Cantonal Ordinance on spatial information (Cantonal Spatial Information Ordinance)
颁布于 2010-06-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schwyz
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration
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214.110 SRSZ 1.2.2013 1 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi) 1 (Vom 24. Juni 2010) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation (GeoIG),2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsätzliches § 1 Gleichstellung Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. § 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Geobasisdaten des Bundesrechts, welche von einer Stelle des Kantons, der Bezirke oder der Gemeinden erhoben, nachgeführt und verwaltet werden, sowie für Geobasisdaten des kantonalen Rechts. 2 Sie gilt für andere Geodaten des Kantons, soweit das übrige Recht nichts anderes vorschreibt. 3 Sie gilt für Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, sofern diese Daten mit dem Kanton ausgetauscht oder ausdrücklich dem Gel tungsbereich dieser Verordnung unterstellt werden. § 3 Begriffe Ergänzend zu den Begriffen des Bundesrechts bedeuten: a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts: Geobasisdaten, die auf einem recht setzenden kantonalen oder interkantonalen Erlass beruhen; b) Geobasisdaten des Kantons: Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts, welche von einer Stelle des Kantons erhoben, nachge führt und verwaltet werden; c) Geometer: im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer; d) Qualifizierte Vermessungsfachleute: Personen mit mindestens einer Fach ausweisprüfung oder einem Hochschulabschluss in Geomatik. § 4 Austausch unter Behörden 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Abgeltung des Datenaustausches mit dem Bund. 214.110 2 2 Er regelt die Einzelheiten des Datenaustausches und dessen Abgeltung zwi schen dem Kanton und den Bezirken sowie den Gemeinden. 3 Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, die mit dem Kanton ausgetauscht werden, haben den Anforderungen dieser Verordnung sowie den regierungsrätlichen Vorgaben zu genügen. 2. Geobasisdaten des kantonalen Rechts § 5 Geobasisdaten 1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantona len Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest. 2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des kantonalen Rechts. 3 Die Anforderungen sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen und breit nutzbar sind. Die Daten sind einheitlich zu strukturieren und zu do kumentieren. § 6 Geometadaten Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten des kantonalen Rechts beziehen. § 7 Archivierung und Historisierung Der Regierungsrat regelt für Geobasisdaten des kantonalen Rechts: a) die Art und Weise der Archivierung; b) die Art und Periodizität der Historisierung. § 8 Zugang und Nutzung Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. § 9 Einschränkungen von Zugang und Nutzung 1 Der Regierungsrat bestimmt, für welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts der Zugang, die Nutzung oder die Weitergabe eingeschränkt oder von einem Einwilligungsverfahren abhängig gemacht wird. 2 Er erlässt nähere Vorschriften über: a) die Pflichten der Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe von Daten; b) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen. 3 Wird die Einwilligung im Einzelfall verweigert, kann die betroffene Person eine anfechtbare Verfügung verlangen. 214.110 SRSZ 1.2.2013 3 § 10 Widerrechtliche Nutzung Der Regierungsrat erlässt Verfahrensvorschriften: a) zur nachträglichen Einwilligung für widerrechtlich genutzte Geobasisdaten des kantonalen Rechts; b) zur Vernichtung der Daten oder der Einziehung der Datenträger bei Nutzern, sofern für die widerrechtliche Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts keine Einwilligung erteilt werden kann. § 11 Datenschutz 1 Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz3 findet auf alle Geobasisdaten des kantonalen Rechts Anwendung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 9, 10, 13 Abs. 3, 15, 17 Abs. 2 und 3, 37, 43, 44 und 45 dieser Verordnung. 2 Die Fachstellen sind für den Schutz der Geobasisdaten ihres Fachbereiches zuständig. § 12 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung Für die Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts gilt Art. 20 GeoIG analog. II. Kantonale Geodateninfrastruktur § 13 Aufbauorganisation 1 Der Regierungsrat regelt die Aufbauorganisation der kantonalen Geodateninfra struktur. 2 Er regelt insbesondere die Zusammensetzung des strategischen Organs und bezeichnet das mit der operativen Führung betraute Amt. 3 Er regelt die Modalitäten des Zugangs zu den Geobasisdaten des Kantons. § 14 Erheben, Nachführen und Verwalten 1 Für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten ist die Fach stelle des jeweiligen Fachbereiches zuständig. 2 Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten in ihrem Fachbereich. 3 Mit einzelnen Aufgaben des Erhebens, Nachführens und Verwaltens von Geo basisdaten können Dritte beauftragt werden. 4 Für die Archivierung von Geobasisdaten ist das Staatsarchiv zuständig. 214.110 4 § 15 Geodienste 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der kantonalen Geodienste. 2 Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und techni schen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung. 3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Kantons allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. § 16 Gewerbliche Leistungen des Kantons 1 Der Regierungsrat kann Stellen der Kantonsverwaltung ermächtigen, Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten. 2 Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammen hang mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung nicht beeinträchtigen. 3 Der Regierungsrat setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt min destens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grund angebot der Stelle vergünstigt werden. III. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Ka taster) § 17 Führung 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, welche den Kataster der öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen führt sowie die Abgabestellen für Auszü ge aus dem Kataster. 2 Er regelt insbesondere: a) die Aufnahme zusätzlicher Geobasisdaten des kantonalen Rechts in den ÖREB-Kataster; b) den Datenaustausch zwischen der katasterführenden Stelle und den Fach stellen oder anderen Datenlieferanten sowie den Abgabestellen; c) die Art der elektronischen Zugänglichkeit für die Benutzer; d) die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge. § 18 Einführung ÖREB-Kataster 1 Der Regierungsrat regelt die Einführung des ÖREB-Katasters. 2 Interessierte Dritte können sich an die Kosten der Einführung beteiligen. Die Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertraglich geregelt. 214.110 SRSZ 1.2.2013 5 IV. Amtliche Vermessung 4 1. Allgemeine Bestimmungen § 19 Inhalt und Umfang 1 Der Inhalt der amtlichen Vermessung richtet sich nach Bundesrecht. 2 Der Regierungsrat kann Erweiterungen des Datenmodells des Bundes (Art. 10 der Verordnung über die amtliche Vermessung, VAV)5 festlegen. § 20 Meldepflicht 1 Bevor Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Vermessungszeichen, insbeson dere Fixpunkte und Grenzzeichen von Hoheitsgrenzen, entfernt oder beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden könnten, ist das zuständige Amt zu benach richtigen. 2 Das zuständige Amt ist ausserdem zu benachrichtigen, sobald festgestellt wird, dass Vermessungszeichen entfernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert wor den sind. 3 Das zuständige Amt trifft die nötigen Vorkehrungen und Massnahmen. § 21 Behebung von Widersprüchen 1 Widersprüche bei Grenzverläufen zwischen den Plänen der amtlichen Vermes sung und der Wirklichkeit oder zwischen den Plänen selbst (Art. 14a VAV) sind dem zuständigen Amt zu melden. 2 Das zuständige Amt veranlasst die nötigen Massnahmen. 2. Kantonale Organe § 22 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat schliesst nach Anhörung der Gemeinden mit dem Bund die mehrjährige Programmvereinbarung der Vermessungsvorhaben ab. 2 Er bestellt eine Nomenklaturkommission von drei Mitgliedern. 3 Er genehmigt: a) die Daten der amtlichen Vermessung; b) den Plan für das Grundbuch; c) die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung; d) die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und die Ortschaftsna men. 4 Er regelt die Koordination zwischen den Geometern, dem zuständigen Amt und dem Grundbuchamt. 214.110 6 § 23 Departement 1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die amtliche Vermessung. 2 Es schliesst nach Anhörung der Gemeinden mit dem Bund die einjährige Pro grammvereinbarung der Vermessungsvorhaben ab. § 24 Amt 1 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiet der amtlichen Vermessung, übt die Vermessungsaufsicht aus und trifft alle notwendigen Mass nahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich jemand anderem zugewiesen sind. 2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) die Durchführung und Leitung der Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse; b) die Überwachung der Einhaltung der mehrjährigen und einjährigen Pro grammvereinbarungen; c) die Verwaltung der originalen Daten der amtlichen Vermessung; d) die Überwachung der Arbeiten in der laufenden Nachführung; e) der Unterhalt der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3; f) die Koordination von Arbeiten an Hoheitsgrenzen; g) die Erstellung und Nachführung des Basisplanes; h) die Vermittlung des Verkehrs mit den zuständigen Bundesstellen; i) der Erlass von Vollzugsverfügungen, soweit dies zur Durchsetzung der Amts handlungen nach Art. 20 Abs. 1 GeoIG notwendig ist. 3 Das zuständige Amt erlässt Weisungen und Richtlinien. § 25 Nomenklaturkommission 1 Die Nomenklaturkommission prüft die Richtigkeit der geografischen Namen der amtlichen Vermessung. 2 Sie legt nach Rücksprache mit der Gemeinde die Schreibweise der geografi schen Namen der amtlichen Vermessung dem Regierungsrat zur Genehmigung vor. 3 Sie prüft auf Antrag der Gemeinde oder der Schweizerischen Post die Abgren zung, den Namen und die Schreibweise der Ortschaft und legt ihren Vorschlag nach Anhörung der Gemeinde und der Schweizerischen Post dem Regierungsrat zur Genehmigung vor. 3. Berufsfachpersonen § 26 Geometer und qualifizierte Vermessungsfachleute 1 Die amtliche Vermessung wird von Geometern oder, soweit Art. 44 VAV dies nicht ausschliesst, von qualifizierten Vermessungsfachleuten ausgeführt. 214.110 SRSZ 1.2.2013 7 2 Die Geometer sowie die qualifizierten Vermessungsfachleute sind verpflichtet, dem zuständigen Amt vollständige Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. § 27 Rechtliche Stellung Die Geometer und qualifizierten Vermessungsfachleute handeln privatrechtlich und auf eigene Rechnung. 4. Fixpunkte § 28 Erstellung und Unterhalt 1 Der Kanton kann die Erstellung und den Unterhalt der Lage- und Höhenfix punkte der Kategorien 2 und 3 an Dritte übertragen. 2 Das zuständige Amt meldet die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorien 1 und 2 im Grundbuch zur Anmerkung an. 5. Vermarkung § 29 Festlegung von Hoheitsgrenzen 1 Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Festlegung und Bereinigung von Bezirks- und Gemeindegrenzen richten sich nach dem Gesetz über die Organisa tion der Gemeinden und Bezirke6. 2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die Bereinigung der Kantons grenze vereinbaren. Die Zustimmung des Bundesrates bleibt vorbehalten. § 30 Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten 1 Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen selbst ständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und Stelle im Beisein der Grundeigentümer festgestellt. 2 In den Fällen von Art. 13 Abs. 2 VAV werden die Grenzen in der Regel ohne Feldbegehung festgestellt. § 31 Anbringen von Grenzzeichen 1 Sind die Grenzen festgestellt, sind an den Grenzpunkten in der Regel Grenz zeichen anzubringen. 2 Das zuständige Amt bestimmt, in welchen Fällen auf das Anbringen von Grenz zeichen verzichtet werden kann. 214.110 8 6. Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung und besondere Anpas sungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse § 32 Durchführungszeitpunkt 1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Programmvereinbarungen den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungsvorhaben. 2 Er kann die Durchführung von Arbeiten in der amtlichen Vermessung vor dem in den kantonalen Umsetzungsplänen oder den Programmvereinbarungen mit dem Bund vorgesehenen Zeitpunkt anordnen. § 33 Auflage- und Einspracheverfahren 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung einer amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV, bei denen die Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Die öffentliche Auflage obliegt dem zuständigen Amt. 3 Die Auflage wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. 4 Wer in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist bei der Auflagebehörde Einsprache erheben. 5 Der Einspracheentscheid kann an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Das Berufungsverfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung findet sinn gemäss Anwendung. 7. Laufende Nachführung und Rekonstruktionen § 34 Laufende Nachführung Wer durch sein rechtliches oder tatsächliches Handeln Nachführungsarbeiten auslöst, beauftragt einen Geometer mit der Ausführung. § 35 Laufende Nachführung von Amtes wegen 1 Der Bezirk, die Gemeinde und die Fachstellen, die raumwirksame Tätigkeiten bewilligen oder verbindlich feststellen, welche den Inhalt der Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung berühren, beauftragen einen Geometer mit der Nachführung. 2 Der Kanton unterstützt Bezirk, Gemeinde oder Fachstelle auf deren Wunsch im Vergabeverfahren. 214.110 SRSZ 1.2.2013 9 § 36 Rekonstruktionen Der Grundeigentümer lässt Rekonstruktionen von Grenzzeichen durch einen Geometer ausführen. 8. Auszüge und Auswertungen § 37 Abgabestellen 1 Das zuständige Amt stellt die Abgabe von Daten und Auszügen der amtlichen Vermessung über einen Geodienst sicher. 2 Die Geometer sind für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtli chen Vermessung zuständig. 3 Bei der Abgabe von Auszügen wird auf nicht rechtskräftig erledigte Einspra chen hingewiesen, soweit sie den Auszug betreffen. 4 Dem zuständigen Amt obliegt die Abgabe des Basisplanes und anderer kanto naler Vermessungsdaten. 5 Der Regierungsrat regelt, in welcher Form die Daten abgegeben werden. Er kann weitere Abgabestellen bezeichnen. § 38 Beglaubigte Auszüge Die Geometer haben die Auszüge der amtlichen Vermessung auf Wunsch zu beglaubigen. 9. Kostentragung § 39 Besondere Aufwendungen 1 Die Kosten für Vorkehrungen und Massnahmen nach § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 dieser Verordnung trägt der Verursacher. 2 Kann kein Verursacher gefunden werden, trägt der Kanton diese Kosten. § 40 Vermarkung 1 Die Grundeigentümer tragen die Kosten der Vermarkung. 2 Wo der Bund an die Kosten von Vermarkungen Abgeltungen leistet, tragen Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer die Restkosten zu gleichen Teilen. Die Gemeinde bevorschusst den Kostenanteil der Grundeigentümer und stellt ihnen diesen in Rechnung. § 41 Arbeiten der amtlichen Vermessung 1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleibenden Kosten der Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung oder besonde ren Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse. 214.110 10 2 Interessierte Dritte können sich an diesen Kosten beteiligen. Die Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertraglich geregelt. 3 Die Grundeigentümer haben die Hälfte der Kosten, die dem Kanton bei der Ersterhebung nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleiben, zu überneh men. § 42 Laufende Nachführung und Rekonstruktionen 1 Sämtliche Kosten der laufenden Nachführung trägt der Verursacher. 2 Der Regierungsrat legt einen Maximalansatz für die laufende Nachführung für diejenigen Fälle fest, in welchen mit der laufenden Nachführung derselbe Geo meter beauftragt wird, der bereits mit Arbeiten gemäss § 24 Abs. 2 Bst. a dieser Verordnung beauftragt ist. 3 Er regelt die Gebühren für den Koordinationsaufwand für diejenigen Fälle, in welchen mit der laufenden Nachführung nicht derselbe Geometer beauftragt wird, der bereits mit Arbeiten gemäss § 24 Abs. 2 Bst. a dieser Verordnung beauftragt ist. 4 Die Kosten von Nachführungen, die von Amtes wegen vorzunehmen sind und keinem Verursacher zugerechnet werden können, trägt diejenige Stelle, welche die raumwirksame Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 dieser Verordnung ursprünglich bewilligt oder verbindlich festgestellt hat. 5 Die Kosten von Rekonstruktionen von Grenzzeichen nach § 36 dieser Verord nung trägt der Grundeigentümer. V. Gebühren § 43 Geobasisdaten des Kantons und kantonale Geodienste 1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den Zugang, die Abgabe und die Nutzung von Geobasisdaten des Kantons sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur; b) bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem der Nutzung ange messenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nach führungskosten. § 44 ÖREB-Kataster Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster, sowie für die Abgabe und Beglaubigung von Auszügen. § 45 Amtliche Vermessung Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Arbeiten des zuständigen Amtes. 214.110 SRSZ 1.2.2013 11 VI. Rechtspflege- und Strafbestimmungen § 46 Rechtspflege 1 Gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung kann Beschwerde nach Massga be der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege7 erhoben werden. Be schwerden gegen Verfügungen nach § 24 Abs. 2 Bst. i dieser Verordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2 Über Streitigkeiten unter Stellen der Kantonsverwaltung oder zwischen diesen und den Bezirken und Gemeinden bei Verweigerung des Datenaustausches unter Behörden (Art. 38 der Verordnung über Geoinformation, GeoIV)8 entscheidet der Regierungsrat. 3 Der Regierungsrat regelt die Vertretung des Kantons bei Zivilrechtsstreitigkei ten aus dem Geoinformationsrecht des Bundes oder des Kantons generell oder im Einzelfall. § 47 Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis Fr. 5000.-- wird nach Massgabe der Schweizerischen Strafpro zessordnung9 bestraft, wer: a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft; b) Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt; c) Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt; d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe missachtet. 2 Amtsstellen und Amtspersonen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden strafbare Handlungen im Bereich der Geoinformation zur Anzeige zu bringen, welche sie im Rahmen ihrer dienst lichen Tätigkeit wahrnehmen. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Allgemeine Übergangsbestimmungen § 48 Bezugssystem und Bezugsrahmen 1 Der Regierungsrat bestimmt den Stichtag, an welchem der Wechsel vom alten auf das neue Lagebezugssystem stattfindet. 2 Bis zum Stichtag müssen neu aufgenommene Daten im alten Lagebezugssys tem verfügbar sein. 2. Übergangsrecht amtliche Vermessung § 49 Bisherige Nachführungsgeometer 1 Die Aufträge des Regierungsrates mit den Nachführungsgeometern werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beendet. 214.110 12 2 Die bisherigen Nachführungsgeometer haben sämtliche Originalakten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung dem zuständigen Amt zu überge ben. 3 Akten einer laufenden Nachführung, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig ist, sind nach Abschluss dieser Nachführung dem zuständi gen Amt zu übergeben. 4 Die bisherigen Nachführungsgeometer und ihre Mitarbeitenden sind dem zu ständigen Amt gegen Entgelt zur Auskunft verpflichtet, bis das Vermessungswerk im betreffenden Nachführungskreis erneuert wird, längstens jedoch bis zum Jahre 2020. § 50 Ersterhebung und Erneuerung 1 Die Ersterhebung und die Erneuerung, einschliesslich der Auflage- und Ein spracheerledigung nach § 33 dieser Verordnung, obliegen für Vermessungswer ke, welche noch nicht über die vollständigen Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung nach AV93 verfügen: a) den Gemeinden für die Informationsebene Liegenschaften sowie die Infor mationsebene Einzelobjekte; b) dem Kanton für alle anderen Informationsebenen gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung. 2 Für Arbeiten im Zusammenhang mit Mehranforderungen zum Datenmodell der amtlichen Vermessung ist dasjenige Gemeinwesen zuständig, das sie verlangt. § 51 Kostentragung 1 Das nach § 50 dieser Verordnung zuständige Gemeinwesen trägt die nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleibenden Kosten der Ersterhebung und der Erneuerung. 2 Interessierte Dritte können sich an den Kosten beteiligen. Die Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte des Dritten werden vertraglich geregelt. Verträge, welche die Gemeinde abschliesst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Amtes. 3 Die Grundeigentümer haben die Hälfte der Kosten, die der Gemeinde bei der Ersterhebung nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleiben, zu überneh men. § 52 Provisorische Numerisierungen 1 Provisorische Numerisierungen sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. 2 Die Kosten für provisorische Numerisierungen liegen beim Auftraggeber. § 53 Vermessungen nach alter Ordnung 1 Vermessungen nach alter Ordnung (Art. 5 Bst. e VAV) bleiben bis zu ihrer Erneuerung in Kraft. 2 Laufende Arbeiten werden nach alter Ordnung abgeschlossen. 214.110 SRSZ 1.2.2013 13 § 54 Übersichtsplan 1 Das zuständige Amt führt die bestehenden Übersichtspläne nach, bis die für ihre Ablösung durch den Basisplan erforderlichen Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen. 2 Die Kosten der Nachführung trägt der Kanton. 3. Schlussbestimmungen 10 § 55 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März 199611 aufgehoben. 2 Die Strassenverordnung vom 15. September 199912 wird wie folgt geändert: § 3a (neu) Benennung der Strassen Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harmonisierung der Strassennamen. § 56 Referendum, Vollzug, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1 GS 22-110. 2 SR 510.62. 3 SRSZ 140.410. 4 Die Bestimmungen über die Amtliche Vermessung werden erst später rechtskräftig. Die entspre chenden Paragrafen werden deshalb hier nicht aufgeführt. 5 SR 211.432.2. 6 SRSZ 152.100. 7 SRSZ 234.110. 8 SR 510.620. 9 BBl 2007 6977, später: SR 312.0. 10 Die §§ 1-18, 43-44, 46-48 und 55 Abs. 2 sind am 1. Juli 2011 (Abl 2011 1234) in Kraft getreten. Vollständige Inkraftsetzung am 1. Juli 2012 (Abl 2012 1539). 11 SRSZ 214.110; GS 19-109. 12 SRSZ 442.110; GS 19-422.