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瑞士的法律

Cantonal Building Ordinance

颁布于 1978-07-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Kantonale Bauverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Solothurn
主题
Land and soil
关键词
land-use planning, land subdivision, pollution control, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties

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文本

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  1. 711.61 Kantonale Bauverordnung* Vom 3. Juli 1978 (Stand 1. März 2013) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 131 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Juli 1978 1) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 2. September 19772), vom 22. Januar 19903) und vom 11. September 19904) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich § 1 Geltung 1 Diese Verordnung5) ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbind lich. 2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften er lassen, soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen.* 3 In Verbindung mit Gestaltungsplänen nach § 44 des Planungs- und Bau gesetzes6) (PBG) können sie abweichende Vorschriften erlassen. 4 Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit hin überprüft. Sie treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft. 1.2. Behörden; Rechtsmittel § 2 Zuständige Behörde, Beschwerde* 1 Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubehörde. 2 Baubehörde ist die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen. Ein gemeindein terner Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.* 3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und Justizdepartement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.* 1) BGS 711.1. 2) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15. 3) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15. 4) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15. 5) Im ganzen Erlass Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 401. 6) BGS 711.1. GS 87, 501 1 http://so.clex.ch/data/711.1/de http://so.clex.ch/data/711.1/de 711.61 4 Wenn der Staat als Partei am Verfahren beteiligt ist, amtet das Bau-De partement nicht als Beschwerdeinstanz. An seine Stelle tritt das Verwal tungsgericht. 5 …* 6 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage, von der Zustellung der Verfügung oder des Entscheides an gerechnet. Für das Verfahren ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen massgebend. 2. Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle § 3 Baugesuch 1 Für Bauten und bauliche Anlagen ist ein Baugesuch einzureichen. 2 Ein Baugesuch ist namentlich auch erforderlich für: a) Umbauten, Anbauten und Aufbauten; b) Änderungen der Fassadenstruktur; c) Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räum lichkeiten; d) Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen; e) Heizungs- und Feuerungsanlagen; f) Sende- und Empfangsanlagen; g) unterirdische Bauten und bauliche Anlagen; h) private Erschliessungsanlagen; i) öffentliche Erschliessungsanlagen, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist oder wesentli che Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen; j) Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponi en, Steinbrüche; k) Einfriedigungen und Stützmauern; l) Abstell- und Lagerplätze; m) Plätze für Zelte, Wohnwagen und Mobilheime; n) Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze; o) Fahrnisbauten und Kleintierställe; p) Silos; q) Garten- und Hallenbassins; r) Cheminéeanlagen; s) Traglufthallen; t) Skiliftanlagen und Luftseilbahnen; u) Krananlagen; v) Bootsstege und Bootsanlegestellen; w) Reklamen, Schaukästen und Warenautomaten. § 4 Anzeige 1 1 Eine Anzeige an die Baubehörde ist erforderlich für: a) Baubüros und Unterkunftsräume; 2 711.61 b) Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und Neubauten notwendig sind; c) Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung von Material und Werkgeschirr dienen; d) Durchleitungen für Bauinstallationen. 2 Der Anzeige sind ein Baubeschrieb und ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie des Grundbuchplanes beizu legen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlage eingezeichnet ist. 3 Die Baubehörde kann ohne Durchführung des formellen Baubewilli gungsverfahrens entscheiden. § 5 Inhalt des Baugesuches 1 Das Baugesuch ist im Doppel einzureichen und hat genaue Angaben zu enthalten über: a) Eigentumsverhältnisse: Eigentumsnachweis, Baurechtsvertrag oder schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers; b)* Zufahrtsverhältnisse: Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht (Dienstbarkeitsvertrag, Wegrecht), sofern das zu überbauende Grundstück nicht an einer öffentlichen Strasse liegt. Soweit erforder lich: Ausweis über Wendemöglichkeit auf eigenem Grund und Bo den längs Hauptverkehrsstrassen; c) Parkierungsmöglichkeiten auf privatem Grund und Boden; d) Trinkwasserbeschaffung: Ausweis über ein Trinkwasserbezugsrecht, sofern nicht der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversor gungsanlage vorgesehen und möglich ist; e) Abwasserbeseitigung: Fortleitung und allfällige Behandlung des Ab wassers; f) Luftschutzräume: Einbau von Schutzräumen; g) gewerbliche und industrielle Bauten: Genauer Beschrieb des vorge sehenen Betriebes, Angaben über nachteilige Einwirkungen auf die Umgebung, Ausweis über Massnahmen gegen übermässige Einwir kungen, Angaben über die vorgesehene Vorbehandlung des Abwas sers, soweit diese nötig ist; h)* soweit erforderlich: Angaben über Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer; i) Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen, zusätzlich: Angaben über die Anlage von Spielplätzen und Aufenthaltsräumen für Kin der; k)* Angabe über die Freiflächengestaltung bei Bauten mit mehr als 4 Vollgeschossen sowie bei Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäu sern ab 6 Wohnungen; l)* energietechnischer Massnahmennachweis bei Gebäuden (Ener gienachweis); m)* Nachweis über das hindernisfreie Bauen im Sinne von § 58. 3 711.61 2 Die Baubehörde kann auf Kosten des Bauherrn zusätzliche Unterlagen verlangen, wie: Grundbuchauszug, statischen Nachweis, Ausführungs- und Detailpläne, Studien über die Beschattung nachbarlicher Liegenschaften, Modelle, Fotomontagen, Beleuchtungskonzepte, Aufschluss über die Keh richtbeseitigung, Feuersicherheit, Bodenuntersuchungen - insbesondere bei Bauten im Grundwassergebiet -, Nachweis über den Elementarschutz in besonders gefährdeten Gebieten gemäss Gefahrenkarten, Ausweis über die Qualität des Trinkwassers, Angaben über die Heizungsanlagen und über Einbau und minimale Leistungsfähigkeit von Personen- und Warenlif ten, Ausweis über die Finanzierung bei grösseren Überbauungen.* 3 …* 4 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde auf Angaben nach Absatz 1 verzichten. § 6 Planbeilagen 1 Soweit es zum Verständnis des Bauvorhabens nötig ist, sind mit dem Bau gesuch folgende Pläne im Doppel einzureichen: a) Neubauten, Anbauten, Aufbauten und Umbauten: 1. amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mit folgen den Angaben: Situation des Bauplatzes und der angrenzen den Liegenschaften, Grenz- und Gebäudeabstände, Zufahrt, Strassen- und Baulinien nach rechtskräftigem Nutzungsplan, bestehende Leitungen, Trinkwasserleitung, Fortleitung und Behandlung des Abwassers; 2. sämtliche Grundrisse, Fassaden und Schnitte im Massstab 1:100 oder 1:50 mit eingetragenen Massen und Angabe der Zweckbestimmung der Räume; 3.* Schnitte durch das massgebende (§ 16bis) und das gestaltete Terrain über das ganze Grundstück mit Anschnitt der Nach bargrundstücke und der öffentlichen Strassen sowie mit den Höhenkoten der Geschosse und des Terrains bezogen auf einen versicherten Fixpunkt; 4. soweit erforderlich: Plan der Freiflächengestaltung mit fol genden Angaben: Wegführung, Parkplätze, Grünflächen, Spielplätze; b) andere Bauten und Anlagen: amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes, zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Mass stab. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen und der übrigen kantonalen Gesetzgebung. 2 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde eine vereinfachte Planeingabe gestatten oder sich mit einem Baubeschrieb be gnügen. 3 Sie kann verlangen, dass die Planunterlagen ergänzt oder vervollständigt werden. 4 Sämtliche Pläne sind im Normalformat zu falten, vom verantwortlichen Planverfasser und vom Bauherrn zu datieren und zu unterzeichnen. Bei Mitarbeit eines Ingenieurs sind die von ihm eingereichten Unterlagen auch von diesem zu unterzeichnen. 4 711.61 § 7 Baugespann 1 Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen ist im Zeit punkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden. Das Niveau des Erdge schosses muss aus dem Baugespann ersichtlich sein. 2 Die Baubehörde kann bei hohen Bauten Erleichterungen gestatten, wo bei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtür men und Antennen kann auf die Markierung der wirklichen Höhe verzich tet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. 3 Das Baugespann darf in der Regel erst nach der rechtskräftigen Erledi gung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen entfernt werden. Wäh rend dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen Unterhalt des Bau gespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die Baube hörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige Entfernung des Baugespanns bewilligen. § 8 Baupublikation 1 Wenn das Baugesuch nicht offensichtlich den materiellen Bauvorschriften widerspricht, hat es die Baubehörde auf Kosten des Bauherrn im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den von ihr bestimmten Zeitungen zu publizieren und die Pläne während 14 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Ein sprachen gegen das Bauvorhaben sind schriftlich und begründet im Doppel der Baubehörde einzureichen.* 2 Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordne ter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen In teressen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und Wärmepumpen so wie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56bis. In sol chen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen.* § 9 Entscheid über das Baugesuch 1 Die Baubehörde hat, sobald bei ihr alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Entscheid innert 2 Mo naten unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen. 2 Gleichzeitig hat sie dem Bauherrn und den Einsprechern den Entscheid über Einsprachen mit schriftlicher Begründung und unter Hinweis auf das Beschwerderecht mitzuteilen.* 3 Die Baubehörde entscheidet über Einsprachen öffentlichrechtlicher Na tur. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien an den Zivilrichter zu weisen. 4 Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so ist dem Bauherrn ein von der Bau behörde unterzeichnetes Exemplar des Baugesuches auszuhändigen. 5 Die Baubehörde kann die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen. Diese können auf ihre Anmeldung hin im Grundbuch angemerkt werden. Die Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Baubewilligung nach § 10 dahingefallen ist. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.* 5 711.61 6 Die Baubehörde kann die Bewilligung von der Sicherstellung der geschul deten Erschliessungsbeiträge und -gebühren abhängig machen. § 10 Geltungsdauer der Baubewilligung 1 Die Baubewilligung erlischt mit dem Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des Entscheides, wenn innert dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begon nen worden ist oder wenn ein begonnener Bau nicht innert zumutbarer Frist vollendet wird. Die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt nicht als Baubeginn. Ist im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben beim Zivilrichter Klage erhoben (§ 9 Abs. 3) und hat dieser ein Bauverbot erlassen, so fällt die Zeit, in weIcher das Verbot gilt, nicht in Berechnung. Dies gilt auch bei Baueinstellung durch die Baubehörde.* 2 Die Baubehörde kann die Geltungsdauer der Baubewilligung auf Gesuch hin um höchstens ein Jahr verlängern. 3 Vor Erteilung der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begon nen werden, doch kann die Baubehörde dem Bauherrn die Ausführung von Grabarbeiten auf seine Verantwortung hin bewilligen. 4 Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten bedarf der Genehmi gung durch die Baubehörde. § 11 Mitteilungspflicht der Baubehörde 1 Die Baubehörde hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. 2 Bei Unterlassung dieser Mitteilung entsteht für die Baubehörde keine Haftpflicht. § 12 Baukontrolle 1 Die Baubehörde hat vor Baubeginn das Schnurgerüst auf die Einhaltung der Baulinien, der Grenz- und Gebäudeabstände und des Erdgeschossnive aus hin zu kontrollieren. Sie hat die Ausführung der Baute zu überwachen. Soweit es zu Kontrollzwecken nötig ist, kann sie den Bauherrn verhalten, ihr Mitteilung zu machen, wenn ein bestimmtes Baustadium erreicht ist. Eine Bauausführung, die den genehmigten Plänen nicht entspricht, ist auf schriftliche Anordnung der Baubehörde hin sofort zu ändern. Die Entschei de der Baubehörde können auf dem Exekutionsweg durchgesetzt werden. 2 Die Baubehörde kann zulasten der Bauherrschaft Fachleute zur Feststel lung des Erdgeschossniveaus, der Grenzen, Baulinien und Abstände sowie zur Kontrolle der Schnurgerüste beiziehen. 3 Will der Bauherr von den genehmigten Plänen abweichen, so hat er die Baubehörde davon vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Kennt nis zu setzen. Die Baubehörde entscheidet, ob die Änderung bewilligt wird. Bei wesentlicher Änderung ist das geänderte Baugesuch zu publizie ren (§ 8). Andere Abweichungen, weIche den geltenden Bauvorschriften nicht widersprechen, kann die Baubehörde ohne erneute Publikation be willigen. § 13 Gebühren 1 Für die Prüfung von Baugesuchen und die Überwachung von Bauten kön nen Gebühren erhoben werden, weIche in die Gemeindekasse fliessen. 6 711.61 2 Der Bauherr hat die Kosten zu tragen, die durch die von einer Behörde verfügten Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch und den Beizug eines Nachführungsgeometers entstehen. Auslagen für die Überprüfung zusätzlicher Unterlagen hat ebenfalls der Bauherr zu tragen. § 14 Anzeigepflicht 1 Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, dieser über reglements widrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen. § 14bis* Elektronische Baugesuchsverfahren 1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Voraussetzungen für Bau gesuchsverfahren auf elektronischem Weg regeln und Bestimmungen zu deren Ausgestaltung erlassen. § 15* … 3. Bauvorschriften 3.1. Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe* § 16* Geschosszahl 1 Die maximale Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Wo solche fehlen, zum Beispiel ausserhalb von Bauzonen, sind höchstens 2 Vollgeschosse, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen höchstens 3 Vollgeschosse zulässig.* 2 Die Gemeinden können auch die Zahl der Untergeschosse begrenzen. 3 In Industriezonen sind Geschosszahl und Fassadenhöhe nicht begrenzt, sofern die Gemeinden in ihren Zonenreglementen nichts anderes bestim men. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsplanpflicht.* 4 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen können die Gemeinden statt die Geschosszahl nur die zulässige Fassadenhöhe festlegen.* § 16bis* Massgebendes Terrain 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umge bung auszugehen. 2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das mass gebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren ab weichend festgelegt werden. § 16ter* Vollgeschosse 1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse (Anhang I, Figur 1). 2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 7 711.61 § 17* Untergeschosse 1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bo dens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassaden flucht, im Mittel höchstens 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt (An hang I, Figur 2).* § 17bis Dachgeschosse* 1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1,2 m nicht über schreiten (Anhang I, Figur 3).* a)* … b)* … 1bis Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassaden flucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (Anhang I, Figur 4).* 2 Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gilt § 64.* 3 …* § 17ter* Attikageschosse 1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse (Anhang I, Figur 5). 2 Das Attikageschoss muss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um mindestens folgendes Mass zurückversetzt sein: a) bei einer ganzen Längsfassade 4 m, b) bei zwei ganzen Längsfassaden je 2 m oder c) bei einer ganzen Längsfassade und zwei ganzen Breitfassaden je 2 m. § 18* Fassadenhöhe* 1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnitt linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie (Anhang I, Figur 6). Sie beträgt höchstens:* a) in Zonen für eingeschossige Bauten 4,50 m; b) in Zonen für zweigeschossige Bauten und ausserhalb von Bauzonen 7,50 m; c) in Zonen für dreigeschossige Bauten 10,50 m; d) in Zonen für viergeschossige Bauten 13,50 m; e) in Zonen für fünfgeschossige Bauten 16,50 m; f) in Zonen für sechsgeschossige Bauten 19,50 m. Die Gemeinden können zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes in ih ren Zonenreglementen geringere maximale Fassadenhöhen festlegen. 2 Die Fassadenhöhe darf in keinem Punkt überschritten werden. Technisch bedingte Dachaufbauten werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zu rückversetzt sind. Bei Brüstungen beträgt dieses Mindestmass 2 m.* 3 Bei Gebäuden mit einem Attikageschoss ist die zulässige maximale Fassa denhöhe jeweils um 1,50 m höher als die in Absatz 1 erwähnten Masse. Diese Höhe darf durch die Brüstung auf dem obersten Vollgeschoss nicht überschritten werden.* 4 …* 8 711.61 5 …* § 18bis* Gesamthöhe 1 Die Gemeinden können eine maximale Gesamthöhe festlegen. 2 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchs ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Anhang I, Figur 7). § 19* Minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen* 1 Die Gemeinden können minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen festlegen. Wo sie nichts anderes bestimmen, darf die maximal zulässige Geschosszahl in der Zone für zweigeschossige Bauten nicht und in den üb rigen Zonen um nicht mehr als 1 Geschoss und die Fassadenhöhe um nicht mehr als 3 m unterschritten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Ne bengebäude.* § 20* Ausnahmebewilligung 1 Die Baubehörde kann, insbesondere im Interesse einer zweckmässigen Überbauung, bei landwirtschaftlichen oder standortbedingten Bauten oder bei aussergewöhnlichen topographischen Verhältnissen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes gestatten, wenn dadurch keine öf fentlichen oder schützenswerten privaten Interessen verletzt werden. 2 …* 3.2. Gebäudelänge und Gebäudebreite* § 21* Gebäudelänge und Gebäudebreite* 1 Die Gemeinden können in ihren Zonenreglementen maximale Gebäude längen und Gebäudebreiten festlegen.* 2 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).* 3 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).* 3.3. Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche* § 21bis* Gebäude 1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen (Anhang I, Figur 9). 3 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens 0,5 m über das massge bende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen (Anhang I, Figur 9). 9 711.61 § 21ter* Gebäudeteile 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Anhang I, Figur 10). 2 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben dem Terrain (Anhang I, Figur 10). 3 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (Anhang I, Figur 10). 4 Vorspringende Gebäudeteile, wie Erker, Vordächer, Aussentreppen, Bal kone, ragen höchstens 1,2 m in der Tiefe über die Fassadenflucht hinaus (Anhang I, Figur 11). § 22* Grenzabstand* 1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli nie und der Parzellengrenze (Anhang I, Figur 12).* 2 Der Grenzabstand wird pro Fassade ermittelt und richtet sich nach der Anzahl Vollgeschosse sowie der Gebäudelänge respektive Gebäudebreite. Attikageschosse werden bei der Fassade, deren Rücksprung weniger als 2,00 m beträgt, zur massgebenden Geschosszahl hinzugerechnet. Einzel heiten regelt der Anhang II.* 3 Vorspringende Gebäudeteile nach § 21ter Absatz 4 werden beim Grenzab stand nicht berücksichtigt.* 4 Für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung eine besondere Höhe er fordern (Kirchen, Turnhallen, Scheunen, Silos usw.) sind die gleichen Grenzabstände einzuhalten wie für mehrgeschossige Bauten derselben Höhe. 5 Der Grenzabstand für Bienenhäuser muss so gross sein, dass für den Ei gentümer des Nachbargrundstücks keine Belästigung entsteht. Er muss mindestens 4m betragen. In bewohnten Gebieten muss der Abstand von den Fluglöchern mindestens 8m betragen. 6 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis an die Grenze gebaut werden, wenn dadurch keine nachbarlichen Interessen beeinträch tigt werden.* § 23* … § 24* Grenzabstände für industrielle und gewerbliche Bauten 1 Bei industriellen und gewerblichen Bauten innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone entspricht der Grenzabstand der Hälfte der Fassadenhöhe; er beträgt mindestens 2 m und höchstens 8 m.* 2 Gegenüber einer anderen Zone gilt der Grenzabstand nach § 22. Er be trägt mindestens 10 m. Dieser Abstand darf von auskragenden, nicht abge stützten Vordächern über Toren und Einfahrten um maximal 5 m unter schritten werden. Für die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse gelten die Masse nach § 18 Absatz 1.* 3 Werden bestehende Industrie- und störende Gewerbebauten, die sich nicht in einer Industrie- oder Gewerbezone befinden, erweitert, so ent spricht der Grenzabstand der Erweiterungsbauten der Fassadenhöhe. Er beträgt mindestens 10 m. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück eine gleichartige Baute, gilt Absatz 1.* 10 711.61 § 25* Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- und Gewerbezonen 1 Werden in einer Industrie- oder Gewerbezone Wohnbauten erstellt, so gelten für sie die Grenzabstände nach § 22. § 26 Ungleiche Grenzabstände 1 Durch nachbarliche Verständigung und mit Genehmigung der Baubehör de kann der in den §§ 22-25 festgelegte Grenzabstand auf die beiden Nachbarliegenschaften ungleich verteilt werden. Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Ausweis dafür vorliegt, dass eine entspre chende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, oder unter der aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende Dienstbarkeit bei Bau beginn im Grundbuch eingetragen ist.* 2 Eine den Vorschriften über die Grenzabstände widersprechende nach trägliche Parzellierung darf nur mit Zustimmung der Baubehörde und bei gleichzeitiger Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit erfolgen. Das Grundbuchamt hat der Baubehörde von der beabsichtigten Untertei lung Kenntnis zu geben. § 27* Reduktion des Grenzabstandes 1 Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Unterschreitung des Ge bäudeabstandes (§ 29) kann die Baubehörde eine Reduktion des Grenzab standes gestatten, wenn das Nachbargrundstück nicht durch Baulandumle gung oder Landabtausch überbaubar gemacht werden kann oder wenn dies im Interesse der Erhaltung schützenswerter Gebäudegruppen (z. B. in Kernzonen) liegt. 2 Der betroffene Nachbar ist anzuhören. § 28* Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa denlinien zweier Gebäude. Er entspricht der Summe der Grenzabstände (Anhang I, Figur 12).* 1bis Auf dem gleichen Grundstück gilt unter dem Vorbehalt der Wahrung ästhetischer, wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Interessen für Ne benbauten kein Gebäudeabstand.* 2 Innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone muss der Gebäudeabstand zweier industrieller oder gewerblicher Bauten dem Mittel der Fassadenhö he der beiden Gebäude entsprechen und mindestens 4 m betragen.* 3 Die Gebäudeabstandsvorschriften gelten auch dann, wenn der Grenzab stand nach § 26 ungleich verteilt wird. 4 Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, dessen Grenzab stand nach altem Recht geringer ist als der durch die vorliegende Verord nung bestimmte, so kann der Neubau mit dem in der vorliegenden Verord nung bestimmten Grenzabstand errichtet werden, wenn keine öffentli chen Interessen entgegenstehen. § 29* Reduktion des Gebäudeabstandes 1 Die Baubehörde kann eine Reduktion des Gebäudeabstandes gestatten, wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beein trächtigt werden und das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweck mässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind insbesondere zu gestat ten, um schützenswerte Gebäudegruppen, namentlich in der Kernzone, zu erhalten. Der betroffene Nachbar ist anzuhören. 11 711.61 § 30 Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstandes bei industriellen und gewerblichen Bauten 1 Die Baubehörde kann bei Industriebauten und gewerblichen Bauten mit störendem Betrieb im Einvernehmen mit der Solothurnischen Gebäudever sicherung und mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten und diese an Auflagen und Bedingungen knüpfen. Die Auflagen und Bedingungen können auf Anmeldung der Baubehörden hin im Grundbuch angemerkt werden. Aus nahmen gegenüber einer Liegenschaft eines Nachbars sind nur zulässig, wenn dieser ein Näherbaurecht gewährt, das als Dienstbarkeit im Grund buch eingetragen wird. Gegenüber einer anderen Zone ist der Grenzab stand nach § 24 Absatz 2 einzuhalten. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.* § 31 Doppel- und Reihenhäuser 1 Wenn zwischen den Nachbarn ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen ist, können die Gebäude als Doppel- oder Reihenhäuser zusammengebaut werden. §§ 21 und 33 bleiben vorbehalten.* § 32 Brandmauern 1 Verständigen sich die Nachbarn über die Erstellung von Doppel- oder Rei henhäusern, so hat der Erstbauende die Brandmauer an die Grundstücks grenze zu stellen. Bis zum Anbau ist der Ersteller allein zum Unterhalt der Mauer verpflichtet. Bauen die Nachbarn gleichzeitig, so können sie verein baren, dass die Brandmauer auf die Grenze gestellt wird. 2 Solange der Nachbar nicht an die Brandmauer angebaut hat, kann die Baubehörde mit Zustimmung des Nachbars und der Solothurnischen Ge bäudeversicherung den Einbau von Fenstern und Türen auf Zusehen hin gestatten. Beim Anbau des Nachbargebäudes sind die Öffnungen in der Brandmauer zu schliessen, sofern der Nachbar und die Solothurnische Ge bäudeversicherung nicht einer Ausnahme zustimmen. Der Einbau von Fenstern und Türen darf nur bewilligt werden, wenn ein Ausweis über die Anmerkung eines entsprechenden Reverses im Grundbuch vorliegt. § 33* Geschlossene Bauweise 1 In Gemeinden, die im Nutzungsplanverfahren die geschlossene Bauweise eingeführt haben, ist der Bauherr berechtigt und verpflichtet, an die Gren ze zu bauen, sofern dadurch nicht für eine unter früherem Recht unter Wahrung eines Grenzabstandes in der offenen Bauweise erstellte Nachbar baute gesundheitspolizeilich zu beanstandende Verhältnisse entstehen. § 33bis* Baulinien 1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Siche rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung (Anhang I, Figur 12). 2 Zur Bauzonengrenze müssen Bauten einen Abstand einhalten, der dem jeweiligen Grenzabstand entspricht. § 33ter* Baubereich 1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren fest gelegt wird (Anhang I, Figur 13). 12 711.61 3.4. Nutzungsziffern* § 34* Anrechenbare Grundstücksfläche* 1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.* 2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.* 3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feiner schliessung (Anhang I, Figur 14).* § 35* Überbauungsziffer 1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäu defläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche/anrechenbare Grund stücksfläche ÜZ = aGbF/aGSF* 2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizier ten Fassadenlinie (Anhang I, Figur 15).* 3 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Überbauungszif fern festlegen.* § 36* Grünflächenziffer 1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünflä che (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche/anrechenbare Grundstücks fläche GZ = aGrF/aGSF* 2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bo denflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und nicht als Ab stellflächen dienen.* 3 Wo in den Zonenvorschriften keine Nutzungsziffern festgelegt sind, be trägt die Grünflächenziffer in Wohnzonen mindestens 0,4.* § 37* … § 37bis* Geschossflächenziffer 1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ge schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen/anrechenbare Grund stücksfläche GFZ = sGF/aGSF 2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: a) Hauptnutzflächen (HNF); b) Nebennutzflächen (NNF); c) Verkehrsflächen (VF); d) Konstruktionsflächen (KF); 13 711.61 e) Funktionsflächen (FF). 3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt (Anhang I, Figur 16). 4 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Geschossflächenzif fern festlegen. § 37ter* Baumassenziffer 1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain/anrechenbare Grundstücksfläche BMZ = BVm/aGSF 2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers mit seinen Aussenmassen. 3 Das Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, wird nicht angerechnet (Anhang I, Figur 17). 4 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Baumassenziffern festlegen. § 38* Transport der Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenzif fer* 1 Bei der Überbauung eines Grundstückes kann die Geschossflächen-, Über bauungs- und Baumassenziffer unter Einbezug benachbarter, innerhalb der gleichen Zone liegender Grundstücke aufgrund der Gesamtfläche be rechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Grundstücke demselben Eigentümer gehören oder sich die verschiedenen Eigentümer durch Ab schluss eines Dienstbarkeitsvertrages verständigt haben.* 2 Die Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenbeschränkung der benachbarten Grundstücke ist in Form einer Dienstbarkeit zu sichern. Die Baubehörde darf die Baubewilligung nur erteilen, wenn ein Ausweis dafür vorliegt, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, oder unter der aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende Dienstbarkeit bei Baubeginn im Grundbuch eingetragen ist. Die Baubehör de lässt den Nutzungstransport unter Bezugnahme auf den konkreten Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch anmerken.* 3 Die minimalen Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffern dürfen beim Transport nicht unterschritten werden.* § 39* Nutzungsbonus* 1 Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass insbesonde re bei Arealüberbauungen und bei Quartiererneuerungen, die ein zusammenhängendes Gebiet umfassen, die Geschossflächen-, Überbau ungs- und Baumassenziffer in einem von ihr zu bestimmenden Mass über schritten werden darf (Bonus), wenn* a) es sich um eine architektonisch und wohnhygienisch gute, der bauli chen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung han delt und b) die Überbauung gleichzeitig oder mindestens gruppenweise in Etap pen ausgeführt wird. 14 711.61 2 In gleicher Weise können sie einen Bonus vorsehen für An- und Umbau ten von bestehenden, zonenkonformen Wohnbauten, die nicht mehr als 2 Geschosse aufweisen und vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellt wurden.* 3 Für Gebäude, welche das von der Gesetzgebung geforderte Mass an Energieeffizienz um mindestens 20% überschreiten, ist bei der Geschossflä chen-, Überbauungs- und Baumassenziffer ein Bonus von 5% zu gewähren. Ab einer Verbesserung von 40% beträgt dieser Bonus 10%. Bei einer Ver besserung von 100% beträgt dieser Bonus 15%.* 4 Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer werden die Flächen von of fenen Gebäuden und Gebäudeteilen, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, die Flächen von Veloun terständen sowie von ein- und vorspringenden, auch verglasten, aber un beheizten Balkonen und Wintergärten nicht angerechnet.* 5 Alle Boni bemessen sich ab der Grundnutzung und dürfen in der Summe die entsprechende Nutzungsziffer um maximal 20% überschreiten.* § 40* Nutzungsziffern bei Parzellierung* 1 Soll ein bereits überbautes Grundstück geteilt werden, so hat das Grund buchamt der Baubehörde davon Kenntnis zu geben. Diese stellt fest, in weIchem Mass die abgetrennte Parzelle bereits in die Berechnung der Ge schossflächen-, Überbauungs- oder Baumassenziffer einbezogen war und passt die Fläche für die abgetrennte Parzelle entsprechend an. Die Baube hörde lässt das angepasste Flächenmass im Grundbuch anmerken. Gleich zeitig prüft sie die Einhaltung der Grünflächenziffer. Eine gegen die Grün flächenziffer verstossende Parzellierung darf nicht erfolgen.* 3.5. Gemeinschaftliche Anlagen, Abstellflächen für Motorfahrzeuge § 41 Spielplätze und Aufenthaltsräume 1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 Wohnungen sind geeignete Spielplätze und Aufenthaltsräume für Kinder zu schaffen und zu unterhalten. 2 Die Spielflächen sollen in angemessener Grösse geschaffen werden, im Minimum aber 100 m² ausmachen.* 3 Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie den Anforderungen der Sicher heit vor dem Verkehr und der Gesundheit entsprechen. Sie sind so auszu gestalten und einzurichten, dass sie den Bedürfnissen der Benützer ange messen Rechnung tragen. 4 Die Baubehörde kann Spielflächen auch bei bestehenden Bauten verlan gen, wenn die Erstellung zumutbar ist und ein Bedürfnis besteht. 5 Die Gemeinden können in ihren Reglementen weitergehende Vorschrif ten aufstellen. § 42* Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1 Die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen Abstellplät ze für Motorfahrzeuge werden von der Baubehörde festgelegt. 2 Diese kann die Erstellung von Abstellplätzen auch bei bestehenden Nut zungen anordnen, wenn dies notwendig und zumutbar ist. 15 711.61 3 Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen sind die im Anhang III aufgeführten Richtwerte und die jeweilige Norm des Schwei zerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute1) sowie allfällige Regelungen der Gemeinde.* 4 Die Beseitigung oder Zweckänderung von Abstellplätzen bedarf der Be willigung der Baubehörde. 5 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der Grundstückeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde a) sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen; b) oder nach § 43 der Grundeigentümerbeitragsverordnung2) eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentli che Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu verwenden ist. § 43* Anlagen zur Abfallentsorgung 1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern sind geeignete Abstellplätze für Abfallbehälter zu schaffen. 2 Die Gemeinden können überdies in ihren Reglementen bestimmen, dass Anlagen zur Kompostierung von organischem Material erstellt werden müssen. 3.6. Hochhäuser § 44* … § 45* … 3.7. Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen § 46* Grundsatz 1 Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts anderes bestimmt ist, müs sen Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m und bei den übri gen öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m einhalten. Diese Vorschriften gelten auch für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Umbauten und den Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude.* 2 Als Strassengrenze gilt die äusserste Linie des öffentlichen Grundes ge mäss Nutzungsplan, soweit der öffentliche Grund zum Bau von Strassen, Trottoirs, Radfahrerstreifen und andern Verkehrsanlagen benötigt wird. § 47 Ausnahmebewilligung für provisorische Bauten 1 Das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Verkehrsanlagen be stimmte Land darf nicht überbaut werden. 1) Zur Zeit: SN 640.281, Ausgabe 01.02.2006. 2) GS 92, 406 (BGS 711.41). 16 http://so.clex.ch/data/711.41/de 711.61 2 Die zuständige Behörde kann für provisorische Bauten, Garagen, Garten häuschen und dergleichen Ausnahmen bewilligen. § 48* Privilegierte Bauteile* 1 An bestehenden oder im Nutzungsplan enthaltenen Strassen dürfen un tergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer sowie Wintergärten bis 2 m über die Baulinie, jedoch nicht in den öffentlichen Strassenraum hineinragen. Dabei müssen die Verkehrssicherheit auf der Strasse und die Begehbarkeit der Trottoirs gewährleistet sein.* § 49* Einfriedigungen und Stützmauern 1 Einfriedigungen dürfen nicht vor die künftige Grenze einer projektierten oder im Nutzungsplan vorgesehenen Strasse gestellt werden. An Kantons strassen dürfen sie die Höhe von 1,50m nicht übersteigen, wenn sie weni ger als 3m von dieser Grenze entfernt stehen. Ausnahmen sind insbesonde re zum Zwecke des Lärmschutzes zu gestatten, wenn dies mit dem Orts und Strassenbild vereinbar ist. 2 An Kantonsstrassen ist zwischen dem Rand der Fahrbahn und der Einfrie digung ein Abstand von mindestens 0,50m (Bankett) einzuhalten. Der Ei gentümer kann die Übernahme des Landstreifens verlangen, welcher durch das Zurückversetzen der Einfriedigung entsteht. Die Gemeinden können für Gemeindestrassen ähnliche Bestimmungen aufstellen. 3 Bei Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlang öffentlicher Strassen darf die Böschungsneigung das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen. Auf der Trottoirseite müssen 0,50 m und auf der Strassenseite 1 m für ein Bankett freigelassen werden. Die Höhe von Stützmauern wird im Einzelfall von der Baubehörde bestimmt (vgl. Anhang I, Figur 18).* 4 Einfriedigungen an öffentlichen Gewässern und Waldrändern dürfen die Begehbarkeit der Ufer und der Wälder nicht beeinträchtigen. § 50 Sichtzonen 1 Der Kanton und die Gemeinden können in ihren Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen, um bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahr ten freie Sicht zu gewährleisten. 2 In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.50m und 3m nicht beeinträchtigt sein. 3 Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr1) bleiben vor behalten. § 51 Strassenbankett 1 Werden an Kantons- oder Gemeindestrassen anstossende Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so darf längs der Strasse ein Bankett von min destens 0.50m Breite nicht beackert werden. § 52* Ausnahmebewilligung 1 Die örtliche Baubehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 67 erfüllt sind. 1) BGS 733.11. 17 http://so.clex.ch/data/733.11/de 711.61 2 Bei Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Bauabstandes an Kantonsstrassen stellt sie vorgängig das Baugesuch dem zuständigen Kreis bauamt zur Anhörung zu. Dieses kann beim Bau-Departement Beschwerde führen.* 3 Für die Tatbestände ausserhalb der Bauzone ist bei Kantonsstrassen das Bau-Departement zuständig. 4 Die Ausnahmebewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen, insbesondere gegen Revers mit oder ohne Mehrwertsverzicht, erteilt wer den, die auf Anmeldung der Behörde im Grundbuch angemerkt werden können. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.* 3.8. Zufahrt und Ausfahrt § 53* Verkehrserschliessung 1 Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz her eine genügende Zufahrt haben. 2 Die Baubehörde kann im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zu fahrtswege vorschreiben. 3 Auf einem an einer Hauptverkehrsstrasse (in der Regel Kantonsstrassen) gelegenen Baugrundstück ist genügend Platz zum Wenden eines Fahrzeu ges freizuhalten, wenn das Grundstück unmittelbar von einer solchen Strasse her erschlossen wird. 4 Weisen Ausfahrten von Garagen und Parkplätzen, die auf öffentliche Strassen oder Plätze führen, eine Neigung auf, so sind die im Anhang I, Fi gur 19, enthaltenen Regeln zu beachten.* 5 …* § 53bis* Erschliessung auf Kantonsstrassen 1 Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung dürfen von der Baukommission nur bewil ligt werden, wenn a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht und b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt. 2 § 52 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar. 3.9. Sicherheit § 54 Allgemeines 1 Konstruktion und Material von Bauten und baulichen Anlagen müssen für ihren Zweck genügend fest, standsicher und gegen Feuer widerstands fähig sein. Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unter halten, dass sie weder Personen noch Tiere oder Sachen gefährden. Sie dürfen nur an sicherem Standort errichtet werden.* 18 711.61 2 Alle Baukonstruktionen sind so auszuführen, dass sie den minimalen Fes tigkeitsvorschriften der Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Archi tektenvereins (SIA) entsprechen. Besteht für einen neuen Baustoff noch keine SIA-Norm, so darf dieser nur aufgrund eines die genügende Festig keit garantierenden Prüfattests der Eidgenössischen Materialprüfungsan stalt (EMPA) verwendet werden. Bei ungewöhnlichen Konstruktionen oder schwierigen Bodenverhältnissen kann die Baubehörde verlangen, dass ihr ein statischer Nachweis vorgelegt wird. 3 Für Bauten im Gebiet von Grundwasservorkommen sind die Vorschriften der Wasserrechtsgesetzgebung1) massgebend. § 55 Schneefänge 1 Wo es aus Sicherheitsgründen nötig ist, sind auf Steildächern Schneefän ge anzubringen. 3.10. Sparen von Energie; Gebäudeisolation § 56* Wärme- und Schallisolation 1 Die Gestaltung und die Wärme- und Schallisolation der Bauten müssen Gewähr dafür bieten, dass der Verbrauch von Energie möglichst gering ist und Bewohner sowie Nachbarschaft nicht durch übermässigen Lärm ge stört werden. Im einzelnen gelten die Vorschriften der Umweltschutzge setzgebung und die Normen des SIA. § 56bis* Ausnahmen bei Umbauten 1 Die Baubehörde kann bei Umbauten, durch die eine verbesserte Energie nutzung erreicht wird, insbesondere für Isolationen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten, wenn keine erheblichen öffent lichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und die Ver besserung anders nicht zweckmässig erreicht werden kann. 2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbun den werden, weIche auf Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch ange merkt werden können. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.* 3.11. Gesundheitsschutz; Hygiene § 57 Schutz der Gesundheit 1 Wohnungen und Arbeitsräume müssen so gestaltet sein, dass sie den An forderungen der Hygiene entsprechen und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird. Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fens tergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderungen entsprechen, die zum Schutze der Gesundheit not wendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen. 1) BGS 712.11. 19 http://so.clex.ch/data/712.11/de 711.61 2 Wohn- und Schlafräume sowie Räume, in weIchen regelmässig gearbeitet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) ihre durchschnittliche lichte Höhe muss im Dachstock und in be wohnten Kellerräumlichkeiten mindestens 2.20m, in den übrigen Geschossen mindestens 2.40m betragen; b)* sie müssen Fenster aufweisen, die zum Öffnen eingerichtet sind und unmittelbar ins Freie führen. Die lichte Fensterfläche muss mindes tens 1/10, in Dachgeschossen mindestens 1/12 der Bodenfläche aus machen; auf jeden Fall muss sie mindestens 0,60 m² betragen. Die Baubehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn eine genügende Be lüftung und Belichtung gewährleistet ist. 3 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird (Anhang I, Figur 20).* § 58* Hindernisfreies Bauen* 1 Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, ob die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalten sind und verfügt die notwendigen Bedingungen und Auflagen.* 2 Ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Norm "Hindernisfreie Bau ten"1) anwendbar.* 3 Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Baugesuche die Fachstelle für hindernisfreies Bauen2) beiziehen.* § 59 Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen* 1 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume dürfen erst bezogen werden, wenn sie mit den notwendigen Anschlüssen und Einrichtungen versehen sind und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird. § 60 Bestehende Bauten und Anlagen 1 Die Baubehörde kann Bauten und bauliche Anlagen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Personen oder Tieren bilden, abändern oder entfernen lassen, sofern die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen3). 3.12. Schutz der Nachbarschaft § 61* … 1) Zur Zeit: SN 521 500, Ausgabe 2009. 2) Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn, Fro burgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten. 3) BGS 124.11. 20 http://so.clex.ch/data/124.11/de 711.61 § 62 Terrainauffüllungen und Abgrabungen 1 Bei Terrainauffüllungen oder Abgrabungen ist gegenüber der benachbar ten Liegenschaft eine Böschung zu errichten. Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein (Anhang I, Figur 21).* 2 An der Grenze darf eine Stützmauer von maximal 0,50 m Höhe errichtet werden. Zurückgesetzte Mauern dürfen bergseitig die von der Grenze in einer Neigung von 2:3 gezogene Böschungslinie höchstens um 0,50 m überragen. Talseitig darf das gestaltete Terrain höchstens 0,50 m unter der von der Grenze aus gezogenen Böschungslinie liegen (Anhang I, Figur 21).* 3 Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars zulässig.* 3.13. Gestaltung* § 63* Allgemeines* 1 Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie de ren Beleuchtung, haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzu gliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist.* 2 Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderun gen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern. 3 …* 4 …* § 63bis* Terrainveränderungen 1 Terrainveränderungen sind auf das absolut notwendige Minimum zu be schränken. Aufschüttungen dürfen das massgebende Terrain in der Ebene nicht mehr als 1,2 m und am Hang (über 8% Neigung) nicht mehr als 1,5 m überragen. 2 Ausgenommen von den Beschränkungen gemäss Absatz 1 sind kleinere Terrainvertiefungen entlang der Fassaden von Untergeschossen, wie ein zelne Hauseingänge und Garageneinfahrten, Licht- und Lüftungsschächte. 3 Hauseingänge und Garageneinfahrten dürfen einen Drittel der jeweili gen Fassadenlänge nicht überschreiten. Ihre Länge darf insgesamt aber höchstens 6 m betragen. Im übrigen Bereich dürfen Fassaden von Unterge schossen unterhalb der Fassadenlinie nicht in Erscheinung treten. § 64 Dachaufbauten und -einschnitte 1 Die Baubehörde darf Dachaufbauten (wie Lukarnen, Liftaufbauten), Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bewilligen, wenn sie architek tonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegen sprechen. Räume über dem ersten Dachgeschoss sollen möglichst giebelseitig belichtet werden. Dachaufbauten oder Dacheinschnitte über dem ersten Dachgeschoss sind verboten.* 2 Die Fläche der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster darf, im Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/7 der Dachfläche betragen (vgl. Anhang I, Figur 22).* 3 Die Flächen der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen bei Bauten in Ortsbildschutzzonen in der Regel die Mindestmasse nach § 57 Absatz 2 litera b) nicht übersteigen.* 21 711.61 4 Für Sonnenkollektoren und Sonnenzellen gilt Absatz 2 nicht. Vorbehalten bleiben Einschränkungen der Flächen in Gebieten, die für das historische Ortsbild von Bedeutung sind.* § 64bis* Reklamen 1 Reklamen, Anschlagstellen und Hinweise dürfen weder durch ihre An zahl, Grösse oder Ausgestaltung das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild wesentlich stören noch geschützte Ortsbilder oder Einzelgebäude beein trächtigen. 2 Reklamen, welche sich auf Liegenschaften beziehen, wo sie angebracht sind (Eigenreklamen), sind in der Regel parallel an den Hausfassaden anzu bringen. 3 …* 4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über den Strassenver kehr.* 4. Schutzmassnahmen bei der Bauausführung § 65 Pflichten des Bauherrn und des Unternehmers 1 Alle Bauarbeiten sind so auszuführen, dass dabei Personen und Sachen nicht gefährdet werden. 2 Bei den Bauarbeiten sind alle zumutbaren, dem Stand der Technik ent sprechenden Massnahmen zu treffen, um übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Erschütterungen usw. sowie die Ge fährdung oder Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden. 3 Wenn es als nötig erscheint, kann die Baubehörde bereits im Baubewilli gungsverfahren nähere Angaben und Unterlagen über die vorgesehene Baumethode verlangen. 4 Die Baubehörde kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimm te Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereits zwingende Vorschrif ten bestehen. 5 Die Baubehörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen zu überwachen. 6 Die Absätze 1-5 gelten auch für Abbrucharbeiten. § 66 Benützung fremden Eigentums 1 Der öffentliche Grund darf für Ablagerungen, Gerüste und Bauplatzin stallationen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden. 2 Soweit für die Ausführung der Baute oder Anlage das Betreten oder die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks nötig ist, muss sich der Nachbar das gefallen lassen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Nachbarn von seinem Vorhaben rechtzeitig zu benachrichtigen und dessen Eigentum möglichst zu schonen. Für Schaden ist voller Ersatz zu leisten. Streitigkeiten über die Benützung des Nachbargrundstücks entscheidet der Zivilrichter. § 66bis* … 22 711.61 5. Ausnahmen § 67* Ausnahmebewilligung 1 Abgesehen von den in dieser Verordnung besonders genannten Ausnah mebewilligungen kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnis sen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und we der öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden. 2 Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art sind mit dem Baugesuch zu publizieren. 3 Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden können (§ 138 PBG). Im Üb rigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.* 6. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 68 Strafen 1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen gestützt darauf erlassene Einzelverfügungen sind nach § 153 Planungs und Baugesetz strafbar. § 69 Technische Vorschriften 1 Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Verordnung technische Vor schriften erlassen, welche der Vereinheitlichung der Bauvorschriften und der Rationalisierung im Bauwesen dienen. § 70* Verhältnis zum bisherigen Recht 1 Gemeindereglemente sind aufgehoben, soweit sie dieser Verordnung wi dersprechen. 2 Bis zur Revision der Zonenpläne bleiben die bestehenden Bestimmungen über die Nutzungsziffern (§§ 34 - 37, § 5 Absatz 1 Buchstaben h und k), die Untergeschosse (§ 17), Dachausbau und Attika (§ 17bis), die Gebäudelänge (§ 21) , die Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 - 25 und 28), die Höhenbe grenzungen (§§ 18 und 19) sowie die Anhänge I - III in Kraft. Die neuen Be stimmungen über den Transport der Nutzungsziffern (§ 38), den Nutzungs bonus (§ 39) sowie betreffend die Parzellierung (§ 40) sind bis zur Revision der Zonenpläne erst sinngemäss anzuwenden.* 3 Die Gemeinden haben ihre Zonenpläne und -reglemente innert 10 Jahren dem neuen Recht anzupassen.* § 71 Hängige Fälle 1 Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baubewilligung rechtskräftig, so gilt sie weiterhin, auch wenn die bewilligte Baute oder Anlage den Vor schriften dieser Verordnung nicht entspricht. 2 Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung über ein Baugesuch nicht rechtskräftig entschieden, so sind die Vorschriften dieser Verordnung an wendbar. 23 711.61 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, für die in den Absätzen 1 und 2 nicht geregelten Fälle eine übergangsrechtliche Ordnung zu treffen. § 72 Genehmigung durch den Bundesrat 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundbuchanmerkungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat. § 73 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver ordnung. Mit diesem Zeitpunkt gelten abweichende Vorschriften, insbe sondere das Normalbaureglement vom 28. Oktober 19591), als aufgehoben. Inkrafttreten am 1. Juli 1979. Vom Schweizerischen Bundesrat am 28. Mai 1979 genehmigt. 1) GS 81, 199. 24 711.61 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.07.1981 09.07.1981 § 56bis eingefügt 12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, b) geändert 12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, k) geändert 12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, l) eingefügt 12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 3 aufgehoben 12.09.1990 01.01.1991 § 9 Abs. 2 geändert 12.09.1990 01.01.1991 § 10 Abs. 1 geändert 12.09.1990 01.01.1991 § 16 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 17 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 18 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 19 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 20 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 21 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 22 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 23 aufgehoben 12.09.1990 01.01.1991 § 24 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 25 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 27 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 28 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 29 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 33 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 34 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 35 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 36 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 37 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 38 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 39 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 40 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 43 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 44 aufgehoben 12.09.1990 01.01.1991 § 45 aufgehoben 12.09.1990 01.01.1991 § 46 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 48 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 49 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 53 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 56 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 61 totalrevidiert 12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 2 geändert 12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 3 geändert 12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 4 geändert 12.09.1990 01.01.1991 § 70 totalrevidiert 26.02.1992 01.09.1992 Erlasstitel geändert 26.02.1992 01.09.1992 § 5 Abs. 1, m) eingefügt 26.02.1992 01.09.1992 § 17bis Abs. 1 geändert 26.02.1992 01.09.1992 § 17bis Abs. 2 geändert 26.02.1992 01.09.1992 § 17bis Abs. 3 geändert 26.02.1992 01.09.1992 § 63 totalrevidiert 26.02.1992 01.09.1992 § 64 Abs. 1 geändert 27.09.1992 01.01.1993 § 66bis aufgehoben 25.06.1996 01.01.1997 § 15 aufgehoben 25 711.61 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.06.1996 01.01.1997 § 49 Abs. 3 geändert 25.06.1996 01.01.1997 § 52 totalrevidiert 25.06.1996 01.01.1997 § 53 Abs. 5 aufgehoben 25.06.1996 01.01.1997 § 53bis eingefügt 25.06.1996 01.01.1997 § 64bis eingefügt 25.06.1996 01.01.1997 § 67 totalrevidiert 26.01.2005 01.01.2005 § 2 Abs. 2 geändert 26.01.2005 01.01.2005 § 2 Abs. 3 geändert 26.06.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert 26.06.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 5 aufgehoben 26.06.2007 01.01.2008 § 42 totalrevidiert 26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 1 geändert 26.06.2007 01.01.2008 § 58 totalrevidiert 24.08.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 5 geändert GS 2011, 20 24.08.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 1 geändert GS 2011, 20 24.08.2011 01.01.2012 § 52 Abs. 4 geändert GS 2011, 20 24.08.2011 01.01.2012 § 56bis Abs. 2 geändert GS 2011, 20 24.08.2011 01.01.2012 § 67 Abs. 3 geändert GS 2011, 20 05.09.2012 01.03.2013 § 2 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, h) geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, k) geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, l) geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, m) geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 6 Abs. 1, a), 3. geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 8 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 14bis eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.1. geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 4 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 16bis eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 16ter eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 17 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 1, a) aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 1bis eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 17ter eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 18 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 26 711.61 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 5 aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 18bis eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 19 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 19 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.2. geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 21 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.3. geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 21bis eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 21ter eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 22 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 6 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 26 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 1bis eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 31 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 33bis eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 33ter eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.4. geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 34 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 37 aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 37bis eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 37ter eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 38 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 27 711.61 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 05.09.2012 01.03.2013 § 39 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 40 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 41 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 42 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 46 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 48 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 48 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 49 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 52 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 53 Abs. 4 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 54 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 57 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 57 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 58 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 59 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 61 aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.13. geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 63 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 1 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 63bis eingefügt GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 64 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 64bis Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 64bis Abs. 4 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 70 Abs. 2 geändert GS 2012, 61 05.09.2012 01.03.2013 § 70 Abs. 3 geändert GS 2012, 61 28 711.61 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 26.02.1992 01.09.1992 geändert § 1 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert § 2 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 2 Abs. 2 26.01.2005 01.01.2005 geändert § 2 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 2 Abs. 3 26.01.2005 01.01.2005 geändert § 2 Abs. 5 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben § 5 Abs. 1, b) 12.09.1990 01.01.1991 geändert § 5 Abs. 1, h) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 5 Abs. 1, k) 12.09.1990 01.01.1991 geändert § 5 Abs. 1, k) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 5 Abs. 1, l) 12.09.1990 01.01.1991 eingefügt § 5 Abs. 1, l) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 5 Abs. 1, m) 26.02.1992 01.09.1992 eingefügt § 5 Abs. 1, m) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 5 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 5 Abs. 3 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben § 6 Abs. 1, a), 3. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 8 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 8 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 9 Abs. 2 12.09.1990 01.01.1991 geändert § 9 Abs. 5 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20 § 10 Abs. 1 12.09.1990 01.01.1991 geändert § 10 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 14bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 15 25.06.1996 01.01.1997 aufgehoben Titel 3.1. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 16 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 16 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 16 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 16 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 16bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 16ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 17 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 17 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 17bis 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 17bis Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert § 17bis Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 17bis Abs. 1, a) 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 § 17bis Abs. 1, b) 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 § 17bis Abs. 1bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 17bis Abs. 2 26.02.1992 01.09.1992 geändert § 17bis Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 17bis Abs. 3 26.02.1992 01.09.1992 geändert § 17bis Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 29 711.61 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 17ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 18 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 18 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 18 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 18 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 18 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 18 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 § 18 Abs. 5 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 § 18bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 19 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 19 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 19 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 20 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 20 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 Titel 3.2. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 21 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 21 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 21 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 21 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 21 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 Titel 3.3. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 21bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 21ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 22 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 22 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 22 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 22 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 22 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 22 Abs. 6 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 23 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben § 24 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 24 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 24 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 24 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 25 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 26 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 27 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 28 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 28 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 28 Abs. 1bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 28 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 29 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 30 Abs. 1 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20 § 31 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 33 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 33bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 33ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 Titel 3.4. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 34 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert 30 711.61 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 34 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 34 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 34 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 34 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 35 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 35 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 35 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 35 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 36 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 36 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 36 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 36 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 37 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 37 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 § 37bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 37ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 38 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 38 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 38 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 38 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 38 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 39 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 39 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 39 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 39 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 39 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 39 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 39 Abs. 5 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 40 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 40 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 40 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 41 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 42 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert § 42 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 43 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 44 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben § 45 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben § 46 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 46 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert § 46 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 48 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 48 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 48 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 49 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 49 Abs. 3 25.06.1996 01.01.1997 geändert § 49 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 52 25.06.1996 01.01.1997 totalrevidiert § 52 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 52 Abs. 4 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20 31 711.61 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 53 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 53 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 53 Abs. 5 25.06.1996 01.01.1997 aufgehoben § 53bis 25.06.1996 01.01.1997 eingefügt § 54 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 56 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 56bis 01.07.1981 09.07.1981 eingefügt § 56bis Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20 § 57 Abs. 2, b) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 57 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 58 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert § 58 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 58 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 58 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 58 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 59 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 61 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 61 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 § 62 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 62 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 62 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 Titel 3.13. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 63 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert § 63 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 61 § 63 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 63 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 § 63 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 § 63bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61 § 64 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert § 64 Abs. 2 12.09.1990 01.01.1991 geändert § 64 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 64 Abs. 3 12.09.1990 01.01.1991 geändert § 64 Abs. 4 12.09.1990 01.01.1991 geändert § 64bis 25.06.1996 01.01.1997 eingefügt § 64bis Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 § 64bis Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 66bis 27.09.1992 01.01.1993 aufgehoben § 67 25.06.1996 01.01.1997 totalrevidiert § 67 Abs. 3 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20 § 70 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert § 70 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 § 70 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61 32

Cantonal Building Ordinance · Nelum