Decree on investment credits and operating assistance in agriculture
颁布于 1963-08-26 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schaffhausen
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- agricultural development, financial agricultural measures, credit, policy/planning, inspection, institution, governance
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
914.110 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 26. August 1963 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebs hilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962 1) und der Verordnung des Bundesrates zum genannten Bundesgesetz vom 26. Oktober 1962 2), beschliesst: I. Allgemeines § 1 Der Kanton errichtet unter der Bezeichnung «Schaffhauser Bauernkredit kasse» (Kasse) mit Sitz in Schaffhausen eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit dem Zweck, die im Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962 und in der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 26. Oktober 1962 vorgesehenen Massnahmen durchzuführen. II. Organisation § 2 1 Die Organe der Kasse sind: die Verwaltungskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern. Der Vorste her des Volkswirtschaftsdepartementes 3) ist von Amtes wegen Präsident der Verwaltungskommssion; vier Mitglieder werden durch den Grossen Rat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt; Amtsblatt 1963, S. 1234; Rechtsbuch 1964, Nr. 220a. 914.110 Bauernkreditkasse 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 der Geschäftsführer, der vom Regierungsrat auf die gesetzliche Amtsdau er gewählt wird; die Rechnungsstelle; die Revisionsstelle. 2 Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen fest. § 3 Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Erlass eines Geschäftsreglementes; b) Aufsicht über die Geschäftsführung; c) Entscheid über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebs hilfen sowie Festsetzung und Änderung der Bedingungen und Aufla gen im Einzelfall; d) Regelung des Einsatzes der kantonalen Beratungskräfte; e) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Wahl des Ge schäftsführers und die Entschädigung der Organe; f) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates und der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenös sischen Volkswirtschaftsdepartementes. § 4 Dem Geschäftsführer sind folgende Aufgaben übertragen: a) Führung der laufenden Geschäfte; b) Prüfung der Gesuche und Antragstellung an die Verwaltungskommis sion; c) Vollzug der von der Verwaltungskommission getroffenen Entscheide; d) Vertretung der Kasse vor der Rekursinstanz und den zivilen Gerich ten; e) Verkehr mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes; f) Abfassen des Jahresberichtes zuhanden der Verwaltungskommission. § 5 Rechnungsstelle ist die kantonale Finanzverwaltung. Sie besorgt die Buchhaltung und den Geldverkehr gemäss den schriftlichen Weisungen der zeichnungsberechtigten Funktionäre der Kasse und hat die Jahres rechnung bis spätestens 31. März des folgenden Jahres der Verwaltungs kommission vorzulegen. § 6 Die Rechnung wird durch das kantonale Revisorat geprüft. Bauernkreditkasse 914.110 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 § 7 Der Kanton stellt seine Fachberatungsstellen unentgeltlich in den Dienst der Kasse. III. Aufsicht § 8 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Kasse aus. § 9 Gegen Entscheide und Verfügungen der Kasse kann innert 20 Tagen 4) schriftlich und begründet beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. IV. Finanzierung § 10 1 Die Mittel der Schaffhauser Bauernhilfskasse werden auf die Kasse ü bertragen. 2 Als weitere Betriebsmittel dienen die jeweils vom Bund sowie vom Kan ton auf dem Budgetwege bewilligten Gelder. § 11 Die Meldung über den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für In vestitionskredite und Betriebshilfe und die Gesuche um Auszahlung die ser Mittel werden von der Kasse dem Volkswirtschaftsdepartement 3) ein gereicht und von diesem im Namen des Kantons an die Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wei tergeleitet. § 12 Die Verwaltungskosten und Verluste der Kasse gehen gemäss Bundesge setz zu Lasten des Kantons und des Bundes. 914.110 Bauernkreditkasse 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Schlussbestimmungen § 13 1 Dieses Dekret tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat mit der Ver öffentlichung im Amtsblatt in Kraft 5). 2 Das Dekret betreffend die Kredithilfe für notleidende Bauern im Kanton Schaffhausen vom 29. Mai 1933 wird aufgehoben. Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963. Fussnoten: 1) AS 1962, 1273. 2) AS 1962, 1296. 3) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043). 4) Rechtsmittelfrist gemäss Art. 56 G über den Rechtsschutz in Verwaltungs sachen vom 20. September 1971, SHR 172.200. 5) In Kraft getreten am 11. Oktober 1963 (Amtsblatt 1963, S. 1234).