Cantonal Soil Improvement Ordinance
颁布于 1979-11-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Agricultural and rural development, Land and soil
- 关键词
- capacity building, agricultural land, land consolidation, mountain area, institution, drainage/land reclamation, cooperative/producer organization, governance, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, soil rehabilitation, pollution control
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Bodenverbesserungs-Verordnung 913.11 Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung (vom 28. November 1979)1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 19792, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit§ 1.14 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist für den Voll zug des Landwirtschaftsgesetzes2 zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 2.15 Zusicherungs entscheid § 3. Die zuständige Behörde genehmigt das Projekt und sichert den Staatsbeitrag zu. Sie setzt gleichzeitig die geltenden öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest, den Zeitraum von deren Wirksamkeit und die davon betroffenen Grundstücke sowie allfällige Bedingungen und Auflagen. Der Verzicht auf die Anwendung öffent lichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen gemäss § 155 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes2 bleibt vorbehalten. Pauschalbeitrag § 4. Der Staatsbeitrag kann als Pauschalbeitrag gewährt werden; dieser darf den Höchstbetrag, der sich aufgrund der massgeblichen Ansätze ergibt, nicht überschreiten. Darlehens betrag § 5. 1 Der Staatsbeitrag kann ganz oder teilweise als zinsloses Dar lehen gewährt werden, sofern als Vermögen des Gesuchstellers einst weilig nicht vollwertige Vermögensteile, wie derzeit nicht realisierbare oder anwartschaftliche Werte, zu berücksichtigen sind. 2 In solchen Fällen wird für die Berechnung des gesamten Staats beitrags (nicht rückzahlbarer Beitrag und Darlehen) nur von der Summe der vollwertigen Vermögensteile ausgegangen. 3 Vom so ermittelten ganzen Staatsbeitrag ist jener Teil grundsätz lich nicht rückzahlbar, der sich unter Berücksichtigung auch der nicht vollwertigen Vermögensteile als Beitrag errechnet; die Differenz gegen über dem Staatsbeitrag als Ganzes wird als Darlehen gewährt. 11. 1. 12 - 75 913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung Darlehens bedingungen § 6. 1 Das Darlehen wird auf eine den Verhältnissen des Empfän gers entsprechende Dauer gewährt und ist nach deren Ablauf, sofern nicht das ALN14 eine Verlängerung schriftlich bewilligt, ohne Weiteres zurückzuzahlen. 2 Die Rückzahlung des Darlehens infolge Kündigung aus wichti gen Gründen oder wegen Verletzung öffentlichrechtlicher Eigentums beschränkungen bleibt vorbehalten. 3 Im Übrigen sind die Darlehensgewährung und -bedingungen sowie allfällige Auflagen schriftlich in Vertragsform zu regeln. Darlehens sicherung § 7.7 Wird ein mit einem Darlehen unterstützter Betrieb ganz oder teilweise veräussert oder verpachtet, so wird eine gemäss den §§ 141– 158 des Landwirtschaftsgesetzes sowie § 13 des Staatsbeitragsgesetzes erforderliche Bewilligung grundsätzlich erst nach der Darlehensrück zahlung erteilt. Beitrags bemessung § 8.12 Für die Beitragsbemessung sind grundsätzlich die finanziel len Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Beitragszusiche rung massgeblich. Beitragskürzung § 9. Wird ohne Bewilligung mit den Ausführungsarbeiten eines geprüften, jedoch noch nicht bewilligten Projektes begonnen, so ist der Beitrag entsprechend den bereits aufgelaufenen Baukosten zu kürzen. Wurde ein Projekt bei Baubeginn noch nicht geprüft oder wurde es abgelehnt, so entfällt jede Beitragsberechtigung. Projekt änderungen § 10. Die baulichen Massnahmen sind gemäss den genehmigten Projekten auszuführen. Die Beitragsempfänger sowie die mit der Pla nung und Ausführung beauftragten Personen sind verpflichtet, jede Projektänderung vor der Ausführung dem ALN14 zur Genehmigung zu unterbreiten. Beitrags zahlungen § 11.7 Die Leistung von Teilzahlungen setzt eine Bescheinigung des Grundbuchamtes über die Anmeldung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen voraus. Abrechnung § 12. 1 Die Schlusszahlung des zugesicherten Staatsbeitrags erfolgt aufgrund der Kostenzusammenstellung, der quittierten Belege, des Aus führungsberichtes, der Ausführungspläne und der statistischen Anga ben. Vorbehalten bleibt § 21. 2 Die Kostenzusammenstellung mit den zugehörigen Akten ist innert der bei Zusicherung des Staatsbeitrags festgesetzten Frist einzureichen. 2 Bodenverbesserungs-Verordnung 913.11 3 Wurde ein Pauschalbeitrag zugesichert, so ist anstelle der quittier ten Belege eine Erklärung der Bauherrschaft vorzulegen, wonach sämt liche Leistungen von Dritten abgegolten sind. Der Pauschalbeitrag wird gekürzt, wenn die Ausführung wesentlich vom Projekt und Baubeschrieb abweicht und deshalb die Kosten niedriger sind. B. Die gemeinschaftliche Durchführung von Verbesserungs massnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften Vertreter § 13. Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben. § 14.15 C. Güterzusammenlegungen Koordination öffentlicher Interessen § 15. 1 Nach der Gründung einer Zusammenlegungsgenossenschaft überprüfen die beteiligten Gemeinden ihre Ortsplanung und passen sie nötigenfalls den veränderten Verhältnissen an. 2 Zur Wahrung der verschiedenen öffentlichen Interessen setzt sich das ALN14 mit den zuständigen Stellen in Verbindung.9 3 Die Zusammenarbeit erfolgt so, dass die Neuordnung des Grund eigentums keine erhebliche Verzögerung erfährt. Auflage verfahren § 16. 1 Bei der Durchführung einer Zusammenlegung erfolgen die in einem neuen Verfahrensabschnitt erforderlichen Auflagen jeweils erst, wenn die im vorangehenden Abschnitt erhobenen Einsprachen erledigt sind oder angenommen werden kann, dass durch ihre Erle digung keine wesentlichen Interessen der übrigen Grundeigentümer berührt werden. 2 Bei Zusammenlegungen kleinern Umfangs und bei den durch den Regierungsrat angeordneten Zusammenlegungen können einzelne Ver fahrensabschnitte zusammengefasst und die entsprechenden Auflagen gleichzeitig vorgenommen werden. Boden bewertung § 17. 1 Der Bodenwert der Grundstücke ist nach der durchschnitt lichen Ertragsfähigkeit zu bemessen. Bei Einbezug von Land ausser halb der Landwirtschaftszone sind nötigenfalls besondere Werte zu berücksichtigen. 2 Bei der Bestandesbewertung im Wald ist dem Holzvorrat und den Abfuhrverhältnissen angemessen Rechnung zu tragen. 31. 1. 12 - 75 913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung Entflechtung § 18. Mit der Auflage des alten Besitzstandes oder der schrift lichen Einladung zur Wunschäusserung unterrichtet der Vorstand die Genossenschaftsmitglieder auch über die Möglichkeit der freiwilligen Entflechtung; er fordert Interessenten auf, sich beim Vorstand zu mel den und versucht sodann, Interessenten zusammenzubringen. Land beschaffung § 19. 1 Der Vorstand ermittelt die Höhe des allgemeinen und des für öffentliche Zwecke erforderlichen, zusätzlichen Abzuges vom Wert des alten Besitzstandes. 2 Die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke vor Antritt des neuen Besitzstandes soll erst nach Erledigung der Ver messungs- und Bewertungseinsprachen des alten Bestandes erfolgen. Werte und Masse der Neuzuteilung § 20. 1 Die Flächenmasse im Neuzuteilungsentwurf sind Zirka masse, die ermittelten Werte Zirkawerte. Auch bleiben Änderungen vorbehalten, die sich durch den Bau genossenschaftlicher Anlagen, die Einsprachenerledigung und die endgültige Grenzziehung ergeben. 2 Mit dem Eigentumsübergang werden die Werte endgültig. Die in der Zusammenlegung ermittelten Flächen bleiben hingegen bis zur Grundbuchvermessung Zirkamasse. 3 Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass, wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen. Beitrags rückbehalt § 21. Bis zur endgültigen Regelung des Unterhaltes gemäss den §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes2 wird ein Garantiebetrag von 1 bis 5% des Staatsbeitrags, in der Regel mindestens Fr. 20 000, unver zinslich zurückbehalten. Unterhalts organisation, Rechnungs kontrolle § 22. Der Bezirksrat überprüft alle zwei Jahre die Rechnungsfüh rung der Unterhaltsgenossenschaft und erstattet darüber dem ALN14 Bericht. Übersichtsplan, Lauf der Rekursfrist § 23. Die Rekursfrist von 30 Tagen8 gemäss § 102 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes2 beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Ablehnung der Einwendung gegen den Übersichtsplan. D. Wege, Entwässerungen und Bewässerungen Überwachung der Verbote § 24. 1 Der Vorstand bestimmt die mit der Überwachung der Ver bote im Sinne von § 114 des Landwirtschaftsgesetzes2 betrauten Perso nen. 2 Auf Antrag des Vorstandes kann der Gemeinderat die Über wachung der Gemeindepolizei übertragen. 4 Bodenverbesserungs-Verordnung 913.11 3 Der Gemeinderat stellt den Aufsichtspersonen einen Ausweis aus und führt sie in geeigneter Weise in ihre Aufgabe ein. Zwangs beteiligung § 25.14 1 Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümer die Erstel lung oder Verbesserung von Wegen, Entwässerungen oder Bewässe rungen und beanspruchen sie hiefür eine zwangsweise Beteiligung, ohne dass gemäss § 118 Abs. 1–3 des Landwirtschaftsgesetzes2 vorge gangen werden könnte, so haben sie dem Gemeinderat ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das ALN bestimmt das einstweilige Beizugs gebiet. Der Gemeinderat ordnet hierauf unverzüglich eine Versamm lung aller Grundeigentümer an, deren Grundstücke in das Unterneh men einbezogen werden sollen. 2 Die Grundeigentümer beschliessen, ob für die vorgesehenen Mass nahmen ein Vorprojekt ausgearbeitet werden soll. 3 Stimmen sie zu, lässt das ALN ein Vorprojekt ausarbeiten und klärt ab, in welchem Verfahren die Massnahme zweckmässigerweise durchgeführt wird (§§ 49–68 des Landwirtschaftsgesetzes2). Es veran lasst die Einleitung dieses Verfahrens. E. Landwirtschaftlicher Hochbau Bauprojekt, Betriebsareal § 26. 1 Die landwirtschaftlichen Hochbauten sind einfach, zweck mässig und dauerhaft zu gestalten. 2 Das Raumprogramm der Wirtschaftsgebäude bemisst sich nach der Grösse und der Ertragsfähigkeit des Betriebsareals. 3 Zum Betriebsareal gehören das Eigenland und die als gesichert erscheinenden Pachtlandflächen. In der Bauzone gelegenes Land zählt zum Betriebsareal, wenn es als Baugrundstück für die Sanierung oder Erstellung der landwirtschaftlichen Hochbauten dient. § 27.13 Gebäude rationali sierungen § 28. 1 Mit Gebäuderationalisierungen sollen vor allem Wirt schaftsgebäude verbessert werden. 2 Bauliche Massnahmen an Wohngebäuden können im Flachland nur mit Beiträgen unterstützt werden, wenn sie durch den Um- oder Neubau des Wirtschaftsgebäudes bedingt sind, oder wenn aus betrieb lichen Gründen eine Betriebsverlegung vorgenommen werden muss. In den übrigen Fällen werden lediglich an den Einbau von Altenteilen oder an die Verbesserung sanitärer Einrichtungen Beiträge geleistet.4 ...6 51. 1. 12 - 75 913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung Staatliche Leistungen § 29.7 1 An die beitragsberechtigten Ausgaben für landwirtschaft liche Hochbauten werden folgende Subventionen ausgerichtet: – im Talgebiet5 10–40% – im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone sowie bei gemeinschaftlicher Erstellung von Wirt schaftsgebäuden5 10–45% 2 Das ALN14 bestimmt die beitragsberechtigten Ausgaben für die Hochbauten und für die Erschliessung. 3 Die Subventionen sind nach der Vermögenslage der Gesuchstel ler abzustufen, wobei der Ertragswert des Betriebs vor Durchführung der Verbesserung mit zu berücksichtigen ist.10 4 . . .11 § 29 a.13 F. Weitere Massnahmen Unterhalts genossen schaften § 30. 1 Eine Unterhaltsgenossenschaft im nicht zusammenlegungs bedürftigen Gebiet im Sinne von § 129 des Landwirtschaftsgesetzes2 soll vorbehältlich anderer Anordnungen des ALN14 das ganze Ge meindegebiet mit allen Bodenverbesserungsanlagen umfassen. 2 Bestehen in einer Gemeinde mehrere öffentlichrechtliche Genos senschaften mit Unterhaltspflichten, können sie sich zusammensch liessen; sie können aber auch den Unterhalt und die Anlagen auf die Gemeinde übertragen und sich auflösen, indem alle Genossenschaften wie die Gemeinde entsprechende Beschlüsse fassen. G. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone4 §§ 31 und 32.13 Zusatzbeiträge § 33. 1 Das Detailprojekt, der Kostenvoranschlag, der Finanzie rungsplan sowie der im Bedarfsfall durch den landwirtschaftlichen Beratungsdienst zu erstellende Betriebsvoranschlag sind vom Gesuch steller zu unterzeichnen.12 2 Ist der Gesuchsteller mit dem Betriebsvoranschlag oder dem Finanzierungsplan nicht einverstanden, so sind zur Beurteilung der strittigen Fragen fachkundige Dritte beizuziehen. a. Hochbauten a. Detailprojekt 6 Bodenverbesserungs-Verordnung 913.11 § 34.13 c. Betriebs verbessernde Massnahmen nach der Sanierung § 35. 1 Betriebsverbessernde Massnahmen werden nach Massgabe ihres Wertes für den Betrieb und ihrer Lebensdauer im Selbstkosten preis berücksichtigt.12 2 . . .13 d. Veräusserung des verbesserten Betriebes § 36. 1 Will der Eigentümer den verbesserten Betrieb oder Teile davon veräussern, reicht er dem ALN ein schriftliches Gesuch ein.14 2 Der Erwerber hat im Vertrag zu erklären, dass er sich allen an die Beitragsleistung geknüpften Beschränkungen, Bedingungen und Auf lagen unterziehe. 3 Die Bewilligung gemäss § 151 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes2 muss vor der Anmeldung zur Eigentumsübertragung im Grundbuch vorliegen. 4 Erteilt das ALN die Bewilligung, legt es die Höhe des Selbstkos tenpreises fest und entscheidet es über die Rückerstattung von Beiträ gen der öffentlichen Hand sowie von Landumlegungskosten.14 e. Kaufrecht des Kantons § 37.14 Werden die an die Beitragsleistung geknüpften Beschrän kungen, Bedingungen und Auflagen trotz schriftlicher Mahnung und entsprechender Androhung innert der angesetzten Frist nicht erfüllt, entscheidet das ALN über die Ausübung des Kaufrechtes, über die Höhe des Selbstkostenpreises und, für den Fall, dass das Kaufrecht nicht ausgeübt wird, über die Rückerstattung von Beiträgen der öffent lichen Hand sowie von Landumlegungskosten. f. Heimschlag recht § 38.14 Will der Eigentümer den verbesserten Betrieb dem Kan ton heimschlagen, reicht er dem ALN ein schriftliches Gesuch ein. Es entscheidet über die Annahme des Heimschlages und über die Höhe des Selbstkostenpreises. § 39.15 g. Gemein schaftlich durch zuführende Massnahmen14 § 40. Bei gemeinschaftlich durchzuführenden Massnahmen kann ein Zusatzbeitrag nur an den auf den einzelnen Landwirt entfallenden Restkostenanteil geleistet werden. § 41.15 Räumlich beschränkte Landumlegung § 42.14 1 Erachtet das ALN im Zusammenhang mit der Gewäh rung von Zusatzbeiträgen eine räumlich beschränkte Landumlegung als angezeigt, hält es dies im Vorentscheid fest. 71. 1. 12 - 75 913.11 Bodenverbesserungs-Verordnung 2 Das ALN versucht hernach, den gebotenen Arrondierungsgrad durch freiwilligen Abtausch oder auf dem Weg einer freiwilligen Güter zusammenlegung zu erreichen. 3 Es entscheidet bei der Projektgenehmigung und Beitragszusiche rung auch über die Notwendigkeit der Landumlegung. 4 Bejaht es die Notwendigkeit und führt in der Folge das freiwillige Verfahren nicht zum Erfolg, ordnet es die Landumlegung an. H. Erhaltung der Werke Anmerkung der Eigentums beschränkungen § 43. 1 Die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind bei genossenschaftlichen Unternehmen vom Vorstand, bei vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern durch deren Vertreter, bei Einzelunternehmen vom Grundeigentümer zur Anmerkung anzu melden. 2 Über die Anmeldung ist dem ALN14 eine Bescheinigung des Grundbuchamtes einzureichen. Schlussbestimmung Inkrafttreten § 44. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung im Amtsblatt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft3. 1 OS 47, 329 und GS VII, 72. 2 LS 910.1. 3 Vom Bundesrat genehmigt am 26. Februar 1980. In Kraft seit 1. Januar 1980. 4 Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 1987 (OS 50, 292). In Kraft seit 1. Januar 1988. 5 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 1991 (OS 51, 376). In Kraft seit 1. Feb ruar 1991. 6 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 388). In Kraft seit 1. Januar 1991. 8 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.1 Bodenverbesserungs-Verordnung 913.11 7 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 388). In Kraft seit 1. Januar 1991. 8 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). 9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 647). In Kraft seit 1. August 1998. 10 Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2000 (OS 56, 76). In Kraft seit 1. März 2000. 11 Aufgehoben durch RRB vom 9. Februar 2000 (OS 56, 76). In Kraft seit 1. März 2000. 12 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 140). In Kraft seit 1. August 2003. 13 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 140). In Kraft seit 1. Au gust 2003. 14 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 632; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 15 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 632; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 91. 1. 12 - 75 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=913.11%2C66%2C632 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=913.11%2C56%2C76 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=913.11%2C66%2C632 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=913.11%2C58%2C140 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=913.11%2C56%2C76 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=913.11%2C58%2C140 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks