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瑞士的法律

Cantonal Foodstuff Law

颁布于 2011-05-18 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Kantonales Lebensmittelgesetz (KLMG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Schwyz
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, procedural matters, local government, enforcement/compliance, offences/penalties

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 580.110 Kantonales Lebensmittelgesetz (KLMG) 1 (Vom 18. Mai 2011) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstän de vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG)2 und des Konkordats betref fend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat) vom 14. September 19993, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzge bung. 2 Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das kantonale Veterinärgesetz.4 § 2 Aufgabenübertragung Der Regierungsrat, das Laboratorium und der Gemeinderat können im Rahmen des Bundesrechts Kontrollaufgaben vertraglich Dritten übertragen. § 3 Sprachliche Gleichbehandlung Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. II. Organisation und Zuständigkeit § 4 Regierungsrat und Aufsichtskommission 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelge setzgebung aus. 2 Die Aufsichtskommission des Laboratoriums führt die direkte Aufsicht. § 5 Laboratorium der Urkantone 1 Das Laboratorium vollzieht die Lebensmittelgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und das Konkordat und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. 2 Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums sind: a) Kantonschemiker, b) Lebensmittelinspektoren, 1 SRSZ 1.1.2015 580.110 c) Lebensmittelkontrolleure, d) Kantonstierarzt, e) amtliche Tierärzte sowie amtliche Fachassistenten, f) weitere für den Vollzug erforderliche Fachpersonen. § 6 Kantonschemiker und Kantonstierarzt 1 Der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht der Kantonstierarzt zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. 3 Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Labora toriums der Urkantone. § 7 Lebensmittelkontrollen 1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrol len durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Betriebe auszustel len, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren. 2 Sie sind insbesondere befugt: a) Personalien festzustellen, b) Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren, c) Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen. 3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe bean spruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist. § 8 Pilzkontrolle 1 Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter und verwendeter, wildgewachsener Pilze einzeln oder gemeinsam eine Kontroll stelle führen. 2 Sie melden die eingesetzten Pilzkontrolleure dem Laboratorium. III. Verfahren § 9 Vergütung Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind vom Eigentümer innert 30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen. § 10 Melde- und Bewilligungspflichten 1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium: a) Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz,5 2 580.110 b) Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht unterstehen. 2 Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht unterste hen, nimmt das Laboratorium im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stel lung. § 11 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Vollzugs- und Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Kantonschemiker oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG). 2 Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage (Art. 55 Abs. 3 LMG). 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz,6 soweit das Bundesrecht, Konkordat oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. § 12 Gebühren 1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestimmun gen, welche die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats erlässt. 2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührenordnung.7 IV. Schlussbestimmungen § 13 Aufhebung eines Erlasses Die Kantonale Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Ver kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 20. April 19438 wird aufgehoben. § 14 9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.10 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 23-7 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 3 SRSZ 1.1.2015 580.110 2 SR 817.0. 3 SRSZ 581.220.1. 4 SRSZ 312.420. 5 SRSZ 333.100. 6 SRSZ 234.110. 7 SRSZ 173.111. 8 GS 12-312. 9 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 10 1. Januar 2012 (Abl 2011 2236); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. 4

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