跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Cantonal Forestry Law

颁布于 1997-02-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Kantonales Waldgesetz.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Forestry
关键词
forestry protection measures, forest management/forest conservation, land clearing, research, forest service, ecosystem conservation, recreational forest, enforcement/compliance

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 921.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Kantonales Waldgesetz vom 17. Februar 1997 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG), beschliesst als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Wald. Art. 2 Eine mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende quantitativen Minimalerfordernisse aufweist: a) 800 m2 Fläche mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes; b) 12 m Breite mit Einschluss eines je 2 m breiten Waldsaumes; c) auf Einwuchsflächen ein Alter der Bestockung von 20 Jahren. II. Rodung und Waldfeststellung Art. 3 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement (im folgenden Departement) ist die zuständige Behörde für Ausnahmebewilligun gen für Rodungen sowie für Waldfeststellungen, soweit nicht der Bund zuständig ist (Art. 6 WaG). Amtsblatt 1997, S. 1597. Zweck Begriff des Waldes; quantitative Minimaler fordernisse Zuständige Behörde 1/2005 921.100 Kantonales Waldgesetz 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 4 1 Die Einleitung und Durchführung des Rodungsverfahrens richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften über die Verfahrensko ordination. 2 Das Rodungsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen, durch die Gemeinde im Amtsblatt auszuschreiben und, wenn möglich mit den übrigen Gesuchsunterlagen des Werkes, für das gerodet wer den soll, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3) Art. 5 1 Wer zum Rekurs gegen die Rodungsbewilligung berechtigt ist, kann innert der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwen dungen erheben oder die Zustellung des Rodungsentscheides und allfälliger weiterer Bewilligungen verlangen. 2 Die Einwendungen sind zur Stellungnahme innert 20 Tagen an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller weiterzuleiten. Art. 6 Wer nicht innert der Auflagefrist den Rodungsentscheid verlangt oder Einwendungen erhebt, verwirkt das Rekursrecht. Art. 7 Der Gemeinderat hat das Rodungsgesuch mit seinem Antrag zu sammen mit den Einwendungen, den Zustellungsbegehren und ei ner allfälligen Stellungnahme der Gesuchstellerin oder des Ge suchstellers innert zwei Monaten seit der öffentlichen Auflage an das Departement weiterzuleiten. Dieses berücksichtigt im kurz zu begründenden Entscheid die wesentlichen Vorbringen der Verfah rensbeteiligten. Art. 8 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstü cke durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, haben eine Abgabe zu leisten. Die Abgabe entspricht zwei Dritteln des Vorteils. Diese wird zu vier Fünfteln auf den Kanton und zu ei nem Fünftel auf die Standortgemeinde aufgeteilt. 2 Der Vorteil errechnet sich wie folgt: Vom Wert der Nutzung sind der Wert des Waldes vor der Rodungsbewilligung sowie der ge samte Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung einschliesslich Rodungsersatz und der Nutzung abzuziehen. 3 Die Abgabe ist für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden. Einleitung des Rodungsver fahrens Einwendungen Verwirkung des Rekursrechts Rodungs entscheid Vorteils ausgleich bei Rodungen Kantonales Waldgesetz 921.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Art. 9 1 Das Departement entscheidet über den Vorteilsausgleich. 2 Gegen den Entscheid des Departementes kann innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz 6) angerufen werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantona len Enteignungsgesetzes. Art. 10 1 Der Vorteilsausgleich wird fällig auf den Beginn der neuen Nut zung. Das Departement kann auf Begehren hin Abschlagszahlun gen entsprechend der Realisierungsphase der Nutzung einräu men. 2 Für Vorteilsausgleichsforderungen hat der Kanton ein gesetzli ches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB. 3 Das Departement hat das Pfandrecht innert drei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der Vorteilsausgleichsforderung im Grundbuch eintragen zu lassen. Wird das Pfandrecht nicht innert dieser Frist eingetragen, so verfällt es. Art. 11 1 Das Waldfeststellungsgesuch ist mit dem Nachweis eines schutzwürdigen Interesses dem Kantonsforstamt einzureichen. 2 Das Kantonsforstamt legt das Waldfeststellungsgesuch während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich auf. 3) 3 Die Gemeinde weist die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hin. Die Auflage ist im Amtsblatt auszuschreiben. Art. 12 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, kann gegen das Wald feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Wald feststellungsentscheid verlangen. 2 Wer nicht innert der Auflagefrist den Entscheid verlangt oder Einwendungen erhebt, verwirkt das Rekursrecht. Verfahren Fälligkeit und Sicherstellung Waldfest stellungs gesuch; Einreichung und Auflage Einwendungen; Verwirkung des Rekursrechts 1/2011 921.100 Kantonales Waldgesetz 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 13 Das Departement leitet Einwendungen an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller weiter und setzt eine Frist zur Stellungnahme an. Vor seinem Entscheid hört es die betroffene Gemeinde an. Art. 14 1 Gegen Rodungsbewilligungen und Waldfeststellungsentscheide des Departementes können die Berechtigten innert 20 Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssa chen. 2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anord nung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe bung oder Änderung hat. III. Betreten und Befahren des Waldes Art. 15 1 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben alles zu unter lassen, was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte. 2 Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet: a) zum Schutz von Jungwuchsflächen; b) zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren; c) zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen; d) zur Abwehr von Gefahren; e) aus anderen wichtigen Gründen. Art. 16 1 Veranstaltungen im Wald mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind öffent liche Waldbegehungen, Bannumgänge und Veranstaltungen, die sich ans Wegnetz halten. 2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat. Führt eine Veranstaltung über Hoheitsgebiet mehrerer Gemeinden, ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde zuständig, deren Wald gebiet am meisten betroffen ist. Der Gemeinderat trifft den Ent scheid über das Gesuch im Einvernehmen mit den übrigen betrof fenen Gemeinden. 3 Vor dem Entscheid über das Gesuch sind das Kantonsforstamt und die kantonale Jagdbehörde anzuhören. Entscheid Rechtsmittel gegen Rodungsbe willigungen und Waldfest stellungsent scheide Zugänglichkeit Veranstaltungen Kantonales Waldgesetz 921.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 4 Die Bewilligung ist zu verweigern bei ungeeignetem Zeitpunkt, ungeeignetem Ort oder ungeeigneter Routenführung oder zu häu figer Abfolge von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen in der selben Gegend. Art. 17 1 Waldstrassen dürfen nur mit Motorfahrzeugen befahren werden: a) zu forstlichen Zwecken; b) für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Art. 15 Abs. 1 WaG); c) zu jagdlichen und landwirtschaftlichen Zwecken sowie zur Pflege der Naturschutzgebiete. 2 Die Gemeinden können zulassen, dass Waldstrassen zu weite ren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhal tung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. 3 Waldstrassen im Sinne dieses Gesetzes sind Strassen, die durch den Wald führen, eine Fahrbahnbreite von höchstens 3,5 m auf weisen und vornehmlich der Pflege und Nutzung des Waldes die nen. Art. 18 1 Die Gemeinden sorgen für die entsprechende Signalisation oder bringen Einrichtungen an, die das Befahren verhindern. 2 Aus wichtigen Gründen können die Gemeinden Ausnahmen vom Fahrverbot bewilligen. V. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen Art. 19 1 Nachteilige Nutzungen wie Waldweide und Niederhalten von Bäumen sind unzulässig. 2 Aus wichtigen Gründen kann das Departement solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. Art. 20 1 Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald beträgt mindes tens 10 m innerhalb der Bauzone und 30 m in den übrigen Gebie ten. 2 Der Besitzstand näher gelegener Bauten wird gewahrt. Motorfahrzeug verkehr Signalisation und Ausnahmen vom Fahrverbot Nachteilige Nutzungen Waldabstand 1/2005 921.100 Kantonales Waldgesetz 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 21 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten er fordert, ordnet der Regierungsrat die Sicherung von Rutsch-, Ero sions- und Steinschlaggebieten an. V. Pflege und Nutzung des Waldes Art. 22 1 Die forstliche Planung stellt sicher, dass der Wald seine Funktio nen nachhaltig erfüllen kann. Sie berücksichtigt die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumplanung. 2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die forstliche Planung und auf die Waldfunktionen abgestimmte Bewirtschaftungsvor schriften. Die Bewirtschaftungsvorschriften orientieren sich an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus. Art. 23 1 Der Regierungsrat erstellt periodisch ein kantonales Waldinventar und einen kantonalen Waldplan. Er berücksichtigt dabei die Vor gaben der Richtplanung. 2 Das kantonale Waldinventar gibt Auskunft über den Zustand und die Entwicklung des Waldes und umfasst die wichtigsten forstpoli tischen Ziele. 3 Der kantonale Waldplan enthält die kantonalen Schutzzonen ge mäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung und der Natur und Heimatschutzgesetzgebung, die Waldreservate, die Wälder mit besonderer Schutzfunktion sowie weitere Wälder mit Funktio nen von kantonaler Bedeutung. Art. 24 1 Der Gemeinderat erlässt nach Massgabe des kantonalen Wald planes für das Hoheitsgebiet der Gemeinde einen Waldfunktions plan. Er kann mit der Ausarbeitung der Grundlagen das Kantons forstamt oder Private beauftragen. 2 Die Waldfunktionspläne bedürfen der Genehmigung des Regie rungsrates und sind für die Behörden verbindlich. 3 Die Waldfunktionspläne sind in der Regel mindestens alle zwan zig Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Schutz vor Natur ereignissen Forstliche Planung Aufgaben des Kantons; Waldinventar und Waldplan Aufgabe der Gemeinden; Waldfunktions plan Kantonales Waldgesetz 921.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 Art. 25 1 Die zuständigen Behörden orientieren die Öffentlichkeit über Stand, Ablauf, Inhalt und Ziele der überbetrieblichen Waldplanung und ermöglichen in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung. 2 Sie nehmen Anregungen und Einwände entgegen, prüfen diese bei der weiteren Bearbeitung und beantworten sie in geeigneter Form. Art. 26 1 Die öffentlichen Waldeigentümer erstellen nach Massgabe des kantonalen Waldinventars und der kommunalen Waldfunktions pläne Betriebspläne, welche für Pflege und Nutzung verbindlich sind. Die Umsetzung der Betriebspläne erfolgt nach betriebswirt schaftlichen Grundsätzen. 2 Zwei oder mehrere öffentliche Waldeigentümer können für Wal dungen in derselben Gegend einen gemeinsamen Betriebsplan erstellen. 3 Die Betriebspläne bedürfen der Genehmigung des Departemen tes. Art. 27 1 Zum langfristigen Schutz und zur Erhaltung von ökologisch be sonders wertvollen Waldgebieten, von bedrohten Pflanzen und Tierarten und von alten Bewirtschaftungsformen scheidet der Re gierungsrat Waldreservate aus. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen. Art. 28 Wo die Erhaltung der Schutzfunktionen des Waldes Massnahmen erfordert, ordnet das Departement eine minimale Pflege an. Art. 29 1 Öffentliche Waldeigentümer erstellen jährlich ein Programm über die Holznutzung. Das Programm ist durch den kantonalen Forst dienst zu genehmigen. 2 Im öffentlichen Wald ist für das Anzeichnen der zur Nutzung vor gesehenen Bäume die zuständige Försterin oder der zuständige Förster verantwortlich. Information und Mitwirkung Aufgabe der öffentlichen Waldeigen tümer; Betriebs plan Waldreservate Minimale Pflege Holznutzung 1/2005 921.100 Kantonales Waldgesetz 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Im Privatwald erfordern Holznutzungen mit einem Holzanfall von jährlich mehr als 30 m3 eine Bewilligung der zuständigen Försterin oder des zuständigen Försters. Die Bewilligung kann an Bedin gungen und Auflagen geknüpft werden. 4 Holznutzungen auf isolierten Waldflächen, die kleiner sind als ei ne Hektare, erfordern in jedem Fall eine Bewilligung der zuständi gen Försterin oder des zuständigen Försters. Art. 30 1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswir kungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten. 2 Der Regierungsrat bezeichnet jene waldbaulichen Massnahmen, für die ausnahmsweise Kahlschläge zulässig sind. 3 Das Kantonsforstamt ist die zuständige Behörde für das Erteilen der Ausnahmebewilligung. 4 Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Art. 31 1 Zur Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungs gut können öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschu len und Forstgärten beigezogen werden. 2 Die Gewinnung von Saatgut zu gewerblichen Zwecken bedarf ei ner Bewilligung des Departementes. Die Bewilligung kann an Auf lagen und Bedingungen geknüpft werden. Art. 32 1 Das Departement ist zuständig für die Bewilligung zur Veräusse rung von Wald im öffentlichen Eigentum und für die Teilung von Wald. 2 Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, so ent scheidet die für diese Bewilligung zuständige Behörde im Einver nehmen mit dem Departement. Art. 33 1 Der Regierungsrat ordnet die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können. 2 Die Regulierung des Wildbestandes erfolgt nach der Jagdgesetz gebung. Kahlschlag verbot Forstliches Vermehrungs gut Veräusserung und Teilung Verhütung und Behebung von Waldschäden Kantonales Waldgesetz 921.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 VI. Ausbildung, Beratung und Erhebungen Art. 34 1 Der Kanton sorgt: a) für die Ausbildung der Försterinnen und Förster; b) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für die höhere Fachprüfung der Forstwart-Meisterinnen und -Meister und die Berufsprüfung der Forstwart-Vorarbeiterinnen und -Vorarbei ter; c) in Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben und der Berufs schule für die Ausbildung der Forstwartinnen und Forstwarte; d) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forst lichen Organisationen und Institutionen für die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter; e) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forst lichen Organisationen und Institutionen für die Fortbildung des Forstpersonals; f) in Zusammenarbeit mit den forstlichen Organisationen für die Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. 2 Der Regierungsrat ist zum Abschluss von interkantonalen Ver einbarungen über die Aus- und Fortbildung des Forstpersonals ermächtigt. Art. 35 Die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer durch den zuständigen Forstdienst zu Fragen der Pflege und Nut zung des Waldes ist in der Regel kostenlos. Art. 36 1 Der Kanton sorgt für die Erhebung von Informationen, die zur Er füllung der Aufgaben des Forstdienstes notwendig sind. 2 Die Vorschriften von Art. 33 des Bundesgesetzes über den Wald sind sinngemäss anwendbar. VII. Finanzierung Art. 37 Der Kanton richtet Abgeltungen und Finanzhilfen nur aus, wenn die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen, notwendig und zweckmässig sind und den technischen, wirtschaftlichen und öko logischen Anforderungen genügen. Ausbildung, Fort- und Weiterbildung Beratung Erhebungen 1/2008 Grundsätze 921.100 Kantonales Waldgesetz 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 38 1 Der Kanton leistet Abgeltungen an: a) Massnahmen, die kantonal angeordnet werden; b) die Aus- und Fortbildung des Forstpersonals. 2 Als Abgeltung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Waldes leistet der Kanton zusätzlich Beiträge an: a) Massnahmen der Jungwaldpflege; b) Massnahmen zur Förderung der weiteren Waldfunktionen. Art. 39 Der Kanton kann Finanzhilfen leisten an: a) Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 des Bundesgeset zes über den Wald; b) die forstliche Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer; c) Organisationen und Institutionen, die Massnahmen zur lang fristigen Sicherstellung der Waldfunktionen ergreifen; d) den Bau von Anlagen zur Verwendung von einheimischem Waldholz mit einer thermischen Leistung von mindestens 250 kW. Art. 39b 4) Der Kanton leistet überdies Abgeltungen und Finanzhilfen auf grund von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne der Art. 36–38 des Bundesgesetzes über den Wald. Art. 40 1 An die anrechenbaren Kosten von Massnahmen gemäss Art. 38 und 39 leistet der Kanton Abgeltungen bis zu 100 Prozent und Fi nanzhilfen bis zu 60 Prozent. 5) 2 Die Beiträge werden abgestuft nach der wirtschaftlichen Leis tungsfähigkeit der Empfängerin oder des Empfängers und dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Massnahme. 3 Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Ausrichtung von Bei trägen fest und erlässt die erforderlichen Vorschriften. Abgeltungen Finanzhilfen Programm beziehungs weise Leistungs vereinbarungen mit dem Bund Beitragshöhe Kantonales Waldgesetz 921.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 11 VIII. Organisation und Vollzug Art. 41 Das Departement vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Art. 42 Der Regierungsrat bestimmt die Forstkreise und regelt ihre Orga nisation und Aufgaben. Art. 43 1 Ein Forstrevier besteht aus dem gemeindeeigenen Waldbesitz sowie dem Privatwald innerhalb der Gemeinde. Wälder im Eigen tum des Kantons bilden eigene Reviere. 2 Die Gemeinden lassen den Gemeinde- und Privatwald und der Kanton den Kantonswald durch diplomierte Försterinnen oder Förster betreuen. 3 Eine Försterin oder ein Förster kann mehr als ein Revier betreu en. Art. 44 1 Das Kantonsforstamt und die Kreisforstämter bilden den kantona len Forstdienst. 2 Der kantonale Forstdienst erfüllt insbesondere folgende Aufga ben: a) Aufsicht über die Walderhaltung; b) Erfassung des Waldzustandes; c) Aufsicht über die Forstreviere; d) Beratung der öffentlichen Waldeigentümer; e) Aus- und Fortbildung des Forstpersonals und forstliche Wei terbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in Zusammenarbeit mit forstlichen Organisationen und den Be rufsverbänden; f) Öffentlichkeitsarbeit; g) Führung eines Forstbetriebes, der den Kantonswald umfasst. Art. 45 Försterinnen und Förster erfüllen insbesondere folgende Aufga ben: a) Vollzug der forstlichen Planung; Vollzug Forstkreise Forstreviere 1/2008 Kantonaler Forstdienst; Aufgaben Aufgabe der Försterinnen und Förster 921.100 Kantonales Waldgesetz 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) Beratung der Privatwaldeigentümerinnen und Privatwaldeigen tümer; c) Mitwirkung beim Vollzug waldgesetzlicher Vorschriften. IX. Schlussbestimmungen Art. 46 Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 3. Ok tober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhal tung des Bauernstandes, Abschnitt: Bodenverbesserung (Kantona les Meliorationsgesetz) vom 2. Juli 1956 wird wie folgt geändert: Ingress in Vollzug von Art. 118 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 (LG) und gestützt auf Art. 56 der Kantonsverfas sung Art. 3 Abs. 1 lit. a An die subventionsberechtigten Ausführungskosten wer den folgende Kantonsbeiträge ausgerichtet: a) Gesamtmeliorationen (Güterzusammenlegungen einschliesslich Entwässerun gen, Bewässerungen usw.) 35 - 40 % Art. 47 Das Forstgesetz für den Kanton Schaffhausen vom 16. Dezember 1904 wird aufgehoben. Art. 48 1 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verord nungen bleiben, soweit sie nicht Vorschriften dieses Gesetzes wi dersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt werden. 2 Die Gemeinden haben innert fünf Jahren nach Vorliegen des kan tonalen Waldplanes Waldfunktionspläne zu erstellen. In begründe ten Fällen kann diese Frist durch den Regierungsrat verlängert werden. Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Anpassung an das neue Recht Kantonales Waldgesetz 921.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 13 Art. 49 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft 1). 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 30. Dezember 1997. Fussnoten: 1) In Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Amtsblatt 1997, S. 1610). 2) Amtsblatt 1997, S. 1597. 3) Fassung gemäss G vom 16. August 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1199, S. 1880). 4) Eingefügt durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800). 5) Fassung gemäss G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800). 6) Fassung gemäss G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549). Inkrafttreten 1/2011 921.100 Kantonales Waldgesetz 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Cantonal Forestry Law · Nelum