Cantonal Ordinance relating to the Federal Animal Disease Act
颁布于 1996-09-25 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Kantonale Verordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Livestock
- 关键词
- pests/diseases, animal health, subsidy/incentive, internal trade, inspection, offences/penalties
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7.5.2006–30/31 IX D/633/2 Kantonale Verordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Vom 25. September 1996) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 9 und 59 Absatz 1 des eidgenössischen Tierseuchen gesetzes (TSG) und den Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1967 betreffend den Vollzug des TSG vom 1. Juli 19661), verordnet: A. Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des TSG, soweit er dem Kanton obliegt. 2 Diese Verordnung verwendet für alle Vollzugsorgane die männliche Form. Die Begriffe gelten jedoch für männliche und weibliche Vollzugsorgane in gleicher Art und Weise. B. Aufsicht und Organisation Art. 2 Vollzugsorgane Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Bekämpfung von Tierseuchen obliegt folgenden Organen: dem Regierungsrat, dem Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement), dem Kantonstierarzt, den Bezirkstierärzten, den Kontrolltierärzten, der Abteilung Umweltschutz und Eneregie, den Gemeinderäten, der Schatzungskommission, den Fleischkontrolleuren, den Lebensmittelinspektoren, dem Bieneninspektor, den Wasenmeistern, den Desinfektoren. 1 Kanton Glarus 1998 1) GS IX D/633/1 Tierseuchen – VIX D/633/2 Art. 3 Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegen insbesondere: a. die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Erlasse betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen; b. die Wahl des Kantonstierarztes, der Bezirkstierärzte, der Fleischkontroll organe, des Bieneninspektors, der Wasenmeister und deren Stellvertre ter; c. der Erlass von Vorschriften über die Sömmerung; d. die Festsetzung der Entschädigungen für die nebenamtlich in der Tier seuchenpolizei tätigen Funktionäre; e. . . . . . . f. der Erlass weiterer Bestimmungen über das Veterinärwesen. Art. 4 Departement für Finanzen und Gesundheit Dem Departement obliegen insbesondere: a. die Aufsicht über die Bekämpfung von Tierseuchen; b. die Antragstellung an den Regierungsrat in allen die Tierseuchenpolizei betreffenden Geschäften; c. die Führung des Betriebsregisters gemäss Artikel 7 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung; d. die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten; e. die Bestellung einer amtlichen Schätzungskommission, bestehend in der Regel aus drei Personen; f. der Erlass von allgemeinen Massnahmen zur Bekämpfung von Tier seuchen. Art. 5 Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt untersteht in Angelegenheiten betreffend Tierseuchen polizei dem Departement. 2 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung aller tierischen Krankheiten, die staatlichen Massnahmen unterstellt sind. Er hat insbesondere die in der Bundesgesetzgebung genannten Aufgaben zu erfüllen. 3 Ferner obliegen ihm: a. die Einsetzung eines Stellvertreters in ausserordentlichen Situationen; das Einsetzen von Kontrolltierärzten; b. der Erlass von Weisungen über die Verwertung von Nebenprodukten der Milchverarbeitung bei Seuchenlagen; der Erlass von fachtechnischen Weisungen; c. die Genehmigung der Pläne für Anlagen zur Behandlung von Küchen und Speiseabfällen; 2 7.5.2006–30/31 Tierseuchen – V IX D/633/2 d. die Bewilligung von Viehmärkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstal tungen; die Erteilung von Bewilligungen für das Treiben von Wanderschafherden bzw. der Erlass der entsprechenden Wandervorschriften; die Erteilung von Bewilligungen zur Entsorgung von Küchen- und Speise abfällen; das Erteilen von Bewilligungen für die Verwertung von Fischen und Fisch abfällen als Futter für Schweine und Fische; die Erteilung von Bewilligungen zum Besamen von Vieh; e. die Aufsicht über die Viehtransporte; die Aufsicht über den Viehhandel; die regelmässige Kontrolle der Betriebe, die Abfälle behandeln und ver werten; die personelle und materielle Überwachung der Stationen für künstliche Besamungen; f. die Auswahl der diagnostischen Laboratorien für amtlich angeordnete Untersuchungen; die wöchentliche Berichterstattung über Seuchenfälle an das Bundesamt für Veterinärwesen; das Vorkehren von materiellen und personellen Massnahmen für die Seuchenbekämpfung; die Bezeichnung der Tierärzte, welche Aus- und Fortbildungskurse für amtliche Tierärzte zu besuchen haben; die Organisation von Weiterbildungskursen. 4 Das Departement kann dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren. Art. 6 Bezirke 1 Der Kanton wird in drei veterinärpolizeiliche Bezirke eingeteilt: a. Unterland, umfassend die Gemeinden Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filz bach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis; b. Mittelland, mit den Gemeinden Netstal bis und mit Mitlödi, Sool und Schwändi; c. Hinterland, umfassend die Gemeinden Schwanden bis und mit Linthal und Elm. 2 Für jeden Bezirk wird ein Bezirkstierarzt gewählt. Art. 7 Bezirkstierärzte Die Bezirkstierärzte überwachen in ihren Bezirken den Tierverkehr, ins besondere die Märkte und den Transport mit Fahrzeugen. Sie melden seuchenpolizeilich oder tierschützerisch mangelhafte Zustände sowohl beim Transport als auch bei der Haltung der Tiere dem Kantonstierarzt. Die 3 Tierseuchen – VIX D/633/2 Bezirkstierärzte werden vorwiegend für amtliche Dienstleistungen heran gezogen und entschädigt. Art. 8 Ausübung der tierärztlichen Praxis 1 Die gewerbsmässige tierärztliche Behandlung ist nur Personen gestattet, welche Inhaber des eidgenössischen tierärztlichen Diploms sind. 2 Der Regierungsrat kann Inhabern von gleichwertigen Ausweisen die Aus übung der Praxis gestatten. Art. 9 Beizug von Tierärzten; Kontrolltierärzte 1 Die Aufsichts- und leitenden Organe der Tierseuchenpolizei können anderen Tierärzten bestimmte amtliche Funktionen übertragen; in Aus nahmefällen können für die Durchführung der Massnahmen Kandidaten der Veterinärmedizin beigezogen werden. 2 Jeder Tierarzt, der in seuchenfreien Perioden staatlich bezahlte Aufträge ausführt (Kontrolltierarzt), ist verpflichtet, auch im Seuchenfall den Amts organen zur Verfügung zu stehen. Art. 10 Verhinderung eines Tierarztes Ist ein Tierarzt verhindert, eine ihm übertragene Funktion auszuüben, hat er dies baldmöglichst dem Kantonstierarzt zu melden, der die nötigen Mass nahmen trifft. Art. 11 Abteilung Umweltschutz und Energie Die Abteilung Umweltschutz und Energie meldet dem Bundesamt für Vete rinärwesen diejenigen Betriebe, welche tierpathogene Mikroorganismen ver wenden. Art. 12 Gemeinderäte Den Gemeinderäten obliegen insbesondere: a. die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wasenmeister und die Fleisch kontrolleure sowie für deren Stellvertreter; b. die Überwachung der Massnahmen bei seuchenpolizeilichen Anordnun gen; c. die Bereitstellung von Personal und Material zur Mithilfe bei der Seuchen bekämpfung; d. die Anordnung der für die Durchführung der Viehmärkte und Ausstellun gen auf dem Gebiet ihrer Gemeinde notwendigen Massnahmen. 4 7.5.2006–30/31 Tierseuchen – V IX D/633/2 Art. 13–15** . . . . . . Art. 16 Fleischkontrolleure Die Fleischkontrolleure haben bei den Probeentnahmen in den Schlacht höfen behilflich zu sein. Art. 17 Lebensmittelinspektoren Die Lebensmittelinspektoren kontrollieren Gaststätten und kollektive Haus haltungen sowie Lebensmittelbetriebe in bezug auf die vorschriftsgemässe Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen. Art. 18 Bieneninspektor 1 Der Kanton bildet einen Bieneninspektionskreis. 2 Der Kantonstierarzt bietet Bieneninspektor und Stellvertreter zu Instruk tions- und Ergänzungskursen auf. Art. 19 Abdeckereiwesen 1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Beseitigung von Tier körpern1). 2 Er ist befugt, Gemeinden zur Benützung von Tierkörperbeseitigungsanla gen zu verpflichten. Art. 20 Zoonosen 1 Der Kantonstierarzt meldet das Auftreten von Zoonosen (Tierkrankheiten, welche auf den Menschen übertragbar sind) dem Kantonsarzt, der das weitere anordnet. 2 Fälle von Zoonosen beim Menschen sind von dem die Krankheit feststel lenden Arzt unverzüglich dem Kantonstierarzt zwecks Untersuchung von verdächtigen Tierbeständen und Anordnungen der nötigen Massnahmen zu melden. 5 ** Art. 13–15 aufgehoben; siehe hinten, Änderung der Verordnung 1) GS IX D/633/3 Tierseuchen – VIX D/633/2 C. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen Art. 21** . . . . . . Art. 22 Märkte und Ausstellungen, Verkehrsscheine 1 Jedes auf einen Markt, eine Ausstellung oder Schau aufgeführte Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung muss von einem gültigen Begleitdokument begleitet sein. Für lokale Viehschauen, die auf eine Gemeinde und ihre Nachbargemeinden beschränkt sind und nicht Merk male eines Marktes tragen, kann der Kantonstierarzt von dieser Pflicht ent binden. 2 Märkte und Ausstellungen anderer Tiere wie Hunde, Katzen, Kaninchen und Geflügel sind von den Organisatoren rechtzeitig und unter Beilage eines Verzeichnisses der Herkunftsorte der auszustellenden Tiere dem Kantons tierarzt zu melden. Dieser trifft von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen. Art. 23 Viehhandel Auf den Viehhandel findet neben den eidgenössischen Vorschriften die interkantonale Vereinbarung betreffend die Ausübung des Viehhandels Anwendung. Art. 24* Hunde 1 Das Halten von Hunden unterliegt polizeilicher Aufsicht. 2 Der Regierungsrat setzt die von den Haltern der Hunde zu entrichten den Taxen1) fest, wobei zu berücksichtigen ist, wie weit ein Bedürfnis für die Haltung eines Hundes seitens der Allgemeinheit und des Halters be steht. 3 Die Gemeinden besorgen den Einzug der Hundetaxen. Art. 25* Kennzeichnung und Registrierung 1 Die im Kanton wohnhaften Hundehalterinnen und -halter haben ihren Hund auf ihre Kosten nach den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes kennzeichnen und registrieren zu lassen. 6 ** Art. 21 aufgehoben; siehe hinten, Änderung der Verordnung 1) GS VI C/4/6 7.5.2006–30/31 Tierseuchen – V IX D/633/2 2 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei welcher die mit der Kenn zeichnung erhobenen Daten zu melden und zu erfassen sind. Er kann damit eine private Organisation beauftragen. 3 Halterinnen und Halter registrierter Hunde müssen dieser Stelle allfällige Änderungen ihres Namens oder ihrer Adresse sowie Name und Adresse eines neuen Halters oder einer neuen Halterin des registrierten Hundes innert Monatsfrist melden. Art. 25a Zugang zu den Daten; weitere Aufgaben der Registrierstelle 1 Der Regierungsrat stellt den kostenlosen Zugang der Gemeinden zu den registrierten Stammdaten über die auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde sicher. Er bestimmt diese Stammdaten. 2 Die Gemeinden können auf ihre Kosten die Registrierstelle mit dem Einzug der Hundetaxen beauftragen. 3 Der Regierungsrat kann zum Zwecke der Rückführung von gefundenen Hunden weitere Personen und Stellen, wie den im Kanton tätigen Tierärzten, den Polizeistützpunkten oder Tierheimen den Zugang zu den registrierten Daten ermöglichen. 4 Er kann den Kantonstierarzt ermächtigen, der Registrierstelle rechtskräftig verfügte Massnahmen zu verhaltensauffälligen Hunden zwecks Anmerkun gen im Register zu melden. Art. 26* Hundetaxe für Ersatztiere; Rückerstattung 1 Wenn im Laufe des Jahres ein Hund, für den die Taxe bezahlt ist, stirbt oder dauernd ausserhalb des Kantons verbracht wird, gilt die Taxe für ein an dessen Stelle angeschafftes Tier. 2 Die Rückerstattung der halben Taxe ist möglich, wenn das betreffende Tier im ersten Halbjahr abgeht und nicht durch ein anderes ersetzt wird. Rück erstattungsgesuche sind an die Gemeinden zu richten. Art. 27 Zuschlagtaxen der Gemeinden Die Gemeinderäte können für jeden Hund, der hinsichtlich der Taxe nicht begünstigt ist, einen Zuschlag zugunsten der Gemeindekasse erheben. Dieser Zuschlag darf höchstens das Doppelte der kantonalen Taxe betragen. Art. 28 Hausierhandel Der Hausierhandel mit Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie mit Geflügel und Kaninchen ist verboten. 7 Tierseuchen – VIX D/633/2 Art. 29 Abfälle zur Verfütterung an Schweine Betriebe, die sich mit der Verwertung von Speiseresten als Abfallfutter für Schweine befassen, müssen im Besitze einer Bewilligung des Kantonstier arztes sein. D. Bekämpfungsmassnahmen Art. 30 Meldepflicht bei Seuchen 1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt, wenn möglich dem zustän digen Bezirkstierarzt, zu melden. 2 Bei Bienenseuchen oder Verdacht auf solche ist die Meldung dem Bienen inspektor zu erstatten. 3 Der Meldepflicht unterstehen auch Fleischkontrolleure, Wasenmeister, Polizeifunktionäre, Metzger und Viehhändler. Art. 31 Vorkehren des Tierarztes Ein Tierarzt, dem eine Seuche oder ein Seuchenverdacht gemeldet wird, hat den Sachverhalt unverzüglich abzuklären, dem zuständigen Bezirkstierarzt oder dem Kantonstierarzt seinen Befund anzuzeigen und alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Art. 32 Massnahmen des Bezirkstierarztes Der Bezirkstierarzt, dem eine Seuche oder ein Seuchenverdacht gemeldet wird, hat unverzüglich eine Untersuchung vorzunehmen und bei Feststel lung der Seuche die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Er erstattet dem Kantonstierarzt Anzeige. Art. 33 Massnahmen des Bieneninspektors Wird dem Bieneninspektor eine Seuche oder Verdacht auf eine solche gemeldet, hat er unverzüglich eine Untersuchung vorzunehmen und bei Feststellung der Seuche die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Er erstattet dem Kantonstierarzt Anzeige. 8 7.5.2006–30/31 Tierseuchen – V IX D/633/2 Art. 34 Massnahmen des Kantonstierarztes Der Kantonstierarzt hat sich sofort über den Stand der Seuche genau zu unterrichten und die bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen, abzu ändern oder zu ergänzen. Art. 35 Desinfektoren 1 Das Departement bezeichnet eine genügende Zahl Desinfektoren und sorgt für deren Ausbildung. 2 Sie sind in ihren Funktionen dem Kantonstierarzt unterstellt. Art. 36 Bezeichnung von Kontrolltierärzten Das Departement kann für jeden Rinderbestand einen Kontrolltierarzt bezeichnen, der die vorgeschriebenen Untersuchungen nach den Anord nungen des Kantonstierarztes vornimmt. Art. 37 Einstellen von Tieren, Kennzeichnung 1 Alle Klauentiere müssen innerhalb von 30 Tagen, spätestens aber vor Ver lassen des Betriebes, in dem sie geboren wurden, eindeutig gekennzeichnet sein. Tiere der Rindergattung müssen spätestens 20 Tage nach ihrer Geburt gekennzeichnet und der Tierverkehrsdatenbank gemeldet sein. 2 Der Einsteller hat die Kennzeichnung zu prüfen und mit der Eintragung auf dem Verkehrsschein zu vergleichen. 3 Tiere ohne oder ohne genügende Kennzeichnung dürfen nicht eingestellt werden und sind zurückzuweisen. Dasselbe gilt für Tiere, deren Kennzeich nung mit den Angaben auf dem Begleitdokument nicht übereinstimmt. Art. 38 Meldepflicht von Tuberkulose bei Fleischkontrollen 1 Stellt ein Fleischkontrolleur, der nicht Tierarzt ist, bei einem Tier irgend einer Gattung Tuberkulose oder Verdacht darauf fest, hat er unverzüglich den zuständigen Bezirkstierarzt beizuziehen. 2 Stellt ein Tierarzt bei einem Tier bei der Fleischkontrolle Tuberkulose oder Verdacht darauf fest, hat er wenn möglich Material zur weiteren Unter suchung sicherzustellen und dem Kantonstierarzt des Herkunftskantons des Tieres sofort Anzeige zu erstatten. 9 Tierseuchen – VIX D/633/2 Art. 39 Abklärung von Abortursachen 1 Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen der Schaf-, Zie gen- und Schweinegattung dem Kontrolltierarzt. Der Kontrolltierarzt leitet diese Meldung zusammen mit den Angaben über das betreffende Tier unmittelbar an den Kantonstierarzt weiter. 2 Der Kontrolltierarzt hat eine Untersuchung durchzuführen, wenn a. sich ein Abort in einem Händlerstall ereignet oder b. ein Abort während der Alpung eintritt oder c. im gleichen Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten ver wirft. E. Tierseuchenfonds Art. 40 Speisung des Tierseuchenfonds In den Tierseuchenfonds fliessen: a. die Zinsen des Fonds; b. der Nettoertrag der Verkehrsscheine; c. der Nettoertrag der von den Haltern pro Tier zu entrichtenden Beiträge (Viehsteuer); d. die von den Viehhändlern zu entrichtenden Taxen und Gebühren; e. die Beiträge der Geflügel- und Bienenhalter; f. Beiträge des Kantons, sobald der Fonds unter 1 Million Franken fällt. Art. 41 Beiträge, Taxen und Gebühren Der Regierungsrat setzt die Höhe der zugunsten des Tierseuchenfonds zu entrichtenden Beiträge, Taxen und Gebühren innerhalb der durch das Bundesrecht und die interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel1) gesetzten Grenzen fest. Art. 42 Beiträge an Tierverluste 1 An Tierverluste durch Seuchen leistet der Kanton aus dem Tierseuchen fonds gemäss Abschnitt V TSG Beiträge. 2 Unter Anrechnung eines allfälligen Verwertungserlöses betragen die Entschädigungen an die Vieheigentümer in der Regel 90 Prozent des Schatzungswertes. 10 1) GS IX D/631/3 7.5.2006–30/31 Tierseuchen – V IX D/633/2 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Entschädigungspflicht weiter aus zudehnen, sofern der Bund Beiträge an die Kosten ausrichtet. 4 Eine allfällige Einschränkung der Entschädigungspflicht wird gemäss Arti kel 34ff. TSG geregelt. Art. 43 Schätzungen 1 Zur Bemessung der Entschädigungen für Tierverluste ist in der Regel eine Schätzung der Tiere bzw. Bestände durch die Schätzungskommission vor zunehmen. 2 Für umgestandene oder notgeschlachtete Tiere, welche einer Viehversi cherung unterstehen, gelten die Schätzungen der Viehversicherungen, so weit sie mit den vom Bundesamt für Veterinärwesen für die Einschätzung der Tiere erlassenen Richtlinien vereinbar sind. 3 Über die Schätzungen ist ein Protokoll auf amtlichem Formular zu erstel len, das von den Schätzern zu unterzeichnen ist. Art. 44 Tragung der Kosten für Bekämpfungsmassnahmen 1 Der Kanton übernimmt zu Lasten des Tierseuchenfonds die Kosten für die aufgrund der Tierseuchengesetzgebung amtlich angeordneten Bekämp fungsmassnahmen gegen Tierseuchen, soweit sie nicht Sache des Bundes sind. 2 Auf Schutz- und Heilimpfungen sowie andere prophylaktische und thera peutische Behandlungen findet diese Bestimmung nur Anwendung, wenn sie die Verhütung oder Verminderung von Schäden bezwecken, die gemäss Artikel 42 zu decken sind. 3 An andere Impfungen kann der Regierungsrat Beiträge sprechen. 4 Die Gemeinden tragen die Kosten für diejenigen Massnahmen, welche weder beitragsberechtigt noch Sache der Tierhalter sind. F. Straf-, Vollzugs- und Schlussbestimmungen Art. 45 Vergehen und Übertretungen 1 Wer Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Bussen von 200 bis 2000 Franken bestraft. 2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des TSG. 11 Tierseuchen – VIX D/633/2 Art. 46 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Abweichun gen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). 2 Gegen Verfügungen des Kantonstierarztes, der Gemeinderäte sowie der übrigen tierseuchenpolizeilichen Organe kann beim Departement Be schwerde erhoben werden. 3 Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Art. 47 Vollzug 1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. 2 Er wird ermächtigt, Vollzugsvorschriften zu Erlassen des Bundes über die Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten zu erlassen und Mass nahmen gegen Krankheiten zu treffen, welche die Gesundheit des Men schen bedrohen oder von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Art. 48 Übergangsbestimmung Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 37 gilt für Schafe, Ziegen und Schweine erst ab 1. Juli 1997. Art. 49 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Verordnung vom 6. November 1968 zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen aufgehoben. Änderung der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2, 4, 5 Abs. 4, 11, 35, 36, 46 Abs. 2 und 3 in Kraft ab LG 2006; zudem Anpassungen an geltendes Recht: Hinweise auf / Art. betr. Viehinspektoren aufgeho ben (Art. 2, 3 Bst. b, 5 Abs. 3 Bst. a, 12 Bst. a, 13, 14, 15, 30 Abs. 3), Hinweise auf Ver kehrsscheine aufgehoben (Art. 3 Bst. e, Art. 5 Bst. b) resp. durch den Begriff «Begleit dokument» ersetzt (Art. 22, 37 Abs. 3), Aufhebung des Viehversicherungsobligato riums (Art. 21, 43 Abs. 2), Anpassung ans Bundesrecht (Art. 21, 37 Abs. 1) 12 1) GS III G/1 7.5.2006–30/31 Tierseuchen – V IX D/633/2 LR 7. Dez. 2005 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000) Art. 24 Abs. 3, 25, 25a (n), 26 in Kraft ab 1. Januar 2006. – Vor dem 1. Januar 2006 geborene Hunde sind bis spätestens Ende 2006 zu kennzeichnen und zu registrieren. Nach dem 1. Januar 2006 gebo rene Welpen sind innerhalb dreier Monate mittels Chip zu kenn zeichnen und zu registrieren. 13