跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Cantonal Wine Ordinance

颁布于 2003-12-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

原标题
Kantonale Weinverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Food and nutrition, Cultivated plants
关键词
viticulture/oenological practices, food safety and quality, inspection, international trade, offences/penalties
类别
*, agriculture, softs

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Kantonale Weinverordnung vom 23. Dezember 2003 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 63 bis 65 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (SR 910.1), Art. 7 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. November 1999 (SHR 910.100), die Verordnung des Bundesrates über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 7. Dezember 1998 (SR 916.140), Art. 5 lit. b der Verordnung des Bundesrates über die Kontrolle des Handels mit Wein vom 28. Mai 1997 (SR 916.146) und Art. 366 und 377 der Lebensmittelverordnung des Bundesrates vom 1. März 1995 (SR 817.02) verordnet: 1. Abschnitt: Rebpflanzungen § 1 Bewilligung von Neuanpflanzungen Gesuche um Aufnahme in den Rebkataster sind bis spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Pflanztermin mit Beilage eines Grundbuchplans dem Landwirtschaftsamt einzureichen. § 2 Rebbaukatasterkommission 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der Weinbaubranche eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter der Produktion, des Handels und des Landwirtschaftsamtes. 2 Die Kommission beurteilt die weinbauliche Eignung der Standorte gemäss den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein. Sie holt beim Planungs- und Naturschutzamt eine Stellungnahme ein und unterbreitet dem Volkswirtschaftsdepartement einen Antrag. Dieses entscheidet, allenfalls mit Auflagen. § 3 Meldepflicht Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie Neupflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Verbrauch der bewirtschaftenden Person dienen, sind spätestens sechs Monate vor der Pflanzung dem Landwirtschaftsamt zu melden. § 4 Parzellierungsverbot 1 Ein grösserer Rebberg darf nicht in Einzelparzellen von 400 m2 oder weniger aufgeteilt werden. 2 Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche in Bewirtschaftungsparzellen von 400 m² oder weniger aufzuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen. § 5 Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Weinverordnung oder Rodungen von Reben sind jeweils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres dem Landwirtschaftsamt zu melden. § 6 Änderungen der Rebbauzone Soll ein Rebgrundstück in die Rebbauzone (geschlossene Reblage) aufgenommen oder daraus entlassen werden, reicht die Eigentümerin oder der Eigentümer der Rebbaugenossenschaft ein Gesuch ein. Diese stellt einen entsprechenden Antrag an das Landwirtschaftsamt. § 7 Führung des Rebbaukatasters Das Landwirtschaftsamt führt den Rebbaukataster gemäss den Bestimmungen in der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein. Die Rebbauzone ist durch die Gemeinden oder stellvertretend durch die Rebbaugenossenschaften nach den Weisungen des Landwirtschaftsamtes einzutragen und nachzuführen. 2. Abschnitt: Weinlesekontrolle § 8 Weinlesekontrolle und Mengenbegrenzung 1 Der Traubenertrag von Grundstücken, der der Weinerzeugung zugeführt wird, untersteht der Weinlesekontrolle. 2 Sie bezweckt: a) die Eingangs- und Qualitätskontrolle für den Warenfluss zu gewährleisten; b) die Qualitätsproduktion zu fördern; c) Grundlagen für die Qualitätsbezahlung zu schaffen; d) die Einhaltung der Mengenbegrenzung zu überprüfen. § 9 Personal, Aufgaben und Entschädigung 1 Die mit der Weinlesekontrolle betrauten Personen werden durch das Landwirtschaftsamt ernannt. 2 Ihre Grundausbildung erfolgt, wenn möglich, an der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein und Gartenbau in Wädenswil (FAW). Die Weiterbildung ist Sache des Landwirtschaftsamtes. 3 Die Aufgaben des Kontrollpersonals werden in Weisungen des Landwirtschaftsamtes festgehalten. 4 Die Weinlesekontrolle wird vom Bund und Kanton finanziert. § 10 Traubenpass Das Landwirtschaftsamt sendet jährlich bis Anfang September den Bewirtschafterinnen oder den Bewirtschaftern aufgrund der unterzeichneten Flächenbestätigung den Traubenpass mit den zulässigen Erträgen pro Traubensorte, Kategorie und Gemeinde oder Ortschaft zu (Traubenkontingent). Traubensaft, Sauser, Hauswein und allfällige andere Produkte sind im Kontingent enthalten. 3) § 11 Junganlagen Junganlagen im ersten Standjahr werden im Traubenpass nicht berücksichtigt. 3. Abschnitt: Kontrollierte Ursprungsbezeichnung § 12 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Weine der Kategorie 1 aus den Produktionsgebieten des Kantons Schaffhausen tragen eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung. Sie müssen die Voraussetzungen von § 14 bis § 21 erfüllen. § 13 Qualitätsabstufungen 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung werden bezüglich Terroir in zwei Stufen unterteilt, nämlich a) Namenweine (AOC); b) Grand Crus. 2 Weine mit einem besonderen Charakter können zusätzlich mit einem speziellen Label ausgezeichnet werden. 3 Für alle Qualitäten werden individuelle Minimalanforderungen namentlich bezüglich Ertrag und Zuckergehalt festgelegt . § 14 Rebsorten 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können aus sämtlichen im kantonalen Sortenverzeichnis aufgeführten Sorten sowie deren Mischungen bereitet werden. 2 Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet werden, falls es sich nicht um Riesling x Sylvaner oder Blauburgunder handelt. § 15 Anbaumethoden Traubengut, welches für die Erzeugung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verwendet wird, muss aus Parzellen stammen, die nach anerkannter rebbaulicher Praxis bewirtschaftet werden. § 16 Mindestzuckergehalt Für jeden Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt grundsätzlich der jährlich von der kantonalen Rebbaukommission festgelegte Mindestzuckergehalt der Kategorie 1. Für die einzelnen Qualitäten, § 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, legt die kantonale Rebbaukommission höhere Mindestzuckergehalte fest. § 17 Erträge je Flächeneinheit Für jeden Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt grundsätzlich der jährlich von der kantonalen Rebbaukommission festgelegte zulässige Höchstertrag. Für die einzelnen Qualitäten, § 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, legt die kantonale Rebbaukommission tiefere Flächenerträge fest. § 18 Methoden der Weinbereitung Erlaubt sind die Weinbereitungsmethoden, die der guten önologischen Herstellungspraxis entsprechen. Besondere Weinbereitungsmethoden für die Gewinnung und Herstellung von bestimmten Weinen mit AOC können deklariert werden. § 19 Gebiets-Verschnitt Für den Verschnitt von AOC-Weinen mit der Bezeichnung einer Gemeinde oder einer Ortschaft gilt die Bestimmung von § 23. 3) § 20 Bezeichnung 1 Die Ursprungsbezeichnung ist mit einer der folgenden Deklarationen zu ergänzen: a) Kontrollierte Ursprungsbezeichnung; b) AOC; c) die Kombination von a) und b). 2 Dies gilt sinngemäss auch für Weine mit besonderem Charakter und für Grand-Cru-Weine. § 21 Analyse und sensorische Prüfung 1 Die Erzeugerinnen und Erzeuger sind verpflichtet, ihre AOC-Weine für eine Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese werden stichprobenweise vorgenommen. Sie können auch auf ausdrückliches Verlangen der Erzeugerinnen und Erzeuger durchgeführt werden. 2 Die Analyse erstreckt sich mindestens auf folgende Kriterien: a) Alkoholgehalt; b) gesamte schwelige Säure; c) pH-Wert. 3 Die sensorische Prüfung erstreckt sich auf die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. 4. Abschnitt: Produktionsgebiete, Verschnitt und Zuckerung § 22 3) Produktionsgebiete Die Weinbaugebiete des Kantons Schaffhausen werden in folgende zwei einheitliche Produktionsgebiete aufgeteilt: Gruppe 1: Reiat/Rhein, enthaltend die Gemeinden oder Ortschaften: Altdorf, Bibern, Buchberg, Dörflingen, Ramsen, Rüdlingen, Schaffhausen, Stein am Rhein, Thayngen Gruppe 2: Klettgau, enthaltend die Gemeinden oder Ortschaften: Beringen, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Oberhallau, Osterfingen, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen, Wilchingen § 23 3) Weinbezeichnungen Rote Weine der Sorte Blauburgunder und weisse Weine der Sorte Riesling x Sylvaner, welche den Namen einer der vorerwähnten Gemeinden oder Ortschaften tragen, müssen zum grösseren Teil aus dieser Gemeinde oder Ortschaft stammen; zum kleineren Teil dürfen sie Weine einer oder mehrerer anderer Gemeinden oder Ortschaften des gleichen Produktionsgebietes (§ 22) enthalten. Hallau und Oberhallau gelten als eine Gemeinde respektive Ortschaft. § 24 Lagebezeichnungen 1 Lagebezeichnungen sind Kennzeichnungen von Weinen usw. aus definierten begrenzten Ursprungsgebieten wie Rebberg, Weingut, Schlossgut, Halde nach Orts-, Flur-, Hof-, Kataster- oder andern geografischen Bezeichnungen für kleine Rebgebiete. Eine Lagebezeichnung für einen Wein dieses Ursprungs darf nur dann verwendet werden, wenn sie im Reblagenverzeichnis aufgenommen worden ist. 2 Für den Verschnitt gelten die Vorschriften von Art. 371 der Lebensmittelverordnung. § 25 Zuckerung Für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes in Weinen und für den Verschnitt gelten die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung. 5. Abschnitt: Vollzug § 26 Mengenbegrenzung 1 Überschreitet ein Traubenposten den von der kantonalen Rebbaukommission festgelegten zulässigen Höchstertrag für die Kategorie 1 und liegt diese Menge innerhalb der beschlossenen Toleranzmenge, wird ihre Deklassierung vom Landwirtschaftsamt in die Kategorie 2 verfügt. 2 Werden der Höchstertrag der Kategorie 1 und die Toleranzmenge von der Überlieferung überschritten, verfügt das Landwirtschaftsamt die Deklassierung der gesamten Erntemenge in die Kategorie 2. § 27 Kennzeichnungen, Reblagen und Rebsortenverzeichnis 1 Die kantonale Rebbaukommission beantragt in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz dem Volkswirtschaftsdepartement die Genehmigung: a) des Reblagenverzeichnisses; b) des Rebsortenverzeichnisses; c) von Reglementen, die als Grundlage für die Qualitätsabstufungen gemäss § 13 dienen. 2 Das Landwirtschaftsamt führt die von der kantonalen Rebbaukommission erarbeiteten Verzeichnisse. § 28 AOC-Kommission, Aufgaben 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der Weinbaubranche eine Kommission (AOC Kommission) von fünf Mitgliedern, in der Produzentinnen bzw. Produzenten, Wein-kellereien und Konsumentinnen bzw. Konsumenten vertreten sind. Sie kann je nach Bedarf vorübergehend für spezielle Abklärungen oder Überprüfungen weitere Experten zuziehen. In einem speziellen Reglement werden die Einzelheiten über die Organisation, die Aufgaben und die Finanzierung geregelt. 2 Die AOC-Kommission a) überprüft die Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 3 dieser Verordnung; b) meldet Unregelmässigkeiten dem Kantonschemiker; c) teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analyse oder der sensorischen Prüfung schriftlich mit; d) entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die Bezeichnung kontrollierte Ursprungsbezeichnung; e) legt die Höhe der Beiträge für die Kontrollen fest; f) legt den Stichprobenanteil der Weine für die Kontrollen gemäss § 21 fest. § 29 Einsprache 1 Die Erzeugerinnen und Erzeuger können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet Einsprache bei der AOC-Kommission gegen deren Feststellung erheben. 2 Sie können zudem mitteilen, ob der Kantonschemiker oder die Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil (FAW) mit der Überprüfung beauftragt werden soll. 3 Die AOC-Kommission leitet den beanstandeten Wein der bezeichneten oder, falls kein Antrag vorliegt, der von ihr zu bestimmenden Stelle weiter. § 30 Einspracheentscheid 1 Das Ergebnis der Überprüfung durch eine der vorgängig erwähnten Stellen stellt den Einspracheentscheid dar. 2 Gegen diesen Entscheid können die ordentlichen Rechtsmittel eingelegt werden. § 31 Kontrolle der Selbsteinkellerer Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz übernimmt die Buch- und Kellerkontrolle in den Betrieben gemäss Art. 5 lit. b der Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein. § 32 Vollzug Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 4. § 33 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen in Abschnitt 4 werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 9. Oktober 1992 1) geahndet. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 34 Aufhebung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: a) Verordnung über die Qualität und die Bezeichnung der Schaffhauser Weine vom 23. März 1982 b) Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) vom 4. November 1997 c) Abschnitt D. Rebbau- und Weinwirtschaft, I. Allgemeines, § 68 bis 78 der Landwirtschaftsverordnung vom 12. Dezember 2000. § 35 In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: Amtsblatt 2003, S. 1887 1) SR 817.0. 2) Amtsblatt 2003, S. 1887. 3) Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1787).

Cantonal Wine Ordinance · Nelum