Building Law
颁布于 2012-04-29 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Baugesetz (BauG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Appenzell Innerrhoden
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, land-use planning, policy/planning, land consolidation, land subdivision, urban land, cultural heritage, offences/penalties
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 1 700.000 Baugesetz (BauG) vom 29. April 2012 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) sowie auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherung einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens, einer geordneten Besiedlung und einer nachhaltigen Entwick lung von Kanton, Bezirken und Ortschaften, unter möglichster Wahrung des Kultur landes. 2 Es regelt die raumplanerische Tätigkeit sowie die Anforderungen an Bauten und Anlagen, die sich aus den Anliegen der Raumplanung, der Gestaltung, der Sicher heit, der Hygiene sowie des umwelt- und energiegerechten Bauens ergeben. 3 Es stärkt die baukulturelle Differenzierung zu anderen Landschaften und damit die kontinuierliche Fortführung des einzigartigen appenzellischen Landschaftsbildes. 4 Es dient dem Schutz von Ortschaften, Landschaften und Kulturobjekten, insbeson dere in ihrer appenzellischen Eigenart, sowie dem Schutz der Grundlagen von Natur und Leben. Art. 2 1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Bau- und Planungswesen aus. 2 Das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend: Departement) überwacht den Vollzug der Baugesetzgebung und koordiniert die Baubewilligungsverfahren, in de nen mehrere Behörden verfügen. Art. 3 1 Den Bezirken obliegt der Vollzug der Baugesetzgebung im Bereich der örtlichen Raumplanung, soweit nicht das Gesetz und die Ausführungserlasse hierfür andere Organe für zuständig erklären. 2 Dem Bezirk Oberegg obliegt zudem der Vollzug der Baugesetzgebung im Bereich des Baupolizeirechts unter Einschluss des Baubewilligungswesens, soweit nicht das Gesetz und die Ausführungserlasse hierfür andere Organe für zuständig erklären. Zweck Kantonale Be hörden Bezirke Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 2 Der Bezirksrat Oberegg kann einen Bauausschuss ernennen und dessen Zustän digkeit bestimmen. 3 Die Bezirksgemeinde kann in einem Reglement im Rahmen von Gesetz und Ver ordnung Bau- und Planungsvorschriften erlassen und die gemeinsame Wahrneh mung von Vollzugsaufgaben mit anderen Bezirken beschliessen. Art. 4 Die Feuerschaugemeinde Appenzell übernimmt für ihr Gebiet die den Bezirken nach diesem Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten. Art. 5 1 Die Bezirksräte des inneren Landesteils und die Feuerschaukommission Appenzell bestimmen aus ihrer Mitte je einen Vertreter* in die sechs Personen umfassende Baukommission. 2 Der Baukommission obliegt der Vollzug der Baugesetzgebung im Bereich des Baupolizeirechts, unter Einschluss des Baubewilligungswesens im inneren Landes teil, soweit nicht das Gesetz und die Ausführungserlasse hierfür andere Organe für zuständig erklären. 3 Die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde Appenzell re geln für die Baukommission das Erforderliche, insbesondere die Verwaltung, die Finanzierung und die Wahl des Präsidenten. 4 Die Baukommission organisiert sich selber. 5 Die Baukommission und der Bezirk Oberegg tauschen sich mit dem Ziel der Wei terbildung und des einheitlichen Vollzugs regelmässig aus, insbesondere in Fragen des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes. Art. 6 1 Der Kanton führt die Richtplanung und erstellt den kantonalen Richtplan. 2 Die Bezirke erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan und die dazugehörigen Vorschriften. *Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Feuerschauge meinde Baukommission Planungszustän digkeit Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 3 700.000 Art. 7 1 Für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben der Weiterbestand, ein ange messener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet, unter Vorbehalt einschränkender Regelungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen. Als zeitgemäs se Erneuerung gelten auch der Abbruch und der Wiederaufbau im bisherigen Um fang, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interes sen, beispielsweise der Ortsbildschutz, verletzt werden, sowie die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich die geltenden Vorschriften einhalten. 2 Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt auch für Bauten, die aus anderen Gründen nicht entfernt werden können und für bestandesgeschützte Bauten, die durch höhere oder fremde Gewalt zerstört wurden, sofern sie innert drei Jahren wieder aufgebaut werden. 3 Bestandesgeschützte Bauten sind nur dann den Vorschriften nach diesem Gesetz anzupassen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist. II. Planungsrecht 1. Kantonale Richtplanung Art. 8 1 Zur Information der Bevölkerung, der Bezirke, anderer Träger raumwirksamer Auf gaben und der beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisa tionen gemäss Umweltschutzgesetz und Bundesgesetz über den Natur- und Hei matschutz macht das Departement über die Ziele und den Ablauf für eine neue Richtplanung oder eine Richtplanänderung im amtlichen Publikationsorgan Mittei lung. 2 Jedermann kann hierauf beim Departement informell Anregungen einreichen. Art. 9 Nach Abschluss der mit den Bezirken geführten Koordinationsverhandlungen ist diesen der Richtplanentwurf zur Anhörung zu unterbreiten. Art. 10 Vor dem Erlass ist der Richtplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Jeder mann kann während dieser Frist schriftlich Einwendungen einreichen. Die Standes kommission nimmt zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht Stellung, der als Bestandteil des Richtplanes gilt und der öffentlich zugänglich ist. Bestandes garantie Anregungsver fahren Anhörungsver fahren Einwendungsver fahren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 4 Art. 11 1 Die Standeskommission erlässt den Richtplan, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat. Mit dem Erlass entscheidet die Standeskommission endgül tig über vorliegende Anträge. 2 Bei geringfügigen Planänderungen ist weder ein Anregungsverfahren durchzufüh ren noch sind diese genehmigungspflichtig. Sie sind dem Grossen Rat und den Be zirken zur Kenntnis zu bringen. 3 Der Richtplan ist behördenverbindlich. 2. Kantonale Nutzungsplanung Art. 12 1 Zur Sicherung von Bauten und Anlagen im kantonalen oder regionalen Interesse sowie von Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung kann die Standeskommission kantonale Pläne für besondere Nutzungen erlassen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat. 2 Geringfügige Planänderungen sowie kantonale Nutzungspläne für Materialabbau stellen und Deponien unter 100'000 m 3 sind nicht genehmigungspflichtig. Sie sind dem Grossen Rat und den Bezirken zur Kenntnis zu bringen. Art. 13 1 Kantonale Nutzungspläne bestehen aus Plan, Reglement und Planungsbericht. 2 Sie legen die Nutzungsart fest und gehen der bisherigen Nutzungsordnung im be treffenden Bereich vor. Art. 14 Mit rechtskräftigen kantonalen Nutzungsplänen erhält der Kanton das Enteignungs recht. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz. Art. 15 1 Für Materialabbaustellen und Deponien mit einem Volumen von über 50’000 m 3 oder mit einem Betrieb von über drei Jahren ist der Erlass von kantonalen Nut zungsplänen zwingend. 2 Mit dem Plan ist insbesondere festzulegen: a) bei Materialabbaustellen ein Abbauplan, der insbesondere die Etappierung des Abbaus, die Endgestaltung und die Nutzung nach Abschluss des Vorhabens regelt; b) bei Deponien der Deponietyp mit Bezeichnung der zur Ablagerung zugelasse nen Stoffe, das Einzugsgebiet bzw. der Kreis der Deponieberechtigten, die Etappierung, die Endgestaltung und die Nutzung nach Abschluss des Vorha bens; c) die Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung; Erlass des Richtplans Ziel und Zustän digkeit Inhalt und Wir kung Enteignungs recht Materialabbau stellen und De ponien Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 5 700.000 d) Bedingungen, unter denen Dritte zur Mitbenutzung einer Anlage zuzulassen sind. 3 Zur Durchsetzung der gesetzten Fristen kann die verfügende Behörde bei Verzug pro Jahr maximal den planmässigen Brutto-Jahresumsatz der betreffenden Abbau stelle oder Deponie einziehen. 4 Im Übrigen kann für Bauten und Anlagen ein Quartierplan verlangt werden. Art. 16 1 Zur Ausscheidung von Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG sind kantonale Nutzungspläne erforderlich. 2 Landwirtschaftsbetriebe mit besonderer Nutzung sind nicht zulässig in Gebieten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeu tung, in Sömmerungsgebietszonen, in Moorlandschaften, in Naturschutzzonen. In Grundwasserschutzarealen und -zonen sind sie nicht zulässig, wenn die Nutzung mit dem Zweck des Grundwasserschutzes nicht vereinbar ist. 3 Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen von Ammoniak sind ge genüber Naturschutzzonen Mindestabstände einzuhalten oder Massnahmen zur erforderlichen Reduktion der Ammoniakemissionen zu treffen. 4 Für Betriebsstandorte in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet oder im touris tischen Kerngebiet ist im Rahmen der Nutzungsplanung aufzuzeigen, dass sich die erforderlichen Bauten und Anlagen gut in ihre bauliche und landschaftliche Umge bung eingliedern. 5 In Fruchtfolgeflächen ist die Ausscheidung von Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung nur zulässig, sofern der kantonale Zielwert für die Sicherung von Frucht folgeflächen gemäss kantonalem Richtplan eingehalten bleibt. Art. 17 1 Der Bewirtschafter muss über eine fachspezifische Ausbildung verfügen und min destens drei Jahre praktische Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb mit der entsprechenden Tierhaltungsform ausweisen. Die Feststellung der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement mittels Feststellungsverfügung. 2 Er muss Selbstbewirtschafter des Betriebs sein. Steht der Betrieb im Eigentum ei ner AG oder einer GmbH, muss der Bewirtschafter als natürliche Person oder die Personengesellschaft, deren Teil er ist, die Voraussetzungen für Direktzahlungen gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. De zember 1998 erfüllen. Art. 18 1 Fallen die Voraussetzungen dahin, wird die Tierhaltung aufgegeben oder das Mass der inneren Aufstockung unterschritten, ist der kantonale Nutzungsplan von Amtes wegen aufzuheben. Landwirtschaft mit besonderer Nutzung a. Allgemeine Voraussetzun gen b. Persönliche Voraussetzun gen c. Wegfall der Voraussetzun gen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 6 2 Das Departement kann eine Frist von längstens drei Jahren zur Wiederherstellung der Voraussetzungen, zur Wiederaufnahme der Tierhaltung oder zur Überschreitung der Grenzen der inneren Aufstockung gewähren. Wird die Frist nicht genutzt, ist das Aufhebungsverfahren einzuleiten. 3 Im Falle der Aufhebung des Nutzungsplans sind sämtliche Bauten und Anlagen, welche gestützt auf die kantonale Nutzungsplanung realisiert wurden, innert der im kantonalen Nutzungsplan festzulegenden Fristen abzubrechen, sofern sie nicht fristgemäss einer rechtmässigen Nutzung zugeführt werden können. 4 Zur Sicherung eines fachgerechten Abbruchs ist gemäss kantonalem Nutzungsplan eine Garantie einer Schweizer Bank zu leisten. Art. 19 Der Grosse Rat legt auf dem Verordnungswege die für die Landwirtschaft mit be sonderer Nutzung zugelassenen Produktionsrichtungen sowie den maximal zulässi gen Tierbestand für jede Tierart und Produktionsrichtung fest. Art. 20 Im Rahmen der Erarbeitung von Planentwürfen werden die Bezirke zum Vorhaben schriftlich oder mündlich angehört. Art. 21 1 Die kantonalen Nutzungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Zur Einsprache ist auch der betroffene Bezirk berechtigt. 3 Mit dem Erlass der kantonalen Nutzungspläne entscheidet die Standeskommission über vorliegende Anträge und Einsprachen. Art. 22 Kantonale Nutzungspläne werden im gleichen Verfahren aufgehoben, wie sie erlas sen wurden. 3. Regionalplanung Art. 23 1 Regionale Vorhaben dürfen den Interessen des Kantons nicht zuwiderlaufen. 2 Die Bezirke können sich zum Zwecke der grenzüberschreitenden Koordination ei ner ausserkantonalen Regionalplanungsgruppe anschliessen. Der Anschluss bedarf der Zustimmung der Standeskommission. 3 Regionalpläne bedürfen der Genehmigung durch den Bezirk und die Standeskom mission. Sie sind als Grundlagen bei der kantonalen Richtplanung mit zu berück sichtigen. d. Ergänzendes Recht Vorverfahren Verfahren Aufhebung Regionalplanung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 7 700.000 4. Nutzungsplanung der Bezirke Art. 24 1 Die Bezirke erstellen für ihr gesamtes Gebiet einen Nutzungsplan, welcher für je dermann verbindlich ist. 2 Der Nutzungsplan besteht aus Plan, Reglement und Planungsbericht. 3 Gleichzeitig mit dem Nutzungsplan legen die Bezirke in einem Erschliessungspro gramm fest, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Erschliessung der Bauzonen vor gesehen ist. 4 Nutzungspläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überarbeitet. Unter Vorbehalt geringfügiger Änderungen ist eine vorzeitige Überarbeitung der Nut zungspläne im ordentlichen Verfahren nur möglich, wenn sich die Voraussetzungen seit deren Erlass wesentlich geändert haben. Art. 25 1 Durch den Nutzungsplan können folgende Nutzungszonen ausgeschieden werden: 1. Bauzonen: a) Kernzonen (K) b) Wohnzonen (W) c) Wohn- und Gewerbezonen (WG) d) Gewerbe- und Industriezonen (Gl) e) Sportzonen (Sp) f) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) g) Campingzonen (C) h) Freihaltezonen (F) i) Weilerzonen (WL) 2. Zonen ausserhalb der Bauzonen: a) Landwirtschaftszonen (L) b) Sömmerungsgebietszonen (S) c) Naturschutzzonen (N) d) Übriges Gebiet (ÜG) 2 Diese Nutzungszonen können mit folgenden Zonen überlagert werden: a) Landschaftsschutzzonen (LS) b) Ortsbildschutzzonen (OS) c) Wintersportzonen (SZ) d) Gefahrenzonen (GZ) e) Archäologiezonen (ArZ) Art. 26 1 Kernzonen umfassen Ortsteile, die zentrumsbildende Funktion aufweisen oder ei nen Ort prägen. Nutzungsplan Nutzungszonen Kernzonen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 8 2 In ihnen sind öffentliche Bauten, Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbebe triebe zulässig, sofern sie sich mit dem gewachsenen Charakter des Ortskerns ver einbaren lassen. 3 Sind erhaltenswürdige Kernzonen nicht bereits durch eine überlagerte Ortsbild schutzzone geschützt, sind im Rahmen eines Quartierplanes geeignete Schutzvor schriften zu erlassen. Art. 27 Wohnzonen sind für Wohnbauten und nicht störende Gewerbebetriebe bestimmt. Art. 28 Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnbauten und höchstens mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt. Art. 29 1 Gewerbe- und Industriezonen sind für Gewerbebetriebe mit grösseren Baumassen und für Industriebetriebe mit mässigen Immissionen bestimmt. Die Anordnung von Schutzmassnahmen zur Reduktion von Immissionen bleibt vorbehalten. 2 Wohnungen sind nur für standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal zuge lassen. Art. 30 1 Sportzonen dienen der Schaffung oder Erhaltung von Sport- und Erholungsanla gen. Gastgewerbe- und Hotelbetriebe sind zugelassen, wenn sie im Zusammen hang mit den sportlichen Tätigkeiten stehen. 2 Erschliessungsaufwendungen, inbegriffen die Kosten für einen allfällig erforderli chen Ausbau öffentlicher Erschliessungsanlagen, sind von den interessierten Grundeigentümern zu tragen. 3 Einzelheiten, wie Nutzungsart, erforderliche Bauten und Anlagen etc., sind beim Erlass der Sportzone in einem Reglement festzulegen. Dieses hat auch den Status bestehender Bauten zu bestimmen. Art. 31 1 In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche oder öffent lichen Interessen dienende Bauten errichtet werden. 2 Als öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten gelten namentlich: a) Verwaltungsbauten, Bauten für öffentliche Dienstleistungen, Spitäler, Schulen, Heime, Kirchen, Friedhöfe und öffentliche Parkplätze; b) Bauten im öffentlichen Interesse tätiger kultureller und gemeinnütziger Instituti onen; Wohnzonen Wohn- und Ge werbezonen Gewerbe- und Industriezonen Sportzonen Zonen für öffent liche Bauten und Anlagen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 9 700.000 c) Sportplätze, öffentliche Gärten und andere an bestimmte Einrichtungen gebun dene Erholungsanlagen einschliesslich der zugehörigen Abstellplätze für Per sonenwagen und Zweiräder. 3 Die Nutzung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen bleibt öffentlich rechtlichen Körperschaften sowie privatrechtlichen Institutionen, die im öffentlichen Interesse tätig sind, vorbehalten. Art. 32 Campingzonen dienen als Standorte für das länger dauernde Aufstellen von Wohn wagen, Wohnmobilen oder Zelten, welches nur innerhalb dieser Zonen gestattet ist. Dem Zonenzweck dienende Bauten sind zulässig. Art. 33 1 Gebiete, die der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Erhaltung von Parkanlagen oder dem Raumbedarf von Fliessgewässern im Siedlungsgebiet dienen, werden in die Freihaltezone eingeteilt. Freihaltezonen sind dauernd vor Überbauung freizuhal ten. 2 Dem Zonenzweck dienende Bauten sind zulässig. Art. 34 1 Für Kleinsiedlungen mit mindestens fünf ganzjährig bewohnten Gebäuden, die Stützpunktfunktionen für das umliegende Gebiet übernehmen oder die in ihrer Ge samtheit erhaltenswert sind, können Weilerzonen ausgeschieden werden. 2 In Weilerzonen können nur bereits weitgehend überbaute Gebiete eingeteilt wer den. Neben landwirtschaftlichen Wohn- und Ökonomiebauten sind in Weilerzonen zulässig: a) die Umnutzung bestehender Gebäude für nichtlandwirtschaftliches Wohnen; b) die Umnutzung bestehender Gebäude für Kleingewerbe; c) die Erweiterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Raumplanung (1. Januar 1980) bestehenden Geschossflächen um maximal 50%; d) Neubauten, soweit sie im Reglement gemäss Abs. 3 dieses Artikels zugelassen werden. 3 Weitere Details, wie Nutzungsart, geschlossene bauliche Einheit der Neu- und Er weiterungsbauten mit den bestehenden Bauten, Erschliessung, insbesondere die Behandlung der Abwässer etc., sind beim Erlass der Weilerzonen in einem Regle ment festzulegen. 4 Die Zonenausscheidung für Weiler setzt voraus, dass diese im kantonalen Richt plan örtlich festgelegt sind. 5 Das Ausmass bewilligter Erweiterungen in Weilerzonen hat die Baubewilligungsbe hörde im Grundbuch anmerken zu lassen. 6 Die Erschliessungspflicht der öffentlichen Hand gilt für Weilerzonen nicht. Campingzonen Freihaltezonen Weilerzonen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 10 Art. 35 Der Landwirtschaftszone werden Gebiete nach Massgabe der Bundesvorgaben zugewiesen. In diesen darf Wohnraum für die abtretende Generation nicht in der Form von Stöcklibauten erstellt werden. Art. 36 Als Sömmerungsgebietszone wird das im Alpgebiet gemäss Alpgesetzgebung lie gende Gebiet bezeichnet. Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, welche für die Bewirtschaftung der Alpen erforderlich sind. Art. 37 1 Als Naturschutzzonen können naturkundlich wertvolle Gebiete oder solche ausge schieden werden, die einen Lebensraum für seltene oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen oder Tiere darstellen, insbesondere Feuchtgebiete, Trockenstandorte und Magerwiesen. 2 Schutzmassnahmen können als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden. 3 Sind Naturschutzzonen mit einer Nutzungsbeschränkung verbunden, leistet der Kanton angemessene Beiträge, die vom Grossen Rat bestimmt werden. Die Bei tragsleistung kann von Bewirtschaftungsauflagen abhängig gemacht werden. Art. 38 Das übrige Gebiet besteht aus Flächen, die entweder keiner bestimmten Nutzung dienen oder unproduktiv sind. Art. 39 Mit Landschaftsschutzzonen können besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften oder Landschaftsteile überlagert werden. Art. 40 Mit Ortsbildschutzzonen können besonders schöne und historisch bedeutsame Ge bäude, Freiräume, Gebäudegruppen, Strassenzüge, Siedlungsteile oder Siedlungen überlagert werden. Art. 41 1 Für die ungehinderte Ausübung des Wintersportes können Geländeteile mit einer Wintersportzone überlagert werden. 2 Bewirtschaftungseinbussen sind den Grundeigentümern zu entschädigen. Verfah ren und Schätzung regelt die Standeskommission. Landwirtschafts zonen Sömmerungsge bietszonen Naturschutzzo nen Übriges Gebiet Landschafts schutzzonen Ortsbildschutz zonen Wintersport zonen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 11 700.000 Art. 42 1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden unterteilt in: a) Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung; b) Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung; c) Gefahrenzone mit geringer Gefährdung; d) Gefahrenzone mit Restgefährdung. 2 In Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung sind die Errichtung und die Erweite rung von Bauten und Anlagen nicht zulässig. Bestehende Bauten und Anlagen kön nen im Rahmen der Bestandesgarantie angemessen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. 3 Bewilligungen von Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen bedürfen der Zustim mung des Departementes. 4 Das Departement kann für Bauten und Anlagen in der Gefahrenzone der Gefähr dung angepasste Objektschutzmassnahmen anordnen, die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden können. Die Bestim mungen über Eigentumsbeschränkungen nach Art. 58 ff. sind sinngemäss anwend bar. Art. 43 1 Archäologiezonen umfassen jene Flächen, auf denen mit grosser Wahrscheinlich keit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. 2 Der Grosse Rat kann den Schutz und die Untersuchung archäologischer Stätten und Objekte regeln. Art. 44 Für Nutzungszonen können in einem Reglement insbesondere Vorschriften erlas sen werden über: a) Art und Mass der baulichen Nutzung; b) energiesparende Bauweise; c) Art und Mass der zulässigen Immissionen; d) Bauweise; e) Geschosszahl; f) Gesamt- und Fassadenhöhe, Gebäudelänge; g) Grenz- und Gebäudeabstände; h) Dachform; i) Minimale Besonnung und maximal zulässiger Schattenwurf; k) Anlage von Abstellplätzen, Garagen und Kinderspielplätzen; l) Umgebungsgestaltung; m) Bepflanzung. Gefahrenzonen Archäologiezo nen, Schutz und Untersuchung Weitere Rege lung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 12 Art. 45 Die Baukommission ist durch die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuer schaugemeinde frühzeitig in die Erarbeitung von Planentwürfen miteinzubeziehen. Art. 46 Der Bezirk unterbreitet der Standeskommission den Nutzungsplan und Planände rungen zur Vorprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit. Art. 47 1 Die Nutzungsplanung oder eine Planänderung ist zweimal amtlich auszuschreiben und anschliessend während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Vom Tage der Auflage an dürfen Baugesuche nur noch bewilligt werden, wenn sie mit dem bisherigen Recht und dem aufgelegten Plan und Reglement übereinstimmen. 2 Ergeben sich im Verlauf der Planung Änderungen, ist das Auflageverfahren zu wiederholen. 3 Gegen aufgelegte Nutzungsplanung oder Planänderungen kann innert der Auflage frist Einsprache erhoben werden. Im Falle von wiederholten Auflagen darf nur noch über Änderungen Einsprache geführt werden, die nicht Gegenstand von vorherigen Auflagen waren. Art. 48 1 Die Nutzungsplanung und Planänderungen sind der Bezirksgemeinde zu unterbrei ten. Änderungen können auch mit Beschluss des Bezirksrates dem fakultativen Re ferendum unterstellt werden. Geringfügige Änderungen werden vom Bezirksrat ver abschiedet. 2 Hält das Bezirksrecht nichts anderes fest, sind für das fakultative Referendum 50 Unterschriften nötig, in der Feuerschaugemeinde 200 Unterschriften. 3 Die Nutzungsplanung und Planänderungen bedürfen der Genehmigung der Stan deskommission. Über die Genehmigung und allfällige Rechtsmittel wird gemeinsam entschieden. Art. 49 1 Die Bezirke fördern die Verwirklichung ihrer Planungen durch eine den örtlichen Verhältnissen angepasste aktive Boden- und Baulandpolitik. 2 Die Bezirke treffen insbesondere bei Einzonungen und Umzonungen die erforderli chen Massnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des Bodens für den fest gelegten Zonenzweck. Vorverfahren Vorprüfung Auflageverfahren Verabschiedung und Genehmi gung Boden- und Bau landpolitik Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 13 700.000 5. Quartierplanung Art. 50 1 Die Bezirke ordnen die Erschliessung und Überbauung von Quartieren in der Regel mit Quartierplänen. Diese bestehen aus Plan, Reglement und Planungsbericht. 2 Durch den Quartierplan können insbesondere festgelegt und geregelt werden: a) Baulinien; b) die Art und Weise der Überbauung, insbesondere bezüglich Grösse, Proportion und Anordnung der Baukörper; c) die Gestaltung der Baukörper und der Freiräume; d) die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte; e) Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren; f) die von der Öffentlichkeit zu übernehmenden Strassen, Wege, Trottoirs oder Plätze. 3 Von den durch Nutzungsplan festgelegten Vorschriften kann mittels Quartierplan unter den auf dem Verordnungsweg zu umschreibenden Voraussetzungen abgewi chen werden. 4 Zudem kann durch den Quartierplan, sofern die Verordnung dies vorsieht, von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden; es kann auch die räumliche Verteilung der zulässigen Nutzungen geregelt werden. 5 Bei Abweichungen von den Nutzungsplanvorschriften oder den Vorschriften der Einzelbauweise, ist durch planerische Massnahmen sicherzustellen, dass betreffend Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 6 Grundlage für die Quartierplanung bildet in der Regel eine Studie oder ein Konkur renzverfahren. Die Grundeigentümer können an den diesbezüglichen Kosten betei ligt werden. 7 In bereits überbauten Gebieten kann auf den Erlass von Quartierplänen verzichtet werden. Art. 51 1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung beste hender und geplanter Bauten, Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestal tung. Mit ihnen lässt sich beispielsweise der Mindestabstand jeglicher Bauten ge genüber vorhandenen oder projektierten Strassen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Anlagen, Bahnlinien, Gewässern, Waldrändern und Aussichtslagen sichern. 2 Zum Zwecke der Gestaltung von Überbauungen, der Freihaltung von Hintergelän de, der Ermöglichung von Arkaden und der Begrenzung unterirdischer Bauten kön nen besondere Baulinien festgelegt werden. 3 Baulinien gehen generellen Abstandsvorschriften vor. 4 In Gebäuden, die vor der Baulinie stehen oder von einer solchen durchschnitten werden, dürfen nur die erforderlichen Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden. Ausnahmebewilligungen sind an den Eintrag eines Mehrwertrevers im Grundbuch zu knüpfen. Quartierplan Baulinien Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 14 5 Wird anstelle eines von der Baulinie durchschnittenen Baues ein Neubau errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen. Art. 52 1 Quartierpläne werden durch den Bezirk im gleichen Verfahren aufgestellt wie Nut zungspläne. 2 Quartierplanungen und Planänderungen sind der Bezirksgemeinde zu unterbreiten oder mit Beschluss des Bezirksrates dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Geringfügige Änderungen werden vom Bezirksrat verabschiedet. 3 Für Abänderungen und Einsprachen gelten die Vorgaben für die Nutzungsplanung sinngemäss. Art. 53 1 Quartierpläne sind für jedermann verbindlich. 2 Mit der Genehmigung des Quartierplanes ist das Enteignungsrecht erteilt. 6. Planungsumsetzung Art. 54 1 Die Bezirke und die gemäss Spezialgesetzgebung zuständigen Erschliessungsträ ger sind verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht mit den erforderlichen Anlagen zu erschliessen. 2 Die Erschliessung umfasst die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und den er forderlichen Betrieb der Anlagen. 3 Erfolgt die Erstellung einer erforderlichen Erschliessungsstrasse durch Private, ist diese anschliessend in das Miteigentum der beteiligten Grundeigentümer zu über tragen, welche auch für den Unterhalt und Betrieb der Anlagen verantwortlich sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Strassengesetzgebung über die Be schränkung des Gemeingebrauchs. Art. 55 1 Die Bezirke und die weiteren öffentlichen Erschliessungsträger sind verpflichtet, von Grundeigentümern, denen durch neue Erschliessungsanlagen Vorteile erwach sen, im Perimeterverfahren angemessene Beiträge einzufordern. Sofern die Ver ordnung oder das Reglement keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, ist für das Perimeterverfahren die Strassen- und Gewässerschutzgesetzgebung sinn gemäss anzuwenden. 2 Zur Sicherstellung der Beiträge besteht ein allen eingetragenen Belastungen vor gehendes Grundpfandrecht. 3 Der Bezirk kann sich an den Erschliessungskosten im öffentlichen Interesse ange messen beteiligen. Verfahren Wirkung Erschliessung Erschliessungs beiträge und gebühren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 15 700.000 4 Mit Ausnahme von Strassen können die Träger von Erschliessungsanlagen neben Perimeterbeiträgen angemessene Anschluss- und Benützungsgebühren erheben. 5 Bei privater Erschliessung einer erforderlichen Strasse gilt diese Bestimmung sinn gemäss. Art. 56 1 Verhindern ungünstig abgegrenzte Parzellen deren zweckmässige Benützung oder Überbauung, kann von Amtes wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundei gentümers eine Landumlegung oder eine Grenzbereinigung eingeleitet werden. 2 Grundsätzlich hat jeder beteiligte Grundeigentümer Anspruch auf Realersatz. Ge ringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sowie besondere Vor- und Nachteile sind unter diesen durch Geld auszugleichen. 3 Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Änderung von Amtes we gen im Grundbuch einzutragen. 4 Die amtlichen Kosten haben, unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage, grund sätzlich die beteiligten Grundeigentümer zu tragen. Art. 57 1 Zur Sicherung künftiger Nutzungen können für genau bezeichnete Gebiete Pla nungszonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes bestimmt werden. 2 Planungszonen sind amtlich auszuschreiben und anschliessend durch die zustän dige Behörde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Sie sind vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung an in der Regel für längstens fünf Jahre rechtswirk sam. 3 Die Standeskommission kann die Dauer von Planungszonen um höchstens zwei Jahre verlängern. Art. 58 1 Die sich aus diesem Gesetz oder darauf beruhenden Ausführungserlassen erge benden Eigentumsbeschränkungen begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und beim Vorliegen einer materiellen Enteignung. 2 Kein Anspruch auf Entschädigung besteht insbesondere: a) für im Ausnahmeverfahren gemäss Art. 77 dieses Gesetzes bewilligte wertver mehrende Aufwendungen, auch nicht im Falle einer Enteignung (Mehrwertre vers); b) für die Entfernung von Bauten und Anlagen, für die eine befristete Ausnahme bewilligung erteilt worden ist. 3 Die Höhe der Entschädigung aus materieller Enteignung bemisst sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz. Für die Bemessung gilt der Zeitpunkt des Inkrafttre tens der eigentumsbeschränkenden Massnahme, während die Verzinsung der Ent schädigung erst ab Geltendmachung der materiellen Enteignung zu erfolgen hat. Landumlegung und Grenzberei nigung Planungszonen Entschädigung für Eigentums beschränkungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 16 4 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung. Der Entschädigungs pflichtige kann geleistete Entschädigungszahlungen im Grundbuch anmerken las sen. Art. 59 Das Enteignungsrecht ist namentlich erteilt: a) für das Land, welches in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder in die Freihaltezone rechtskräftig eingeteilt wurde; b) für die im Rahmen der Nutzungs- und Quartierplanung nötige Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte. Art. 60 1 Werden überbaubare Grundstücke in Freihaltezonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen eingezont und dadurch mit einem zeitlich nicht beschränkten Bauverbot belastet, so kann der Grundeigentümer anstelle der Entschädigung aus materieller Enteignung den vollen Erwerb der Grundstücke durch den Bezirk verlan gen. Für materielle Enteignung bereits bezahlte Entschädigungen sind dabei anzu rechnen. 2 Dasselbe Recht haben Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine Baulinie unüberbaubar werden. 3 Über die Zulässigkeit des Begehrens entscheidet der Bezirk. Wird über den Er werbspreis keine Einigung erzielt, ist gemäss kantonalem Enteignungsgesetz vor zugehen. Art. 61 1 Übersteigt bei einer materiellen Enteignung die Entschädigung zwei Drittel des Verkehrswertes eines Grundstücks, kann der Enteigner vom Grundeigentümer die Abtretung des betreffenden Landes verlangen. 2 Wird über den Erwerbspreis keine Einigung erzielt, ist gemäss kantonalem Enteig nungsgesetz vorzugehen. Art. 62 1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richtplanung und der kantonalen Nut zungsplanung, die Bezirke die Kosten ihrer Nutzungs- und Quartierplanung. 2 Grundeigentümer und Weitere, denen durch einen Quartierplan oder einen kanto nalen Nutzungsplan wesentliche Vorteile erwachsen, werden zur Kostentragung beigezogen. Enteignung Heimschlags recht Abtretung bei materieller Ent eignung Finanzierung der Planungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 17 700.000 III. Baurechtliche Bestimmungen 1. Kantonale Bauvorschriften Art. 63 1 Bauten innerhalb der Bauzonen dürfen auf erschlossenem Land im Sinne des Raumplanungsgesetzes errichtet werden, wenn eine allenfalls notwendige Bauland umlegung oder Grenzbereinigung abgeschlossen ist. 2 Bei Erweiterungen, Zweckänderungen und beim Wiederaufbau von Bauten hat die Erschliessung den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Anforde rungen zu genügen. Art. 64 1 Bauten dürfen nicht zu Einwirkungen auf ihre Umgebung durch Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen, grelle Lichteinwirkungen und dergleichen füh ren, soweit diese das an ihrem Standort durch die Zonenvorschriften zulässige Mass überschreiten. In Randgebieten von Zonen unterschiedlicher Immissionstole ranz ist auf benachbarte Zonen gebührend Rücksicht zu nehmen. 2 Betriebe, die das zulässige Mass an Einwirkungen auf ihre Umgebung überschrei ten, sind zu verpflichten, jene Vorkehren zu treffen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik die Störungen auf das zulässige Mass zurückführen oder beheben. 3 Kommt der Betriebsinhaber oder Grundeigentümer der Verfügung trotz entspre chendem Hinweis nicht nach, kann die Baubewilligungsbehörde den Betrieb ein schränken oder schliessen. Art. 65 1 Bauten und Anlagen haben im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt ausserhalb der Bauzone, an Siedlungsrändern, bei Ortseingängen und in Ortskernen. 2 Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere von Bedeutung: a) Die Übernahme des natürlichen Terrainverlaufs; b) die Positionierung der Bauten und Anlagen in der Landschaft und bezüglich der topographischen Situation; c) die Freiräume und Aussenraumgestaltung; d) die Gestaltung der Gebäudeproportionen und -höhen und der Dachformen; e) das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten; f) die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs; g) der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur. 3 Die Standeskommission kann Gestaltungsrichtlinien erlassen. 4 Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen, Geräten und dergleichen, das Erstellen von Einzelantennen im Freien sowie das Aufstellen von Reklamen und Anschlag stellen dürfen weder das Orts- noch das Landschaftsbild beeinträchtigen. 5 Der am besten geeignete Standort von Antennen ist gestützt auf eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu wählen. Erschliessung als Bewilligungs voraussetzung Immissionen Schutz des Landschafts-, Orts- und Stras senbildes Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 18 6 Bauten, die nicht ordentlich unterhalten werden und durch ihre Erscheinung das Orts- oder Landschaftsbild stören, sind auf Kosten des Eigentümers in Stand zu bringen oder abzubrechen. 7 Die Standeskommission setzt eine Fachkommission oder eine Fachstelle zur Bera tung von Baugesuchstellern und Bewilligungsbehörden in Fragen des Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutzes sowie der Denkmalpflege ein. Sie kann ihr weitere Aufgaben zuweisen. Die Kommission oder Fachstelle ist zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Bewilligungsbehörden berechtigt, soweit die Interessen des Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutzes oder der Denkmalpflege in Frage stehen. 8 Eine fachliche Bauberatung im Sinne von Abs. 7 dieses Artikels hat bei Baugesu chen, welche betreffend Orts-, Landschafts- und Strassenbild von Bedeutung sind, vor der öffentlichen Auflage zu erfolgen. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet, welche Baugesuche einer Bauberatung bedürfen. Sie kann Fachpersonen aus Ar chitektur und Städtebau zur Beratung beiziehen. Art. 66 Grundstücksberechtigte haben die Anbringung von im öffentlichen Interesse not wendigen Einrichtungen zu dulden, insbesondere von Strassentafeln und Strassen signalen, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtung, Hydranten- und Schiebertafeln, Hydranten und Befestigungshaken für öffentliche Leitungen. Bei der Anbringung sind Wünsche der Grundstücksberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Art. 67 1 Bauten haben sowohl während ihrer Erstellung als auch während ihres Bestehens dauernd eine den Regeln der Baukunde genügende Festigkeit und Sicherheit auf zuweisen. 2 Bei Gefahr kann die Baubewilligungsbehörde ein Nutzungs- oder Betretungsverbot aussprechen, die Baute auf Kosten des Eigentümers in Stand bringen oder abbre chen. Art. 68 1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen sind ausreichend Spiel plätze für Kinder zu schaffen. Sie sind möglichst windgeschützt, mit Sonnen- und Schattenplätzen sowie abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd der Zweckbe stimmung zu erhalten. Die Bezirke können die Pflicht zur Schaffung von Kinder spielplätzen auf ein- und zweigeschossige Wohnzonen ausdehnen. Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu, können die Bezirke in Kernzonen von der Pflicht zur Schaffung von Kinderspielplätzen befreien. 2 Fehlen bei bestehenden Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen genügend Spielplätze, dürfen Spielflächen, die innerhalb der betroffenen Liegenschaft auf Vor plätzen und -gärten oder in Höfen vorhanden sind, nicht durch Überbauung oder Umgestaltung beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleibt die Errichtung von Begeg nungszonen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung. Duldung öffentlicher Einrichtungen Sicherheit Kinderspielplätze Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 19 700.000 3 Die Bezirke sichern in den einzelnen Wohngebieten durch das Ausscheiden hinrei chend grosser Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie Freihaltezonen den voraussichtlich für öffentliche Spielplätze nötigen Boden. Art. 69 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung, soweit zumutbar, so umzugestalten, dass sie den Bundesvorgaben zur Behindertengleichstellung entsprechen. 2 Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind gemäss den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus zu erstellen. Dies gilt auch für Umbauten, welche einem Neubau gleichkommen. Art. 70 1 Bei Erstellung, Umbau und Zweckänderung von Bauten hat die Bauherrschaft ent sprechend dem dadurch entstehenden Mehrbedarf Abstellplätze für Personenwa gen und Zweiräder auf privatem Grund bereitzustellen. 2 Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu, erweisen sich die Kosten als unzu mutbar oder ist die Erstellung von Abstellflächen für Personenwagen verboten, so hat der Eigentümer in angemessener Nähe entsprechende Abstellflächen zu be schaffen oder angemessene Ersatzabgaben an Errichtung und Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellflächen zu leisten. 3 Sofern die Bezirke in ihren Reglementen keine abweichende Regelung treffen, be trägt die Ersatzabgabe 40% der durchschnittlichen Kosten der öffentlichen Hand für die Erstellung der fraglichen Abstellfläche. Die Erstellungskosten beinhalten die Kosten für den Erwerb der Bodenfläche, die Baukosten und die auf diese Fläche fallenden, auf 20 Jahre aufsummierten Unterhaltskosten. 4 Eigentümer bestehender Bauten können zur Errichtung einer hinreichenden Zahl von Abstellplätzen für Personenwagen oder zu Ersatzabgaben verpflichtet werden, wenn sich aus der Benützung der Baute unzumutbare Verkehrsverhältnisse erge ben. Art. 71 Bauten mit mehr als vier Vollgeschossen setzen einen rechtskräftigen Quartierplan voraus. Art. 72 1 Bauten, die wegen ihrer Grösse und Bedeutung erhebliche Auswirkungen auf die Siedlungs-, Verkehrs- und Versorgungsstruktur aufweisen, sind zulässig, wenn sie a) zur Bildung der gemäss Ortsplanung oder der kantonalen Richtplanung er wünschten Siedlungsschwerpunkte beitragen; b) den Anforderungen einer geordneten Verkehrsabwicklung genügen; c) die minimale Versorgung benachbarter Siedlungsgebiete nicht gefährden. Rücksicht auf Behinderte und Betagte Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder Hohe Bauten Grossbauten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 20 2 Der Bezirk kann die Bauherrschaft zur Übernahme aller Erschliessungsaufwen dungen verpflichten, inbegriffen die Kosten für einen allfällig erforderlichen Ausbau öffentlicher Erschliessungsanlagen. 3 Grossbauten können nur aufgrund eines rechtskräftigen Quartierplanes bewilligt werden. Art. 73 1 Gegenüber Waldrändern ist, ausser bei forstwirtschaftlichen oder durch Mensch und Tier unbewohnten landwirtschaftlichen Gebäuden sowie bei Parkplätzen, ein Abstand von wenigstens 20 m einzuhalten. Der Abstand wird ab Stockgrenze ge messen. 2 Wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, insbesondere bei niederstämmigen Beständen, kann in Quartierplänen der Waldabstand bis auf 10 m gesenkt werden. 3 Neupflanzungen von Wald haben gegenüber bestehenden Bauten einen Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Art. 74 Zu Ufergehölzen ist gemessen ab Stockgrenze ein Abstand von 5 m einzuhalten. Bei grösseren, der Waldgesetzgebung unterstellten Ufergehölzen ist der Waldab stand einzuhalten. Art. 75 Die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen an Standorten, die im Ka taster der belasteten Standorte erfasst sind, bedarf der Bewilligung des Departe mentes. Art. 76 1 Das Departement ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RPG. 2 Es erteilt für zonenfremde Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen aus serhalb der Bauzonen die raumplanerische Bewilligung; für die baupolizeiliche Be willigung ist die Baubewilligungsbehörde der gelegenen Sache verantwortlich. 3 Der Grosse Rat kann einschränkende Bestimmungen im Sinne von Art. 27a RPG erlassen. Art. 77 1 Die Standeskommission kann Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bewilligen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beein trächtigt werden und gleichzeitig ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, bei spielsweise wenn die Beachtung der Vorgaben nach Art. 68 bis 74 bei bestandes Waldabstand Abstand zu Ufer gehölzen Vorhaben an belasteten Standorten Bauten aus serhalb Bauzone Ausnahmen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 21 700.000 geschützten Bauten deren Wiederaufbau oder Umnutzung unverhältnismässig er schwert. 2 Ausnahmebewilligungen sind erforderlichenfalls unter sichernden Auflagen, welche im Grundbuch angemerkt werden können, zu erteilen. 2. Baubewilligungsverfahren Art. 78 1 Bauten und Anlagen im Sinne des Raumplanungsgesetzes sind bewilligungspflich tig. 2 Die Bewilligungspflicht umfasst namentlich auch a) den Abbruch oder die Erweiterung bestehender Bauten, b) bauliche Veränderungen im Innern einer Baute oder Anlage und Nutzungsände rungen, c) Terrainveränderungen, sofern diese Massnahmen die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen können. Art. 79 1 Baugesuche für Bauvorhaben im inneren Landesteil sind der Baukommission, Baugesuche für Bauvorhaben im äusseren Landesteil sind dem Bezirk Oberegg einzureichen. Dieses gilt zugleich als Gesuch für alle weiteren erforderlichen Bewil ligungen. 2 Die Baubewilligungsbehörde prüft die Gesuche auf Vollständigkeit. Unvollständige Gesuche werden zur Vervollständigung zurückgewiesen. 3 Offensichtlich unzulässige Baugesuche werden durch die Baubewilligungsbehörde ohne öffentliche Auflage abgewiesen. 4 Die Standeskommission kann elektronische Baudossiers einführen und das dafür Erforderliche regeln. Art. 80 1 Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist das Ausmass der projektier ten Baute durch ein Baugespann im Gelände abzustecken. 2 Die Visiere dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Einsprachen und Beschwerden nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde entfernt werden. Art. 81 1 Ist das Baugesuch vollständig, legt die Baubewilligungsbehörde dieses unverzüg lich während zwanzig Tagen öffentlich auf und leitet es gleichzeitig an weitere zu ständige Behörden weiter. Bewilligungs pflicht Baugesuch Baugespann Öffentliche Auf lage Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 22 2 Die Auflage ist unter Angabe von Name und Wohnadresse des Gesuchstellers, des Standortes und des Zweckes der Baute, der Art des Verfahrens sowie des Endter mins für Baueinsprachen zu veröffentlichen. An die Eigentümer der direkt angren zenden Grundstücke erfolgt eine schriftliche Anzeige. 3 Bei geringfügigen Bauvorhaben, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interes sen berühren, kann von der öffentlichen Auflage und von einem Baugespann abge sehen werden. Art. 82 1 In Ergänzung zu Art. 37 VerwVG ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person zur öffentlich-rechtlichen Einsprache gegen bewilligungspflichtige Bauvorhaben und zur Ergreifung von daran unmittelbar anschliessenden Rechtsmitteln berechtigt. 2 Zudem sind die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde bei baupflichtigen Bauvorhaben auf dem eigenen Gebiet zur öffentlichrechtlichen Ein sprache und zur Ergreifung von daran unmittelbar anschliessenden Rechtsmitteln berechtigt. 3 Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten bis Fr. 10'000.— erheben. Art. 83 1 Privatrechtliche Baueinsprachen müssen innert der Auflagefrist schriftlich bei der Baubewilligungsbehörde erhoben werden. 2 Kann ein Einsprecher durch Auszug aus dem Grundbuch oder durch Vorlage einer gleichwertigen Urkunde beweisen, dass ein Baugesuch einem zu seinen Gunsten bestehenden bessern Recht zuwiderläuft, wird die Baubewilligung verweigert. 3 Bei allen übrigen Einsprachen zivilrechtlicher Natur setzt die Baubewilligungsbe hörde dem Baugesuchsteller eine Frist von 20 Tagen, innert welcher er den Ein sprecher aufzufordern hat, innert 20 Tagen Klage beim Gericht zu erheben. Dabei gilt: a) Unterbleibt die Klageaufforderung, gilt das Baugesuch als zurückgezogen. b) Unterbleibt eine rechtzeitige Klage, gilt die Einsprache als zurückgezogen. c) Wird rechtzeitig Klage erhoben, bleibt das Baugesuchsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilklage sistiert. Art. 84 Der Grosse Rat legt behördenverbindliche Fristen für das Genehmigungsverfahren bei Nutzungs- und Quartierplänen sowie für das Baubewilligungsverfahren und de ren Wirkung fest. Art. 85 1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und allfällige Einsprachen rechtskräftig erledigt sind. Öffentlichrecht liche Einsprache Privatrechtliche Einsprache Behandlungsfris ten Baubewilligung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 23 700.000 2 Die Baubewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Insbe sondere sind zulässig: a) ein Nutzungsänderungsverbot, wenn eine Ausnahme im Hinblick auf eine be stimmte Nutzung oder eine Baute unter der Voraussetzung eines Mindestanteils an Gewerbefläche bewilligt wird; b) ein Abparzellierungsverbot, wenn eine Ausnahme mit Rücksicht auf die Bedürf nisse einer betrieblichen Einheit gewährt wird; c) ein Beseitigungsrevers, wenn eine Ausnahme befristet bewilligt wird; d) eine Kautionsverpflichtung oder ein Finanzierungsnachweis, insbesondere zur Sicherstellung der fachgerechten Rekultivierung und Endgestaltung von Materi alablagerungs- und -entnahmestellen; e) bei Bauten ausserhalb der Bauzonen besondere Auflagen bezüglich Erschlies sung und Gestaltung. 3 Auflagen und Bedingungen gemäss Abs. 2 lit. a, b und c hat die Baubewilligungs behörde im Grundbuch anmerken zu lassen. Art. 86 1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Baubewilli gung rechtskräftig ist. 2 Wenn mit dem Bau unberechtigterweise begonnen wird oder wenn die Ausführung der Baute den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht ent spricht, verfügt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen die Baueinstellung. Art. 87 1 Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft begonnen wird. Die Baubewilligungsbehörde kann die Frist angemessen verlängern. 2 Begonnene Arbeiten müssen innert dreier Jahre und ohne erhebliche Unterbre chung abgeschlossen werden. Erheblich ist eine Unterbrechung, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt. Die Baubewilligungsbehörde kann die Frist angemessen verkür zen, verlängern oder erhebliche Unterbrechungen bewilligen. 3 Werden die Vorgaben nach Abs. 2 nicht eingehalten, kann die Baubewilligungsbe hörde a) eine Notfrist zur Fertigstellung ansetzen, unter Androhung der Ersatzvornahme zu Lasten des Bauwilligen im Unterlassungsfall; b) die Baubewilligung teilweise oder ganz entziehen, unter Anordnung des Rück baus und der Ersatzvornahme zu Lasten des Bauwilligen im Unterlassungsfall. 4 Zur Sicherung der Kosten nach Abs. 3 besteht ein allen eingetragenen Belastun gen vorgehendes gesetzliches Grundpfandrecht. Beginn und Ein stellung der Bauarbeiten Abwicklung des Bauvorhabens Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 24 Art. 88 1 Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung oder in Abweichung zu einer solchen erstellt oder betrieben werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen die sofortige Baueinstellung und setzt eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs. Wird das Gesuch nicht eingereicht oder kann es nicht bewilligt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässi gen Zustandes innert angemessener Frist. 2 Wird diese Verfügung nicht befolgt, ordnet die Baubewilligungsbehörde eine Er satzvornahme auf Kosten des Säumigen an. Für die entstehenden Kosten besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes gesetzliches Grundpfandrecht. 3 Kommt die Baubewilligungsbehörde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nach, kann an seiner Stelle die Standeskommission die erforderlichen Massnahmen an ordnen. Die Baubewilligungsbehörde haftet, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Pflichtigen, für allfällige Kosten. Art. 89 1 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann bei der Baubewilligungsbehörde ein Bau ermittlungsgesuch eingereicht werden. Diesem sind alle zur Abklärung der gestell ten Fragen notwendigen Unterlagen beizulegen. Das Departement besorgt gegebe nenfalls die Koordination unter den beteiligten Behörden. 2 Die Baubewilligungsbehörde kann die Behandlung eines Bauermittlungsgesuches ablehnen, wenn die gestellten Fragen nur aufgrund eines ordentlichen Baugesuches und von Baugespannen geprüft werden können oder wenn kein rechtliches oder tatsächliches Interesse ersichtlich oder nachgewiesen wird. Gegen den Bauermitt lungsentscheid ist kein Rechtsmittel gegeben. 3 Bei Vorliegen von im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigten Umständen oder einer geänderten Rechtslage kann die Baubewilligungsbehörde im Baugesuchsver fahren vom Bauermittlungsentscheid abweichen. Art. 90 1 Für die Behandlung der Baugesuche durch die Baubewilligungsbehörden werden Gebühren von 1 %o der geschätzten Baukosten, mindestens Fr. 50.— erhoben. Die Kosten für das Anzeigeverfahren, die erforderlichen Kontrollen sowie allfällige Gut achten werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Gebühren hinzu gerechnet. Die Baubewilligungsbehörde kann vom Baugesuchsteller angemessene Kostenvorschüsse verlangen. 2 Für Bauermittlungsgesuche kann die Gebühr ermässigt werden. IV. Schlussbestimmungen Art. 91 1 Wer als Bauherrschaft, Grundeigentümer, Bauleiter, Unternehmer oder deren Be auftragter den Vorschriften dieses Gesetzes und von Ausführungserlassen sowie Vorschriftswidri ge Bauten und Anlagen Bauermittlungs gesuch Gebühren Strafen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 25 700.000 gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. 50’000.— bestraft. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 2 Leichte Fälle werden von der Baubewilligungsbehörde mit Bussen bis Fr. 5’000.— geahndet. Art. 92 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestim mungen. Art. 93 Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung der Art. 34 Abs. 5, Art. 37 Abs. 2, 42 Abs. 4,Art. 51 Abs. 4, Art. 56 Abs. 3, Art. 58 Abs. 4, Art. 73, Art. 77 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 3 durch den Bund, das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013 (Art. 89 Verordnung zum Baugesetz) Vom Bund genehmigt am 8. August 2012. Art. 941 Art. 95 1 Ab Inkrafttreten der Neuregelung der Landwirtschaft mit besonderer Nutzung kön nen noch während 3 Jahren Anträge zur Ausscheidung einer Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung nach altem Recht behandelt werden, sofern besondere Gründe vorliegen. 2 Die Baukommission im inneren Landesteil nimmt ihre Aufgabe am 5. Mai 2014 auf. Laufende Verfahren werden auf dieses Datum hin der Baukommission überwiesen. Sie tritt in laufenden Verfahren in die Rechtsstellung der Bezirke des inneren Lan desteils und der Feuerschaugemeinde ein. Bis zum 4. Mai 2014 gelten die Zustän digkeiten gemäss bisherigem Recht. 1 Aufgehoben durch StKB vom 11. März 2014. Ausführungsbe stimmungen Inkrafttreten Übergangsbe stimmung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 26 Inhaltsverzeichnis Seite l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Art. 2 Kantonale Behörden 1 Art. 3 Bezirke 1 Art. 4 Feuerschaugemeinde 2 Art. 5 Baukommission 2 Art. 6 Planzuständigkeit 2 Art. 7 Bestandesgarantie 2 II. Planungsrecht 1. Kantonale Richtplanung Art. 8 Anregungsverfahren 3 Art. 9 Anhörungsverfahren 3 Art. 10 Einwendungsverfahren 3 Art. 11 Erlass des Richtplans 3 2. Kantonale Nutzungsplanung Art. 12 Ziel und Zuständigkeit 4 Art. 13 Inhalt und Wirkung 4 Art. 14 Enteignungsrecht 4 Art. 15 Materialabbaustellen und Deponien 4 Art. 16 Landwirtschaft mit besonderer Nutzung 5 a. Allgemeine Voraussetzungen 5 Art. 17 b. Persönliche Voraussetzungen 5 Art. 18 c. Wegfall der Voraussetzungen 5 Art. 19 d. Ergänzendes Recht 6 Art. 20 Vorverfahren 6 Art. 21 Verfahren 6 Art. 22 Aufhebung 6 3. Regionalplanung Art. 23 Regionalplanung 6 4. Nutzungsplanung der Bezirke Art. 24 Nutzungsplan 6 Art. 25 Nutzungszonen 7 Art. 26 Kernzonen 7 Art. 27 Wohnzonen 8 Art. 28 Wohn- und Gewerbezonen 8 Art. 29 Gewerbe- und Industriezonen 8 Art. 30 Sportzonen 8 Art. 31 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 8 Art. 32 Campingzonen 9 Art. 33 Freihaltezonen 9 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 27 700.000 Art. 34 Weilerzonen 9 Art. 35 Landwirtschaftszonen 9 Art. 36 Sömmerungsgebietszonen 10 Art. 37 Naturschutzzonen 10 Art. 38 Übriges Gebiet 10 Art. 39 Landschaftsschutzzonen 10 Art. 40 Ortsbildschutzzonen 10 Art. 41 Wintersportzonen 10 Art. 42 Gefahrenzonen 10 Art. 43 Archäologiezonen, Schutz und Untersuchung 11 Art. 44 Weitere Regelung 11 Art. 45 Vorverfahren 11 Art. 46 Vorprüfung 11 Art. 47 Auflageverfahren 12 Art. 48 Verabschiedung und Genehmigung 12 Art. 49 Boden- und Baulandpolitik 12 5. Quartierplanung Art. 50 Quartierplan 12 Art. 51 Baulinien 13 Art. 52 Verfahren 13 Art. 53 Wirkung 14 6. Planungsumsetzung Art. 54 Erschliessung 14 Art. 55 Erschliessungsbeiträge und -gebühren 14 Art. 56 Landumlegung und Grenzbereinigung 14 Art. 57 Planungszonen 15 Art. 58 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen 15 Art. 59 Enteignung 15 Art. 60 Heimschlagsrecht 16 Art. 61 Abtretung bei materieller Enteignung 16 Art. 62 Finanzierung der Planungen 16 III. Baurechtliche Bestimmungen 1. Kantonale Bauvorschriften Art. 63 Erschliessung als Bewilligungsvoraussetzung 16 Art. 64 Immissionen 16 Art. 65 Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes 17 Art. 66 Duldung öffentlicher Einrichtungen 18 Art. 67 Sicherheit 18 Art. 68 Kinderspielplätze 18 Art. 69 Rücksicht auf Behinderte und Betagte 18 Art. 70 Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder 19 Art. 71 Hohe Bauten 19 Art. 72 Grossbauten 19 Art. 73 Waldabstand 19 Art. 74 Abstand zu Ufergehölzen 20 Art. 75 Vorhaben an belasteten Standorten 20 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 700.000 28 Art. 76 Bauten ausserhalb Bauzone 20 Art. 77 Ausnahmen 20 2. Baubewilligungsverfahren Art. 78 Bewilligungspflicht 20 Art. 79 Baugesuch 21 Art. 80 Baugespann 21 Art. 81 Öffentliche Auflage 21 Art. 82 Öffentlich-rechtliche Einsprache 21 Art. 83 Privatrechtliche Einsprache 22 Art. 84 Behandlungsfristen 22 Art. 85 Baubewilligung 22 Art. 86 Beginn und Einstellung der Bauarbeiten 23 Art. 87 Abwicklung des Bauvorhabens 23 Art. 88 Vorschriftswidrige Bauten und Anlagen 23 Art. 89 Bauermittlungsgesuch 23 Art. 90 Gebühren 24 IV. Schlussbestimmungen Art. 91 Strafen 24 Art. 92 Ausführungsbestimmungen 24 Art. 93 Inkrafttreten 24 Art. 94 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 25 Art. 95 Übergangsbestimmung 25