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瑞士的法律

Cantonal Meat Hygiene Ordinance

颁布于 1995-12-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Kantonale Fleischhygieneverordnung
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, inspection, fraud, court/tribunal, offences/penalties

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文本

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  1. 7.5.2006–30/31 VIII A/52/1 Kantonale Fleischhygieneverordnung (Vom 27. Dezember 1995) Der Regierungsrat des Kantons Glarus, – gestützt auf die Artikel 39 und 40 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992, – gestützt auf Artikel 43 der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995 (FHyV), – gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der kantonalen Verordnung vom 20. Dezember 1995 zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebens mittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Ver kehr mit Giften1), verordnet: Art. 1 Organisation des Vollzugs Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Erlasse betreffend die Fleischkontrolle obliegt folgenden Organen: a. dem Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement); b. dem Kantonstierarzt; c. dem Kantonschemiker; d. den Gemeinderäten; e. den Fleischkontrolleuren; f. den Lebensmittelinspektoren. Art. 2 Departement für Finanzen und Gesundheit 1 Das Departement ist kantonale Aufsichtsbehörde. 2 Ihm obliegen zudem: a. die Erteilung von Betriebsbewilligungen gemäss Artikel 10 FHyV; b. die Ausweitung der Fleischkontrollpflicht auf Schlachtbetriebe gemäss Artikel 34 Absatz 3 FHyV; c. die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Kantonstier arztes oder der Fleischkontrolleure gemäss Artikel 12 der Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegen stände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften; d. die Antragstellung an den Regierungsrat in allen in dessen Kompetenz fallenden, die Fleischkontrolle betreffenden Geschäften. 1 Kanton Glarus 1996 1) GS VIII A/51/1 FleischhygieneverordnungVIII A/52/1 Art. 3 Kantonstierarzt Dem Kantonstierarzt obliegen: a. die Kontrolle im Bereich der Tierhaltung, der Schlacht- und der Fleisch verarbeitungsbetriebe; b. die Regelung der Zuständigkeiten des leitenden Tierarztes, der Fleisch inspektoren und der Fleischkontrolleure (Art. 43 FHyV); c. die Kontrolle der Zulassung der Fleischkontrolleure zur Prüfung. Der Kan tonstierarzt organisiert oder delegiert die Prüfung. Er erteilt den Fähig keitsausweis an die Fleischkontrolleure nach erfolgreichem Bestehen der entsprechenden Ausbildung; d. die Plangenehmigung für kleine Schlachtbetriebe gemäss Artikel 8 FHyV, die Entgegennahme der Plangenehmigungsunterlagen für Grossbetriebe sowie deren Weiterleitung ans Bundesamt für Veterinärwesen; e. die Festlegung von Notschlachtanlagen gemäss Artikel 19 FHyV; f. die Organisation von Weiterbildungskursen für Fleischkontrolleure; g. die Durchführung von Betriebskontrollen in Zusammenarbeit mit dem Kantonschemiker bzw. dem Lebensmittelinspektor. Art. 4* Kantonschemiker Dem Kantonschemiker und den ihm unterstellten Organen der Lebensmittel kontrolle (Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure) obliegen: a. die Kontrolle aller Lebensmittel (inkl. Fleisch und Fleischwaren) an der Verkaufsfront; b. die Überwachung der Lager-, Kühl- und Verarbeitungsräume in Betrieben, die nicht der Definition für Metzgereien nach Artikel 8 Absatz 3 dieser Ver ordnung entsprechen; c. die Durchführung der amtlichen Laboruntersuchungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, soweit die entsprechende Kapazität vorhanden ist. Art. 5 Gemeinderäte 1 Die Gemeinderäte beantragen dem Regierungsrat geeignete Personen zur Wahl als Fleischkontrolleure. Die Fleischkontrolleure können gemeindeweise oder regional eingesetzt werden. 2 Für jeden Fleischkontrolleur ist ein Stellvertreter zu wählen. Sind beide ver hindert, so bezeichnet der Kantonstierarzt einen ausserordentlichen Stell vertreter. 3 Die Fleischkontrolleure haben vor Amtsantritt eine Ausbildung gemäss der Verordnung vom 1. März 1995 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene zu bestehen. 2 7.5.2006–30/31 Fleischhygieneverordnung VIII A/52/1 4 Die Gemeinderäte regeln das administrative Verfahren gemäss der Gebüh renordnung für die Fleischkontrolle1). Art. 6 Fleischkontrolleure Den Fleischkontrolleuren obliegen: a. die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäss Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995; b. die Kontrolle der Schlachthygiene (gemäss FHyV und Hygieneverordnung vom 26. Juni 1995); c. die Meldung von Verstössen gegen die Tierschutz- und Tierseuchen gesetzgebung an den Kantonstierarzt; d. zusätzlich können die Fleischkontrolleure als Waagmeister amten. In diesem Fall haben sie insbesondere den Ausführungen der Schlacht gewichtsverordnung vom 3. März 1995 Nachachtung zu verschaffen (Ausschlachtbestimmungen/Zeitpunkt der Wägung). Art. 7** . . . . . . Art. 8 Zuständigkeit/Zusammenarbeit mit der Lebensmittelkontrolle 1 Für die Kontrolle an der Verkaufsfront sind grundsätzlich der Kantons chemiker bzw. dessen Vollzugsbeauftragte zuständig. 2 Für die Kontrolle im Bereich Schlachtung sind grundsätzlich der Kantons tierarzt bzw. dessen Vollzugsbeauftragte zuständig. 3 Im Bereich von Metzgereien mit eigener Schlachtung oder eigener Zer legung und Produktion werden auch die entsprechenden Räume durch die Fleischkontrollorgane überwacht. 4 Die Vollzugsorgane führen die Kontrolle soweit möglich gemeinsam und nach Absprache durch. Art. 9 Tätigkeitsbeschränkung Fleischkontrolleure haben dann in Ausstand zu treten, wenn die in Artikel 13 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes2) angeführten Sachver halte auf sie zutreffen. 3 1) GS VIII A/52/2 2) GS III G/1 ** Aufgehoben RR 21. Oktober 1996 ab sofort FleischhygieneverordnungVIII A/52/1 Art. 10 Amtsverschwiegenheit Alle mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht. Art. 11 Notschlachtungen Bei Notschlachtungen sowie bei Schlachtungen kranker Tiere muss in jedem Fall eine Fleischkontrolle stattfinden. Sofern diese durch einen Tierarzt vor genommen werden muss (Art. 51 FHyV), ist sie in Gemeinden ohne tierärzt lichen Fleischkontrolleur durch den Bezirkstierarzt vorzunehmen. Ist dieser verhindert, so amtet der Kantonstierarzt. Für den Fall, dass beide unab kömmlich sein sollten, entscheidet der behandelnde Tierarzt. Art. 12 Ungeniessbares Fleisch 1 Ungeniessbare Schlachttierkörper oder Teile von solchen und ungeniess bare Fleischwaren dürfen nicht als menschliche Nahrungsmittel abgegeben oder verarbeitet werden. 2 Die unschädliche Beseitigung der beschlagnahmten Ware hat gemäss der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenpro dukten zu erfolgen. Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkraftsetzung dieser Verordnung werden die Vollziehungsbestimmungen zur eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957, erlassen vom Regierungsrat am 19. Juni 1959, ausser Kraft gesetzt. Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Änderungen der Verordnung: RR 21. Okt. 1996 (SBE 6. Bd. Heft 4 S. 344) Art. 4, 7 (+) in Kraft ab sofort Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 1 Bst. a, 2 in Kraft ab LG 2006 (Hinweis aktualisiert: Art. 12 Abs. 2) 4

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