Cantonal Forest Ordinance
颁布于 1998-10-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Kantonale Waldverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zug
- 主题
- Forestry
- 关键词
- forestry protection measures, forest management/forest conservation, forest service, authorization/permit, offences/penalties
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155 Kantonale Waldverordnung (vom 28. Oktober 1998) Der Regierungsrat beschliesst: 1. Schutz des Waldes vor Eingriffen Veranstaltungen im Wald § 1. Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen a) in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärker anlagen verwendet werden oder b) voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen. Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interes sen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen. Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden Perso nen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen. Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Monat im voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwen digen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche Zahl der Teilneh menden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die In frastruktur. Reiten und Radfahren § 2. Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes. Waldabstand§ 3. Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei de ren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewilligungspflich tig. 2. Pflege und Nutzung des Waldes Waldentwick lungsplanung § 4. Der Waldentwicklungsplan a) erfasst und gewichtet die an den Wald gestellten Ansprüche, b) setzt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest, c) bezeichnet die Flächen, für welche besondere Ziele festgesetzt werden und wo Interessenkonflikte bestehen, a) Inhalt 921.11 156 d) setzt Prioritäten für den Vollzug und macht Aussagen über das weitere Vorgehen. b) Durchführung § 5. Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Ge meinden fest: a) den Perimeter, b) den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird, c) das Mitwirkungsverfahren. Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kantonalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen. c) Revision § 6. Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst. Ausführungspla nung § 7 . Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vorgaben um. Sie bezeichnet a) die Ziele, b) die erforderlichen Massnahmen, c) die Organisation und Finanzierung des Vollzugs. b) Betriebsplan § 8. Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbeitet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser Pflicht ent binden. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde kann ein Betriebs plan für kleinere Waldflächen erstellt werden. Nebst den Inhalten gemäss § 7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan die Bewirtschaftungsabsichten, nennt die waldbaulichen Massnahmen und die voraussichtlichen Nutzungsmengen. Der Betriebsplan wird nach den Bedürfnissen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdienstes überprüft und nötigenfalls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei wesentlich veränderten Wald- oder Planungsverhältnissen oder wenn die langfristige Erfüllung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet ist. Planungs grundlagen § 9. Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Planungs grundlagen, die insbesondere Auskunft geben über a) die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen, b) den Waldaufbau, c) den Gesundheitszustand des Waldes, d) die Eigentumsverhältnisse, e) die aktuelle Nutzung des Waldes. a) Allgemein 921.11 Kantonale Waldverordnung 157 Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszuüben ver mögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder naturkundlich be deutende Waldstandorte. Bewirt schaftungs vorschriften § 10. Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die Waldbe wirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rücke gassen gefahren werden. Kahlschlag§ 11. Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswir kungen Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise bewilligt wer den, insbesondere für: a) Baum- und Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch Unter pflanzung vorverjüngt werden können, b) Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjüngung nicht im Schirm- oder Saumschlagverfahren möglich ist, c) Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der Aus führungsplanung festgelegt sind. Kahlschläge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich gefähr det werden können, werden nur im Einvernehmen mit den betroffenen Nach barn bewilligt. Teilung§ 12. Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als 2 ha wird in der Regel nicht bewilligt. Die Fläche neu entstehender Grundstücke muss in der Regel mindestens 1 ha betragen. Die Teilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung bleiben vorbehalten. Wildschadenver hütung § 13. Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des kan tonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern so wie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Staat übernimmt die Konzeptko sten. 3. Finanzierung Kosten für die Jungwaldpflege § 14. Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die Mi schungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisungen des kanto nalen Forstdienstes auszuführen. Kantonale Waldverordnung 921.11 158 Kosten des Forst reviers § 15. Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die a) unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, b) Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer über die Waldpflege und Waldnutzung sowie über die Arbeitssicherheit, c) Anzeichnung und Bewilligung von Holznutzungen, d) Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Massnahmen. Die Kostenanteile an die Revierkosten der Gemeinden werden wie folgt berechnet: Finanzkraftindex Kostenanteil % bis 105 50 106–115 40 116 und höher 30 Kostenanteile unter Fr. 1000 werden nicht ausbezahlt. Der kantonale Forstdienst pauschaliert die beitragsberechtigten Kosten. Er kann dabei die Besonderheiten des Reviers insbesondere Grösse, Eigen tümerstruktur, Nutzungsintensität und Erschliessung berücksichtigen. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bishe rigen Rechts § 16. Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Bekämpfung des Borkenkäfers vom 24. Februar 1949, b) die Verordnung über Beiträge an die Waldpflege vom 13. Oktober 1993, c) die Verordnung über die Privatnichtschutzwaldungen vom 23. April 1925, d) die Verordnung über Bauten im Wald vom 12. Juli 1962, e) die Verordnung über die Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen vom 26. Juni 1958, f) der Beschluss des Regierungsrates über die Ausscheidung von Schutz waldungen im Kanton Zürich vom 1. Dezember 1960, g) der Beschluss des Regierungsrates betreffend Forstrechnungen der Ge meinden und Korporationen vom 10. Oktober 1984, h) das Regulativ über die Anlage von Forstreservefonds der Gemeinden und Korporationen vom 2. März 1944, i) das Reglement für die eidgenössischen Försterkurse im Kanton Zürich vom 1. Mai 1951. 921.11 Kantonale Waldverordnung 159 Übergangs bestimmung § 17. Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds auflö sen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Aufwendungen. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Honegger Husi Die vorstehende Verordnung wird genehmigt. Zürich, 8. März 1999 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Der Sekretär: Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler Kantonale Waldverordnung 921.11