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瑞士的法律

Cantonal Forest Ordinance

颁布于 1998-10-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Kantonale Waldverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Zürich
主题
Forestry
关键词
forestry protection measures, forest management/forest conservation, recreational forest, subsidy/incentive, offences/penalties

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Kantonale Waldverordnung (KWaV) 921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)7 (vom 28. Oktober 1998)1 Der Regierungsrat beschliesst: 1. Schutz des Waldes vor Eingriffen Veranstaltun gen im Wald § 1. 1 Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen a. in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Ver stärkeranlagen verwendet werden oder b. voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen. 2 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auf lagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffent liche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen. 3 Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen. 4 Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Mo nat im Voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur. Reiten und Radfahren § 2. Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes3. Waldabstand§ 3.5 Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewil ligungspflichtig. 2. Pflege und Nutzung des Waldes Waldentwick lungsplan § 4.7 Die Baudirektion setzt die Waldentwicklungspläne fest. Diese a. erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche, b. legen die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest, c. bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele festgelegt werden, a. Festsetzung und Inhalt 11. 4. 13 - 80 921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV) d. bezeichnen die Flächen, bei denen Interessenkonflikte bestehen, e. setzen Prioritäten für den Vollzug und machen Aussagen über das weitere Vorgehen. b. Durchführung § 5.5 1 Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest: a. den Perimeter, b. den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird, c. das Mitwirkungsverfahren. 2 Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kanto nalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen. c. Revision § 6.5 Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst. Ausführungs planung § 7.5 1 Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vor gaben um. 2 Sie bezeichnet a. die Ziele, b. die erforderlichen Massnahmen, c. die Organisation und Finanzierung des Vollzugs. b. Betriebsplan § 8.5 1 Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbei tet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser Pflicht entbinden. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde kann ein Betriebsplan für kleinere Waldflächen erstellt werden. 2 Nebst den Inhalten gemäss § 7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan die Bewirtschaftungsabsichten, nennt die waldbaulichen Massnahmen und die voraussichtlichen Nutzungsmengen. 3 Der Betriebsplan wird nach den Bedürfnissen der Waldeigen tümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdiens tes überprüft und nötigenfalls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei wesentlich veränderten Wald- oder Planungsverhältnissen oder wenn die langfristige Erfüllung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleis tet ist. Planungs grundlagen § 9.5 1 Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Pla nungsgrundlagen, die insbesondere Auskunft geben über a. die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen, b. den Waldaufbau, c. den Gesundheitszustand des Waldes, d. die Eigentumsverhältnisse, e. die aktuelle Nutzung des Waldes. a. Allgemein 2 Kantonale Waldverordnung (KWaV) 921.11 2 Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszu üben vermögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder natur kundlich bedeutende Waldstandorte. Bewirt schaftungs vorschriften § 10.5 Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden. Kahlschlag§ 11. 1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere für: a. Baum- und Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch Unterpflanzung vorverjüngt werden können, b. Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjün gung nicht im Schirm- oder Saumschlagverfahren möglich ist, c. Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der Ausführungsplanung festgelegt sind. 2 Kahlschläge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich gefährdet werden können, werden nur im Einvernehmen mit den betroffenen Nachbarn bewilligt. Teilung§ 12. 1 Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als 2 ha wird in der Regel nicht bewilligt. 2 Die Fläche neu entstehender Grundstücke muss in der Regel min destens 1 ha betragen. 3 Die Teilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung2 bleiben vorbehalten. Wildschaden verhütung § 13. Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des kantonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Kanton7 übernimmt die Konzeptkosten. 3. Finanzierung Kosten für die Jungwaldpflege § 14. Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisun gen des kantonalen Forstdienstes auszuführen. § 15.6 31. 4. 13 - 80 921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV) 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen Vollzug § 16.7 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Waldgesetzgebung dem Amt für Landschaft und Natur. Übergangs bestimmung § 17. Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Auf wendungen. 1 OS 55, 155. 2 LS 910.1. 3 LS 921.1. 4 Text siehe OS 55, 158. 5 Vom UVEK genehmigt am 22. Januar 1999. 6 Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 60, 131). In Kraft seit 1. Januar 2005. 7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 129; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. April 2013. 4 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.11%2C60%2C131 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.11%2C55%2C155 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.11%2C55%2C155 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=6455 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.11%2C68%2C129

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