跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Concordat on the exploitation and exploration of oil

颁布于 1955-09-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Zug; Zürich; Schwyz; Glarus; Schaffhausen; Appenzell Innerrhoden; Appenzell Ausserrhoden; St. Gallen; Thurgau; Aargau
主题
Mineral resources
关键词
sub-national agreement, mining, minerals, exploration, fees/royalties, authorization/permit
类别
energy, metals-base, metals-precious, minerals-critical

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1. Zweck Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und 1 Ausbeutung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung vereinbaren die beteiligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen. 2 Unter Erdöl im Sinne dieses Konkordates wird verstanden: Erdöl, Erd- gas, Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina. 3 Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantons- regierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.

  2. 2. Konkordatsgebiet Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteilig- ten Kantone gemäss Plan im Anhang2).

  3. 3. Konzessionserteilung Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesam- 1 ten Anteil am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. 2 Mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden. 1) nicht in GS 2) Der Plan ist veraltet und wird nicht publiziert. 1

  4. 2. A. – 1. 4. 2011 – 13 742.21 3 Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens 80 Jahren erteilt. 4 Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine andern Konzessionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl. 5 Ist die Übertragung einer Konzession auf einen andern Bewerber not- wendig, so ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt eine Einigung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkordatskommission.

  5. 4. Inhalt der Konzession 1 Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen übereinstimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu ertei- len. Ergänzungen oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im gegenseitigen Einvernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenom- men werden. Durch die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen. 2 In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheb- licher öffentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.

  6. 5. Vollzug 1 Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessions- bestimmungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt durch die Konkordatskommission. Im übrigen bleiben die Rechte der Kan- tone mit Einschluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten. 2 Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälli- ger Sachverständiger usw., werden von der Konkordatskommission fest- gesetzt. Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkordates erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind.

  7. 6. Konkordatskommission 1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteilig- ten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Ver- treter gefasst. Stellvertretung ist zulässig. 2 742.21 2 Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe.

  8. 7. Gebühren und Abgaben Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der 1 Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet. 2 Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60 % der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiete erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40 % der Produktionsabgabe werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wie die Schürfgebühren verteilt. Sofern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Anteile am Konkordats- gebiet verteilt.

  9. 8. Beteiligung am Aktienkapital 1 Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungs- gesellschaft gesamthaft mit 25 % zu beteiligen. 2 Die Kantone Zürich, Bern1), Solothurn1), St. Gallen, Aargau und Thurgau können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen: Kanton Zürich 7% Kanton St. Gallen 3 % Kanton Bern 7% Kanton Aargau 3% Kanton Solothurn 2 % Kanton Thurgau 3 % 3 Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Aus- beutungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung. 4 Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zu- stehen, so sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteili- gung am Aktienkapital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustimmung der Konkordatskommission nicht übertragen werden.

  10. 9. Expropriationsrecht Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzes- sion das Expropriationsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropria- tion für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist. 1) Die Beteiligungsquoten der nicht beigetretenen Kantone BE und SO entfallen. Von den nachträglich beige- tretenen Kantonen beteiligen sich ZG mit 0,5 %, SH mit 0,775 %, AR mit 0,5 % und AI mit 0,25 %. 3

  11. 2. A. – 1. 4. 2011 – 13 742.21

  12. 10. Dauer des Konkordates Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es 1 tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammenhängendes Gebiet bilden, beigetreten sind, oder weiter angehö- ren.1) 2 Sofern eine Konzession, welche sich auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kan- tone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Kon- zession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Ab- satz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone können auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfügen. 3 Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei wer- dende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert den in Absatz 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten. 4 Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichti- gen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfol- gen.

  13. 11. Anschluss weiterer Kantone Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, ent- scheidet die Konkordatskommission nach Anhörung der Regierungen der be- teiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die Konkordatskommission festgelegt.

  14. 12. Schlussbestimmungen Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu die- sem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkor- dates ausser Kraft gesetzt. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 10. Dezember 1956. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, SZ, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG. 4

Concordat on the exploitation and exploration of oil · Nelum