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瑞士的法律

Decree on assistance measures for farmers

颁布于 1957-11-05 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Luzern
主题
Agricultural and rural development
关键词
farming, agricultural development, financial agricultural measures, special fund

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Nr. 913 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen vom 5. November 1957* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 20. Dezember 1957) auf den Vorschlag des Regierungsrates1 beschliesst: und den Bericht einer Kommission, § 1 Hilfsmassnahmen Der Staat Luzern fördert und unterstützt: a. die weitere Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse, b. den Ausbau der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung, c. die Schaffung eines Amortisations- und Zinsbeihilfefonds. § 2 Luzerner Bauernhilfskasse a. Kredithilfefonds 1 Zur weitern Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse wird vom Staat ein Kredithil fefonds angelegt. Der Regierungsrat kann aus diesem Kredithilfefonds der Luzerner Bauernhilfskasse Beiträge überweisen zur Erhältlichmachung von Mitteln aus dem Kre dithilfefonds des Bundes im Sinne der Art. 100 und 101 der eidgenössischen Verord nung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 19452 mit Abänderung vom 31. Dezember 19523 2 Aus diesem Kredithilfefonds können auch Mittel für die Durchführung weiterer vom Bund zu veranlassender Hilfsaktionen für notleidende Bauern zur Verfügung gestellt werden. . * G XV 360 1 GR 1957 318 2 SR 211.412.120 3 SR 211.412.120 2 Nr. 913 § 3 b. Äufnung des Kredithilfefonds Der kantonale Kredithilfefonds wird geäufnet durch a. Überweisung des Saldobetrages des durch Dekret vom 25. November 19474 b. jährliche Zuschüsse, die auf dem Budgetwege zu beschliessen sind. ge schaffenen Entschuldungsfonds, § 4 c. Verwendung der Finanzmittel Die Luzerner Bauernhilfskasse hat die finanziellen Leistungen aus dem kantonalen und eidgenössischen Kredithilfefonds im Sinne ihrer Statuten für Darlehen und Beiträge an hilfesuchende und in der Existenz bedrohte Landwirte, die der Hilfe bedürftig und wür dig sind, zweckmässig und auf einen nachhaltigen Erfolg ausgerichtet zu verwenden, insbesondere für a. Tilgung von Zinsrückständen und ausserordentlichen Schuldverpflichtungen, b. Finanzierung von bäuerlichen Sanierungsverfahren gemäss den Art. 28 ff. des Bun desgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 19515 c. Finanzierung von freiwilligen Sanierungen, , d. Finanzierung von Massnahmen zur Ertragssteigerung und zur Förderung der Quali tätsproduktion in notleidenden Betrieben, wie aa. Sanierung und Remontierung des Viehbestandes im Zusammenhang mit der ob ligatorischen Tbc- und Bang-Bekämpfung, bb. Verbesserung des Bodens (Entwässerungen, Wegbauten, Transporteinrich tungen, Güterzusammenlegungen) und ertragssteigernde Betriebseinrichtungen und Massnahmen, e. Finanzierung dringlicher Reparaturen an Wohn- und Ökonomiegebäuden sowie von Um- und Neubauten. § 5 Bäuerliche Bürgschaftsstiftung a. Zuweisung von Bürgschaftskapital Der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung des Kantons Luzern wird zur weitern Äufnung des Bürgschaftskapitals ein Staatsbeitrag von Fr. 50 000.– überwiesen in der Annahme, dass die Luzerner Kantonalbank, die Lokalbanken, die Raiffeisenkassen, die landwirtschaftli chen Organisationen und weitere Interessenten dieser Stiftung ebenfalls angemessene Beträge für das Bürgschaftskapital zukommen lassen. § 6 b. Gewährung von Bürgschaften Die Bäuerliche Bürgschaftsstiftung hat Bürgschaften für angemessen sichergestellte, in der Regel grundpfandgesicherte Kredite von Banken, die der Stiftung angeschlossen sind, im Sinne ihrer Stiftungsstatuten und ihres Reglementes zu leisten unter gleichzeiti 4 SRL Nr. 904 5 SR 211.412.11 Nr. 913 3 ger Erstrebung eines angemessenen Zinses und Festsetzung einer jährlichen Amortisati on. § 7 Amortisations- und Zinsbeihilfefonds 1 Zur Schaffung eines besondern Amortisations- und Zinsbeihilfefonds wird der Bäuerli chen Bürgschaftsstiftung ein Staatsbeitrag von Fr. 200 000.– zugesichert, der in Raten nach Bedürfnis innert vier Jahren geleistet wird. Nach Bedarf können auf dem Budget wege neue Zuschüsse gewährt werden. 2 Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat diesen Amortisations- und Zinsbeihilfefonds für individuelle Zinsbeihilfen an bedürftige und würdige Betriebsin haber zu verwenden unter der Auflage, dass gleichzeitig eine angemessene Amortisation der Schuldverpflichtung erfolgt. 3 Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat über die Verwendung des Amortisations- und Zinsbeihilfefonds ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Die Bürgschaftsstiftung hat über den Amortisations und Zinsbeihilfefonds gesondert Rechnung zu führen und Bericht zu erstatten. § 8 Schlussbestimmung Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen6 Luzern, 5. November 1957 und, vorbehältlich einer Volksabstimmung, vom Regierungsrat zu vollziehen. Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Heinrich Tröndle Die Sekretäre: Anton M. Bucher, P. Brünisholz 6 Dieses Dekret wurde am 9. November 1957 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1957 1257). Die Refe rendumsfrist lief am 19. Dezember 1957 unbenützt ab (K 1957 1422).

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