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瑞士的法律

Cantonal Spatial Information Law

颁布于 2011-06-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Graubünden
主题
Land and soil
关键词
survey/mapping, zoning, land-use planning, cadastre/land registration, ownership, inspection, subsidy/incentive, credit, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, property rights

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  1. 217.300 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Vom 17. Juni 2011 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1), gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2), nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 1. März 2011 3), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforder lichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Zweck Art. 2 Dieses Gesetz regelt: Geltungsbereich 1. die Haltung und Veröffentlichung der Geobasisdaten des eidgenös sischen und kantonalen Rechts sowie der übrigen Geodaten des Kantons; 2. subsidiär die Zuständigkeit zur Erhebung und Nachführung dieser Daten; 3. die Erhebung, Verwaltung und Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung sowie die Führung des Katasters der öffentlich-recht lichen Eigentumsbeschränkungen; 4. die Führung des Leitungskatasters. Art. 3 1 Die in der Bundesgesetzgebung über Geoinformation enthaltenen Definitionen gelten auch für das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen. Begriffe 2 Im Weiteren bedeuten in diesem Gesetz: a) Geodatendrehscheibe: Infrastruktur zur elektronischen Veröffent lichung oder Abgabe von Geodaten. 1) GRP 2010/2011, 870 2) BR 110.100 3) Seite 791 1.01.2012 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de 217.300 Kantonales Geoinformationsgesetz b) Fachstelle: kantonale Stelle, welche für die Erhebung und Nach führung von Geodaten zuständig ist. Art. 4 Die mit der Erhebung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts betrauten Personen sind berechtigt, private und öffentliche Grundstücke zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Sie haben ihr Recht möglichst schonend auszuüben. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts gelten sinngemäss. Zutrittsrecht II. Geodaten und Geodateninfrastruktur 1. GEODATEN UND GEODIENSTE Art. 5 1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und die übrigen Geodaten des Kantons sowie die zugehörigen Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Aus tausch und eine breite Nutzung möglich sind. Geodaten 1. Qualitative und technische Anforderungen 2 International oder national anerkannte Normen für Geodaten und Geo metadaten sind, soweit möglich und fachlich sinnvoll, zu berücksichtigen. 3 Die Regierung kann das Amt ermächtigen, Weisungen bezüglich der qualitativen und technischen Anforderungen zu erlassen. Art. 6 1 Die Regierung bezeichnet die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest. 2. Geobasis datenkatalog 2 Sie legt die Zuständigkeiten für die Erhebung, Nachführung und Ver waltung fest, sofern eine entsprechende Regelung fehlt. Art. 7 1 Die Regierung kann Stellen des Kantons ermächtigen, Leistungen im Bereich der Geoinformation zu erbringen. 3. Leistungen des Kantons 2 Die Fachstellen können übrige Geodaten des Kantons öffentlich zugäng lich machen. 3 Die Leistungen und Veröffentlichungen müssen in einem engen Zusam menhang mit der Aufgabe der Stelle stehen. Art. 8 1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle ge währleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten. 4. Gewährleis tung der Verfüg barkeit 2 Sie hat dafür zu sorgen, dass die Daten zeitgerecht der kantonalen Geo datendrehscheibe zur Verfügung gestellt werden. 2 1.01.2012 Kantonales Geoinformationsgesetz 217.300 3 Die Regierung regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasis daten des kantonalen Rechts sowie die entsprechenden Zuständigkeiten. Art. 9 1 Die Regierung erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen für Geodienste. Geodienste 2 Sie regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste, insbesondere für den Such- und Metadaten-Dienst. 3 Sie bestimmt die minimal anzubietenden Geodienste für Geobasisdaten des kantonalen Rechts. 2. GEODATENDREHSCHEIBEN UND ABGABESTELLEN Art. 10 1 Der Kanton betreibt eine Geodatendrehscheibe, welche zumindest die Geobasisdaten des eidgenössischen und des kantonalen Rechts für sein Gebiet zur Verfügung stellt. Kantonale Geodaten drehscheibe 2 Sie ist zentrale Abgabestelle im Kanton. Art. 11 1 Der Kanton kann den Betrieb der kantonalen Geodatendrehscheibe ganz oder teilweise Dritten übertragen oder mit diesen bezüglich Veröffentli chung und Abgabe von Geodaten zusammenarbeiten. Auslagerung und Zusammenarbeit 2 Er kann hierfür auch zusammen mit Privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich an einer solchen beteiligen. Art. 12 1 Die Gemeinden können eigene Geodatendrehscheiben mit Geodaten betreiben oder betreiben lassen, welche Daten über ihr Gebiet abgeben können. Kommunale Geodaten drehscheiben 2 Sofern sie Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts enthalten, haben diese bezüglich Aktualität und Qualität denjenigen auf der kantonalen Datendrehscheibe zu entsprechen. Die Regierung kann Ausnahmen hiervon vorsehen. Art. 13 Die Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen sind berech tigt, Daten der amtlichen Vermessung aus ihren Nachführungsgemeinden abzugeben. Nachführungs geometer und Nachführungs geometerinnen 1.01.2012 3 217.300 Kantonales Geoinformationsgesetz 3. EINSICHTNAHME UND ABGABE VON GEODATEN Art. 14 Die Behörden des Kantons, der Regionen und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten. Austausch unter Behörden Art. 15 Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können kostenlos eingesehen werden. Einsichtnahme Art. 16 Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können kostenlos bezogen werden. Bezug III. Amtliche Vermessung 1. ZUSTÄNDIGKEITEN Art. 17 1 Die Regierung ist zuständig für: Regierung a) den Abschluss der mehrjährigen Programmvereinbarungen mit dem Bund; b) die Festsetzung langfristiger Vermessungsprogramme; c) die Festsetzung der Kantonsbeiträge an die Arbeiten der amtlichen Vermessung; d) die Genehmigung der amtlichen Vermessung; e) die Festlegung des Lagebezugssystems und des Lagebezugsrahmens; f) die Festsetzung und Genehmigung der Kantonsgrenzen. 2 Die Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 sind endgültig. 3 Sie kann den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtli chen Vermessung erweitern, wenn ein allgemeines und dauerndes Bedürf nis dies rechtfertigt. Art. 18 Das Departement ist zuständig für: Departement a) die Wahl der Mitglieder der Nomenklaturkommission; b) die Behandlung von Einsprachen im Rahmen der Vermarkung, Ver messung und Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen; c) weitere ihm durch die Regierung zugewiesene Aufgaben. 4 1.01.2012 Kantonales Geoinformationsgesetz 217.300 Art. 19 1 Dem zuständigen Amt obliegt die Durchführung der amtlichen Vermes sung, sofern keine andere Stelle zuständig ist. Amt 2 Insbesondere ist es zuständig für: a) die Aufsicht über die amtliche Vermessung sowie die Leitung und die technische Prüfung der amtlichen Vermessung; b) die Erneuerung und die periodische Nachführung der Vermessungswerke sowie die Ersterhebung der Gebäudeadressen und die Zweitvermessungen infolge Güterzusammenlegungen; c) die besonderen Anpassungen der Vermessungswerke von ausser gewöhnlich hohem kantonalem oder nationalem Interesse; d) das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lagefixpunkte der Kate gorie 2; e) die Erstellung und Nachführung des Basisplanes der amtlichen Ver messung; f) den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund; g) den Erlass technischer und administrativer Weisungen; h) die Koordination anderer Vermessungsvorhaben mit der amtlichen Vermessung; i) die Genehmigung von Verträgen der Gemeinden mit den Ingenieur Geometern und Ingenieur-Geometerinnen, welche mit Arbeiten der amtlichen Vermessung beauftragt werden. Art. 20 Die Gemeinden sind zuständig für: Gemeinde a) die Grenzfeststellung und die Vermarkung; b) die Ersterhebung; c) Vermessungen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen; d) die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Ver messung; e) die Wahl eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin für die Verwaltung und laufende Nachführung der amtlichen Ver messung; f) die Wahl der Markkommission; g) die Bezeichnung und die Abgrenzung der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen; h) die Festlegung der Strassennamen und der Hausnummern; i) die Benennung und Abgrenzung der postalischen Ortschaften nach Anhörung der Schweizerischen Post; j) die Durchführung von Projekten, welche den Gemeinden von der Regierung zugewiesen werden; k) die Lieferung der Daten der amtlichen Vermessung an den Kanton. 1.01.2012 5 217.300 Kantonales Geoinformationsgesetz 2. VERMARKUNG Art. 21 1 Sind die Grenzen für ein Vermessungslos oder für einen Vermarkungs sektor festgesetzt, gibt die Markkommission den Abschluss der Vermar kungsarbeiten im Amtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsorganen bekannt und legt die Vermarkungsskizzen öffentlich auf. Öffentliche Auflage und Einsprache verfahren 2 Innert 30 Tagen nach der Publikation kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse nachweist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache ein reichen. Die Einsprache muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. 3 Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers beziehungsweise der Ingenieur-Geometerin so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern und Grund eigentümerinnen an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache mit dem Protokoll der Einigungsverhandlung und den dazugehörigen Akten dem Departement zum Entscheid. 4 Kann das Departement die Sache nicht entscheiden, setzt es dem Ein sprecher beziehungsweise der Einsprecherin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Klage auf dem Zivilwege. 3. VERMESSUNG Art. 22 1 Nach Prüfung des Vermessungswerkes durch das Amt legt die Gemeinde die Bestandteile der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Kantonsamtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsmitteln bekannt. Öffentliche Auflage 2 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Postsendung über die Auflage mit Angaben der betroffenen Parzellennummer, deren Flächen und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. 3 Auf Verlangen ist dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin gegen Gebühr eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zuzustellen. Art. 23 1 Während der Auflage kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse nach weist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache einreichen. Die Einsprache muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Einsprache verfahren 2 Was bereits Gegenstand des Vermarkungsverfahrens war, kann nicht mehr Gegenstand der Einsprache sein. 6 1.01.2012 Kantonales Geoinformationsgesetz 217.300 3 Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers beziehungsweise der Ingenieur-Geometerin so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern und Grund eigentümerinnen an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache mit dem Protokoll der Einigungsverhandlung und den dazugehörigen Akten dem zuständigen Departement zum Entscheid. 4 Kann das Departement die Sache nicht entscheiden, setzt es dem Ein sprecher beziehungsweise der Einsprecherin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Klage auf dem Zivilwege. Art. 24 Ist die amtliche Vermessung aufgrund einer Vereinbarung oder eines Urteils nachträglich abzuändern und hätten die dazu führenden Gründe bereits im Rahmen der Auflage des Vermessungswerkes vorgebracht werden können, gehen die Kosten zulasten des begünstigten Grundeigen tümers beziehungsweise der begünstigten Grundeigentümerin. Kostentragung nachträglicher Korrekturen Art. 25 1 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen sind durch die Gemeinde zu bezeichnen und auf einem speziellen Plan abzugrenzen. Dieser ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Dauernde Boden verschiebungen 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Auflage- und Einspracheverfahren der Vermessung. 3 Die Gemeinde meldet die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen zur Anmerkung im Grund buch an. Die Anmerkung ist gebührenfrei. Art. 26 1 Dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungs geometerin obliegt die Verwaltung und laufende Nachführung des origina len und massgeblichen Bestandes der amtlichen Vermessung. Laufende Nachführung 2 Die Gemeinde erstattet dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin alle erforderlichen Meldungen für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung. Art. 27 1 Ein aktueller Satz der Daten der amtlichen Vermessung muss jederzeit bei der Geodatendrehscheibe zur Einsicht und für die Abgabe zur Ver fügung stehen. Bereitstellung der Daten für die Geodaten drehscheibe 2 Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungs geometerin stellt dem Kanton die von der Regierung bestimmten Daten nach jeder Änderung innerhalb der von der Regierung festgelegten Frist in elektronischer Form zur Verfügung. Die übrigen Daten der amtlichen 1.01.2012 7 217.300 Kantonales Geoinformationsgesetz Vermessung sind nach Änderungen mindestens monatlich dem Kanton zu übermitteln. 3 Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungs geometerin ist für die Richtigkeit und Aktualität der an den Kanton gelie ferten Daten verantwortlich. Art. 28 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin sowie dem Amt Fest legungen und Änderungen der von der Regierung bezeichneten geo graphischen Namen zu melden. Geografische Namen 4. KOSTENVERTEILUNG Art. 29 Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Grenzfeststellung und Vermarkung von Grundstücken gehen zulasten der Gemeinden. Vermarkung Art. 30 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Ersterhebung sowie für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Erst erhebung gleichkommen. Die Beiträge betragen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben. Vermessung 2 Der Kanton trägt die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten der Vermessungen, für welche er zuständig ist. 3 Die Kosten von Mehranforderungen werden grundsätzlich von jenem Gemeinwesen getragen, das sie beschliesst. Besteht daran sowohl ein kantonales als auch ein kommunales Interesse, so können die Kosten verhältnismässig aufgeteilt werden. Das Gemeinwesen, das die Mehr anforderung beschliesst, trägt dabei mindestens 50 Prozent der Kosten. Art. 31 Der Kanton trägt die Nachführungskosten der Fixpunkte der Kategorie 2 und des Basisplans, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden. Fixpunkte der Kategorie 2 und Basisplan Art. 32 1 Die Gemeinden tragen die Restkosten für Vermarkungs- und Vermes sungsarbeiten, für welche sie zuständig sind und die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben. Gemeinden und Privatinteressenz 2 Sie sind berechtigt, Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, Inhaber und Inhaberinnen von selbständigen Baurechten sowie Dritte, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus der Vermessung ziehen, zur Kostentragung heranzuziehen. Im Kostenverteiler können auch nicht 8 1.01.2012 Kantonales Geoinformationsgesetz 217.300 beitragsberechtigte Auslagen der Gemeinde für die Vermarkung und Vermessung berücksichtigt werden. 3 Die Kosten für Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Wiederher stellung von Vermessungs- und Grenzzeichen oder die wegen Grenz streitigkeiten entstanden sind, trägt der Verursacher beziehungsweise die Verursacherin. Art. 33 1 Die Verteilung der Restkosten auf die Privatinteressenz hat sich nach dem Nutzen zu richten, der ihr erwachsen ist. Die Grundsätze für die Kostenverteilung sind durch die Gemeinde zu beschliessen. Verteilung der Kosten 2 Mögliche Kriterien sind: a) die Fläche und die Anzahl der vermessenen Parzellen; b) die Anzahl der Grenzzeichen; c) der Schätzungswert der vermessenen Liegenschaften. Art. 34 Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten des Bundes und des Kantons fallen namentlich ausser Betracht: Anrechenbare Kosten a) die Kosten des Unterhalts; b) die aus kommunalen Mehranforderungen entstehenden Kosten; c) die kommunalen Verwaltungskosten; d) die an kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen; e) die Kosten der öffentlichen Auflage und Einsprachenerledigung; f) die Entschädigung für die bei den Vermarkungs- und Vermessungs arbeiten entstandenen Kulturschäden; g) die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungs arbeiten; h) die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertrags parteien entstandenen Mehrkosten; i) die ohne Vertrag oder Auftrag ausgeführten Arbeiten; j) die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a VAV 1); k) die Kosten für die Beschilderung der Strassennamen und Haus nummern. Art. 35 1 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristi sche Person, die sie verursacht. Laufende Nachführung 2 Soweit sie nicht den Verursachern oder Verursacherinnen belastet werden können, werden die Kosten durch die Gemeinde getragen. 1) SR 211.432.2 1.01.2012 9 http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.432.2/de 217.300 Kantonales Geoinformationsgesetz Art. 36 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Sicherung und Versicherung der Bestandteile der amtlichen Vermessung. Sicherung des Vermessungs werkes Art. 37 Der Kanton kann Beiträge an Pilotprojekte und weitere Arbeiten zur Ent wicklung der amtlichen Vermessung leisten. Pilotprojekte und Entwicklung der amtlichen Vermessung Art. 38 Das Amt kann Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen. Grundbuchkosten IV. Leitungskataster Art. 39 1 Die Gemeinden legen nach den technischen Vorgaben der Regierung einen digitalen Leitungskataster an und führen diesen nach. Kommunaler Leitungskataster 2 Aus dem Leitungskataster geht mindestens hervor: a) die geografische Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Ent sorgung; b) das transportierte Medium; c) der Eigentümer oder die Eigentümerin. 3 Die Eigentümer und Eigentümerinnen der Leitungen oder Werke stellen der Gemeinde oder dem Kanton die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung. 4 Die Regierung legt die Zugangsberechtigung fest. Art. 40 1 Der Kanton kann eine digitale Übersicht über die Werkleitungen führen, welche die geografische Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung sowie das transportierte Medium enthält. Kantonale Übersicht über die Werk leitungen 2 Die Gemeinden stellen dem Kanton die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung. 10 1.01.2012 Kantonales Geoinformationsgesetz 217.300 V. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen Art. 41 1 Der Kanton führt einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen nach den Vorgaben des Bundesrechts. Kataster der öffentlich rechtlichen Eigentums beschränkungen 2 Die Regierung legt fest, welche Eigentumsbeschränkungen des kantona len und kommunalen Rechts in den Kataster aufgenommen werden. Art. 42 1 Der Kanton kann die Führung des Katasters ganz oder teilweise Dritten übertragen. Auslagerung 2 Er kann hierfür auch zusammen mit Privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich an einer solchen beteiligen. VI. Schlussbestimmungen Art. 43 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1) dieses Gesetzes. Referendum, Infrafttreten 1.01.2012 11 1) Mit RB vom 20. Dezember 2011 mit Ausnahme der Art. 39 und 40 auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt