Cantonal Animal Disease Ordinance
颁布于 1997-12-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Uri
- 主题
- Livestock
- 关键词
- pests/diseases, animal by-products, internal trade, inspection, offences/penalties, animal health
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60.2111 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) (vom 17. Dezember 19971; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf die Artikel 9 und 59 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes (TSG)2, in Ausführung der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV)3, gestützt auf Artikel 26 der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA)4, auf § 32 der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)5 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV)6, beschliesst: 1. Kapitel: ZWECK Artikel 1 Zweckbestimmung 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug in den Bereichen der Tierseuchen, der tierischen Abfälle sowie des Viehhandels. Sie bezweckt die Aufgaben der Tierseuchenpolizei im Kanton Uri sicherzustellen und zu fördern. 2 Sie dient der Erhaltung und der Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie dem Schutz der Wild-, Nutz- und Heimtiere. 2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT Artikel 2 Organe Organe der Tierseuchenpolizei sind: a) der Regierungsrat; b) die zuständige Direktion7; c) die zuständige Amtsstelle8; 1 AB vom 2. Januar 1998. 2 SR 916.40 3 SR 916.401 4 SR 916.441.22 5 SR 916.438.5 6 RB 1.1101 7 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 8 Amt für Landwirtschaft; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 1 60.2111 d) die Einwohnergemeinden; e) der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin; f) die amtlichen Tierärzte und -ärztinnen; g) die Kontrolltierärzte und -ärztinnen; h) die nichtamtlichen Tierärzte und -ärztinnen; i) ...9 k) die Bieneninspektoren und -inspektorinnen; l) die Wasenmeister und -meisterinnen; m) die Polizeiorgane; n) weitere Personen und Organe, welche seuchenpolizeiliche Spezialauf gaben erfüllen. Artikel 310 Aufgaben im Allgemeinen 1 Die Organe der Tierseuchenpolizei erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Bundesgesetzgebung und diese Verordnung übertragen. 2 Die Zuständigkeiten nach dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone11 bleiben vorbehalten. Artikel 4 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierseu chengesetzgebung aus. 2 Er ist ferner insbesondere zuständig, a) ...12 b) ...13 c) die Entschädigung für die Organe der Tierseuchenpolizei festzulegen, soweit sie nicht anderweitig geordnet sind; d) sämtliche Vollzugsaufgaben, welche die eidgenössische Tierseuchenge setzgebung14 und das Viehhandelskonkordat15 dem Kanton zuweisen, zu regeln und die notwendigen Ausführungsvorschriften zu erlassen, soweit diese Verordnung die Aufgabe nicht einem anderen Organ über trägt; 9 Aufgehoben durch LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000). 10 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 11 RB 30.2315 12 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 13 Aufgehoben durch LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000). 14 TSG: SR 916.40; TSV: SR 916.401; VETA: SR 916.441.22 15 SR 916.438.5 2 60.2111 e) Verträge zum Zwecke des Vollzuges der Tierseuchengesetzgebung ab zuschliessen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen. 3 Der Regierungsrat kann Aufgaben und Zuständigkeiten nach der tierseu chenpolizeilichen Bundesgesetzgebung und nach dieser Verordnung dem Laboratorium der Urkantone übertragen und die damit verbundenen Ausga ben beschliessen. Zu diesem Zweck hat er dem Laboratorium einen Leis tungsauftrag zu erteilen.16 Artikel 5 Zuständige Direktion 1 Die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug und die Organe der Tierseu chenpolizei obliegt der zuständigen Direktion17. 2 Sie18 a) sorgt für die Koordination mit den Organen des Laboratoriums der Ur kantone; b) wählt die weiteren tierseuchenpolizeilichen Funktionäre und Funktionä rinnen sowie deren Stellvertretung; c) kann Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen; d) erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Artikel 6 Einwohnergemeinden a) Aufgaben 1 Die Gemeinden vollziehen die ihnen durch die Vorschriften des Bundes und des Kantons übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Tierkörper beseitigung und bei der Bekämpfung von Tierseuchen. 2 Soweit den Gemeinden nach Bundesrecht oder kantonalem Recht Aufga ben zukommen, ordnet der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen an. In dringenden Fällen ist der Präsident oder die Präsidentin des Gemein derates oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Mitglied oder beauftragtes Amt zuständig. Artikel 7 b) Wasenmeister oder Wasenmeisterin 1 Jede Gemeinde bezeichnet einen Wasenmeister oder eine Wasenmeiste rin und die Stellvertretung. Die Entschädigung ist Sache der Gemeinde. 2 Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin bezeichnen. 16 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 17 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 18 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 3 60.2111 3. Kapitel: VERKEHR MIT TIEREN 1. Abschnitt:19 Artikel 820 Artikel 921 2. Abschnitt:22 Artikel 1023 Artikel 1124 3. Abschnitt: Sömmerung und Winterung Artikel 12 Ausführungsrecht Die zuständige Direktion25 erlässt Vorschriften über die Sömmerung (Alp fahrtsvorschriften) und Winterung der Tiere. 19 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 20 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 21 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 22 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 23 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 24 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 25 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 4 60.2111 4. Abschnitt:26 Artikel 13–1527 4. Kapitel: TIERISCHE STOFFE 1. Abschnitt: Entsorgung tierischer Abfälle und Nebenprodukte Artikel 16 Massnahmen und Bewilligungen 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin entscheidet über die Ent sorgungsbewilligung und trifft die notwendigen Massnahmen. 2 Soweit das Bundesrecht28 eine Bewilligungspflicht vorsieht, ist das Ver graben von Tierkörpern nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin gestattet. Artikel 17 Entsorgung durch den Inhaber oder die Inhaberin Für die Entsorgung tierischer Abfälle aus gewerbsmässigen Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben sind die Inhaber oder Inhaberinnen verant wortlich und kostenpflichtig. Artikel 18 Entsorgung durch das Gemeinwesen Die übrigen Inhaber oder Inhaberinnen von tierischen Abfällen, insbesonde re von toten Heim- und Nutztieren, müssen diese der regionalen Sammel stelle liefern, sofern sie nicht in der Lage sind, die Abfälle selbst zu ent sorgen. 2. Abschnitt: Aufgaben und Kosten Artikel 19 Aufgabenteilung a) Gemeinde Die Gemeinden errichten und unterhalten mindestens eine regionale Sam melstelle, wo die tierischen Abfälle abzuliefern sind und bis zum Abtransport einwandfrei aufbewahrt werden können. Sie können eine Organisation mit dem Betrieb der Sammelstelle beauftragen. 26 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 27 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 28 VETA: SR 916.441.22 5 60.2111 Artikel 20 b) Kanton Der Kanton sorgt für den Transport ab der regionalen Sammelstelle und ist dafür verantwortlich, dass die Infrastrukturen für die Entsorgung der Abfälle bereitgestellt werden. Artikel 21 Kosten 1 Die Erstellungs- und Betriebskosten der regionalen Sammelstelle gehen zulasten der angeschlossenen Gemeinden. An die Erstellungskosten der regionalen Sammelstelle kann der Regierungsrat Beiträge gewähren. 2 Die Kosten für den Transport ab der regionalen Sammelstelle und die Ent sorgungskosten trägt der Kanton. Artikel 22 Gebühren 1 Der Kanton und die Gemeinden belasten die ihnen anfallenden Entsor gungskosten anteilsmässig den Inhabern der tierischen Abfälle, für welche sie die Entsorgung übernommen haben. 2 Der Regierungsrat und der Gemeinderat setzen die entsprechenden Ent sorgungsgebühren fest. Sie können auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn dadurch ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand ent steht. 5. Kapitel: BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN 1. Abschnitt: Meldepflicht und Massnahmen Artikel 23 Meldepflicht 1 Der Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, sind unverzüglich einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. 2 Beim Auftreten von Tierkrankheiten, die auf den Menschen übertragbar sind (Zoonosen) beziehungsweise in Fällen von Zoonosen bei Menschen sind sowohl der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin als auch der Kan tonstierarzt oder die Kantonstierärztin zu benachrichtigen. Artikel 24 Massnahmen zur Seuchenbekämpfung 1 Die Bekämpfungsmassnahmen richten sich nach Bundesrecht. 2 Zur Bekämpfung von Tierseuchen, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, kann der Regierungsrat zusätzliche Massnahmen anordnen, sofern die 6 60.2111 Seuchenlage und die gesundheitliche und wirtschaftliche Situation es erfor dern. Artikel 25 Vollzug 1 Die seuchenpolizeilichen Organe vollziehen die Massnahmen. Sie können zudem weiteres Aufsichts- und Hilfspersonal einsetzen. 2 Die Gemeinden stellen das notwendige Personal zur Verfügung. 2. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen Artikel 2629 Kosten und Finanzierung a) Kosten der Bekämpfungsmassnahmen 1 Die Kosten der Bekämpfungsmassnahmen, die der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin anordnet, werden nach Massgabe des Bundesrechts und des Leistungsvertrags mit dem Laboratorium der Urkantone durch den Kanton übernommen, soweit sie nicht dem Verursacher überbunden werden können. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten im Leistungsauftrag, den er dem Laboratorium der Urkantone erteilt. Artikel 27 b) Entschädigung von Tierverlusten 1 Der Kanton leistet die Entschädigung für Tierverluste nach Massgabe des Bundesrechts. 2 Die Entschädigung beträgt 90 Prozent des amtlichen Schätzungswertes, wobei der Verwertungserlös angerechnet wird. Artikel 28 c) Übrige Beiträge Der Regierungsrat kann im Rahmen des Voranschlages weitere Beiträge ausrichten, die der Bekämpfung von Krankheiten und der Gesunderhaltung von Nutztieren dienen, insbesondere: a) Beiträge an Tiergesundheitsdienste; b) Beiträge an den Bau und Unterhalt von Notschlachtanlagen; c) Beiträge in Härtefällen; d) Prämien für die Beseitigung von Wildtieren. 29 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 7 60.2111 Artikel 29 Rückerstattungen Zu Unrecht bezogene Entschädigungen und Beiträge können zurückgefor dert werden. Artikel 3030 3. Abschnitt: Tierseuchenfonds Artikel 31 Allgemeines Der Kanton unterhält einen Tierseuchenfonds. Artikel 3231 Einnahmen Dem Tierseuchenfonds werden folgende Einnahmen zugeführt: a) der Zinsertrag des Fondsvermögens; b) die Bussen bei Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung. Artikel 33 Fondsentnahmen 1 Der Regierungsrat kann aus dem Fonds Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen finanzieren. Beiträge aus dem Tierseuchenfonds können insbesondere geleistet werden an: a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und Bekämpfung von Seuchen und der Gesunderhaltung von Tierbeständen dienen; b) Tiergesundheitsdienste; c) Massnahmen, die wegen der besonderen Seuchenlage im Kanton nötig sind, für die jedoch der Kanton nach Bundesrecht nicht aufkommen muss. 2 Der Regierungsrat kann die zuständige Direktion32 im Reglement zu die ser Verordnung ermächtigen, kleinere Fondsentnahmen selbstständig zu verfügen.33 30 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 31 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 32 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 33 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 8 60.2111 6. Kapitel: RECHTSSCHUTZ, STRAFBESTIMMUNG UND GEBÜHREN34 Artikel 34 Verwaltungsverfahren 1 Anordnungen und Verfügungen der Organe der Tierseuchenpolizei kön nen mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion35 angefoch ten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt. 2 Entscheidet die zuständige Direktion36 erstinstanzlich, unterliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs rechtspflege37. Artikel 35 Strafrecht 1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung oder gestützt auf darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbe stimmungen des Bundesrechts bestraft. 2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der ordentlichen Strafrechtspflege38. Artikel 35a39 Gebühren Die Gebühren für Amtshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gebührenverordnung40 und dem Gebührenreglement41. 34 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 35 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 36 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 37 RB 2.2345 38 RB 2.3221; 3.9222 39 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 40 RB 3.2512 41 RB 3.2521 9 60.2111 7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 36 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) die Verordnung vom 7. Oktober 1970 über die Bekämpfung von Tierseu chen42; b) die Verordnung vom 13. April 1882 über die Abhaltung von Viehmärkten im Kanton Uri. Artikel 37 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt43. Im Namen des Landrates Die Präsidentin: Maria Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 42 RB 60.2111 43 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1998 (AB vom 1. Mai 1998). 10