Cantonal Water Protection Ordinance
颁布于 2002-07-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schaffhausen
- 主题
- Water
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, authorization/permit, concession, inspection, groundwater, surface water, enforcement/compliance
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814.201 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV) vom 2. Juli 2002 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) 1) , der eidgenössischen Gewässer schutzverordnung vom 28.Oktober 1998 (GSchV) 2) und des kanto nalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EGGSchG) 3) verordnet: I. Zuständigkeiten § 1 1 Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne von Art. 49 GSchG ist das Interkantonale Labor 6). Es vollzieht die Gewässer schutzgesetzgebung sowie die gestützt darauf erlassenen Verord nungen, soweit weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse ein an deres Organ für zuständig erklären. § 2 1 Das Interkantonale Labor 6) ist insbesondere zuständig für: die Aufsicht über die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen; die Kontrolle der privaten Abwasserreinigungs- und Vorbehand lungsanlagen; die Beurteilung und Überwachung der betrieblichen Abwässer; Amtsblatt 2002, S. 1037. 1/2011 Gewässer schutzfachstelle Zuständigkeit des Kantons: a) Zuständigkeit des Interkantonalen Labors 6) 814.201 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen gemäss Art.15 GSchG; die Organisation einer Gewässerschutzpolizei und eines Scha dendienstes für Schadenereignisse mit Umweltgefährdung (Art. 49 GSchG); die Erhebung der Qualität der ober- und unterirdischen Gewäs ser; die Erstellung eines Inventars über die Wasserversorgungsanla gen (Art. 58 GSchG); den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kan tonalen Baubewilligungsverfahren; die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 GSchG; die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen ge mäss Art. 15 lit. a und b EG GSchG; die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen ge mäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Paragrafen; die nichtlandwirtschaftliche Düngerberatung. 2 Das Interkantonale Labor 6) ist in Zusammenarbeit mit dem kanto nalen Tiefbauamt zuständig für: die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen ge mäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG, soweit die Einleitung in ein Gewässer betroffen ist. 3 Das Interkantonale Labor 6) ist in Zusammenarbeit mit dem kanto nalen Tiefbauamt und dem kantonalen Planungsamt zuständig für: die Erarbeitung der notwendigen Grundlagen zuhanden des Re gierungsrates für die Erstellung einer regionalen Entwässerungs planung (REP) sowie für die Ausscheidung der Gewässerschutz bereiche, der Grundwasserschutzareale und der Zuströmberei che. § 3 1 Das Baudepartement bzw. das Tiefbauamt ist zuständig für: den Vollzug des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes, insbe sondere die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligun gen und Konzessionen gemäss kantonalem Wasserwirtschafts gesetz, sowie den Vollzug von Kapitel 2 und 3 GSchG. 2 Das Baudepartement bzw. das Tiefbauamt ist in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor 6) zuständig für: b) Zuständigkeit des Baudepar tements bzw. des Tiefbau amtes Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV 814.201 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 die Erforschung der Grundwasservorkommen und der hydrogeo logischen Verhältnisse, soweit dafür nicht das Interkantonale La bor 6) zuständig ist; die Erstellung eines Inventars über die Grundwasservorkommen (Art. 58 Abs. 2 GschG). § 4 1 Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. das kantonale Landwirt schaftsamt ist zuständig für: die Düngeberatung im Sinne von Art. 51 GSchG; die Anordnung einer grösseren Lagerkapazität gemäss Art. 14 Abs. 3 GSchG; die Genehmigung von Düngerabnahmeverträgen gemäss Art. 14 Abs. 5 GSchG; die Herabsetzung der zulässigen Düngergrossvieheinheiten ge mäss Art. 14 Abs. 6 GSchG; den Erlass weiterer zum Schutz der Gewässer notwendigen Vor schriften über die Nutztierhaltung und die Bodenbewirtschaftung gemäss Art. 12 EG GSchG; die Auszahlung von finanziellen Beiträgen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Aus waschung von Stoffen (Art. 20 EG GSchG). 2 Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. das kantonale Landwirt schaftsamt ist in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor 6) zuständig für: den Vollzug von Art. 62a GSchG. § 5 Die kantonale Gebäudeversicherung ist für den Vollzug der Ver ordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, insbesondere die Erteilung der gewässerschutz rechtlichen Bewilligung gemäss Art. 15 lit. c und d EG GSchG, zu ständig. § 6 Die zuständige Behörde zieht andere Fachstellen nach Massgabe des „Funktionendiagramms der kantonalen Umweltschutzorganisa tion„ bei. Sie kann für ihre Arbeit auch Dritte beiziehen. c) Zuständigkeit des Volkswirt schaftdepar tements bzw. des kantonalen Landwirt schaftsamts d) Zuständigkeit der kantonalen Gebäude versicherung Beizug anderer Fachstellen und Dritter 1/2011 814.201 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 7 Gesuche für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Bewilli gung sind im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bei der Gemeinde, andernfalls direkt bei der zuständigen Behörde einzu reichen. Das Gesuch hat alle für die Beurteilung notwendigen Un terlagen und Angaben zu enthalten. Sind Bewilligungsentscheide mehrerer Behörden erforderlich, so ist das Koordinationsverfahren gemäss Art. 66 des kantonalen Baugesetzes durchzuführen. § 8 Die Gemeinden vollziehen die vom Kanton übertragenen Aufga ben. In den Aufgabenbereich der Gemeinden fallen: die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserent sorgung gemäss Art. 7 des Gesundheitsgesetzes; der Bau, Betrieb und Unterhalt der im Generellen Entwässe rungsplan (GEP) bezeichneten öffentlichen Kanalisationen und Abwasseranlagen (Art. 11 EG GSchG); die Erarbeitung und periodische Anpassung des GEP; der Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kommunalen Baubewilligungsverfahren; die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und die Erarbei tung der Schutzzonenreglemente (Art. 16 Abs. 2 EG GschG); der Vollzug der Bestimmungen über die Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte, soweit nicht die kantonale Behörde zu ständig ist (Art. 13 EG GSchG). § 9 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweck verbänden zusammenschliessen, sich anderen Organisationen an schliessen oder ihre Aufgaben an Dritte übertragen. § 10 Die Gemeinden bezeichnen die für Gewässerschutzfragen zustän digen Personen. II. Allgemeine Bestimmungen § 11 1 Die Durchführung von Markierversuchen in Grund- und Oberflä chengewässer ist dem Bundesamt für Wasser und Geologie Gewässer schutzrechtliches Bewilligungs verfahren Zuständigkeit der Gemeinden Delegation von Gemeinde aufgaben Gemeinde beauftragter Gewässer schutz Markier versuche Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV 814.201 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 (BWG) vor Versuchsbeginn mit dem entsprechenden Meldeformu lar mitzuteilen. 2 Markierversuche zur Abklärung der Abwassereinleitungssituation sind vorgängig der Durchführung dem Interkantonalen Labor 6) zu melden. § 12 1 Die Abnahme von gewässerschutzrechtlichen Anlagen ist in der Bewilligung zu regeln. 2 Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich festzuhalten. § 13 1 Die kantonale Gebäudeversicherung führt einen kantonalen Tankkataster sowie ein öffentliches Register der Tankrevisionsfir men, die über eine Bewilligung gemäss Art. 23 Abs. 1 GSchG ver fügen. 2 Die Gemeinden melden der kantonalen Gebäudeversicherung neue Daten oder Änderungen von Anlagen. § 14 Für die Erarbeitung der Generellen und der Regionalen Entwässe rungsplanung sind die massgeblichen Richtlinien des Verbands Schweizer Abwasserfachleute (VSA) verbindlich. III. Ausgediente Fahrzeuge und Geräte sowie belastete Standorte § 15 1 Das Stehenlassen ausgedienter Fahrzeuge und Geräte, die durch ihre Eigenschaften die Umwelt gefährden können oder das Orts und Landschaftsbild stören, ist verboten. 2 Als ausgedient gelten Fahrzeuge und Geräte insbesondere dann, wenn ihr technischer Zustand eine bestimmungsgemässe Nutzung nicht mehr zulässt und ihre Ausserbetriebssetzung länger als ein Jahr gedauert hat. § 16 Zuständige Behörde für die Bewilligung von Ausnahmen vom Zer stückelungsverbot im Sinne von Art. 14 Abs. 2 EG GSchG ist das Interkantonale Labor 6). Abnahme gewässer schutzrechtlicher Anlagen Tankkataster Verbindlichkeit der Richtlinien des VSA bei GEP und REP Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte 1/2011 Belastete Standorte, Zerstückelungs verbot. 814.201 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Finanzierung der Abwasserentsorgung § 17 1 Die Gemeinden erheben gemäss Art. 60a GSchG kostendecken de und verursacherbezogene Gebühren bzw. Abgaben. 2 Die wiederkehrende Benutzungsgebühr kann sich aus einer Verbrauchsgebühr allein oder einer Verbrauchsgebühr und einer Grundgebühr zusammensetzten. 3 Die Grundgebühr deckt diejenigen Kosten, die nicht einem be stimmten Verursacher zugeordnet werden können. Dazu gehören namentlich die Aufwendungen für die Behandlung von Regen- und Fremdwasser aus dem kommunalen Bereich, für Messungen und Messeinrichtungen sowie für Bauten und Anlagen, die der Allge meinheit dienen. 4 Die Verbrauchsgebühr deckt Kosten, die bestimmten Nutzern zu geordnet werden können. Dazu gehören insbesondere die Be triebskosten für die Reinigung der privaten und betrieblichen Ab wasser, einschliesslich des unverschmutzten Abwassers, aber auch die Kosten für Bau, Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie Amortisation der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die nen. 5 Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind für die Berechnung der kommunalen Gebühren sinngemäss anwendbar. § 18 1 Die Starkverschmutzergebühr ist von Gewerbe- und Industriebe trieben zu erheben, deren Abwasserbelastung gegenüber häusli chem Abwasser überdurchschnittlich hoch ist. 2 Als Grundlage für die Beurteilung der Starkverschmutzung dienen die hydraulische Belastung, die organische Belastung als Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), der Gesamtstickstoffgehalt sowie der Gesamtphosphorgehalt während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenah mewoche. 3 Die Gemeinde verlangt von Betrieben, deren jährlicher Abwas seranfall mindestens 2'000 m3 beträgt und bei denen eine über mässige Belastung zu vermuten ist, die Abklärung der Starkver schmutzung. In begründeten Fällen kann sie auch Abklärungen bei geringerem Abwasseranfall verlangen. Grundgebühr und Ver brauchsgebühr Starkver schmutzer gebühr Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV 814.201 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 4 Betriebe, die zu einer Starkverschmutzerabgabe verpflichtet wer den, haben die Abwasserbelastung mindestens alle zwei Jahre neu zu ermitteln. In begründeten Fällen können die Ermittlungsintervalle verlängert oder verkürzt werden. § 19 1 Für die Abwasserentsorgung ist im Rahmen des Kontenplanes eine separate Rechnung zu führen. 2 Der Finanzbedarf für den Bau und den Unterhalt der Abwasseran lagen ist mit Hilfe der Generellen Entwässerungsplanung (GEP) zu ermitteln und unter Berücksichtigung angemessener Amortisations fristen auf die Gebühren umzulegen. Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind sinngemäss anwendbar. 3 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich zu machen. § 20 1 Die Gemeinde kann im Rahmen ihres Gebührenreglementes Bo nuslösungen für Massnahmen, die im Interesse des Gewässer schutzes liegen, einführen (Art. 19 Abs. 3 EG GSchG). Hierzu ge hören insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Meteo wassermenge im Zufluss zur Abwasserreinigungsanlage, wie z.B. Dachbegrünung, Versickerungseinrichtungen, Biotope oder Direkt einleitungen in Vorfluter. § 21 Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Tätigkeit Gebüh ren. Für das Interkantonale Labor 6) gilt der vom Regierungsrat er lassene spezielle Gebührentarif. 4) § 22 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 5) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Ermittlung des Finanzbedarfs Schaffung finanzieller Anreize Gebühren 1/2011 Inkrafttreten 814.201 Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten: 1) SR 814.20 2) SR 814.201 3) SHR 814.200 4) SHR 817.003 5) Amtsblatt 2002, S. 1037. 6) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726).