Decree on contributions to land use planning
颁布于 1994-11-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Dekret über die Beiträge an die Raumplanung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Aargau
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land-use planning, subsidy/incentive, enforcement/compliance
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文本
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713.510 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS Bd. 14 S. 701 1 Dekret über die Beiträge an die Raumplanung Vom 15. November 1994 (Stand 26. Dezember 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 12, 13 Abs. 3 und 40 Abs. 6 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1), * beschliesst: § 1 * Beiträge an regionale Planungsverbände 1 Der Kanton richtet den regionalen Planungsverbänden für ihre Leistungen einen jährlichen Grundkostenbeitrag aus. Damit wird der Kantonsanteil abgegolten, na mentlich für: a) die Organisation und Infrastruktur der regionalen Planungsverbände; b) die Stellungnahmen zu Erlassen, Richtplananpassungen sowie zu wichtigen Vorhaben und kommunalen Planungen und Vorhaben; c) die regionalen Koordinationsaufgaben, insbesondere bei Nutzungsplanungen; d) die Erarbeitung von Grundlagen für die Entwürfe kantonaler Richt- und Nut zungsplanungen aus regionalem Interesse; e) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Auf gaben, insbesondere für die Förderung der Zusammenarbeit. 2 Arbeiten im Interesse des Kantons, namentlich die Erarbeitung regionaler Grund lagen und Konzepte für kantonale Richt- und Nutzungsplanungen oder die Mitwir kung bei der Umsetzung von kantonalen Interessen, werden vom Kanton im Auf tragsverhältnis (Leistungsaufträge) direkt finanziert. 3 Zur Deckung der Kosten stehen jährlich als Grundkostenbeitrag Fr. 300'000.– und für direkte Leistungsaufträge mindestens Fr. 100'000.– zur Verfügung. 1) SAR 713.100 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/713.100/de 713.510 4 Der Grundkostenbeitrag je Verband errechnet sich nach der Zahl seiner Mitglieds gemeinden und seiner aargauischen Wohnbevölkerung wie folgt: a) Fr. 150'000.– verhältnismässig aufgeteilt nach der Anzahl Mitgliedsgemein den aller Verbände; b) Fr. 150'000.– verhältnismässig aufgeteilt nach der aargauischen Wohnbevöl kerung aller Verbände (Stand 31. Dezember des Vorjahres). 5 Der kantonale Grundkostenbeitrag je regionalem Planungsverband darf nicht höher sein als die durch den Verband selbst aufgebrachten Mittel. Andernfalls wird der kantonale Beitrag zu Gunsten der übrigen Verbände entsprechend reduziert. § 2 Beiträge an kommunale Nutzungsplanungen 1 Der Kanton gewährt einen Beitrag von 17 % an die allgemeine Nutzungsplanung (Zonenplanung). Ebenso kann er Gestaltungsplanungen von übergeordnetem Inte resse unterstützen. 2 Er gewährt einen Beitrag von 50 % an die allgemeine Nutzungsplanung, wenn diese aufgrund eines beabsichtigten oder durchgeführten Gemein dezusammenschlusses neu erstellt wird. * 3 Beitragsberechtigt sind die eigentlichen Planungskosten und die Nebenkosten, mit Einschluss der Kosten notwendiger Spezialisten. § 2a * Beiträge zugunsten der Siedlungsentwicklung und des Ortsbildschutzes 1 Für die Erhaltung, Aufwertung und Weiterentwicklung von Ortsbildern sowie Siedlungs- und Strassenräumen kann der Kanton Beiträge an entsprechende kom munale Planungsgrundlagen und an die Planung zur Sanierung sowie Erneuerung von bedeutenden Einzelobjekten bis maximal 33 % der beitragsberechtigten Mehr kosten leisten. § 3 Vollzug 1 Das zuständige Departement entscheidet über die Beitragsgesuche unter Fest setzung der beitragsberechtigten Kosten. * 2 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten durch Verordnung regeln. § 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt 8 Tage nach der Publikation in Kraft. 2 Es findet nur Anwendung auf Gesuche, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht wer den. 2 713.510 3 Es werden aufgehoben: a) Die Verordnung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteu er vom 25. Februar 1964 1); b) §§ 9–12 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional und Ortsplanung vom 21. August 1969 2)). Aarau, den 15. November 1994 Präsident des Grossen Rates SCHNYDER Staatsschreiber i.V. MEIER Veröffentlichung: 19. Dezember 1994 1) AGS Bd. 6 S. 69 2) AGS Bd. 7 S. 304; Bd. 14 S. 702; 2005 S. 768; 2008 S. 470 (SAR 873.711) 3 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/873.711/de 713.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 24.11.1998 01.01.2000 § 1 totalrevidiert AGS 1998 S. 269 17.03.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2009 S. 276 08.11.2011 26.12.2011 Ingress geändert AGS 2011/6-20 08.11.2011 26.12.2011 § 2a eingefügt AGS 2011/6-20 08.11.2011 26.12.2011 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2011/6-20 4 713.510 5 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 08.11.2011 26.12.2011 geändert AGS 2011/6-20 § 1 24.11.1998 01.01.2000 totalrevidiert AGS 1998 S. 269 § 2 Abs. 2 17.03.2009 01.01.2010 geändert AGS 2009 S. 276 § 2a 08.11.2011 26.12.2011 eingefügt AGS 2011/6-20 § 3 Abs. 1 08.11.2011 26.12.2011 geändert AGS 2011/6-20