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瑞士的法律

Cantonal Spatial Information Ordinance

颁布于 2012-10-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Ausserrhoden
主题
Land and soil
关键词
land tenure, survey/mapping, data collection/reporting, cadastre/land registration, access-to-information, enforcement/compliance

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  1. 723.101 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) vom 23. Oktober 2012 (Stand 1. November 2012) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das kantonale Geoinformationsgesetz vom 26. März 20121), beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des kantonalen und kommu nalen Rechts. 2 Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Kantons. 3 Der Anhang 2 enthält den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts. 4 Besondere fachgesetzliche Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 2 Datenqualität 1 Die Mindestanforderungen an die Qualität von Geobasisdaten und Geome tadaten entsprechen den vom Bund und Kanton anerkannten Normen. 2 Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien: Vollständigkeit, logi sche Konsistenz, Lagegenauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit. 1) kGeoIG (bGS 723.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1232 / 2012, S. 1212 1 http://bgs.ar.ch/data/723.1/de 723.101 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2. Abschnitt: Organisation (2.) Art. 3 GIS-Ausschuss 1 Der GIS-Ausschuss ist das Koordinationsorgan des Kantons und der Ge meinden im Bereich der Geoinformation. Er hat insbesondere folgende Auf gaben: a) Planung und Koordination der Tätigkeiten des Kantons und der Ge meinden im Bereich der GDI und des GIS; b) Entwicklung von gemeinsamen Strategien des Kantons und der Ge meinden im Bereich der GDI und des GIS; c) Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen. 2 Der GIS-Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Kantons und der Ge meinden zusammen. Wird der Betrieb des GIS einem Unternehmen übertra gen, nimmt dieses mit einer Vertreterin oder einem Vertreter Einsitz in den Ausschuss. 3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder, wobei den Gemeinden für ihre Ver tretung ein Vorschlagsrecht zusteht. 4 Der GIS-Ausschuss steht unter der Leitung der Kantonsingenieurin oder des Kantonsingenieurs. Art. 4 GIS-Fachstelle 1 Das kantonale Tiefbauamt ist GIS-Fachstelle. 2 Die GIS-Fachstelle ist das kantonale Kompetenzzentrum für Geoinforma tionen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Festlegung von Geodatenmodellen zusammen mit den zuständigen Fachstellen des Kantons und der Gemeinden; b) Festlegung von technischen Normen und Richtlinien für Geometada ten, Geodatenmodelle und für den Datenaustausch; c) Betrieb der sachbereichsübergreifenden Geodienste; d) Beratung und Unterstützung der zuständigen Stellen der kantonalen und kommunalen Verwaltung bei der Erarbeitung von Geodatenmodel len, Projekten und Schulungen im Geoinformationsbereich; e) Kontakte zu Dritten, insbesondere zu Bund, Kantonen, Gemeinden, Fach- und Benutzergruppen sowie Herstellerfirmen von Software; 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.101 f) Meldung von Befliegungen durch den Kanton an die zuständige Stelle des Bundes für Luftaufnahmen im Sinne von Art. 27 der Landesver messungsverordnung1); g) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen im Bereich E-Government. 3 Sie kann einzelne Aufgaben an Dritte übertragen. 4 Sie kann fachtechnische und administrative Weisungen erlassen. 3. Abschnitt: Inhalt und Qualität (3.) I. Anforderungen an die Geobasisdatenkataloge (3.1.) Art. 5 1 Allen Geobasidaten wird ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeord net. 2 Die GIS-Fachstelle erlässt Weisungen über die Erarbeitung und Ausgestal tung der Geobasisdatenkataloge von Kanton und Gemeinden sowie die Ver gabe der eindeutigen numerischen Identifikatoren. II. Geodatenmodelle (3.2.) Art. 6 Grundsatz 1 Jedem Geobasisdatensatz ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet. 2 Besteht für einen Sachbereich ein vom Bund festgelegtes minimales oder durch die Kantone harmonisiertes oder von Fachverbänden normiertes Geo datenmodell, so ist dieses als Grundlage zu verwenden. Dieses Geodaten modell kann zur Erfüllung der kantonalen und kommunalen Mehranforderun gen erweitert werden. 1) LVV (SR 510.626) 3 http://www.lexfind.ch/link/Bund/510.626/de 723.101 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 7 Zuständigkeit für die Modellierung 1 Geodatenmodelle von Geobasisdaten werden gemeinsam durch die je weils zuständige Fachstelle des Kantons resp. der Gemeinde mit der GIS Fachstelle festgelegt und geändert. 2 Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens be stimmt durch: a) die fachlichen Anforderungen; b) den Stand der Technik. Art. 8 Datenbeschreibungssprache und Datentransfermethode 1 Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen. 2 Die GIS-Fachstelle legt die allgemeine Beschreibungssprache und die Da tentransfermethode fest. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler und nationaler Ebene. III. Darstellungsmodelle (3.3.) Art. 9 1 Die jeweils zuständige Fachstelle des Kantons resp. der Gemeinde kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und be schreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest. 2 Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens be stimmt durch: a) das Geodatenmodell; b) die fachlichen Anforderungen; c) den Stand der Technik. 4 Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.101 4. Abschnitt: Nachführung, Verfügbarkeit, Datentransfer (4.) Art. 10 Nachführung 1 Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeit punkt und Art der Nachführung der Geobasisdaten, so gibt die jeweils zu ständige Fachstelle des Kantons resp. der Gemeinde ein minimales Nach führungskonzept vor. Dieses berücksichtigt: a) die fachlichen Anforderungen; b) die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer; c) den Stand der Technik; d) die Kosten der Nachführung. Art. 11 Historisierung 1 Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann. 2 Die Methode der Historisierung wird dokumentiert. Art. 12 Nachhaltige Verfügbarkeit 1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes bewahrt Geobasisdaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. 2 Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten periodisch in geeigne te Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Daten sicher auf. 3 Die GIS-Fachstelle kann die Mindestdauer der Verwaltung der Geobasis daten durch die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes festlegen. Art. 13 Archivierung 1 Die Archivierung der Geobasisdaten in der Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden richtet sich nach dem Archivgesetz1). 1) bGS 421.10 5 http://bgs.ar.ch/data/421.10/de 723.101 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Das Staatsarchiv erstellt für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivie rungskonzept. Dieses hält mindestens Folgendes fest: a) den Zeitpunkt der Archivierung; b) den Ort der Archivierung; c) die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle; d) die Methode und Periodizität der Datensicherung; e) die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate; f) die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten; g) die Modalitäten der Löschung und Vernichtung von Daten. Art. 14 Datentransfer 1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes transferiert ihre aktualisier ten Geobasisdaten zu vereinbarten Zeitpunkten in vereinbarter Qualität an die GIS-Fachstelle. 2 Die GIS-Fachstelle prüft die eingehenden Geobasisdaten und speichert sie zentral. Sie kann diese Aufgaben für bestimmte Geobasisdaten an andere Stellen delegieren. 5. Abschnitt: Geometadaten (5.) Art. 15 Grundsatz 1 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben. 2 Die GIS-Fachstelle legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler und nationaler Ebene. Art. 16 Zugang 1 Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie be schreiben, öffentlich zugänglich gemacht. 2 Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine regierungsrätliche Verordnung dies vorsieht. 3 Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.101 4 Die GIS-Fachstelle gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten. Art. 17 Erhebung, Nachführung, Archivierung 1 Zuständig für die Erhebung und Nachführung der Geometadaten ist die zu ständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes. 2 Die Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie be schreiben, nachgeführt und archiviert. 6. Abschnitt: Zugang und Nutzung (6.) Art. 18 Zugangsberechtigungsstufen 1 Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zuge wiesen: a) öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe A; b) beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechti gungsstufe B; c) nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstu fe C. 2 Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind im Anhang 2 festgelegt. 3 Für den Zugang zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A, B und C gelten die Bestimmungen nach Art. 22-24 der Geoinformationsverord nung1) sinngemäss. Art. 19 Einwilligung zur Nutzung 1 Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn: a) der Zugang gewährt werden kann; b) die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass die Nutzung aussch liesslich dem Eigengebrauch dient; c) die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezo gen wird. 1) GeoIV (SR 510.620) 7 http://www.lexfind.ch/link/Bund/510.620/de 723.101 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn: a) der Zugang gewährt werden kann; b) die Nutzerin oder der Nutzer registriert ist; c) die Nutzerin oder der Nutzer Zweck, Intensität und Dauer der gewerbli chen Nutzung deklariert hat; d) die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezo gen wird; e) Daten der Zugangsberechtigungsstufe B auch Dritten zugänglich ge macht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist. 3 Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann. 4 Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nut zung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt. 5 Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes kann für bestimmte Geoba sisdaten die Nutzung ohne Einwilligung generell zulassen. Art. 20 Verweigerung der Einwilligung 1 Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert. 2 Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Per son eine Verfügung verlangen. Art. 21 Nachträgliche Einwilligung 1 Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt. Art. 22 Nutzungsvorschriften 1 Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestim mungen des Urheberrechtsgesetzes1) sinngemäss. 2 Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die Nutzerinnen und Nutzer werden darauf hingewiesen. 1) URG (SR 231.1) 8 http://www.lexfind.ch/link/Bund/231.1/de Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.101 3 Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben wer den. Art. 23 Weitergabe an Dritte 1 Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutze rinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten. Art. 24 Vertragliche Regelungen 1 Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Art. 22-23 ab weichen, wenn sie: a) Schutzvorschriften enthalten, die mindestens gleichwertig sind; und b) die Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilneh mer gewährleisten. Art. 25 Vernichtung widerrechtlich genutzter Daten 1 Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträ ger bei der Nutzerin oder dem Nutzer an. 2 Sie verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälli gen strafrechtlichen Verfolgung. 7. Abschnitt: Geodienste (7.) Art. 26 Dienste für Geobasisdaten und Geometadaten 1 Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht: a) durch Darstellungsdienste: alle Geobasisdaten der Zugangsberechti gungsstufe A; b) durch Download-Dienste: die im Anhang 2 entsprechend bezeichneten Geobasisdaten. 2 Die Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugäng lich gemacht. 9 723.101 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3 Die GIS-Fachstelle kann für diese Geodienste Vorschriften über die quali tativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernet zung erlassen. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Nor mierung auf internationaler und nationaler Ebene. Art. 27 Sachbereichsübergreifende Geodienste 1 Die GIS-Fachstelle betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodiens te: a) vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten; b) vernetzter Suchdienst für Geodienste nach Art. 26; c) vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten; d) vernetzter Download-Dienst für die im Anhang 2 entsprechend be zeichneten Geobasisdaten; e) Dienst für die Transformation. 2 Weitere Geodienste können vom Kanton nach Bedarf angeboten werden. Art. 28 Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen 1 Die sachbereichsübergreifende Geodienste dürfen mit dem EDV-Grund buch verknüpft werden, sofern die entsprechenden Zugriffsberechtigungen des Grundbuchs eingehalten werden. 2 Die Geodienste des Kantons dürfen mit Zustimmung der GIS-Fachstelle mit Geoportalen und Geodiensten anderer staatlicher und privater Institutio nen vernetzt werden. Art. 29 Rechtswirkungen des GIS 1 Die Aufschaltung der Geobasisdaten im GIS erfolgt ohne Gewähr und hat keinerlei Rechtswirkung. Verbindlich sind einzig die von den zuständigen Stellen beglaubigten Dokumente. 2 Abweichende spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. 10 Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.101 8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden (8.) Art. 30 Gewährung des Zugangs 1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes gewährt anderen Stellen von Bund, Kantonen oder Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu Geobasis daten. 2 Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form. Art. 31 Verweigerungen des Zugangs 1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes verweigert den Zugang zu Geobasisdaten, wenn die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C zugewiesen sind und die anfragende Stelle kein öffentliches Interes se am Zugang geltend machen kann. Art. 32 Datenschutz, Geheimhaltung 1 Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich. 2 Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen von besonderen Vorschriften hin. Art. 33 Weitergabe an Dritte 1 Eine Behörde kann für Geobasisdaten, zu denen sie nach dem 6. Abschnitt Zugang hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Dritten Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn sie: a) für die Regelung von Zugang und Nutzung die gleichen Vorschriften anwendet, wie die nach Art. 8 des Gesetzes zuständige Stelle; b) auf den Stand der Aktualität hinweist; c) die vorgeschriebenen Gebühren erhebt und an die zuständige Stelle weiterleitet. 2 Gibt sie die Geobasisdaten kostenlos weiter, so trägt sie die vorgeschrie benen Gebühren selber. 11 723.101 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 34 Pauschale Abgeltung 1 Das Departement Bau und Umwelt ist zuständig für die Regelung der Mo dalitäten und der Bemessung der Ausgleichszahlungen mit dem Bund im Sinne von Art. 14 Abs. 3 des Geoinformationsgesetzes1). 9. Abschnitt: Digitaler Leitungskataster (9.) Art. 35 Datenverwaltungsstelle 1 Die Gemeinde bestimmt eine Datenverwaltungsstelle. 2 Die Datenverwaltungsstelle ist zuständig für das Erheben, Nachführen und Verwalten des Leitungskatasters. 3 Dabei nimmt sie insbesondere die aktuellen Werkleitungsdaten der Werke entgegen, überprüft diese auf die qualitativen und technischen Anforderun gen hin und integriert sie in den Leitungskataster. Art. 36 Werkeigentümer 1 Die Werkeigentümer sind bei der Anlage und Nachführung des Leitungska tasters zur Mitwirkung verpflichtet. 2 Die Werkeigentümer sind zuständig für das Erheben, Nachführen und Ver walten der Werkleitungsdaten in ihrem Eigentum. Die Erhebung der erdver legten Leitungen und Objekte hat am offenen Graben zu erfolgen. 3 Sie transferieren die aktualisierten Werkleitungsdaten in bestimmter Quali tät an die Datenverwaltungsstelle. 4 Der Datentransfer erfolgt mindestens einmal pro Quartal. Art. 37 Inhalt und Anforderungen 1 Der Leitungskataster umfasst folgende Medien: a) Abwasser; b) Wasser; c) Gas; d) Elekritzität; 1) GeoIG (SR 510.62) 12 http://www.lexfind.ch/link/Bund/510.62/de Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.101 e) Beleuchtung; f) Kommunikation; g) Fernwärme; h) Diverse. 2 Bereits erfasste und neue Hausanschlüsse sind Bestandteil des Leitungs katasters. 3 Die GIS-Fachstelle bestimmt die qualitativen und technischen Anforderun gen. 13

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