Concession Ordinance implementing the Water Resources Act
颁布于 1992-10-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Water
- 关键词
- concession, groundwater, surface water, hydropower generation, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, enforcement/compliance, renewable energy
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Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz 724.211 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (vom 21. Oktober 1992)1 I. Allgemeines Konzessions pflicht § 1. Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen namentlich: a. die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser – für die Wasserversorgung, – zu Wärme- und Kühlzwecken, – zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken, – zur Bewässerung und – zur Speisung von Weihern; b. die Wasserkraftnutzung; c. die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen; d. die Materialentnahme aus Gewässern und e. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter. Gemein gebrauch § 2. 1 Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt: a. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen; b. das Tränken von Haustieren; c. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt. 2 Andere Nutzungen bedürfen einer Konzession oder einer wasser baupolizeilichen Bewilligung. Gesuchs unterlagen § 3. 1 Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Doppel beizufügen: a. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Um gebung; b. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000; c. Längen- und Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Quer profile sind im Massstab 1:50 oder 1:100, die Längenprofile in der Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen; 11. 10. 06 - 54 724.211 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz d. Detailpläne für Stauanlagen, Schleusen, Fassungs- und Rückgabe bauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und dergleichen im Massstab 1:20 bis 1:100; e. Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs und Sicherheitseinrichtungen; f. Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Son dierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind; g. Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente bei Gesuchen um Trinkwassernutzung. 2 Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen. Höhenangaben § 4. 1 In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittle ren und tiefsten Wasserstände einzuzeichnen. Die Höhen sind bezogen auf den neuen Schweizer Horizont (RPN = 373,60 m ü. M.) anzugeben. 2 Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Präzisionsnivellement anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög lich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen. In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzuge ben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grund buchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ein zureichen. Besondere Fälle § 5. Mit Zustimmung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft8 können auch andere Massstäbe gewählt werden. Das Amt kann bei Nutzungen von untergeordneter Bedeutung den Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an diese verkleinern. Bei UVP pflichtigen Anlagen ist mit dem Gesuch der Bericht über die Umwelt verträglichkeit einzureichen. Das Amt kann verlangen, dass mehr als zwei Sätze der Gesuchsunterlagen einzureichen sind, wenn mehrere kantonale Amtsstellen betroffen sind. II. Verfahren Private und öffentliche Gewässer § 6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäss auch für die wasserbaupolizeiliche Bewilligung zur Nutzung privater Gewässer. Vorprüfung und Planauflage § 7. 1 Die Baudirektion unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Sie klärt ins besondere ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss § 2 Wasserwirt schaftsgesetz3 oder fischereirechtliche Gründe entgegenstehen. 2 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz 724.211 2 Sie veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer Sicherheit gemäss § 45 des Gesetzes und zur Ergänzung der einge reichten Unterlagen. Darauf übermittelt sie das Gesuch mit den erfor derlichen Unterlagen den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekanntmachung und Auflage sowie zur Vernehmlassung zum Vor haben und zu Einsprachen Dritter. Erneuerungen von Konzessionen auf Zusehen § 8. Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Vorbehalt der Rechte Dritter bewilligt wurden, kann bei Konzessions erneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben. Vorhaben von untergeordneter Bedeutung § 9. 1 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 39 des Gesetzes, bei denen eine öffentliche Auflage unterbleiben kann, sind namentlich: a. Wasserentnahmen aus dem Grundwasser von weniger als 50 l/min; b. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als 1000 l/min; c. Inanspruchnahme von Oberflächengewässern durch Bauten und Anlagen zu Nutzungen von weniger als drei Monaten Dauer oder wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als 100 m2 beträgt; d. Materialentnahmen von weniger als 20 000 m3; e. Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grund wasserspiegel; f. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis 800 kW. 2 Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfah rens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt werden. Einsprachen § 10. 1 Einsprachen gegen das Gesuch wegen Verletzung öffent licher oder privater Interessen werden an einer Lokalverhandlung unter Leitung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft8 behan delt. Den Gesuchstellern kann auch ausserhalb der Lokalverhandlung eine Frist zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eingeräumt wer den. 2 Das Einspracheverfahren wird durch schriftliche Zustimmung zur gütlichen Einigung der Beteiligten oder im Rahmen des Entscheides über das Gesuch beendet. 3 Das Amt behandelt das Gesuch, sobald die schriftliche Erklärung der beteiligten zum Ausgang des Einspracheverfahrens vorliegt. 31. 10. 06 - 54 724.211 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz Bewilligungen nach dem Fischerei- und Naturschutz recht § 11.8 Die Bewilligungen nach dem Fischereirecht und dem Naturschutzrecht sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vor haben ausschliesslich Gründe der Fischerei oder des Naturschutzes entgegen, verweigert die Baudirektion10 die Bewilligung mit besonde rer Verfügung. Bis rechtskräftig darüber entschieden ist, bleibt das Konzessionsverfahren sistiert. Konzessions urkunde § 12. 1 Bei Erteilung des Nutzungsrechts erhält der Berechtigte eine Konzessionsurkunde mit folgenden Angaben: a. Beschreibung der Anlage; b. Dauer der Konzession; c. Art und Umfang der Konzession; d. Nebenbestimmungen im öffentlichen Interesse und Ausführungs bestimmungen; e. Gebühren; f. Fristen für die Bauvollendung bzw. Inbetriebnahme der Anlage. 2 Die Urkunde kann zusätzlich enthalten: a. Subjektivdingliche Verbindung mit dem Eigentum an einem be stimmten Grundstück; b. Vorbehalte zur Konzession; c. Fristen für die Einreichung von weiteren Plänen; d. Sicherheitsleistungen; e. Bestimmungen über den Heimfall der Anlage; f. Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage; g. Bestimmungen über den Widerruf der Konzession; h. Verpflichtungen der Berechtigten und Massnahmen bei Stillegung des Werkes. 3 Ein Exemplar der Gesuchsunterlagen geht an die Berechtigten zurück, ein zweites wird im Archiv des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft8 aufbewahrt. Konzessions dauer § 13. 1 Konzessionen werden in der Regel auf folgende Dauer zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt: a. Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser (ausgenommen lit. b) 15–40 Jahre; b. Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zu Wärme- und Kühlzwecken 15 Jahre; c. Wasserkraftnutzung 40–60 Jahre; d. Inanspruchnahmen von Gewässern 15–40 Jahre. 4 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz 724.211 2 Sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden. Dauernde Eingriffe in Grundwasserleiter, Inanspruchnahmen von Oberflächengewässern für Auffüllungen und Ufermauern sowie für Strassenbauvorhaben und Leitungen im Sinne von § 76 Abs. 2 des Gesetzes werden nicht befristet. Ausführungs kontrolle § 14. 1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft8 kontrol liert die vollendete Anlage. Es kann auch Dritte mit der Kontrolle beauftragen. Aufwendige Kontrollen werden den Berechtigten ver rechnet. Bei Wasserkraftanlagen wird auf Kosten der Berechtigten ein genaues Nivellement durch einen Geometer mit Anschluss an das eidg. Präzisionsnivellement durchgeführt. Unbedeutende Abweichun gen vom genehmigten Projekt sind ohne weiteres in die Archivpläne einzutragen. 2 Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, so ist entweder der konzessionsgemässe Zustand herzustellen oder es ist für die Ver änderung, wenn sie zulässig erscheint, ein neues Konzessionsgesuch einzureichen. Vorbehalten bleibt § 48 des Gesetzes. Wasserrechts verzeichnis § 15. 1 Die Nutzungskonzessionen werden mit den Hauptdaten in einem Verzeichnis aufgeführt. Soweit sie für mehr als 5 Jahre verliehen worden sind, werden sie in Übersichtsplänen vermerkt. 2 Die Hauptdaten des Wasserrechtsverzeichnisses sind öffentlich und werden nach Bedarf publiziert. 3 Einsicht in die Wasserrechtsakten haben nur Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können. 4 Die Einsichtnahme muss in den Amtsräumen erfolgen und ist bei erheblichem Aufwand gebührenpflichtig. III. Besondere Bestimmungen 1. Wasserkraftnutzung Zuständigkeit § 16. 1 Der Regierungsrat entscheidet über Konzessionsgesuche für Anlagen von mehr als 300 kW Bruttoleistung innerhalb des Kan tonsgebietes und nimmt zuhanden der Behörden anderer Kantone bzw. der Bundesbehörden Stellung zu Vorhaben an Gewässern, die im Gebiet mehrerer Kantone liegen oder die Landesgrenze bilden. 51. 10. 06 - 54 724.211 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz 2 Zur Feststellung und Bereinigung von ehehaften Rechten, für die noch keine Konzession vorliegt, führt die Baudirektion nach Bedarf ein Aufgebotsverfahren mit Publikation im Amtsblatt durch. Nutzungs erweiterungen § 17. 1 Wird die Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraft nutzung um weniger als 20% erhöht, wird eine Zusatzkonzession erteilt. Die bisherige Berechtigung bleibt bezüglich Befristung und Zinspflicht bestehen. 2 Beträgt die Nutzungssteigerung mindestens 20% der bisherigen Bruttoleistung, wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 58 Abs. 4 des Gesetzes. Plan genehmigungs verfahren nach Bundesrecht § 18. Bei Anlagen über 73,6 kW (= 100 PS) Bruttoleistung ist vor Baubeginn im Sinn von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Nutzbar machung der Wasserkräfte5 ein Planauflageverfahren mit den von der Baudirektion vorläufig genehmigten Plänen durchzuführen. Die Be stimmungen der §§ 7 und 10 gelten sinngemäss. Eine Lokalverhand lung über Einsprachen findet nicht statt. Gegen das Nutzungsrecht kann im Plangenehmigungsverfahren nur Einsprache erhoben wer den, wenn die konzessionierte Nutzung überschritten wird. 2. Grundwassernutzung Bestehende Rechte § 19. 1 Grundwassernutzungsanlagen bleiben im ursprünglichen Umfang unbefristet, wenn sie a. vor dem 2. Februar 1919 im Sinne von § 137bis EG zum ZGB2 an Grundwasservorkommen mit einer mittleren Stärke von mehr als 300 l/min erstellt, im Aufgebotsverfahren vom 18. Februar 1920 angemeldet und seither ständig genutzt wurden oder wenn sie b. vor dem 1. Januar 1968 im Sinne von § 45 des Wassergesetzes (Fas sung vom 2. Juli 1967)4 in Grundwasservorkommen bis 300 l/min mittlere Stärke erstellt und seither ständig genutzt wurden. 2 Umbauten und Nutzungsänderungen unterstehen den neuen Bestimmungen. Für wesentliche Erweiterungen und für die Erhöhung der Förderleistung um mindestens 20% wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen. 6 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz 724.211 Vorunter suchungen § 20. Für grössere Grundwassernutzungen sind Voruntersuchun gen unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten und im Einverneh men mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft8 durchzu führen. Dabei sind insbesondere auch die sachlich erforderlichen Abklärungen für die Ausscheidung allfälliger Schutzzonen um Trink wasserfassungen vorzunehmen. Messungen und Unter suchungen § 21. 1 Die Berechtigten sind verpflichtet, die Grundwasserspie gel und Wasserentnahmemengen nach den Weisungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft8 zu erheben und die Daten dem Kan ton zur Verfügung zu stellen. 2 Das Amt kann verlangen, dass auf Kosten der Berechtigten und in Ergänzung zur Lebensmittelüberwachung periodisch bakteriologische und chemische Untersuchungen des Wassers durchzuführen sind. 3. Eingriffe in den Grundwasserleiter Grundsatz § 22. Nutzbare Grundwasservorkommen dürfen durch Bauten nicht dauernd geschmälert werden. Bauten und Anlagen im Grund wasserleiter § 23. 1 Bauten und Anlagen dürfen in der Regel den langjährigen mittleren Grundwasserspiegel nicht unterschreiten. 2 Ausnahmen können gewährt werden, wenn öffentliche Interessen überwiegen oder wenn gleichwertige Ersatzleistungen erbracht werden. 4. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern Entnahme grenze § 24.9 1 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Abflussmenge Q347 ohne Rückgabe werden nach Art. 30 lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer6 beurteilt. 2 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Ab flussmenge Q347 mit Rückgabe werden nach Art. 30 lit. b des Bundes gesetzes über den Schutz der Gewässer6 beurteilt, wobei eine angemes sene Restwassermenge festzusetzen ist. 71. 10. 06 - 54 724.211 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz 5. Inanspruchnahme von Gewässern Konzessions grundsätze § 25. Gesuche für die Erstellung von Landanlagen oder Bauten und Anlagen in Gewässern werden abgewiesen, wenn die projektier ten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer er höhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die konzessionierte Schifffahrt behindern, die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse beeinträchtigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeu tend erschweren oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglichen würden. Private Bauten und Anlagen § 26. Für neue private Bauten und Anlagen zu Lasten von Ge wässergebiet werden in der Regel keine Konzessionen erteilt. Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden. Bauten auf Landanlagen § 27. Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Land anlagekonzession ein Bewilligungsvorbehalt besteht, werden nach § 25 beurteilt. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts § 28. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .7 1 OS 52, 276. 2 LS 230. 3 LS 724.11. 4 LS 724.11; OS 42, 738. 5 SR 721.80. 6 SR 814.20. 7 Text siehe OS 52, 276. 8 Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 (OS 55, 98). In Kraft seit 1. März 1999. 9 Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 2005 (OS 60, 28). In Kraft seit 1. Februar 2005. 10 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. 8