Building Proceedings Ordinance
颁布于 1997-12-03 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bauverfahrensverordnung (BVV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land-use planning, environmental impact assessment (EIA), authorization/permit, procedural matters, local government, offences/penalties
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Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)21 (vom 3. Dezember 1997)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Bewilligungspflicht Befreiung§ 1. Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen: a. Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung3 wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten, b.17 Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden, c.17 Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung, d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten, e. Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen, f. nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 m2 je Betrieb, g.17 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen bau rechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsauf sätze üblicher Konstruktion, h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen, i.20 Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kern zonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars, A. Tatbestände 11. 10. 12 - 78 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) k.33 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzo nen, soweit sie 35 m2 nicht überschreiten und eine zusammen hängende, die übrige Dachfläche um höchstens 20 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzan ordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars. B. Tragweite § 2. 1 Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Be kanntmachung des Bauvorhabens. 2 Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.17 II. Baugesuch Gesuchs unterlagen § 3. 1 Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne ein zureichen: a.34 Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amt licher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-recht lichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (§ 2 Kan tonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 20126) soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Ver messung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 19929 ist nicht erforderlich. b. Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: – die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen, – die Art der Baukonstruktion, – die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen, – die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, – die Treppen- und Gangbreiten, – die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Raumhöhen, A. Pläne I. Art und Inhalt 2 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 – die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, – die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventila tionsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie bau rechtlich von Bedeutung sind, c. Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des gewach senen und gestalteten Bodens, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, d. Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des gewachsenen und gestalteten Bodens sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind. 2 Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten. II. Gestaltung§ 4. 1 Im Situationsplan nach § 3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bau ten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.28 2 In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bau teile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben. 3 Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweck bestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen. 4 Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden. B. Weitere Unterlagen § 5. Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforder lich: a. Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grund stücke und Grundstücksteile, b. Berechnungen über die Ausnützung in bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit plan licher Erläuterung, c. Angaben über die äusseren Materialien und Farben, d. Plan über die Liegenschaftenentwässerung, e. Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstell plätze, f. Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10 a EnG8), g. Lärmgutachten, h. Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen, 31. 10. 12 - 78 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) i. allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen, j. Umweltverträglichkeitsbericht, k. Begründung für allfällige Ausnahmegesuche, l. nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorge sehenen Fällen, m. schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Bau gesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind, n.22 aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittel baren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bau ten und Anlagen. C. Form und Anzahl § 6. Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten sowie den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die örtliche Baubehörde mindestens dreifach einzureichen. Für jede weitere Stelle, die eine Beurteilung vorzunehmen hat, ist eine zusätzliche Ausferti gung der benötigten Unterlagen beizufügen. III. Zuständigkeiten und Koordination Ergänzungen zur Grund ordnung § 7. 1 Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der ört lichen Baubehörde (§ 318 PBG2) der Beurteilung (Bewilligung, Kon zession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen. 2 Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.22 Koordinations pflicht § 8. 1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vor haben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für wider spruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.23 2 Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeich neten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.17 Verantwort liche Behörden § 9. 1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist a. im Regelfall die örtliche Baubehörde, b. bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedür fen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde, 4 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 c.17 bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle. 2 Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kanto nalen Verfahren und Entscheide.23 Einreichung der Baugesuche § 10.23 Gesuche für Vorhaben, die einer baurechtlichen Bewilli gung der örtlichen Baubehörde bedürfen, sind bei dieser einzureichen. Die übrigen Gesuche sind bei der kantonalen Leitstelle einzureichen. Vorprüfung im Allgemeinen § 11. 1 Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen ent sprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungs frist gemäss § 313 PBG2 beginnt nicht zu laufen.23 2 Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Be urteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bau vorhaben Stellung und leitet das Gesuch mit den Unterlagen in der nötigen Anzahl sofort an die kantonale Leitstelle weiter.23 3 Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen er forderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterlie gen erneut der Vorprüfung.17 4 Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG2 beginnt mit dem Ab schluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.17 5 Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich ver langt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforder lich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314 PBG2) vereinbar ist. Koordination und Eröffnung der Entscheide § 12. 1 Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Ver fügung zusammen.23 2 Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde überwiesen, welche sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss eröff net. Ist keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde nötig, erfolgt die Eröffnung durch die kantonale Leitstelle.23 51. 10. 12 - 78 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) 3 Stellt das örtliche Bauamt oder eines der beantragenden kantona len Ämter fest, dass dem Vorhaben klare Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen, teilt es dies unter Orientierung der weiteren Stellen unverzüglich den Gesuch stellenden mit. Ziehen diese das Gesuch nicht zurück oder bestehen sie nicht auf einer vollständigen Behandlung, wird einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet. Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlan gen oder das Gesuch zurückziehen. IV. Anzeigeverfahren Grundsatz § 13. 1 Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfah ren angewendet.17 2 Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffent liche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das Bau vorhaben gilt als bewilligt, wenn keine der zuständigen Behörden innert dieser Frist eine andere Anordnung trifft.17 3 Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Voraus setzungen § 14. Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf: a. Vordächer, b. Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge, c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachauf bauten, d. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dach fläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen, e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus, f. die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern, g. das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände, h. Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Ände rung der Nutzweise, 1. Untergeord nete Bedeutung 6 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 i. Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude, j. Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i), k.17 Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungs pflichtig (§ 1 lit. k), l. offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder, m. Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II5, n. Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. f), aus ser in Kernzonen, o. Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden, p. die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG2. 2. Interessen Dritter § 15.17 1 Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann. 2 Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten schriftlich nachweisen. 3 In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG2 gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwen dung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in die sem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist. Unterlagen und Vorprüfung § 16. 1 Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzurei chen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. 2 Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden. Eingangs bestätigung § 17. 1 Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Ein gang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind. 2 Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behand lungsfrist von 30 Tagen endet. 71. 10. 12 - 78 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Abschluss des Anzeige verfahrens § 18. 1 Die zum Entscheid zuständigen Stellen können das An zeigeverfahren abschliessen mit a. der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zustän digkeitsbereich nichts entgegenstehe, b. einer gleichlautenden Verfügung, in der Bedingungen und Auf lagen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden, c. der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfah ren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde, d. der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird. 2 Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar. 3 Erlässt keine der zuständigen Stellen innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen eine Verfügung, darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden. V. Beschleunigte kantonale Beurteilungen16 Abgekürzte Behandlungs frist § 19.23 1 Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewil ligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Ver fahren behandelt werden. 2 In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellen den und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet. 3 Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand er fordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behand lungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantra gende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Bau behörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuch stellenden darüber. 8 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 VI. Verschiedene Bestimmungen17 Gültigkeits dauer der Bau bewilligungen § 20. 1 Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG2 für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewil ligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind. 2 Ergeht im Anzeigeverfahren innert der Behandlungsfrist keine Anordnung, gilt der letzte Tag dieser Frist als Datum der Bewilligung. Betriebe mit Schwer transporten § 21. 1 Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertrans porte (§ 227 PBG2) die Genehmigung des Tiefbauamts31 vorbehalten, hat sie ihr dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusam men mit der Bewilligung eröffnet werden kann. 2 Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommuna len baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt31, hat sie dies bei ihr unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist nach § 315 PBG2 schriftlich zu verlangen. Vorentscheide§ 22. Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunter lagen (§ 313 PBG2) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG2) gel ten auch für Vorentscheidgesuche. Meldungen über die Bau ausführung § 23. 1 Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG2 gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kana lisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereit schaft. 2 Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischen stände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Baukontrollen§ 24. 1 Die Ergebnisse der Baukontrollen sind schriftlich festzu halten. 2 Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrol len bei. 91. 10. 12 - 78 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) VII. Inkraftsetzung17 Inkrafttreten § 25. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Ver fahren vom 19. April 1978 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389) Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; § 13 KÖREBKV) sind in den Situationsplänen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten kantonalen Mehranforderungen gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 soweit darstell bar abzubilden. 1 OS 54, 435. 2 LS 700.1. 3 LS 700.2. 4 LS 700.21. 5 LS 700.22. 6 LS 704.13. 7 LS 711.11. 8 LS 730.1. 9 SR 211.432.2. 10 SR 743.01. 11 SR 814.201. 12 SR 814.318.142.1. 13 SR 814.41. 14 SR 814.911. 15 SR 814.912. 16 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000. 17 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000. 18 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Ok tober 2000. 10 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.22 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 911.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C56%2C306 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c743 01.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 912.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C55%2C238 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C55%2C238 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.2 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=730.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C67%2C389 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211 432 2.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 201.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 41.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 318 142 1.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.13 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 19 Eingefügt durch RRB vom 13. März 2002 (OS 57, 154). In Kraft seit 1. Mai 2002. 20 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März 2004. 21 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005. 22 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005. 23 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005. 24 Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 512; ABl 2005, 1470). In Kraft seit 1. Januar 2006. 25 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006. 26 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. 27 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 1; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008. 28 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 133; ABl 2009, 550). In Kraft seit 1. Juli 2009. 29 Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010. 30 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010. 31 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 32 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 33 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 34 Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012. 111. 10. 12 - 78 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C66%2C596 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C59%2C67 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C60%2C136 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C63%2C1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C57%2C154 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C60%2C232 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C60%2C232 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C61%2C317 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C60%2C512 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/2005 %2050 1434 1482.pdf http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C61%2C112 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=5794 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=6043 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20071221 51 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20102805 21 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C64%2C133 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20090904 15 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20102805 21 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C67%2C389 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C65%2C290 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C65%2C290 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111609 37 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C66%2C808 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6%2C66%2C808 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111609 37 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks https://www.amtsblatt.zh.ch/DOWNLOADPART/N23248/N2012.00005899.pdf 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Anhang zur Bauverfahrensverordnung17 Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen (§§ 7, 8 und 19)30 a. In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt: Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstel lung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der ört lichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (§ 318 PBG2; § 7 BVV) bedarf; Spalte 2:30 die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich nungen: AFV Amt für Verkehr (Volkswirtschaftsdirektion) ALN Amt für Landschaft und Natur (Baudirektion) ARE31 Amt für Raumentwicklung (Baudirektion) AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit (Volkswirtschaftsdirektion) AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion) GS Generalsekretariat (Baudirektion) HBA Hochbauamt (Baudirektion) TBA Tiefbauamt (Baudirektion) Spalte 3: die zum Entscheid zuständigen Stellen; Spalte 4: (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stel len, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewil ligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der for mellen Koordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Be willigung bilden können; Spalte 5: (mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kanto nale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Be handlung innert der für das ordentliche Verfahren gel tenden Fristen angeordnet wird. b. Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetz gebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten. 12 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 c.31 Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verord nung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kanto nale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung der Kantonspolizei (Nationalstrassen sowie kantonale Autobah nen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die Gemeinde bzw. die Kantonspolizei zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet. d. Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen aus serhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koor diniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Auf lagen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung. 131. 10. 12 - 78 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 1. Bauten und Anlagen in besonderer Lage23 1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen 1.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen AFV AFV30 x und an Routen für Ausnahmetransporte (Baupolizei)30 (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die – Bau- und Niveaulinien; – planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen; – Abstände von Strassen; – Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung) 1.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder AFV AFV30 x Baulinien für Nationalstrassen (Baupolizei)30 1.1.331 mit Beanspruchung von kantonalem TBA TBA öffentlichem Grund (Fachstelle) 1.2 ausserhalb der Bauzonen 1.2.131 in Landwirtschafts-, Freihalte- und ARE ARE Reservezonen (unter Vorbehalt (Fachstelle) von 1.2.3 und 1.2.4) 1.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs- ALN ALN18 bewilligung (vor der Festsetzung einer (Fachstelle)18 Nutzungszone) 1.2.326 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von ALN ALN Ufervegetation und im Bereich von Lebens- (Fachstelle) räumen geschützter Pflanzen und Tiere 1.2.4 Ausführung von Bodenrekultivierungen ALN ALN (einschliesslich Geländeveränderungen) (Fachstelle) 1.3 im Waldabstandsbereich innerhalb der Waldabstandslinie bzw. ALN ALN18 wo keine solche festgesetzt ist, innerhalb eines (Fachstelle)18 Waldabstandes von 15 m 1.431 im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten 1.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend 1.4.1.1 – Naturschutz (inkl. Bundesinventare der ALN ALN18 x Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete) (Fachstelle)18 1.4.1.2 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x einer überkommunalen Schutzanordnung (Fachstelle) 1.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x eines überkommunalen Inventars (Fachstelle) 1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten ARE ARE x Zürich und Winterthur) (Fachstelle) 1.4.1.5 – Denkmalpflege ARE ARE x (Fachstelle) 14 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 1.4.1.6 – Archäologie ARE ARE (Fachstelle) 1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und ALN ALN18 x im Bereich von Lebensräumen geschützter (Fachstelle)18 Pflanzen und Tiere, soweit bekannt 1.5 in Bezug auf Grundwasser 1.5.131 in einer Grundwasserschutzzone, sofern AWEL AWEL kein Schutzzonenreglement vorliegt oder (Fachstelle) das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal 1.5.233 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage- AWEL AWEL wasser (wasserrechtliches Konzessions- (Fachstelle) verfahren) 1.5.333 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im AWEL AWEL Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich (Fachstelle) diesbezügliche temporäre Grundwasser absenkungen) 1.631 in Bezug auf Oberflächengewässer 1.6.133 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach AWEL AWEL den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai (Fachstelle) 2011 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199811, auf Grundstücken, die an Gewässer anstossen oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen (Um- und Neubauten) 1.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen- AWEL AWEL gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, (Fachstelle) Vorländer, Dämme) 1.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) 1.6.3.1 – Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen, AWEL AWEL/ Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch- (Fachstelle) Baudirektion nahme) 1.6.3.2 – Wärmeentnahmen und -einleitungen AWEL AWEL (Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasser- (Fachstelle) entnahmen (Industrie und Gewerbe) 1.6.3.3 – Nutzung zur Bewässerung AWEL AWEL (Fachstelle) 1.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee) AWEL AWEL (Fachstelle) 1.6.5 in einem Hochwassergefahrenbereich AWEL AWEL (Fachstelle) 1.733 in Bezug auf belastete Standorte 1.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der AWEL AWEL belasteten Standorte (Fachstelle) 1.7.2 in einem Perimeter mit biologischen AWEL AWEL Belastungen gemäss Art. 15 Abs. 3 der (Fachstelle) Freisetzungsverordnung14, insbesondere Pflanzenbestände von asiatischen Knöterich arten oder Essigbaum 151. 10. 12 - 78 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 2. Abwasserentsorgung und wassergefährdende Flüssigkeiten31 2.133 Bauten und Anlagen für die Abwasserentsorgung und Einleitungen in Oberflächengewässer 2.1.1 Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, AWEL AWEL Regenüberläufe und Pumpwerke (Fachstelle) 2.1.2 Einleitung von verschmutztem Abwasser AWEL AWEL und Niederschlagswasser von industriellen (Fachstelle) und gewerblichen Bauten und Anlagen 2.1.3 Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem AWEL AWEL Abwasser zur Wärmeentnahme und zu Kühl- (Fachstelle) zwecken 2.1.4 von nicht verschmutztem Abwasser 2.1.4.1 – mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm AWEL AWEL bei Industrie- und Gewerbebetrieben (Fachstelle) mit sehr umweltrelevanten Prozessen 2.1.4.2 – mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mm AWEL AWEL 2.231 Bauten und Anlagen mit Versickerungen 2.2.1 von verschmutztem Abwasser AWEL AWEL (Fachstelle) 2.2.2 von nicht verschmutztem Abwasser AWEL AWEL aus Industrie und Gewerbebetrieben (Fachstelle) mit sehr umweltrelevanten Prozessen, Versickerungen in einer Grundwasserschutz zone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, Versickerungen in einem Grundwasser schutzareal sowie in belasteten Standorten und Altlastenverdachtsflächen 2.331 Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von nicht AWEL AWEL * verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine ARA (Fachstelle) 2.431 Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbe- AWEL AWEL betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen (Fachstelle) (mit Industrieabwasser, Umschlagplätzen für wasser gefährdende Flüssigkeiten, Löschwasser-Rückhalte vorrichtungen), soweit keine Aufgabendelegation nach § 3 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 19757 besteht 2.531 Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden AWEL AWEL * Flüssigkeiten (Fachstelle) (ausser in der Stadt Zürich) 2.631 Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- AWEL AWEL * Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport (Fachstelle) auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage 16 Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 3. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz 3.1 ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und AWA AWA18 der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV13, die (Fachstelle)18 beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) 3.231 Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas- TBA TBA x teten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass- (Fachstelle) nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben, mit Ausnahme von Vorhaben, die im Perimeter eines von der Baudirektion fest gesetzten Planes über das überwiegende Interesse gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV13 liegen. 3.331 Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich TBA TBA x geänderten) (Fachstelle) – National- und Staatsstrassen – Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur – Eisenbahnanlagen 4. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie23 4.131 Stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV12 der AWEL AWEL Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (Fachstelle) (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender Bereiche: – Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie – Mineralölindustrie – Metallverarbeitung – Entsorgung und Recycling – Lebensmittelverarbeitung – Steine und Erden 4.233 Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW AWEL AWEL * Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver- (Fachstelle) brennungsmotoren, Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vor schriften über die Luftreinhaltung und bezüglich § 30 a Abs. 2 und § 48 BBV I4 4.331 Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der ARE ARE Städte Zürich und Winterthur) (Fachstelle ALN) 171. 10. 12 - 78 700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19 5. Diverses23 5.131 Hochhaus oder hohe Baute GS GS (Fachstelle) 5.220 Industrielle Betriebe, die dem Plangenehmigungs verfahren unterstehen, bezüglich ihrer Übereinstim mung mit den Bauvorschriften des Arbeitsgesetzes 5.2.1 Betriebe der kantonalen Verwaltung und AWA AWA Betriebe, die der Verordnung über den (Fachstelle) Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer vor Gefährdung durch Mikro organismen (SAMV) unterstehen 5.2.2 Übrige Betriebe ausserhalb der Städte AWA AWA Zürich und Winterthur (Fachstelle) 5.331 Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) AWEL AWEL (Fachstelle) 5.431 Abfallanlagen 5.4.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL kapazität von mehr als 100 t pro Jahr (Fachstelle) 5.4.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr (Fachstelle) 5.5 Entgegennahme von Sonderabfällen AWEL AWEL * (Fachstelle) 5.631 Erdwärmenutzung AWEL AWEL/ * (Fachstelle) Baudirektion 5.731 Sondierbohrungen und Pumpversuche AWEL AWEL * x (Fachstelle) 5.829 Seilbahnen wie Stand- und Luftseilbahnen, Schräg- AFV (Stab) AFV lifte und Skilifte, die im Zusammenhang mit einem anderen Gesuch stehen und dem kantonalen Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personen beförderung10 unterstehen, bezüglich Publikationen und Auflageverfahren, Aussteckung und Eröffnung der Bewilligung 5.932 Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit AWEL AWEL * x gentechnisch veränderten oder pathogenen (Fachstelle) Organismen der Einschliessungsverordnung15 unterstehen 5.1032 Erstellung von Wasserversorgungsanlagen 5.10.1 Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungs- AWEL AWEL anlagen von regionaler und überregionaler (Fachstelle) Bedeutung 5.10.2 Reservoire AWEL AWEL (Fachstelle) 5.10.3 Anlagen, die nicht dem Generellen Wasser- AWEL AWEL versorgungsprojekt entsprechen (Fachstelle) 18