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瑞士的法律

Cantonal Agriculture Ordinance

颁布于 2000-05-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Uri
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, farming, family farming, subsidy/incentive, financial agricultural measures, internal trade, credit, fees/royalties, research, offences/penalties, investment

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  1. 60.1111 KANTONALE LANDWIRTSCHAFTSVERORDNUNG (KLWV) (vom 24. Mai 20001; Stand am 1. Januar 2014) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG)2 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV)3, beschliesst: 1. Kapitel: GEGENSTAND UND ZWECK Artikel 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirt schaft. 2 Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft. Artikel 2 Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft als Teil der urne rischen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern. 2 Der Kanton trägt beim Vollzug dieser Verordnung den Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung. Die Massnahmen sind mit den Instrumenten der Regionalpolitik abzustimmen. Artikel 3 Aufgaben der Landwirtschaft Die Landwirtschaft hat neben der Produktion von gesunden Nahrungsmit teln einen Beitrag zur dezentralen Besiedlung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft zu leisten. 1 AB vom 2. Juni 2000 2 SR 910.1 3 RB 1.1101 1 60.1111 Artikel 4 Art der Förderung 1 Die Förderung der Landwirtschaft geschieht dadurch, dass der Kanton Finanzhilfen und Abgeltungen gewährt, aber auch, indem er Projekte anregt und begleitet, Beratungen gewährt, auf eine Zusammenarbeit mit verwand ten Wirtschaftsbereichen hinwirkt oder in anderer Weise im Interesse der Landwirtschaft wirkt. 2 Die Massnahmen des Kantons setzen eine zumutbare Selbsthilfe sowie Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus. 2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN Artikel 5 Vollzugsorgane Vollzugsorgane sind: a) der Regierungsrat; b) die zuständige Direktion4; c) das zuständige Amt5; d) die Landwirtschaftskommission. Artikel 6 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Land wirtschaftsgesetzgebung. 2 Er erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung und diese Ver ordnung ausdrücklich übertragen. 3 Der Regierungsrat kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Sicher stellung der veterinärmedizinischen Versorgung und zur Förderung der Landwirtschaft abschliessen.6 Artikel 7 Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion7 übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Voll zug der Landwirtschaftsgesetzgebung. 2 Sie vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen und erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt. 4 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6 Eingefügt durch LRB vom 19. November 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 28. November 2014). 7 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 60.1111 Artikel 8 Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt8 vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung. 2 Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt. Artikel 9 Landwirtschaftskommission 1 Der Regierungsrat setzt eine Landwirtschaftskommission ein. Der Vorste her oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion9 übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. 2 …10 3 Sie berät den Regierungsrat in Landwirtschaftsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Strukturleitbild. Artikel 10 Mitwirkung der Korporationen, Dritter und anderer Kantone 1 Der Regierungsrat kann die Korporationen, Dritte oder andere Kantone zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen. 2 Zu diesem Zweck kann er mit diesen Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen. 3. Kapitel: PRODUKTION, QUALITÄT UND ABSATZ Artikel 11 Beiträge an innovative Projekte Der Regierungsrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite an innovative Projekte befristete Beiträge leisten. Namentlich können nachhaltige Vorha ben für Anbau, Herstellung und Vermarktung innovativer Produkte sowie besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden gefördert werden. Er kann Erwerbskombinationen sowie Projekte mit der Zielsetzung, neue Wege einer multifunktionalen Landwirtschaft zu finden, fördern. Artikel 12 Tierzucht 1 ...11 2 Der Kanton kann Organisationen, die eine kantonale Viehausstellung für Nutztiere durchführen, Beiträge leisten. 8 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 11 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 3 60.1111 3 Im Interesse der Tierzucht kann der Kanton weitere Massnahmen anord nen, treffen oder unterstützen. Artikel 13 Pflanzenschutz und weitere Hilfsaktionen 1 Im Rahmen des Bundesrechts trifft der Kanton Massnahmen zur Überwa chung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Nötigenfalls kann er weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen. Er be achtet dabei, dass das biologische und ökologische Gleichgewicht erhalten bleibt. 2 Der Kanton kann Hilfsaktionen unterstützen oder durchführen, sofern die stark betroffenen Landwirtschaftsbetriebe als Folge von Trockenheit, Schäd lingsbefall oder anderer natürlicher Einflüsse oder Ereignisse unter ausser ordentlichem Futtermangel leiden; ausgenommen sind versicherbare Schä den. 3 Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenschutz. Artikel 14 Duldungspflicht 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Duldungspflicht zur Be wirtschaftung von Brachland. 2 Vor dem Entscheid sind der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentüme rin und die Gemeinde anzuhören. Artikel 15 Qualitätsförderung 1 Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unterstützt der Kanton Quali tätsförderung und Qualitätssicherung. 2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirt schaftlichen Produkten unterstützen. Artikel 16 Absatzförderung 1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraus setzt. 2 Der Kanton kann weitere Massnahmen zur Absatzförderung unterstützen. 4 60.1111 3a. Kapitel: ERHALT UND FÖRDERUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER LANDSCHAFTSQUALITÄT12 Artikel 16a13 Biodiversität und Landschaftsqualität 1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität. Dazu beteiligt er sich insbesonde re mit Beiträgen im Rahmen der Direktzahlungsverordnung (DZV)14. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten in einem Reglement. 4. Kapitel: INVESTITIONSHILFE (STRUKTURVERBESSERUNGSMASSNAHMEN) Artikel 17 Strukturleitbild 1 Der Regierungsrat erstellt ein Strukturleitbild, das in regelmässigen Ab ständen der Entwicklung angepasst wird. 2 Das Strukturleitbild zeigt auf, welche Betriebstypen mit Investitionshilfen gefördert werden sollen. Es berücksichtigt dabei die landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zudem bestimmt es, unter welchen Voraussetzungen auch Nebenerwerbs betriebe im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft unterstützt werden. Artikel 18 Gegenstand und Art der Investitionshilfe 1 Gegenstand der Investitionshilfe sind Massnahmen, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen beitragen, namentlich bei: a) Ökonomiegebäuden; b) Alpgebäuden; c) Erschliessungsanlagen, wie Wege und Seilbahnen; d) Wasserversorgungen; e) Gesamtmeliorationen und Landumlegungen; f) Wohnbauten. 2 ...15 12 Fassung gemäss LRB vom 19. November 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 28. November 2014). 13 Fassung gemäss LRB vom 19. November 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 28. November 2014). 14 SR 910.13 15 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 5 60.1111 Artikel 19 Investitionshilfe mit Bundesbeteiligung 1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt.16 2 Die Bedingungen und Auflagen, die der Bund für seine Leistung verfügt, gelten auch für die Leistung des Kantons. Die entscheidende Instanz kann weitere Bedingungen und Auflagen verfügen. Artikel 20 Investitionshilfe ohne Bundesbeteiligung 1 Der Kanton kann Investitionshilfen auch ohne Bundesbeteiligung leisten, sofern: a) das zu unterstützende Projekt dem Strukturleitbild entspricht und wirt schaftlich konzipiert ist; b) die Massnahme notwendig ist, um einen oder mehrere gut strukturierte Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe zu erhalten; c) die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird; d) die Bauherrschaft sich angemessen an den Kosten beteiligt. 2 Die entscheidende Instanz kann geeignete Bedingungen und Auflagen verfügen.17 Artikel 21 Bodenverbesserungsgenossenschaften und Güterzusammenlegungen Für die öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und für die Güterzusammenlegungen bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft18 vorbe halten. 5. Kapitel: BETRIEBSHILFE Artikel 22 Der Kanton fördert die Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen nach dem Bundesrecht. 16 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 17 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 18 RB 9.3616 6 60.1111 5a Kapitel: FINANZHILFEN19 Artikel 22a20 Form und Höhe 1 Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab. 2 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungs- und Betriebshilfemass nahmen, indem er betroffenen Gemeinden oder Personen Beiträge oder Darlehen gewährt. 3 Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich bei Investitionshilfen nach der Wirk samkeit der Massnahmen im Interesse der Strukturverbesserung und nach der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft. Bei Betriebshilfen sind die Verhältnisse im Einzelfall und das öffentliche Interesse an der Massnahme entscheidend. Artikel 22b21 Zuständigkeit 1 Die Landwirtschaftskommission entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über Finanzhilfen nach dieser Verordnung. 2 Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn es gilt, Programmvereinbarun gen mit dem Bund abzuschliessen. 6. Kapitel: AUS- UND WEITERBILDUNG, BERATUNG Artikel 23 Berufsbildung Die Berufsbildung richtet sich nach der Verordnung über die landwirtschaft liche Ausbildung22. Artikel 24 Beratung und Weiterbildung 1 Die zuständige Direktion23 sorgt für die Beratung nach Artikel 136 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. Dabei fördert sie insbesondere: a) die betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen, tierschützeri schen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der bäuerlichen Hauswirtschaft; b) die Umsetzung der Massnahmen nach Bundesrecht; 19 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 20 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 21 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 22 RB 60.1121 23 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7 60.1111 c) Projekte zur Weiterentwicklung einer multifunktionalen Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft. 2 Der Kanton unterstützt die Weiterbildung, insbesondere indem er Kurse, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen selbst organisiert und durchführt oder Dritte dabei unterstützt. 7. Kapitel: BODEN-, PACHT- UND ARBEITSRECHT Artikel 25 Bodenrecht Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeiten und das Verfahren für den Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), so weit die Kantone hiefür zuständig sind. Artikel 26 Pachtrecht Das landwirtschaftliche Pachtrecht richtet sich nach der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV)24. Artikel 27 Normalarbeitsvertrag nach Artikel 359 OR25 Der Regierungsrat regelt das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis durch einen Normalarbeitsvertrag26. 8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN UND AUFLAGEN Artikel 28 Bereitstellung der finanziellen Mittel 1 Alle finanziellen Aufwändungen nach dieser Verordnung unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen. 2 Im Rahmen der bewilligten Kredite beschliesst der Regierungsrat über die Zusicherung und die Auszahlung der Beiträge, soweit diese Verordnung hiefür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt. Er kann diese Befugnis in einem Reglement der zuständigen Direktion27 oder dem zuständigen Amt28 delegieren. Artikel 29 Rückerstattung Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer 24 RB 60.4111 25 SR 220 26 RB 20.1321 27 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 28 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 8 60.1111 verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurücker statten. Artikel 30 Einsichts- und Zutrittsrecht Wer öffentliche Mittel nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden alle erforderlichen Unterlagen offenzu legen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen. Artikel 31 Rechtsanspruch Niemand hat einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach die ser Verordnung. 9. Kapitel: GEBÜHREN, RECHTSPFLEGE Artikel 32 Gebühren Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebührenverordnung29 und nach dem Gebührenreglement30. Artikel 33 Rechtspflege 1 Verfügungen nach dieser Verordnung können entsprechend den Bestim mungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege31 angefochten werden. 2 Die Strafrechtspflege richtet sich nach Artikel 92 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege32 und den Bestimmungen der ordentlichen Straf rechtspflege33. 10. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 34 Ausführungsrecht Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher aus führt. 29 RB 3.2512 30 RB 3.2521 31 RB 2.2345 32 RB 2.2345 33 RB 2.3221; 3.9222 9 60.1111 Artikel 35 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) die Verordnung vom 26. Mai 1982 über die Beitragsleistungen des Kan tons an Alp- und Bodenverbesserungen; b) die Verordnung vom 27. Mai 1963 über die landwirtschaftliche Kreditkas se Uri; c) die Verordnung vom 16. November 1983 über die Förderung der Vieh wirtschaft. Artikel 36 Änderung bisherigen Rechts ...34 Artikel 37 Referendum und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt35. Sie ist dem Eidge nössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen36. Im Namen des Landrates Der Präsident: Josef Gisler-Gamma Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 34 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 35 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 22. September 2000). 36 Art. 172 Abs. 2 LwG (SR 910.1) 10

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