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瑞士的法律

Building Law

颁布于 1985-04-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Baugesetz (BauG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Land and soil
关键词
land tenure, land-use planning, policy/planning, land consolidation, land subdivision, urban land, cultural heritage, offences/penalties

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 1 700.000 Baugesetz (BauG) vom 28. April 19851 Die Landgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) sowie auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1Das Baugesetz bezweckt eine ausgewogene und haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine geordnete Besiedlung des Landes unter Wahrung der natürli chen Lebensgrundlagen, der Schönheit und der Eigenart der appenzellischen Land schaft. 2Es regelt die Anforderungen an Bauten, Anlagen sowie bauliche und landschafts verändernde Vorkehren (nachfolgend als Bauten bezeichnet), die aus Gründen der Raumplanung, der Ästhetik, der Sicherheit, der Hygiene sowie des umwelt- und energiegerechten Bauens zu stellen sind. Art. 23 1Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche des Bau- und Planungswesens aus. Es steht ihr insbesondere zu: a) Prüfung auf Recht- und Zweckmässigkeit aller bau- und planungsrechtlichen Bezirkserlasse, der Zonen- und Quartierpläne sowie deren Genehmigung; b) Festlegung von Sondernutzungsplänen; c) Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 64 dieses Gesetzes; 2Der Grosse Rat erlässt eine Verordnung zum Baugesetz. Er genehmigt den kanto nalen Richtplan und kantonale Sondernutzungspläne. Er kann allgemein anerkannte 1 Mit Revisionen vom 30. April 1989, 28. April 1991, 25. April 1993, 30. April 1995, 28. April 1996, 25. April 1999, 30. April 2000, 29. April 2001, 27. April 2003, 25. April 2004, 24. April 2005 und 26. April 2009. 2 Ingress abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Ergänzt (Abs. 1 lit. b), abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 28. April 1991. Änderung der Zustän digkeitsregelung in Abs. 1 lit. c, Abs. 5 und 6 (Aufhebung der Landesbaukommission), Streichung von Abs. 1 lit. e und Anfügung von Abs. 7 durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995). Änderung von Abs. 1 lit. a und c, Streichung der bisherigen Abs. 5 - 7 und Anfügen der neuen Abs. 5 8 durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 1, 2, 3, 5 und 6) durch LdsgB vom 25. April 2004. Zweck Zuständigkeit Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 2 technische Richtlinien verbindlich erklären, sie ergänzen und in besonderen Fällen abweichende Bestimmungen erlassen. 3Den Bezirken obliegt unter Vorbehalt von Abs. 4 dieses Artikels in ihrem Gebiet der Vollzug der Baugesetzgebung und der örtlichen Baupolizei. Sie können für ihr Ge biet im Rahmen von Gesetz und Verordnung in einem Reglement Bau- und Pla nungsvorschriften erlassen sowie eine Baukommission ernennen und deren Zu ständigkeit bestimmen. 4Die Feuerschaugemeinde Appenzell, einschliesslich Dunke und Behörden, über nimmt für ihr Gebiet die den Bezirken nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Pflichten, ausgenommen Beitragsleistungen gemäss Art. 36 Abs. 4 dieses Ge setzes. 5Die Bezirksräte bzw. die Feuerschaukommission können ermächtigt werden, die Vollzugsaufgaben nach Abs. 3 dieses Artikels gemeinsam mit anderen Bezirken wahrzunehmen und dafür gemeinsame Vollzugsorgane einzusetzen. 6Das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt) überwacht den Vollzug der Baugesetzgebung auf dem ganzen Kantonsgebiet. 7Das Departement sowie die von der Standeskommission eingesetzte Fachkommis sion üben die Befugnisse aus, die ihnen durch Gesetz und Verordnung übertragen sind. 8Dem Departement steht insbesondere die Erteilung von Bewilligungen in Gebieten mit einem kantonalen Sondernutzungsplan sowie ausserhalb der Bauzonen zu. Art. 31 1Der Kanton führt die Richtplanung gemäss RPG durch und erstellt den kantonalen Richtplan. 2Die Bezirke haben für ihr Gebiet einen Zonenplan zu erlassen. Art. 42 1Für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben der Weiterbestand, ein ange messener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet. Sie sind nur dann den Vorschriften anzupassen, wenn es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist. 2Als zeitgemässe Erneuerung gelten auch der Abbruch und der Wiederaufbau im bisherigen Umfang, unter Vorbehalt des Ortsbildschutzes, sofern dadurch nicht we sentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interessen verletzt werden, sowie die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich allein die geltenden Vorschriften einhalten. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 2 und 3) und eingefügt (Abs. 4) durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995). Abgeändert (Abs. 1, 3 und 4) durch LdsgB vom 25. April 2004. Planungspflicht Bestandes garantie Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 3 700.000 3Die Regelung gemäss Abs. 2 dieses Artikels gilt auch für durch höhere oder fremde Gewalt zerstörte Bauten, sofern sie innert drei Jahren wieder aufgebaut werden. 4In Härtefällen können gestützt auf Art. 64 dieses Gesetzes Ausnahmen gewährt werden. 5Bei bestehenden, vorschriftswidrigen Bauten ausserhalb der Bauzonen richten sich deren Änderungen oder Wiederaufbau nach Art. 63 dieses Gesetzes. Art. 51 II. Planungsrecht 1. Kantonale Richtplanung Art. 6 1Die kantonale Richtplanung bezweckt die Koordination der raumwirksamen Tätig keiten von Bund, Kanton und Bezirken im Hinblick auf die anzustrebende Entwick lung. 2Das Koordinationsergebnis ist periodisch im kantonalen Richtplan festzuhalten. Art. 7 1Der kantonale Richtplan zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten von erheblicher Bedeutung aufeinander abgestimmt werden. Er enthält Aussagen über den Pla nungsstand der raumwirksamen Vorhaben sowie Angaben, in welcher zeitlicher Folge und mit welchen Mitteln diese erfüllt werden sollen. 2Der kantonale Richtplan berücksichtigt als Grundlagen die Vorhaben und Absich ten, die in Entwicklungskonzepten, Regionalplänen, Ortsplanungen und kantonalen Sachplänen enthalten sind. Die Konzepte und Sachpläne des Bundes und die Richtpläne der Nachbarkantone sind ebenfalls zu beachten. 3Die Inhalte des kantonalen Richtplanes können bezüglich ihrer Aussage unter schieden werden. 4Der kantonale Richtplan besteht aus Plan und Bericht. Art. 8 Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Dies gilt insbesondere bei der Überarbeitung oder Schaffung von Regional-, Orts- und Quartierplanungen. Art. 9 Der kantonale Richtplan wird von der Standeskommission erlassen. Er wird mit der Genehmigung des Grossen Rates rechtskräftig. Geringfügige Planänderungen sind 1 Abgeändert (lit. a und lit. c) durch LdsgB vom 28. April 1991. Aufgehoben durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995). Zweck Kantonaler Richtplan Wirkung Zuständigkeit Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 4 nicht genehmigungspflichtig. Sie sind dem Grossen Rat und den Bezirken zur Kenntnis zu bringen. Art. 101 1Die Bevölkerung und die Bezirke sind durch das Departement frühzeitig über die Ziele und den Ablauf der Richtplanung zu informieren. Jedermann kann gestützt auf die Orientierung beim Departement Anregungen einreichen (Anregungsverfahren). 2Nach Abschluss der mit den Bezirken geführten Koordinationsverhandlungen ist ihnen der Richtplan-Entwurf zu unterbreiten (Anhörungsverfahren). Zu den einge reichten Vernehmlassungen hat das Departement Stellung zu nehmen. Mit dem Erlass des Richtplanes entscheidet die Standeskommission endgültig über allfällig abgewiesene Anträge. 3Vor dem Erlass des Richtplanes durch die Standeskommission ist er von ihr wäh rend 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Jedermann kann während dieser Frist schrift lich Einwendungen einreichen (Einwendungsverfahren). Die Standeskommission nimmt zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht Stellung, der als Bestandteil des Richtplanes gilt und der öffentlich zugänglich ist. 2. Kantonale Nutzungsplanung2 Art. 10a3 1Zur Sicherung von Bauten und Anlagen im kantonalen oder regionalen Interesse sowie von Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung kann die Standeskommission auf Antrag des Departementes kantonale Sondernutzungs pläne festlegen. Sie werden mit der Genehmigung des Grossen Rates rechtskräftig. Geringfügige Planänderungen sind nicht genehmigungspflichtig. Sie sind dem Grossen Rat und den Bezirken zur Kenntnis zu bringen. 2Wo ein solcher Plan in Kraft ist, sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem jeweili gen Nutzungszweck dienen. Landwirtschaftliche Bauten können bewilligt werden, wenn sie mit dem Nutzungszweck vereinbar sind. 3Für Materialabbaustellen und Deponien über 50’000 m3 oder bei einer Dauer von über drei Jahren ist der Erlass eines kantonalen Sondernutzungsplanes zwingend. 1 Abgeändert (vgl. Fussnote zu Art. 2) durch LdsgB vom 30. April 1995 und LdsgB vom 27. April 2003 (Abs. 1 und 2). 2 Eingefügt (Art. 10a – Art. 10e) durch LdsgB vom 28. April 1991. 3 Abgeändert (Abs. 1; vgl. Fussnote zu Art. 2) durch LdsgB vom 30. April 1995. Ergänzt (Abs. 1) und geändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. Mitwirkung und Information Kantonaler Son dernutzungsplan Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 5 700.000 Art. 10b1 1Der kantonale Sondernutzungsplan besteht aus Plan und Reglement. Er legt die Nutzungsart fest, womit die bisherige Nutzungsordnung im betreffenden Gebiet dauernd oder vorübergehend aufgehoben wird. 2Mit dem Plan können im weiteren insbesondere festgelegt werden: a) bei Materialabbaustellen ein Abbauplan, der insbesondere die Etappierung des Abbaus regelt, die Endgestaltung und die Nutzung nach Abschluss des Vorha bens; b) bei Deponien der Deponietyp mit Bezeichnung der zur Ablagerung zugelasse nen Stoffe, das Einzugsgebiet bzw. der Kreis der Deponieberechtigten, die E tappierung, die Endgestaltung und die Nutzung nach Abschluss des Vorha bens; c) die Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung; d) Bedingungen, unter denen Dritte zur Mitbenutzung einer Anlage zuzulassen sind. 3Im übrigen können für Bauten und Anlagen Vorschriften im Sinne von Art. 32 Abs. 1 dieses Gesetzes festgelegt werden. Art. 10c2 Mit dem rechtskräftigen Sondernutzungsplan erhält der Kanton das Enteignungs recht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 45 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach dem kantonalen Enteignungsgesetz. Art. 10d3 Der Sondernutzungsplanentwurf ist den Bezirken zur Stellungnahme zu unterbreiten (Anhörungsverfahren). Zu den eingereichten Vernehmlassungen hat das Departe ment Stellung zu nehmen. Mit dem Erlass des Sondernutzungsplanes entscheidet die Standeskommission endgültig über allfällig abgewiesene Anträge. Art. 10e4 Der kantonale Sondernutzungsplan wird vor dem Erlass durch die Standeskommis sion während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Zur Einsprache im Sinne von Art. 37 lit. c VerwVG ist auch der betroffene Bezirk berechtigt. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert (vgl. Fussnote zu Art. 2) durch LdsgB vom 30. April 1995. Neue Fassung durch LdsgB vom 27. April 2003. 4 Aufgehoben (Abs. 2 Satz 2) durch VerwGG vom 25. April 1999 und VerwVG vom 30. April 2000 (Abs. 2). Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Inhalt und Wir kung Enteignungs recht Anhörung der Bezirke Rechtsschutz Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 6 Art. 10f1 Sondernutzungspläne werden von der Standeskommission im gleichen Verfahren aufgehoben, wie sie erlassen worden sind. 3. Regionalplanung2 Art. 113 1Der Bezirk Oberegg kann sich zum Zwecke der grenzüberschreitenden Koordinati on einer ausserkantonalen Regionalplanungsgruppe anschliessen. Er achtet darauf, dass die regionalen Vorhaben den Interessen des Kantons nicht zuwiderlaufen. 2Der Anschluss bedarf der Zustimmung der Standeskommission. 3Regionalpläne bedürfen der Genehmigung durch den Bezirksrat Oberegg und die Standeskommission. Sie sind behördenverbindlich und als Grundlagen bei der kan tonalen Richtplanung zu berücksichtigen. 4. Ortsplanung4 Art. 125 1Die Bezirke erstellen für ihr gesamtes Gebiet einen Zonenplan. 2Der Zonenplan teilt das gesamte Gebiet in Nutzungszonen auf. Er bezeichnet vor ab die Bauzonen und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszonen sowie die Schutzzo nen. Art. 136 Art. 147 Gleichzeitig mit dem Zonenplan legen die Bezirke fest, in welcher zeitlichen Reihen folge die Erschliessung der Bauzonen vorgesehen ist (Erschliessungsprogramm). 1 Eingefügt durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995). 2 Neue Nummerierung durch LdsgB vom 28. April 1991. 3 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Neue Nummerierung durch LdsgB vom 28. April 1991. 5 Neue Fassung durch LdsgB vom 27. April 2003. 6 Abgeändert durch das Wasserbaugesetz vom 29. April 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Ersatzlos aufgehoben durch LdsgB vom 27. April 2003. 7 Neue Fassung durch LdsgB vom 27. April 2003. Aufhebung Ausserkantonale Regionalplanun gen Zonenplan Erschliessungs programm Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 7 700.000 Art. 151 1Durch den Zonenplan können folgende Nutzungszonen ausgeschieden werden, deren inhaltliche Bedeutung in Verordnung oder Reglement weiter präzisiert werden kann. I. Bauzonen: a) Kernzonen (K) b) Wohnzonen (W) c) Wohn- und Gewerbezonen (WG) d) Gewerbe- und Industriezonen (l) e) Sportzonen (Sp) f) Zonen öffentlicher Bauten und Anlagen (Oe) g) Campingzonen (C) h) Freihaltezonen (F) i) Weilerzonen (WL) II. Zonen ausserhalb der Bauzonen: a) Landwirtschaftszonen (L) b) Sömmerungsgebietszone (S) c) Übriges Gebiet (ÜG) d) Naturschutzzonen (N) 2Diesen Grundnutzungszonen können folgende Zonen überlagert werden: a) Landschafts- und Ortsbildschutzzonen (LS, OS) b) Wintersportzonen (SZ) c) Gefahrenzone (GZ) 3Für alle Zonen können, soweit dem Zonenzweck entsprechend, insbesondere Vor schriften erlassen werden über: – Art und Mass der baulichen Nutzung; – Art und Mass der zulässigen Immissionen; – Bauweise; – Geschosszahl; – Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge; – Grenz- und Gebäudeabstände; – Dachform; – Minimale Besonnung und maximal zulässiger Schattenwurf; – Anlage von Parkplätzen, Garagen und Kinderspielplätzen; – Umgebungsgestaltung; – Bepflanzung. 1 Ergänzt (lit. e) durch LdsgB vom 30. April 1989. Ergänzt (Ziff. I lit. h) und neu geordnet (Ziff. II) durch LdsgB vom 25. April 1993; vom Bundesrat genehmigt am 25. Mai 1993. Ergänzt (Abs. 2 lit. c) durch Wasserbaugesetz vom 29. April 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Ergänzt (Abs. 1 Ziff. I. lit. g), abgeändert (Abs. 1 Ziff. II. lit. b) und eingefügt (Abs. 3 vorletzte Linea) durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 2 lit. c) durch LdsgB vom 25. April 2004. Zonenarten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 8 Art. 161 Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und a) weitgehend überbaut ist oder b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Art. 172 1Kernzonen umfassen Ortsteile, die zentrumsbildende Funktion aufweisen oder dem Ort das Gepräge geben. 2Es sind darin öffentliche Bauten, Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig, sofern sie sich mit dem gewachsenen Charak ter des Ortskerns vereinbaren lassen. 3Sind erhaltenswürdige Kernzonen nicht bereits durch eine überlagerte Ortsbild schutzzone geschützt, sollen im Rahmen eines Quartierplanes geeignete Schutz vorschriften erlassen werden. Art. 18 Wohnzonen umfassen jenes Gebiet, das sich für Wohnzwecke und das Wohnen nicht störender Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe eignet. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Art. 19 In den Wohn- und Gewerbezonen sind Wohnbauten sowie Gewerbe- und Dienst leistungsbetriebe zugelassen, die ihre Umgebung nicht oder nur mässig stören. Art. 20 1Die Gewerbe- und Industriezonen sind für Gewerbebetriebe mit grösseren Baumas sen und für Industriebetriebe mit mässigen Immissionen bestimmt. Die Anordnung von Schutzmassnahmen zur Reduktion von Immissionen bleibt vorbehalten. 2Wohnungen sind nur für standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal zuge lassen. Art. 20a3 1Sportzonen dienen der Schaffung bzw. Erhaltung von Sport- und Erholungsanla gen. 2Die Erschliessungsaufwendungen, inbegriffen die Kosten für einen allfällig erforder lichen Ausbau öffentlicher Erschliessungsanlagen sind von den interessierten Grundeigentümern zu tragen. 1 Aufgehoben (Abs. 2) durch LdsgB vom 27. April 2003. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Eingefügt durch LdsgB vom 30. April 1989. Bauzonen Kernzonen Wohnzonen Wohn- und Ge werbezonen Gewerbe- und Industriezonen Sportzonen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 9 700.000 3Die Einzelheiten, wie Nutzungsart, erforderliche Bauten und Anlagen etc., sind beim Erlass der Sportzone in einem Reglement festzulegen. Art. 21 1In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche oder öffent lichen Interessen dienende Bauten errichtet werden. 2Als öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten gelten namentlich: a) Verwaltungsbauten, Bauten für öffentliche Dienstleistungen, Spitäler, Schulen, Heime, Kirchen, Friedhöfe; b) Bauten in öffentlichem Interesse tätiger kultureller und gemeinnütziger Instituti onen; c) Sportplätze, öffentliche Gärten und andere an bestimmte Einrichtungen gebun dene Erholungsanlagen einschliesslich der zugehörigen Abstellplätze für Motor fahrzeuge. 3Die Nutzung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen bleibt öffentlich rechtlichen Körperschaften sowie privatrechtlichen Institutionen, die vom öffentli chen Recht des Kantons anerkannt sind, vorbehalten. Art. 22 1Gebiete, die der Gliederung des Siedlungsgebietes oder der Erhaltung von Parkan lagen dienen, werden in die Freihaltezone eingeteilt. Freihaltezonen sind dauernd vor Überbauung freizuhalten. 2Dem Zonenzweck dienende Bauten sind zulässig. Art. 22a1 1Für Kleinsiedlungen mit mindestens fünf ganzjährig bewohnten Gebäuden, die Stützpunktfunktionen für das umliegende Gebiet übernehmen oder die in ihrer Ge samtheit erhaltenswert sind, können Weilerzonen ausgeschieden werden. 2In Weilerzonen können nur bereits weitgehend überbaute Gebiete eingeteilt wer den. Neben landwirtschaftlichen Wohn- und Ökonomiebauten sind in Weilerzonen zulässig: a) die Umnutzung bestehender Gebäude für nichtlandwirtschaftliches Wohnen; b) die Umnutzung bestehender Gebäude für Kleingewerbe; c) die Erweiterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Raumplanung (1. Januar 1980) bestehenden Bruttogeschossflächen um max. 50%; d) Neubauten, soweit sie im Reglement gemäss Abs. 3 dieses Artikels zugelassen werden. 3Weitere Details, wie Nutzungsart, geschlossene bauliche Einheit der Neu- und Er weiterungsbauten mit den bestehenden Bauten, Erschliessung, insbesondere die 1 Eingefügt durch LdsgB vom 25. April 1993; vom Bundesrat genehmigt am 25. Mai 1993. Zonen für öffent liche Bauten und Anlagen Freihaltezonen Weilerzonen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 10 Behandlung der Abwässer etc., sind beim Erlass der Weilerzonen in einem Regle ment festzulegen. 4Die Zonenausscheidung für Weiler setzt voraus, dass diese im kantonalen Richt plan örtlich festgelegt sind. 5Das Ausmass bewilligter Erweiterungen in Weilerzonen hat die Baubewilligungsbe hörde im Grundbuch anmerken zu lassen. 6Der Art. 36 dieses Gesetzes ist für Weilerzonen nicht anwendbar. Art. 231 1Der Landwirtschaftszone werden Gebiete nach Massgabe von Art. 16 RPG zuge wiesen. 2Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung. Art. 23a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 3Wohnraum für die abtretende Generation darf nicht in Form von sog. Stöcklibauten erstellt werden. Art. 23a2 1Einer Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG können nur Standorte von bereits bestehenden, rechtmässig erstellten Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung zugeteilt werden. Voraussetzung ist der Erlass eines Sondernutzungs planes nach Art. 10a dieses Gesetzes durch die Standeskommission. Im Sonder nutzungsplan sind die Vorgaben des kantonalen Richtplanes zu beachten. 2Im Rahmen des Sondernutzungsplanes können Erweiterungen des bestehenden Gebäudevolumens zugelassen werden, welche erforderlich sind, um a. die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung oder von besonderen Produktions vorgaben zu erfüllen und b. gleichzeitig den Tierbestand halten zu können. Eine Erhöhung des Tierbestandes ist nicht zulässig. Massgebend ist der mittlere Tierbestand der Jahre 2001 bis 2003. Ist während der massgebenden Jahre der Stall teilweise oder ganz leer gestanden, wird für das Ermitteln des mittleren Tierbe standes das letzte vorhergehende Jahr mit voller Belegung beigezogen, maximal rückwirkend bis zum Jahre 1995. 3Eigentümern* von Betrieben nach Abs. 1 dieses Artikels steht ein Antragsrecht auf Einleitung des Sondernutzungsplanverfahrens zu. Im Übrigen richten sich das Ver fahren und der Rechtsschutz nach den Art. 10d und 10e dieses Gesetzes. 1 Abgeändert (Abs. 4) durch EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 24. April 1994. Neue Fassung durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Eingefügt durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Landwirtschafts zonen Landwirtschaft mit besonderer Nutzung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 11 700.000 4Bei Aufgabe der Tierhaltung oder bei Reduktion des Tierbestandes auf ein Niveau, welches die Kriterien der inneren Aufstockung erfüllt, ist der Sondernutzungsplan von Amtes wegen aufzuheben. Art. 23b1 1Als Sömmerungsgebietszone wird das im Alpgebiet gemäss Alpgesetzgebung lie gende Gebiet bezeichnet. Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, welche für die Bewirtschaftung der Alpen erforderlich sind. 2Die Zulässigkeit zonenfremder Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung. 3Die Errichtung oder Umnutzung von Bauten und Anlagen, in denen landwirtschaftli che Rohprodukte veredelt werden, ist zonenkonform. 4Die Umnutzung von Bauten und Anlagen für Wohnzwecke ist nicht zulässig. Art. 24 1Die Campingzonen dienen als Standorte für das längerdauernde Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten, welches nur innerhalb dieser Zonen gestat tet ist. Der Grosse Rat erlässt in einer Verordnung die dazu notwendigen Vollzugs vorschriften. 2Dem Zonenzweck dienende Bauten sind zulässig. 3Campingplätze und alle anderen Bauvorhaben bedürfen einer kantonalen Bewilli gung. Art. 252 Das «Übrige Gebiet» bezeichnet Areale, die entweder keiner bestimmten Nutzung dienen oder unproduktiv sind. Zulässig sind nur landwirtschaftliche oder standortge bundene Bauten im Sinne von Art. 23 und 63 dieses Gesetzes. Alle Bauvorhaben in diesem Gebiet bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Art. 26 1Die Ausscheidung von Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzzonen erfolgt im Rahmen der vom Grossen Rat zu erlassenden Natur- und Heimatschutzverordnung. 2Allfällige Schutzmassnahmen können als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän kungen im Grundbuch angemerkt werden. 3Sind Naturschutzzonen mit einer Nutzungsbeschränkung verbunden, leistet der Kanton angemessene Beiträge, die vom Grossen Rat bestimmt werden. Die Bei tragsleistung kann von einer erforderlichen Bewirtschaftung abhängig gemacht wer den. 1 Eingefügt durch LdsgB vom 27. April 2003. 2 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Sömmerungsge bietszone Campingzonen Übriges Gebiet Natur-, Land schafts- und Ortsbildschutz zonen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 12 Art. 27 1Die Wintersportzonen dienen der Freihaltung von Geländeteilen für die ungehinder te Ausübung des Wintersportes. Allfällige Bewirtschaftungseinbussen sind den Grundeigentümern zu entschädigen. 2Das Verfahren der Schatzung von Pistenschäden regelt die Standeskommission. Art. 27a1 1Wo die Grundnutzung wegen drohender Naturgefahren nur bedingt zugelassen werden kann, legen die Bezirke Gefahrenzonen fest, wobei zwischen Zonen hoher, mittlerer und geringer Gefährdung zu unterscheiden ist. 2In Gefahrenzonen sind der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen gewährleistet. In Zonen hoher Gefährdung dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Im Übrigen sind die der Gefährdung in der je weiligen Zone angepassten Objektschutzmassnahmen zu treffen. 3Baubewilligungen in Gefahrenzonen bedürfen der Zustimmung des Departementes. Art. 282 Zonenpläne und Reglemente sind für jedermann verbindlich. Art. 293 1Der Zonenplan und gegebenenfalls auch das Reglement werden durch den Be zirksrat aufgestellt und bedürfen der Annahme durch die Bezirksgemeinde. Mit der Genehmigung durch die Standeskommission werden sie allgemeinverbindlich. Die Genehmigung wird aufgrund einer Prüfung der Recht- und Zweckmässigkeit erteilt. 2Teilzonenpläne können vom Bezirksrat dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Art. 304 1Vor der Auflage sind der Zonenplan und gegebenenfalls das Reglement der Stan deskommission zur Vorprüfung zu unterbreiten. 2Der Zonenplan und das Reglement sind vor der Annahme durch die Bezirksge meinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich auszuschreiben. Vom Tage der Auflage an dürfen Baugesuche nur bewilligt werden, wenn sie mit dem bisherigen Recht und dem aufgelegten Plan oder Reglement ü bereinstimmen. 1 Eingefügt durch Wasserbaugesetz vom 29. April 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Neue Fassung durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Neue Fassung durch LdsgB vom 27. April 2003. 4 Neue Fassung durch LdsgB vom 25. April 2004. Wintersport zonen Gefahrenzone Wirkung der Planungs instrumente Zuständigkeit und Verfahren Vorprüfung und Rechtsschutz Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 13 700.000 3Ziehen gutgeheissene Rechtsmittel erhebliche Änderungen an Plänen oder Regle menten nach sich, ist das Auflageverfahren zu wiederholen. Dabei können einzig die Änderungen Gegenstand einer Einsprache oder eines Rekurses sein. 4Nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sind Pläne oder Regle mente der Bezirksgemeinde zu unterbreiten. Art. 311 1Pläne und Reglemente können, wenn sich die Voraussetzungen für ihren Erlass wesentlich geändert haben, im Verfahren nach Art. 29 und 30 dieses Gesetzes ge ändert oder aufgehoben werden. 2Geringfügige Änderungen an genehmigten Plänen können ohne Bezirksgemeinde durch den Bezirksrat beschlossen werden, sofern dadurch die mutmasslichen Er schliessungsaufwendungen nicht wesentlich verändert werden. Das Auflage- und Rechtsmittelverfahren ist uneingeschränkt durchzuführen. Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird die Änderung des Planes rechtskräftig. 3Zonenpläne sowie Reglemente werden in der Regel alle 10 Jahre gesamthaft ü berprüft und überarbeitet. 5. Quartierplanung2 Art. 323 1Die Bezirke ordnen die Erschliessung und Überbauung von Quartieren im einzel nen in der Regel mit Quartierplänen. Neben Baulinien können durch den Quartier plan festgelegt werden: – die Art und Weise der Überbauung, insbesondere bezüglich Grösse und Anord nung der Baukörper, – die Gestaltung der Baukörper und der Freiräume, – die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, – Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, – die von der Öffentlichkeit zu übernehmenden Strassen, Wege, Trottoirs oder Plätze. 2Dabei darf von den durch Zonenplan und Reglement festgelegten Ausnützungsvor schriften nur in begrenztem Rahmen und unter den auf dem Verordnungswege zu umschreibenden Voraussetzungen abgewichen werden. Durch besondere Vor schriften zum Quartierplan kann zudem von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden, nötigenfalls kann auch die räumliche Verteilung der zulässigen Nutzungen geregelt werden. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Neue Nummerierung durch LdsgB vom 28. April 1991. 3 Ergänzt (Abs. 1) durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995) und Strassengesetz vom 26. April 1998 (StrG, Inkrafttreten: 1. Januar 1999). Änderung, Auf hebung und Ü berarbeitung Quartierplan Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 14 3In bereits überbauten Gebieten kann auf Quartierpläne verzichtet werden. Art. 33 1Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten gegenüber vorhandenen oder projektierten Strassen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Anlagen, Bahnlinien, Ge wässern, Waldrändern und Aussichtslagen. Auf bestehende Bauten ist nach Mög lichkeit Rücksicht zu nehmen. 2Zum Zwecke der Gestaltung von Überbauungen, der Freihaltung von Hintergelän de, der Ermöglichung von Arkaden, der Begrenzung unterirdischer Bauten können besondere Baulinien festgelegt werden. 3Baulinien gehen allen anderen Abstandsvorschriften vor. Art. 34 1Wird anstelle eines von der Baulinie durchschnittenen Baues ein Neubau errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen. 2In Gebäuden, die vor der Baulinie stehen oder von einer solchen durchschnitten werden, dürfen nur die erforderlichen Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden. Ausnahmen dürfen gestattet werden, wenn das Gebäude nur geringfügig über die Baulinie ragt oder eine Strassenerweiterung nicht zu erwarten ist. An die Ausnah mebewilligung ist die im Grundbuch anzumerkende Auflage zu knüpfen, dass der jeweilige Eigentümer bei einer späteren Übernahme des Grundstückes durch die Öffentlichkeit auf einen entstehenden Mehrwert verzichtet. 3Bezirke oder Kanton sind berechtigt, die Entfernung von Bauten zu verlangen, die über die Baulinie hinausragen. Für die Entfernung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren anzusetzen. Art. 351 1Quartierpläne werden durch den Bezirksrat im gleichen Verfahren aufgestellt wie Zonenpläne (Art. 29 und 30 dieses Gesetzes). Sie unterstehen dem fakultativen Referendum und sind nach Prüfung auf Recht- und Zweckmässigkeit sowie erfolgter Genehmigung durch die Standeskommission für jedermann verbindlich. 2Mit der Genehmigung des Quartierplanes ist das Enteignungsrecht für die Erstel lung von Verkehrswegen, Plätzen und öffentlichen Anlagen sowie zur Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte erteilt. Die Festsetzung der Entschädigung für das beanspruchte Land erfolgt nach den Bestimmungen des kantonalen Enteig nungsgesetzes. 3Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungswege für die Erstellung von Quartier plänen besondere Vollzugsvorschriften. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 27. April 2003 und 25. April 2004. Baulinien Bauten vor der Baulinie Wirkung und Zuständigkeit Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 15 700.000 III. Durchführung und Förderung 1. Erschliessung Art. 361 1Die Bezirke bzw. die gemäss Spezialgesetzgebung zuständigen Erschliessungs träger sind verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht mit den erforderlichen Erschlies sungsanlagen und öffentlichen Einrichtungen auszustatten. Die Erschliessung der Bauzonen richtet sich nach dem von den Bezirken festgelegten Erschliessungspro gramm, welches mit dem kantonalen und einem allfälligen regionalen Richtplan abgestimmt ist. 2Die Erschliessungspflicht umfasst die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und soweit nötig den Betrieb der Anlagen. 3Zwecks Sicherstellung einer zeitgerechten Erschliessung ist der Bezirksrat ver pflichtet, die Projektierung und Erstellung von Nebenstrassen oder -wegen nach abgeschlossener Quartierplanung auf Kosten der Perimeterpflichtigen anzuordnen und ausführen zu lassen, wenn die betreffende Strassenanlage in ihrer Funktion überwiegend der Baulanderschliessung dient (Erschliessungsstrasse). 4Die Bezirke leisten an den Bau von Erschliessungsstrassen nur dann Beiträge, wenn mit den Eigentümern der zu erschliessenden Grundstücke eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe der Baulandpreise erzielt werden kann oder wenn da mit die Ansiedlung oder Erweiterung von Gewerbe- und Industriebetrieben gefördert werden kann. Art. 372 Art. 383 1Erschliesst der Bezirk Bauzonen nicht zeitgerecht, so haben die Grundeigentümer einen Anspruch darauf, ihr Land nach den genehmigten Plänen selber zu erschlies sen oder durch Bevorschussung den Bezirk dazu zu zwingen. 2Wenn weitere an der Erschliessung nicht beteiligte Grundeigentümer aus ihr einen Vorteil ziehen, hat der Bezirksrat durch einen Perimeterplan die anteilsmässigen Grundeigentümerbeiträge festzustellen. Diese werden nach Vollendung der Er schliessungsanlage fällig. Sie werden von den Bezirken eingezogen und den Grundeigentümern, welche die Privaterschliessung finanziert haben, anteilsmässig überwiesen. 3Nach erfolgter Erstellung der Erschliessungsstrasse ist diese in das Miteigentum der beteiligten Grundeigentümer zu übertragen. Diese haben fortan auch für einen genügenden Unterhalt und Betrieb der Anlagen zu sorgen. Vorbehalten bleiben die 1 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 27. April 2003 und 25. April 2004. 2 Aufgehoben durch LdsgB vom 27. April 2003. 3 Neue Fassung durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995). Abgeändert (Abs. 4) durch LdsgB vom 25. April 2004. Pflicht zur Er schliessung Erschliessung durch Private Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 16 Bestimmungen der Strassengesetzgebung über Sonderleistungen und gesteigerten Gemeingebrauch. 4Der Bezirk kann von Privaten erstellte Erschliessungsstrassen entschädigungslos zu Bezirksstrassen und -wegen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 erklären, sofern an deren Benutzung die Allgemeinheit ein Inte resse hat. Art. 39 1Die Bezirke und allenfalls weitere öffentliche Erschliessungsträger sind verpflichtet, von Grundeigentümern, denen durch neue Erschliessungsanlagen Vorteile erwach sen, im Perimeterverfahren angemessene Beiträge, welche gesamthaft die Projek tierungs-, Erstellungs-, Rechtsauslösungs- und Landerwerbskosten nicht überstei gen dürfen, einzufordern. Soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind die Bestimmungen über das Plan- und Perimeterverfahren in der Strassen- und Gewässerschutzgesetzgebung sinngemäss anzuwenden. 2Ferner können für Erschliessungsanlagen (ausgenommen Strassen) Anschluss und Benützungsgebühren sowie Ersatzabgaben erhoben werden. 3Beiträge werden mit dem Abschluss der Projektierung bzw. der Erstellung des Werkes fällig. In Härtefällen hat der Bezirk die Bezahlung von Beiträgen zu stunden. Zur Sicherstellung der Beiträge besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorge hendes Grundpfandrecht. 4Die Ausführungsvorschriften werden durch den Grossen Rat auf dem Verord nungsweg erlassen. 2. Landumlegung und Grenzbereinigung Art. 401 1Bei ungünstig abgegrenzten Bauparzellen kann auf Begehren der Mehrheit der Grundeigentümer, welchen mindestens die Hälfte der Fläche gehört, oder von Am tes wegen eine Landumlegung eingeleitet werden. 2Die Kosten der Landumlegung haben grundsätzlich die beteiligten Grundeigentü mer zu tragen. 3Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Neuzuteilung von Amtes wegen im Grundbuch einzutragen. 4Die Ausführungsvorschriften werden durch den Grossen Rat auf dem Verord nungsweg erlassen. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Beiträge und Gebühren Landumlegung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 17 700.000 Art. 411 1Verhindert der Verlauf einer Grundstücksgrenze die zweckmässige Benützung oder Überbauung einer Liegenschaft, so kann die Grenze verlegt werden. 2Die Grenzbereinigung wird eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundei gentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Bezirksrates oder des Depar tementes. 3Sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, tritt die Rechtsänderung von Geset zes wegen ein und ist im Grundbuch nachzutragen. 4Die Ausführungsvorschriften werden durch den Grossen Rat auf dem Verord nungsweg erlassen. Art. 422 3. Planungszone Art. 433 1Werden neue Zonenpläne, Reglemente oder Quartierpläne vorbereitet oder müs sen bestehende angepasst werden, so kann der Bezirksrat für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unter nommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. 2Werden offensichtlich erforderliche Planungszonen vom Bezirksrat nicht erlassen, kann die Standeskommission diese festlegen. 3Planungszonen dürfen für längstens 5 Jahre bestimmt werden. In begründeten Ein zelfällen kann die Standeskommission die Dauer um höchstens 2 Jahre verlängern. 4Planungszonen sind unter Eröffnung einer Beschwerdefrist von 30 Tagen öffentlich bekannt zu machen. Planungszonen sind vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekannt machung an rechtswirksam. 4. Eigentumsbeschränkungen Art. 444 1Die sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Ausführungserlassen ergebenden Eigentumsbeschränkungen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie be gründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz, ausser in den vom Ge setz vorgesehenen Fällen und beim Vorliegen einer materiellen Enteignung. 2Kein Anspruch auf Entschädigung besteht namentlich: 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 30. April 1995 (vgl. Fussnote zu Art. 2) und vom 27. April 2003. 2 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 28. April 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Aufgehoben durch LdsgB vom 27. April 2003. 3 Geändert (Abs. 4) durch VerwVG vom 30. April 2000. 4 Abgeändert (Abs. 2 lit. a und Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Grenz bereinigung Planungszonen Grundsatz Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 18 a) für im Ausnahmeverfahren gemäss Art. 64 dieses Gesetzes bewilligte wertver mehrende Aufwendungen, auch nicht im Falle einer Enteignung (Mehrwertre vers); b) für die Entfernung von Bauten, für die eine befristete Ausnahmebewilligung er teilt worden ist. 3Die Höhe der Entschädigung aus materieller Enteignung bemisst sich sinngemäss nach dem kantonalen Enteignungsgesetz. Für die Bemessung gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der eigentumsbeschränkenden Massnahme, während die Verzinsung der Entschädigung erst ab Geltendmachung der materiellen Enteignung zu erfolgen hat. 4Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung. Der Entschädigungs pflichtige kann geleistete Entschädigungszahlungen im Grundbuch anmerken las sen. Art. 451 1Das Enteignungsrecht ist namentlich erteilt: a) für das durch den Strassenbau innerhalb genehmigter Bau- und Strassenlinien benötigte Land; b) für das Land, welches in der Zone für öffentliche Bauten oder in die Freihalte zone rechtskräftig eingeteilt wurde; c) für die im Rahmen der Quartierplanung nötige Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte. 2Vorgängig der Festlegung der Entschädigung im Enteignungsverfahren ist eine gütliche Einigung über den Ausgleich von Minderwerten oder den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten anzustreben. Ist dies nicht möglich, gilt für das weitere Verfahren das kantonale Enteignungsgesetz. 3Das enteignungsberechtigte Gemeinwesen kann sein Enteignungsrecht jenen ab treten, denen gemäss Art. 38 Abs. 1 dieses Gesetzes die Ausführung des Bauvor habens übertragen worden ist. 4Volle Entschädigung ist insbesondere zu leisten, wenn der Bezirk oder der Kanton die Entfernung von Bauten, die über die Baulinie hinausragen, gemäss Art. 34 Abs. 3 dieses Gesetzes verlangt. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes festzusetzen. Art. 462 1Werden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überbaubare Grundstücke in Frei haltezonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen eingezont und dadurch mit einem zeitlich nicht beschränkten Bauverbot belastet, so kann der Grundeigen tümer anstelle der Entschädigung aus materieller Enteignung den vollen Erwerb der 1 Abgeändert (Abs. 2, 3 und 4) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Enteignung Heimschlags recht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 19 700.000 Grundstücke durch den Staat verlangen. Für materielle Enteignung bereits bezahlte Entschädigungen sind dabei anzurechnen. 2Dasselbe Recht haben Grundeigentümer, deren Grundstücke oder Grundstücks teile durch eine Baulinie unüberbaubar werden. Das Heimschlagsrecht ist be schränkt auf denjenigen Grundstücksteil, der ohne Baulinie selbständig überbaubar gewesen wäre. 3Über die Zulässigkeit des Begehrens im gegebenen Fall entscheidet der Bezirksrat. Kommt über den Erwerbspreis keine Vereinbarung zustande, ist gemäss kantona lem Enteignungsgesetz zu entscheiden. Innert zwei Monaten nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides kann der Grundeigentümer schriftlich auf den Heim schlag verzichten. Art. 471 1Übersteigt bei Grundstücken in Freihaltezonen oder in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen die Entschädigung aus materieller Enteignung zwei Drittel des Ver kehrswertes (mutmasslicher Handelswert), kann der Bezirk vom Grundeigentümer, der die Entschädigung fordert, die Abtretung des betreffenden Landes verlangen. 2Die Festsetzung der Entschädigungen aus materieller Enteignung und aus der Ei gentumsabtretung haben gesondert zu erfolgen. Kommt über die Entschädigung bei der Eigentumsabtretung keine Vereinbarung zustande, ist gemäss kantonalem Ent eignungsgesetz zu entscheiden. Der Bezirk kann innert 20 Tagen nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides auf die Geltendmachung der Eigentumsabtretung verzichten. 3Erfolgt die Eigentumsabtretung, ist der Bezirk verpflichtet, das erworbene Grund stück dauernd dem Zonenzweck entsprechend zu nutzen. 5. Finanzierung Art. 482 1Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richtplanung und der kantonalen Son dernutzungspläne. 2Die Bezirke haben für die Kosten der Orts- und Quartierplanung aufzukommen. 3Der Kanton kann Beiträge bis zu 25 % an die Kosten von Nutzungsplanungen so wie an den auf den Bezirk Oberegg entfallenden Kostenanteil für regionale Richt planungen gewähren. Über Beitragsgesuche entscheidet die Standeskommission auf Antrag des Departementes. 4Grundeigentümer und andere Interessierte, denen durch einen Quartierplan oder einen kantonalen Sondernutzungsplan wesentliche Vorteile erwachsen, werden zur Kostentragung beigezogen. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1 und 4) durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995). Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 27. April 2003 und 25. April 2004. Abtretung bei materieller Ent eignung Kostentragung und Beiträge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 20 IV. Baurechtliche Bestimmungen 1. Kantonale Bauvorschriften Art. 491 1Bauten dürfen nur auf baureifem Land errichtet werden. 2Land ist baureif, wenn a) Form und Grösse der Grundstücke eine Überbauung nach den gesetzlichen Vorschriften erlauben und eine allenfalls notwendige Baulandumlegung oder Grenzbereinigung nicht erschweren oder verunmöglichen; b) die aufgrund eines Quartierplanes erforderliche Zufahrt sowie ein fussgänger gerechter Zugang bestehen oder gleichzeitig mit der bewilligungspflichtigen Baute erstellt werden und gesichert bleiben; c) an die Leitungen für Wasser, Energie und Abwasser ohne grossen Aufwand angeschlossen werden kann. 3Bei Erweiterungen, Zweckänderungen und beim Wiederaufbau von Bauten hat die Erschliessung den neuen Anforderungen zu genügen. 4Für Bauten ausserhalb der Bauzonen kann das Departement Ausnahmen von den Anforderungen der Baureife gewähren. Vorbehalten bleiben Art. 63 dieses Geset zes sowie die Gewässerschutz- und übrige Spezialgesetzgebung. Art. 50 1Bauten dürfen nicht zu Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Er schütterungen, grelle Lichteinwirkungen und dergleichen auf ihre Umgebung führen, die das an ihrem Standort durch die Zonenvorschriften zulässige Mass überschrei ten. In Randgebieten von Zonen unterschiedlicher Immissionstoleranz ist auf be nachbarte Zonen gebührend Rücksicht zu nehmen. 2Lässt ein Bauvorhaben erkennen, dass der bestimmungsgemässe Gebrauch der Baute das in der Zone zulässige Mass an schädlichen Einwirkungen überschreitet oder Randgebiete angrenzender Zonen mit geringerer Immissionstoleranz unzu mutbar beeinträchtigt, ist die Baubewilligung zu verweigern. 3Betriebe, die das zugelassene Mass an Einwirkungen auf ihre Umgebung über schreiten, sind zu verpflichten, jene Vorkehren zu treffen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik die Störungen auf das zulässige Mass zurückführen oder behe ben. 4Kommt der Betriebsinhaber oder Grundeigentümer der Verfügung trotz Mahnung nicht nach, so kann der Bezirksrat derartige Anlagen und Betriebe schliessen, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht genügen. 1 Abgeändert (Abs. 4) durch LdsgB vom 30. April 1995 (vgl. Fussnote zu Art. 2) und vom 27. April 2003. Baureife Immissionen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 21 700.000 Art. 511 1Bauten sind in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung sowie bezüglich Um gebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern und dürfen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen. 2Die Ablagerung ausgedienter Motorfahrzeuge und Geräte, das Erstellen von Ein zelantennen im Freien sowie das Aufstellen von Reklamen und Anschlagstellen werden auf dem Verordnungswege geregelt. Die Ablagerungen jeglicher Art dürfen weder das Orts- noch das Landschaftsbild beeinträchtigen. 3Sofern keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen, kann die Baubewilligungs behörde auf Kosten des Eigentümers den Abbruch von Bauten verlangen, die nicht ordentlich unterhalten werden und durch ihre Erscheinung das Orts- oder Land schaftsbild stören. 4Die Standeskommission setzt eine Fachkommission ein zur Beratung von Bauge suchstellern und Baubewilligungsbehörden in Fragen des Ortsbild-, Landschafts und Naturschutzes sowie der Denkmalpflege. Sie kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen. Die Kommission ist zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Baubewilligungsbehörden berechtigt, soweit die Interessen des Ortsbild-, Land schafts- und Naturschutzes oder der Denkmalpflege in Frage stehen. Art. 52 Die Eigentümer von Grundstücken haben die Anbringung von Strassentafeln und Strassensignalen, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtung, Hydranten- und Schie bertafeln, Hydranten, Befestigungshaken für öffentliche Leitungen und ähnlichen im öffentlichen Interesse notwendigen Einrichtungen zu dulden. Bei der Anbringung sind Wünsche des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Art. 532 Bauten haben sowohl während ihrer Erstellung als auch während ihres Bestehens dauernd eine den Regeln der Baukunst genügende Festigkeit und Sicherheit auf zuweisen. Im weiteren haben sie den gewerbepolizeilichen Anforderungen und den Erfordernissen der Unfallverhütung jederzeit zu genügen. Für Schäden, die aus Missachtung dieser Vorschriften entstehen, ist die Haftung der Baubewilligungsbe hörde ausgeschlossen. Art. 54 1Die Erstellung gesundheitsschädigender oder -gefährdender Wohnungen und Ar beitsstätten ist nicht zulässig. 1 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Aufgehoben (Abs. 2) durch Feuerschutzgesetz vom 25. April 1999 (Inkrafttreten: 1. Januar 2000, gemäss GrRB vom 30. November 1999). Ergänzt durch LdsgB vom 27. April 2003. Schutz des Landschafts-, Orts- und Stras senbildes Duldung öffentlicher Einrichtungen Sicherheit Hygiene Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 22 2Insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Ausstattung und Standort haben Wohnungen und Arbeitsstätten die gesundheitspolizeilichen Anforderungen zu erfüllen. 3Im Rahmen von Quartierplänen können besondere Massnahmen zur Verbesserung der Umwelthygiene verfügt werden, insbesondere Lärmschutzmassnahmen. Art. 551 Art. 56 1Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen sind ausreichend Spiel plätze für Kinder zu schaffen. Sie sind möglichst windgeschützt, gut besonnt und abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd der Zweckbestimmung zu erhalten. Die Bezirke können die Pflicht zur Schaffung von Kinderspielplätzen auch auf ein und zweigeschossige Wohnzonen ausdehnen. 2Fehlen bei bestehenden Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen genügend Spielplätze, dürfen Spielflächen, die innerhalb der betroffenen Liegenschaft auf Vorplätzen und -gärten oder in Höfen vorhanden sind, nicht durch Überbauung oder Umgestaltung beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleibt die Errichtung eigentlicher Wohnstrassen. 3Die Bezirke sichern in den einzelnen Wohngebieten durch das Ausscheiden hinrei chend grosser Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen den voraussichtlich für öffentliche Spielplätze nötigen Boden. Art. 572 1Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr und Verkehrsanlagen sind soweit zu mutbar so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und be nützbar sind. 2Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind gemäss den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus zu erstellen. Art. 583 1Bei Erstellung, Umbau und Zweckänderung von Bauten hat die Bauherrschaft ent sprechend dem dadurch entstehenden Mehrbedarf Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund bereitzustellen. 2Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu, erweisen sich die Kosten als unzu mutbar oder ist die Erstellung von Abstellflächen verboten, so hat der Eigentümer in angemessener Nähe entsprechende Abstellflächen zu beschaffen oder angemes sene Ersatzabgaben an Errichtung und Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellflächen zu leisten. Die Abgabe beträgt höchstens 40% der durch die Nichterstellung der Abstellflächen erzielten Einsparung. 1 Aufgehoben durch Energiegesetz vom 29. April 2001 (Inkrafttreten: 24. Juni 2002). 2 Neue Fassung durch LdsgB vom 27. April 2003. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 27. April 2003. Kinderspielplätze Rücksicht auf Behinderte und Betagte Abstellplätze für Motorfahrzeuge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 23 700.000 3Eigentümer bestehender Bauten können zur Errichtung einer hinreichenden Zahl von Abstellplätzen verpflichtet werden, wenn sich aus der Benützung der Baute un zumutbare Verkehrsverhältnisse ergeben. Art. 591 Bauten mit mehr als vier Vollgeschossen setzen einen rechtskräftigen Quartierplan voraus. Art. 60 1Bauten, die wegen ihrer Grösse und Bedeutung erhebliche Auswirkungen auf die Siedlungs-, Verkehrs- und Versorgungsstruktur aufweisen, sind nur zulässig, wenn sie a) zur Bildung der gemäss Ortsplanung oder der kantonalen Richtplanung er wünschten Siedlungsschwerpunkte beitragen; b) den Anforderungen einer geordneten Verkehrsabwicklung genügen; c) die minimale Versorgung benachbarter Siedlungsgebiete nicht gefährden. 2Der Bezirksrat kann die Bauherrschaft zur Übernahme aller Erschliessungsaufwen dungen verpflichten, inbegriffen die Kosten für einen allfällig erforderlichen Ausbau öffentlicher Erschliessungsanlagen. 3Grossbauten können nur aufgrund eines rechtskräftigen Quartierplanes bewilligt werden. Die Baubewilligung bedarf der Genehmigung der Standeskommission. Art. 61 1Gegenüber Waldrändern ist ausser bei forstwirtschaftlichen oder unbewohnten landwirtschaftlichen Gebäuden, ein Abstand von wenigstens 20 m einzuhalten. Der Abstand wird ab Stockgrenze gemessen. 2ln Quartierplänen können, insbesondere bei niederstämmigen Beständen, geringe re Waldabstände vorgesehen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, jedoch nicht weniger als 10 m. 3Neupflanzungen von Wald haben gegenüber bestehenden Bauten einen Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Art. 622 1Von öffentlichen Gewässern ist in der Regel ein Abstand von 5 m einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab Rand des Bachbettes. In Quartierplänen oder mit Einzel verfügung des Departementes können unter Berücksichtigung des Gefahrenpoten zials und der wasserbaulichen Anforderungen sowie unter Wahrung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes kleinere oder grössere Abstände festgelegt werden. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 27. April 2003. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995). Abgeändert durch LdsgB vom 27. April 2003. Höhere Bauten Grossbauten Waldabstand Gewässerab stand Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 24 2Zu Ufergehölzen ist gemessen ab Stockgrenze ein Abstand von 5 m einzuhalten. Bei grösseren, der Waldgesetzgebung unterstellten Ufergehölzen ist der Waldab stand einzuhalten. Art. 62a1 Die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen an Standorten, die im Ka taster der belasteten Standorte erfasst sind, bedarf einer Bewilligung durch das De partement. Art. 632 1Dem Departement sind von den Bezirksbehörden sämtliche Baugesuche für Bau vorhaben ausserhalb der Bauzonen zur Prüfung einzureichen, ob diese eine Aus nahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG benötigen. 2Alle zonenfremden Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen erfordern eine raumplanerische Bewilligung des Departementes im Sinne von Art. 24 ff. RPG. 3Ausserhalb der Bauzone kann die Errichtung nichtlandwirtschaftlicher Bauten oder die Zweckänderung von bestehenden Bauten bewilligt werden, wenn ihr Zweck den Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 4Die Zweckänderung bisher landwirtschaftlich genutzter Bauten kann nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Realtei lungs- und Zerstückelungsverbot erfüllt sind. Das Departement legt die Gesuche für Zweckänderungen zur Klärung dieser Frage den für die Ausnahmen nach dem bäu erlichen Bodenrecht zuständigen Behörden vor. 5Die Baubewilligung kann über Art. 66 dieses Gesetzes hinaus mit besonderen Auf lagen und Bedingungen bezüglich Gestaltung und Erschliessung verbunden wer den. Standortgebundene Bauten dürfen auch ausserhalb der Bauzone nur an dafür geeigneten Standorten bewilligt werden. Insbesondere sind bei der Standortwahl von Bergres-taurants und dgl. die Belange des Orts- und Landschaftsschutzes zu beachten. 6Die teilweise Änderung und der Wiederaufbau von bestehenden Bauten kann be willigt werden, wenn a) das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und b) keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 1 Eingefügt durch LdsgB vom 27. April 2003. 2 Aufgehoben (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 1993; eingefügt (Abs. 1 und 2) und aufgehoben (Abs. 5) durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995). Abgeändert (Abs. 1 und 2) und eingefügt (Abs. 4) durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 1, 2 und 5) durch LdsgB vom 25. April 2004. Vorhaben an belasteten Standorten Bauten ausser halb Bauzone (Art. 24 RPG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 25 700.000 Art. 64 1Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestim mungen können bewilligt werden, wenn a) das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder b) ausserordentliche Verhältnisse vorliegen. 2Ausnahmebewilligungen dürfen nur dann erteilt werden, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Insbesondere darf der Zweck der Zone weder vereitelt noch gefährdet werden. Vorbehalten bleibt Art. 24 RPG. 3Ausnahmebewilligungen sollen, sofern sich dies als tunlich erweist, nur unter si chernden Auflagen erteilt werden, welche im Grundbuch angemerkt werden können. 2. Baubewilligungsverfahren Art. 65 1Bauten dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2Der Baubewilligungspflicht unterstehen namentlich a) Bauten, die neu erstellt oder erweitert werden; b) Änderungen, Abbruch oder Wiederaufbau von bestehenden Bauten; c) die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Campingplätzen, Verkaufs stellen, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Terrainveränderungen sowie weite re bauliche oder landschaftsverändernde Vorkehren. 3Bauliche Veränderungen im Innern ohne baupolizeilich erhebliche Auswirkungen sind nicht bewilligungspflichtig, sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist. Art. 661 1Die Baubewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Unter anderem sind zulässig: a) ein Zweckentfremdungsverbot, wenn eine Ausnahme im Hinblick auf eine be stimmte Zweckänderung oder eine Baute unter der Voraussetzung eines Min destanteils an Gewerbefläche bewilligt wird; b) ein Abparzellierungsverbot, wenn eine Ausnahme mit Rücksicht auf die Bedürf nisse einer betrieblichen Einheit gewährt wird; c) ein Beseitigungsrevers, wenn eine Ausnahmebewilligung nur für eine bestimm te Zeitdauer oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wird und die Baute entschädigungslos zu entfernen sein wird; d) Eine Kautionsverpflichtung oder ein Finanzierungsnachweis, insbesondere zur Sicherstellung der fachgerechten Rekultivierung und Endgestaltung von Materi alablagerungs- und -entnahmestellen. 1 Eingefügt (Abs. 1 lit. c) durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995), vom EJPD genehmigt am 20. November 1995. Ergänzt (Abs. 1 lit. d) durch LdsgB vom 27. April 2003. Ausnahmen Baubewilligungs pflicht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 26 2Die Auflagen gemäss lit. a, b und c hat die Baubewilligungsbehörde im Grundbuch anmerken zu lassen. Art. 671 1Für bewilligungspflichtige Bauten ist bei der Bezirksbehörde ein Baugesuch einzu reichen. Dieses gilt zugleich als Gesuch für weitere Bewilligungen, die das Vorha ben gemäss anderen Erlassen erfordert. 2Der Bezirksrat prüft die Gesuche auf Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen. Un vollständige Gesuche werden zur Vervollständigung zurückgewiesen. 3Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist das Ausmass der projektier ten Baute durch ein Baugespann im Gelände abzustecken; die Visiere dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Einsprachen und Beschwerden nur mit Zu stimmung der Bezirksbehörde entfernt werden. Art. 682 1Der Bezirksrat legt das Baugesuch während 10 Tagen öffentlich auf. 2Die Auflage ist unter Angabe des Gesuchstellers, des Standortes und des Zweckes der Baute, der erforderlichen Verfahren sowie des Endtermins für Baueinsprachen zu veröffentlichen. An die Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke soll eine schriftliche Anzeige erfolgen. 3Bei geringfügigen Bauvorhaben, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interes sen berühren, kann von der öffentlichen Auflage und von der Absteckung durch ein Baugespann abgesehen werden. Art. 68a3 Die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 25 f. RPG obliegt dem Departement. Art. 68b4 Der Grosse Rat legt in der Verordnung Fristen fest für das Genehmigungsverfahren bei Zonen- und Quartierplänen sowie für die zur Errichtung und Änderung von Bau ten und Anlagen erforderlichen Verfahren und regelt deren Wirkung. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 27. April 2003. 2 Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch LdsgB vom 27. April 2003. 3 Eingefügt durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Eingefügt durch LdsgB vom 27. April 2003. Baugesuch Öffentliche Auf lage Koordinations verfahren Behandlungsfris ten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 27 700.000 Art. 691 1Privatrechtliche Baueinsprachen müssen innert der zehntägigen Auflagefrist schrift lich beim Bezirksrat erhoben werden. 2In Ergänzung zu Art. 37 VerwVG ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person zur öffentlich-rechtlichen Baueinsprache und zur Ergreifung von daran unmittelbar anschliessenden Rechtsmitteln berechtigt. 3Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann der Bezirk Verfahrenskosten bis Fr. 3'000.-- erheben. Art. 70 1Kann ein Einsprecher durch Auszug aus dem Grundbuch oder durch Vorlage einer gleichwertigen Urkunde beweisen, dass ein Baugesuch einem zu seinen Gunsten bestehenden bessern Recht zuwiderläuft, wird die Baubewilligung verweigert. 2Bei allen übrigen Einsprachen zivilrechtlicher Natur setzt der Bezirksrat dem Bau gesuchsteller eine Frist von 20 Tagen, innert welcher er den Einsprecher aufzufor dern hat, innert 20 Tagen Klage beim Gericht zu erheben. Unterbleibt die Klageauf forderung, gilt das Baugesuch als zurückgezogen. Erhebt der Einsprecher rechtzeitig Klage, bleibt das Baugesuchsverfahren bis zum rechtskräftigen Ent scheid der Zivilklage sistiert. Art. 712 1Die zuständige Baubewilligungsbehörde prüft unter Berücksichtigung der Einspra chen, ob das Baugesuch mit dem öffentlichen Recht und den genehmigten, grund eigentümerverbindlichen Planungen übereinstimmt. 2Der Grosse Rat legt in der Verordnung fest, welche baulichen Vorhaben der Fach kommission nach Art. 51 Abs. 4 dieses Gesetzes zwingend zur Stellungnahme vor zulegen sind. 3Die Baubewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und allfällige Einsprachen rechtskräftig erledigt sind. Art. 72 1Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Baubewilli gung und die gemäss anderen Erlassen notwendigen Bewilligungen vorliegen und diese rechtskräftig geworden sind. 2Wenn mit dem Bau unberechtigterweise begonnen wird oder wenn die Ausführung der Baute den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht ent 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 30. April 1995 (Inkrafttreten: 19. Juni 1995) und vom 27. April 2003 (Abs. 1). Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. Abgeändert (Abs. 2) und ange fügt (Abs. 3) durch LdsgB vom 26. April 2009. 2 Aufgehoben (Abs. 4) durch VerwVG vom 30. April 2000. Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 27. April 2003. Baueinsprache und Rekurs Privatrechtliche Einsprachen Behandlung des Baugesuches Beginn und Ein stellung der Bauarbeiten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 28 spricht, verfügt die Bezirksbehörde von sich aus oder auf Ansuchen interessierter Dritter die Baueinstellung. Mit der Verfügung ist die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Art. 731 1Die Geltung der Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahres frist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. 2Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt wer den; länger als ein Jahr dauernde Unterbrechungen haben das Erlöschen der Bau bewilligung zur Folge. 3Diese Fristen können durch die Bewilligungsbehörde auf begründetes Gesuch hin höchstens um 18 Monate verlängert werden. 4Werden bewilligte Bauten einschliesslich Umgebungsarbeiten nicht fertiggestellt, kann die Bezirksbehörde deren Beendigung innert nützlicher Frist verlangen. Kommt der Gesuchsteller dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Bezirksbehörde auf Kosten der Bauherrschaft entweder den Abbruch zu verfügen oder den Bau fer tigstellen zu lassen. Art. 74 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes sind sinngemäss an wendbar. Zur Sicherstellung dieser Kosten besteht ein allen eingetragenen Belas tungen vorgehendes Grundpfandrecht. Art. 742 1Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung oder in Abweichung zu einer solchen erstellt oder betrieben werden, verfügt die Baubehörde des Bezirkes die sofortige Baueinstellung und das Einreichen eines Baugesuchs. Kann das Gesuch nicht bewilligt werden, verfügt die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässi gen Zustandes innert einer angemessenen Frist. Mit der Verfügung ist die Ungehor samstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 2Wird diese Verfügung nicht befolgt, ordnet die Bezirksbehörde eine Ersatzvornah me auf Kosten des Säumigen an. Für die entstehenden Kosten besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes gesetzliches Grundpfandrecht. 3Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei sachlich gerechtfertigter Dringlichkeit wie beispielsweise bei Reklameeinrichtungen, kann eine Ersatzvornahme sofort in Kraft gesetzt werden. 4Bei Bauten, die einer kantonalen Zustimmung bedürfen, kann das Departement die in Abs. 1 - 3 dieses Artikels genannten Massnahmen bei der örtlichen Baubewilli gungsbehörde verlangen oder nach erfolgloser Mahnung selber verfügen. Bei Re klameeinrichtungen kann das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement respektive die von ihm beauftragte Amtsstelle verfügen. 1 Abgeändert (Abs. 4) durch LdsgB vom 27. April 2003 und 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1, 3 und 4) durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 2, 4 und 5) durch LdsgB vom 25. April 2004. Geltungsdauer der Baubewilli gung und Been digung begonne ner Bauarbeiten Vorschriftswidri ge Bauten und Anlagen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 29 700.000 5Kommt die örtliche Baubehörde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nach, und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle die Standes kommission die erforderlichen Massnahmen anordnen. Der Bezirk haftet, unter Vor behalt des Rückgriffs auf den Pflichtigen, für allfällige Kosten. Art. 751 1Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann bei der Baubewilligungsbehörde ein Bau ermittlungsgesuch eingereicht werden. Diesem sind alle zur Abklärung der gestell ten Fragen notwendigen Unterlagen beizulegen. Sind vom Bauermittlungsgesuch mehrere Bewilligungsbehörden betroffen, gilt Art. 68a dieses Gesetzes sinngemäss. 2Die Baubewilligungsbehörde kann die Behandlung eines Bauermittlungsgesuches ablehnen, wenn die gestellten Fragen nur aufgrund eines ordentlichen Baugesu ches und der Baugespanne geprüft werden können. 3Gegen den Bauermittlungsentscheid kann kein Rechtsmittel ergriffen werden. Ist der Gesuchsteller mit einem ablehnenden Vorbescheid nicht einverstanden, kann er durch ein ordentliches Baugesuch das Baubewilligungsverfahren einleiten und von den dort gegebenen Rechtsmitteln Gebrauch machen. 4Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann vom Vorbescheid abweichen, wenn während des Baubewilligungsverfahrens vorher nicht oder ungenügend bekannte Tatsachen oder Erwägungen auftreten. Betroffene Dritte können unbekümmert ei nes Vorbescheides Einsprache erheben. Art. 762 Für die Behandlung der Baugesuche werden Gebühren von 1 %o der geschätzten Baukosten, mindestens Fr. 50.— und höchstens Fr. 5'000.— erhoben. Die Kosten für das Anzeigeverfahren, für die Baukontrolle und weitere, allfällig erforderliche Kontrollen sowie für allfällige Gutachten hat der Baugesuchsteller zu tragen, wobei Kostenvorschüsse verlangt werden können. 1 Ergänzt (Abs. 1) und abgeändert (Abs. 3 erster Satz) durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Neue Fassung durch LdsgB vom 27. April 2003. Bauermittlungs gesuch Gebühren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 30 V. Rechtsmittel und Strafbestimmungen Art. 77 und Art. 781 Art. 792 1Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausfüh rungserlasse und gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 50’000.— nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizeri schen Strafprozessordnung bestraft. 2Leichte Fälle werden von den Bezirksbehörden mit Bussen bis Fr. 3’000.– geahn det. 3Strafbar sind die Bauherrschaft, der Bauleiter, die Unternehmer sowie deren Beauf tragte. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 803 Zonenpläne, Quartierpläne (inkl. Bau- und Strassenlinienpläne), Landumlegungen und Grenzbereinigungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft. Art. 81 - Art. 834 Art. 845 Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung der Art. 34 Abs. 2, Art. 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 42 Abs. 4, Art. 44 Abs. 4, Art. 64 Abs. 3 und Art. 66 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 17. März 19866 Vom Bundesrat genehmigt am 19. Juni 1985. 1 Abgeändert (Art. 77 Abs. 1; vgl. Fussnote zu Art. 2) durch LdsgB vom 30. April 1995. Aufgehoben (Art. 77 Abs. 2) durch VerwGG vom 25. April 1999. Aufgehoben (Art. 77) durch VerwVG vom 30. Ap ril 2000. Aufgehoben (Art. 78) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 27. April 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 24. April 2005 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007). Abgeändert (Abs. 1) durch EG StPO vom 26. April 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). 3 Letzter Satz aufgehoben durch LdsgB vom 27. April 2003. Ganzer Artikel neu gefasst durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Aufgehoben (Art. 81) durch LdsgB vom 27. April 2003. Aufgehoben (Art. 82 und Art. 83) durch LdsgB vom 25. April 2004. 6 Inkraftsetzung durch GrRB vom 17. März 1986. Zuwiderhand lungen Übergangs bestimmung Inkrafttreten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 31 700.000 Inhaltsverzeichnis Seite l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Art. 2 Zuständigkeit 1 Art. 3 Planungspflicht 2 Art. 4 Bestandesgarantie 2 II. Planungsrecht 1. Kantonale Richtplanung Art. 6 Zweck 3 Art. 7 Kantonaler Richtplan 3 Art. 8 Wirkung 4 Art. 9 Zuständigkeit 4 Art. 10 Mitwirkung und Information 4 2. Kantonale Nutzungsplanung Art. 10a Kantonaler Sondernutzungsplan 4 Art. 10b Inhalt und Wirkung 5 Art. 10c Enteignungsrecht 5 Art. 10d Anhörung der Bezirke 5 Art. 10e Rechtsschutz 5 Art. 10f Aufhebung 6 3. Regionalplanung Art. 11 Ausserkantonale Regionalplanungen 6 4. Ortsplanung Art. 12 Zonenplan 6 Art. 14 Erschliessungsprogramm 6 Art. 15 Zonenarten 7 Art. 16 Bauzonen 8 Art. 17 Kernzonen 8 Art. 18 Wohnzonen 8 Art. 19 Wohn- und Gewerbezonen 8 Art. 20 Gewerbe- und Industriezonen 8 Art. 20a Sportzonen 8 Art. 21 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 9 Art. 22 Freihaltezonen 9 Art. 22a Weilerzonen 9 Art. 23 Landwirtschaftszonen 10 Art. 23a Landwirtschaft mit besonderer Nutzung 10 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 700.000 32 Art. 23b Sömmerungsgebietszone 11 Art. 24 Campingzonen 11 Art. 25 Übriges Gebiet 11 Art. 26 Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzzonen 11 Art. 27 Wintersportzonen 12 Art. 27a Gefahrenzone 12 Art. 28 Wirkung und Planungsinstrumente 12 Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren 12 Art. 30 Vorprüfung und Rechtsschutz 12 Art. 31 Änderung, Aufhebung und Überarbeitung 13 5. Quartierplanung Art. 32 Quartierplan 13 Art. 33 Baulinien 14 Art. 34 Bauten vor der Baulinie 14 Art. 35 Wirkung und Zuständigkeit 14 III. Durchführung und Förderung 1. Erschliessung Art. 36 Pflicht zur Erschliessung 15 Art. 38 Erschliessung durch Private 15 Art. 39 Beiträge und Gebühren 16 2. Landumlegung und Grenzbereinigung Art. 40 Landumlegung 16 Art. 41 Grenzbereinigung 17 3. Planungszone Art. 43 Planungszonen 17 4. Eigentumsbeschränkungen Art. 44 Grundsatz 17 Art. 45 Enteignung 18 Art. 46 Heimschlagsrecht 19 Art. 47 Abtretung bei materieller Enteignung 19 5. Finanzierung Art. 48 Kostentragung und Beiträge 19 IV. Baurechtliche Bestimmungen 1. Kantonale Bauvorschriften Art. 49 Baureife 20 Art. 50 Immissionen 20 Art. 51 Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes 21 Art. 52 Duldung öffentlicher Einrichtungen 21 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 33 700.000 Art. 53 Sicherheit 21 Art. 54 Hygiene 22 Art. 56 Kinderspielplätze 22 Art. 57 Rücksicht auf Behinderte und Betagte 22 Art. 58 Abstellplätze für Motorfahrzeuge 23 Art. 59 Höhere Bauten 23 Art. 60 Grossbauten 23 Art. 61 Waldabstand 23 Art. 62 Gewässerabstand 24 Art. 62a Vorhaben an belasteten Standorten 24 Art. 63 Bauten ausserhalb Bauzone (Art. 24 RPG) 24 Art. 64 Ausnahmen 25 2. Baubewilligungsverfahren Art. 65 Baubewilligungspflicht 25 Art. 66 26 Art. 67 Baugesuch 26 Art. 68 Öffentliche Auflage 26 Art. 68a Koordinationsverfahren 27 Art. 68b Behandlungsfristen 27 Art. 69 Baueinsprache und Rekurs 27 Art. 70 Privatrechtliche Einsprachen 27 Art. 71 Behandlung des Baugesuches 27 Art. 72 Beginn und Einstellung der Bauarbeiten 28 Art. 73 Geltungsdauer der Baubewilligung und Beendigung begonnener Bauarbeiten 28 Art. 74 Vorschriftswidrige Bauten und Anlagen 28 Art. 75 Bauermittlungsgesuch 29 Art. 76 Gebühren 29 V. Rechtsmittel und Strafbestimmungen Art. 78 Legitimation 30 Art. 79 Zuwiderhandlungen 30 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 80 Übergangsbestimmung 30 Art. 84 Inkrafttreten 31

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