gewässer und Gewässer mit undurchlässiger Sohlen- oder Uferverbau ung sind unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach Möglichkeit wieder offen zu legen bzw. naturnah zu verbauen, namentlich in fol genden Fällen: a) zur notwendigen Verbesserung des Naturhaushaltes (Wechselwirkung zwi schen Oberflächen- und Grundwasser, Selbstreinigung, Tierwanderungen, Na tur- und Landschaftsschutz), b) bei baulichen Eingriffen, c) bei Eingriffen in den Gewässerhaushalt eines natürlichen Einzugsgebietes. 3 Ufergehölze sind als ökologischer Bestandteil von Gewässern in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Bewilligungen zur Beseitigung von Ufergehölzen unterliegen dem gleichen Verfahren wie Eindolungen. 5. Schutz der Lebensräume (Biotope) * § 14 * Vereinbarungen über Bewirtschaftungsbeiträge 1 Vereinbarungen können durch das Bau- 1) oder das Finanzdepartement 2) in gegen seitiger Absprache abgeschlossen a) zu Gunsten von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung; b) für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs. 2 Die räumlichen Schwerpunkte sind in der Richt- und Nutzungsplanung auszuwei sen. Der Regierungsrat bestimmt die Grundsätze der Beitragsberechtigung und den Anwendungsbereich; er genehmigt das Beitragssystem und die Ansätze. 3 Die Beiträge gelten besondere ökologische Leistungen zur Erreichung der gesetzli chen Ziele ab. Sie werden in der Regel auf sechs Jahre festgelegt. Die flächenbezo genen Auflagen werden in der Vereinbarung geregelt. § 14a * … § 15 * Beitragshöhe 1 Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung von Pflegeauf wand und Ertragsausfall fest. Sie wird periodisch angepasst. Der Regierungsrat ko ordiniert sie mit den agrar- und waldpolitischen Massnahmen von Bund und Kanton. § 16 * Beiträge an Dritte 1 Der Regierungsrat kann für schutzwürdige Biotope und Massnahmen des ökologi schen Ausgleichs Beiträge an Dritte ausrichten. 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen 6 785.110 2 Das zuständige Departement lässt die Rückerstattungspflicht im Grundbuch an merken. * § 16a * … § 17 Schutzbestimmungen 1 Auf Streuwiesen und Trockenstandorten darf der charakteristische Pflanzenbestand weder durch Düngung (Klärschlamm, flüssige Hofdünger, Mist, Kunstdünger etc.) noch durch Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Aufforstung oder andere Vor kehren beeinträchtigt werden (Art. 7 der Verordnung des Bundesrates über Bewirt schaftungsbeiträge 1)). § 18 * … 5a. Schutz der Hecken * § 18a * Grundsatz 1 Der Schutz der Hecken richtet sich grundsätzlich nach der Nutzungsplanung. Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen alle wichtigen Hecken, einschliesslich wichtiger Gebüschgruppen und Feldgehölze, zu schützen und deren Pflege zu veranlassen. 2 In allen Gemeinden, in denen noch keine rechtskräftige Nutzungsplanung Kultur land besteht, gelten die nachfolgenden Bestimmungen von §§ 18b und 18c. § 18b * Übergangsregelung 1 Alle Hecken, einschliesslich Gebüschgruppen und Feldgehölze, ausserhalb der Bauzonen sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2 Eine Beseitigung liegt vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder über schüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. 3 Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als ein Drittel einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pfle gemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 4 Für das Baugebiet gelten, soweit es sich nicht um Ufergehölze gemäss § 13 Abs. 3 handelt, die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung. § 18c * Ausnahmebewilligung 1 Eine Beseitigung kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. 1) AS 1994 772; aufgehoben (AS 1999 295) 7 785.110 2 Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist ausserdem ein gleichwertiger Ersatz im gleichen Gebiet. Dieser muss im Voraus geschaffen werden, bevor die Beseitigung vollzogen werden darf. 3 Zuständig für die Bewilligungen ist der Gemeinderat im Baubewilligungs verfahren. Die §§ 150 – 152 des Baugesetzes 1) finden sinngemäss Anwendung. 6. Verwendung staatlicher Mittel § 19 Verwendung staatlicher Mittel 1 Die im jährlichen Budget bereitgestellten Mittel des Natur- und Landschafts schutzes sind insbesondere bestimmt a) zur Schaffung, zur Sicherung und zum Unterhalt von Natur- und Landschafts schutzzonen, eingeschlossen der dafür erforderliche vorsorgliche Landerwerb, b) für Massnahmen des Arten- und Biotopschutzes, soweit sie nicht in lit. a ein geschlossen sind, wie zur Erhaltung und Neuanlage von Schilfbeständen oder anderer Ufervegetation, von Hecken oder Feldgehölzen, für Gestaltung und Markierung von Schutzzonen, c) zur Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen nach §§ 14–18 dieses Dekre tes, d) zur Sicherung und Pflege von Naturdenkmälern, e) für Information und Aufsicht im Natur- und Landschaftsschutz oder zur Betreuung und Organisation einer Aufsicht für Schutzzonen, f) zur Erarbeitung von Inventaren oder anderen Planungsmassnahmen und Grundlagen des Natur- und Landschaftsschutzes. 2 Die Trägerschaft für Aufgaben nach Absatz 1 lit. a kann vom Kanton nur über nommen werden, wenn die zu schaffenden Zonen kantonale Bedeutung aufweisen. 7. Vollzugsbestimmungen § 20 Kommission für Landschafts- und Ortsbildschutz a) Kanton 1 Zur Beratung der mit dem Schutz der Landschaft zusammenhängenden übergeord neten Fragen wählt der Regierungsrat eine Kommission von höchstens 11 Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung der Kommission ist auf eine angemesse ne Vertretung der kantonalen Organisationen des Natur-, Landschafts- und Ortsbild schutzes zu achten. 1) AGS Bd. 8 S. 125; den genannten Bestimmungen entspricht heute § 67 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100). 8 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/713.100/de 785.110 2 Der Regierungsrat bestimmt den Präsidenten. Das Baudepartement 1) stellt das Sekretariat. Die Kommission erstattet ihren Bericht nach Anhören der betroffenen Departemente. 3 Die Kommission berät den Vorsteher des Baudepartementes 1), den Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht auf Ansuchen hin in überkommunalen Fragen des Na tur-, Ortsbild- und Landschaftsschutzes, namentlich in folgenden Fällen: a) Vorbereitung von Konzepten des Natur- und Landschaftsschutzes, einge schlossen Mehrjahresprogramme des Kantons im Hinblick auf den Finanz plan, b) Einstufung von Inventarobjekten von kantonaler Bedeutung nach § 6 dieses Dekretes, c) Beurteilung von Gesuchen oder Projekten für Bauten und Anlagen, welche eine wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der Landschaft verursa chen, wie Verkehrsanlagen, Abbauvorhaben für Steine und Erden, Anlagen zur Erzeugung und Beförderung von Energie und zur Übermittlung von Nach richten, Veränderungen an Oberflächengewässern, Eingriffe in Inventarobjek te von überregionaler Bedeutung, d) Streitfälle in Baugesuchsverfahren, soweit der Schutz oder die Veränderung der Landschaft (Naturbeschaffenheit oder Ortsbild) betroffen ist, e) generelle Projekte von Güterzusammenlegungen mit wesentlichen Auswir kungen auf die Landschaft, f) bei weiteren Umweltverträglichkeitsprüfungen. § 21 b) Gemeinden 1 Der Gemeinderat kann eine Landschaftsschutzkommission mit beratender Funkti on bestellen. Er kann ihr, unter seiner Verantwortung, durch Reglement Aufsichts und Vollzugsaufgaben zuweisen (§ 39 Gemeindegesetz 2)). § 22 Aufsicht 1 Für die Betreuung von Naturschutzzonen sowie für Informations- und Auf sichtsaufgaben im Vollzug der Bestimmungen über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt können nebenamtliche Hilfskräfte bestellt werden. Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat geregelt. § 23 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Dekretes sowie der Art. 18–22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz 3) die notwendigen Bestimmun gen. 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2) SAR 171.100 3) SR 451 9 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/171.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/451/de 785.110 § 24 Vollstreckung 1 Für die Vollstreckung gelten Art. 24e des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz 1)) und § 218 Baugesetzes 2). Wird in irgendeiner Weise ein unrecht mässiger Zustand geschaffen, so können, unabhängig von der Strafbarkeit, die Ein stellung der Arbeiten und die Wiederherstellung angeordnet werden. Namentlich sind unter Schutz gestellte Landschaftselemente nach §§ 4 ff., die zerstört wurden, wiederherzustellen. * 2 Wer diesem Dekret oder den gestützt auf dasselbe ergangenen Rechtserlassen, Verfügungen oder Entscheiden zuwiderhandelt, wird gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vö gel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 3), gemäss Art. 24a–24e des Bundesgeset zes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 4) oder gemäss §§ 160 ff. des Baugesetzes mit Busse bestraft, soweit nicht die Voraussetzungen für eine verschärfte Strafe gemäss Art. 24 des NHG 4) vorliegen. * 3 Für das gemeinderätliche Strafverfahren gilt § 112 des Gemeindegesetzes 5). § 25 Anpassung bisherigen Rechts 1 Das Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzdekret) vom 14. Oktober 1975 6) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 2 Das Dekret über den Abbau von Steinen und Erden (Abbaudekret) vom 19. August 1980 7) wird aufgehoben. * 1) SR 451 2) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 159 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100). 3) SR 922.0 4) SR 451 5) SAR 171.100 6) AGS Bd. 9 S. 169; aufgehoben (AGS 2009 S. 307) 7) AGS Bd. 10 S. 225 10 http://www.lexfind.ch/link/Bund/451/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/713.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/922.0/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/451/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/171.100/de 785.110 § 26 Inkrafttreten 1 Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft. 2 Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 24. Januar 1914 1) ist aufgehoben. Von den Gemeinden gestützt auf diese Verordnung erlassene Schutzbe stimmungen bleiben weiterhin in Kraft. Aarau, den 26. Februar 1985 Präsident des Grossen Rates RICKENBACH Staatsschreiber i.V. SALM Veröffentlichung: 6. April 1985 1) AGS Bd. 2 S. 61 11 785.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.06.1990 30.07.1990 Titel 5a. eingefügt AGS Bd. 13 S. 268 12.06.1990 30.07.1990 § 18a eingefügt AGS Bd. 13 S. 268 12.06.1990 30.07.1990 § 18b eingefügt AGS Bd. 13 S. 268 12.06.1990 30.07.1990 § 18c eingefügt AGS Bd. 13 S. 268 12.06.1990 30.07.1990 § 24 Abs. 1 geändert AGS Bd. 13 S. 268 15.11.1994 28.12.1994 § 11a eingefügt AGS Bd. 14 S. 698 15.11.1994 28.12.1994 Titel 5. geändert AGS Bd. 14 S. 698 15.11.1994 28.12.1994 § 14 totalrevidiert AGS Bd. 14 S. 698 15.11.1994 28.12.1994 § 15 totalrevidiert AGS Bd. 14 S. 698 15.11.1994 28.12.1994 § 16 totalrevidiert AGS Bd. 14 S. 698 15.11.1994 28.12.1994 § 16a aufgehoben AGS Bd. 14 S. 698 15.11.1994 28.12.1994 § 18 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 698 03.11.1998 01.03.1999 § 14a aufgehoben AGS 1999 S. 18 27.06.2000 01.01.2001 Ingress geändert AGS 2000 S. 350 27.06.2000 01.01.2001 Titel 3a. eingefügt AGS 2000 S. 350 27.06.2000 01.01.2001 § 12a eingefügt AGS 2000 S. 350 27.06.2000 01.01.2001 § 25 Abs. 2 eingefügt AGS 2000 S. 350 14.11.2006 01.01.2007 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2006 S. 257 24.05.2011 01.01.2012 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2011/6-9 24.05.2011 01.01.2012 § 16 Abs. 2 eingefügt AGS 2011/6-9 12 785.110 13 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 27.06.2000 01.01.2001 geändert AGS 2000 S. 350 § 10 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6-9 § 11a 15.11.1994 28.12.1994 eingefügt AGS Bd. 14 S. 698 Titel 3a. 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt AGS 2000 S. 350 § 12a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt AGS 2000 S. 350 Titel 5. 15.11.1994 28.12.1994 geändert AGS Bd. 14 S. 698 § 14 15.11.1994 28.12.1994 totalrevidiert AGS Bd. 14 S. 698 § 14a 03.11.1998 01.03.1999 aufgehoben AGS 1999 S. 18 § 15 15.11.1994 28.12.1994 totalrevidiert AGS Bd. 14 S. 698 § 16 15.11.1994 28.12.1994 totalrevidiert AGS Bd. 14 S. 698 § 16 Abs. 2 24.05.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6-9 § 16a 15.11.1994 28.12.1994 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 698 § 18 15.11.1994 28.12.1994 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 698 Titel 5a. 12.06.1990 30.07.1990 eingefügt AGS Bd. 13 S. 268 § 18a 12.06.1990 30.07.1990 eingefügt AGS Bd. 13 S. 268 § 18b 12.06.1990 30.07.1990 eingefügt AGS Bd. 13 S. 268 § 18c 12.06.1990 30.07.1990 eingefügt AGS Bd. 13 S. 268 § 24 Abs. 1 12.06.1990 30.07.1990 geändert AGS Bd. 13 S. 268 § 24 Abs. 2 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 257 § 25 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt AGS 2000 S. 350