Decree on official survey
颁布于 1998-08-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Dekret über die amtliche Vermessung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schaffhausen
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, fees/royalties, access-to-information, access right, enforcement/compliance, offences/penalties
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211.440 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Dekret über die amtliche Vermessung vom 31. August 1998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 161ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtli chen Vermessung. 2 Der Regierungsrat kann den Inhalt erweitern. 3 Die Einwohnergemeinden können den Inhalt der amtlichen Vermessung mit Zustimmung des kantonalen Vermessungsamtes auf eigene Kosten erweitern oder weitergehende Anforderungen an die Vermessung stellen. § 2 1 Das kantonale Vermessungsamt ist für die Vermessungsaufsicht zustän dig und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisun gen. 2 Ihm obliegen insbesondere: a) Die Koordination bei der Erstellung und Nutzung von raumbezogenen Datenbeständen; b) die Nachführung und der Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung; c) der Unterhalt der Landes- und Kantonsgrenze. Amtsblatt 1999, S. 483. Inhalt Vermessungsamt 1/2000 211.440 Dekret über die amtliche Vermessung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 3 Die Vergabe von Arbeiten in der amtlichen Vermessung an Dritte erfolgt durch das zuständige Departement nach der kantonalen Submissionsver ordnung. Die betroffene Einwohnergemeinde ist, falls sie kostenpflichtig ist, vorgängig anzuhören. II. Vermarkung § 4 1 Bei Ersterhebungen erfolgt die Grenzfeststellung aufgrund der Mess tischpläne. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, bei der Feststellung und Bereinigung der Grundstücksgrenzen mitzuwirken. Unzweckmässig verlaufende Grenzen sind nach Möglichkeit zu korrigie ren. Zu diesem Zwecke sind kleinere Grenzverschiebungen zu dulden. Kann die Grenzverschiebung nicht durch Landabtausch ausgeglichen werden, ist sie zu entschädigen. Bei geschlossener Bauart bildet im Zwei felsfalle die Mitte der Brandmauer im Erdgeschoss die Grenze. 3 Aneinandergrenzende Grundstücke, die den gleichen Eigentümerinnen oder Eigentümern gehören, sind zu vereinigen und als ein Grundstück zu vermarken, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen und die dingliche Belastung der Grundstücke es ermöglicht. 4 Ein Gebäude soll nur auf einem Grundstück stehen. § 5 Bei Ersterhebungen ist vor der Vermarkung die im Gelände markierte Feststellung der Grenzen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. § 6 Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Vermessungsamt Ein sprache gegen die Grenzfeststellung erhoben werden. § 7 Die Gemeindegrenze soll den Grundstücksgrenzen folgen. Bei Verlegun gen werden die Kosten von den beiden Einwohnergemeinden je zur Hälfte getragen. Über Anstände entscheidet der Regierungsrat. Arbeitsvergabe Ersterhebung: Feststellung und Bereinigung der Grenzen Ersterhebung: Öffentliche Auflage Ersterhebung: Einsprachen Verlauf der Gemeindegrenze Dekret über die amtliche Vermessung 211.440 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 § 8 Bei Landes- und Kantonsgrenzen ist die Sicht zwischen benachbarten Grenzzeichen offenzuhalten. Die Durchführung obliegt den angrenzenden Einwohnergemeinden. § 9 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden: a) amtliche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten; b) amtliche Fixpunktzeichen; c) amtliche Grenzzeichen. § 10 1 Fixpunktzeichen werden zu Lasten des Kantons verlegt, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweisen. 2 Die Kosten für Verlegungen infolge Bauvorhaben, die der Oeffentlich keit dienen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft. § 11 1 Fixpunkt- und Grenzzeichen dürfen nicht beschädigt, eigenmächtig ver legt oder entfernt werden. 2 Wiederherstellungskosten tragen die Verursacherinnen und Verursacher. Können diese nicht ermittelt werden, gehen die Kosten der Wiederherstel lung von Grenzzeichen zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundei gentümer, diejenigen der Wiederherstellung von Fixpunktzeichen zulasten des Kantons. III. Amtliche Vermessung § 12 1 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund das langfristige Programm der Vermessungsvorhaben, das kantonale Vermessungsamt das Jahrespro gramm. 2 Die Realisierung der amtlichen Vermessung richtet sich nach den jährli chen Voranschlägen. 3 Das zuständige Departement ordnet nach Anhören der Einwohnerge meinden die Ausführung der einzelnen Vermessungen an. Landes- und Kantonsgrenzen Duldungspflicht Verlegung Fixpunktzeichen Wiederherstell ung Fixpunkt und Grenzzeichen Vermessungs programm 1/2000 211.440 Dekret über die amtliche Vermessung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 13 Die Verifikation der Arbeiten sowie deren Abrechnung mit dem Bund er folgen durch das kantonale Vermessungsamt. § 14 Die öffentliche Auflage der Ersterhebung und der Erneuerung richtet sich nach Art. 28 der Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermes sung 1). § 15 Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Vermessungsamt Ein sprache gegen die Grenzziehung in der Vermessung erhoben werden. § 16 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. IV. Kostenanteil des Kantons § 17 1 Von den Kosten, die bei vorschriftsgemässer und wirtschaftlicher Erfül lung der Aufgaben für die amtliche Vermessung entstanden sind trägt der Kanton für Ersterhebungen und Erneuerungen von: a) überbauten Gebieten und Bauzonen: 15%; b) Land- und Forstwirtschaftsgebieten: 25%; 2 Der Regierungsrat kann für ausserordentliche Verhältnisse eine besonde re Regelung treffen. § 18 1 Das zuständige Departement entscheidet über die Zusicherung der Kos tenanteile. 2 Es kann die Kostenanteile pauschal zusichern. 3 Das zuständige Departement ordnet nach der Verifikation der Arbeiten die Auszahlung der zugesicherten Kostenanteile an. Aufgrund der geleis teten Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel können Teilzah lungen ausgerichtet werden. Verifikation Öffentliche Auflagen Einsprachen Genehmigung Kostenanteil des Kantons Zuständigkeit und Verfahren Dekret über die amtliche Vermessung 211.440 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 V. Verwaltung, Nachführung und Abgabe der Daten und Auszüge § 19 1 Die Daten der amtlichen Vermessung werden durch das kantonale Ver messungsamt verwaltet, nachgeführt und abgegeben. 2 Pläne, Daten, Auszüge und Auswertungen dürfen von den Bezügerinnen und Bezügern nur mit Bewilligung des kantonalen Vermessungsamtes an Dritte weitergegeben werden. Widerhandlungen werden mit Busse be straft. § 20 Die periodische Nachführung richtet sich nach Notwendigkeit und Wirt schaftlichkeit. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. § 22 Dieses Dekret ist auf alle Vermessungsvorhaben anwendbar, deren Aner kennung durch den Bund nach dem 1. Januar 1997 erfolgte. § 23 1 Dieses Dekret tritt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 31. August 1998 in Kraft. 2) 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 3) und in die kantonale Gesetzes sammlung aufzunehmen. 3 Es ersetzt das Dekret über die Durchführung der Grundbuchvermessung und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 22. August 1949. Fussnoten: 1) SR 211.432.2 2) In Kraft getreten am 1. April 1999 (Amtsblatt 1999, S. 480). 3) Amtsblatt 1999, S. 483. Zuständigkeit Periodische Nachführung Ausführungs bestimmungen Laufende Vorhaben Inkrafttreten 1/2000