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瑞士的法律

Decree on authorization for entertainments in forests

颁布于 1998-06-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Landschaft
主题
Forestry
关键词
forest management/forest conservation, authorization/permit

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald SGS 570.1 || GS 33.0496 || Vom 11. Juni 1998 || In Kraft seit 1. Januar 1999 Letzte Änderung: 28. Dezember 1999 / 62 - 1.1.1999 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absatz 3 des Kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 1998(1), beschliesst: § 1 Bewilligungspflicht 1 Folgende Veranstaltungen im Wald sind bewilligungspflichtig: a. alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora, b. reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen, c. radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen, d. übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen. 2 Bannumgänge sind bewilligungsfrei. § 2 Gesuch 1 Das Gesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung beim Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, beim Forstamt beider Basel einzureichen. 2 Ist der Gemeinderat für die Bewilligung zuständig, hört er vorher die Revierförsterin oder den Revierförster an. § 3 Bewilligung 1 Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tiere sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rechnung zu tragen. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedinungen versehen werden. Sie kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen stattfinden. 3 Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen. § 4 Inkrafttreten Dieses Dekret tritt mit dem Kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998(2) in Kraft(3). Fussnoten: 1. GS 486, SGS 570 2. GS 33.486, SGS 570 3. Vom Regierungsrat am 22. Dezember 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

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