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瑞士的法律

Annahme von Schmelzgut aus dem Ausland — Merkblatt für Ankäufer von Altedelmetallen und Inhaber von Schmelzbewilligungen

文本截至 2026-09-28

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

类型
指引
编号
—
颁布机构
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Aufsicht EMK)
国家
瑞士

在哪里阅读

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10)

  2. 2 Artikel 168a Abs 4 der Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetal- len und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV; SR 943.311) <!-- page break --> Annahme von Schmelzgut aus dem Ausland Annahme von Schmelzgut aus dem Ausland sichergestellt wird, dass dieses vorgängig ei- nem allfällig erforderlichen Zollverfahren zugeführt wurde. Dies wird von der Edelmetallkontrolle im Rahmen der Aufsicht geprüft. Entsprechende Fest- stellungen können zur Nacherhebung der Abgaben dem BAZG gemeldet werden. Die Verlet- zung der Sorgfaltspflichten kann nach Edelmetallkontrollgesetz3 mit bis zu CHF 2 000 pro Fall gebüsst werden. In schweren Fällen kann die entsprechende Bewilligung entzogen wer- den. Veranlagungsverfahren Die Einfuhr von Schmelzgut mit der Absicht des Verkaufs im Inland qualifiziert sich als Han- delswarenverkehr und nicht Reiseverkehr. Vereinfachte Zollanmeldeverfahren wie Quickzoll oder gar eine mündliche Zollanmeldung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen. Entspre- chende Kunden können eine Verzollungsagentur mit der Erstellung des elektronischen Ver- anlagungsantrags beauftragen oder dies selbst mittels e-dec web vornehmen. Bei Fragen zur Veranlagung von Waren stehen Ihnen die Auskunftsstellen des BAZG zur Verfügung. Bei Fragen zur Sorgfaltspflicht gibt das Zentralamt gerne Auskunft. Zentralamt für Edelmetallkontrolle Aufsicht EMK

  3. 3 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetall- waren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG; SR 941.31) 2/3 <!-- page break --> Annahme von Schmelzgut aus dem Ausland Übersicht der wichtigsten für Altedelmetalle anwendbaren Zolltarifnummern4 (gültig ab 1.1.2024) Ware Material Tarifnummer Steuersatz (Mehr- wertsteuer) Silber 7106.1000/7106.9200 8.1% Barren (gegossen oder Gold 7108.1200/7108.1300 steuerfrei geprägt) Platin/Palladium 7110.1100 - 7110.2900 8.1% Gold 7112.9100 steuerfrei Abfälle und Schrott Andere EM5 7112.9200/7112.9900 8.1% Bijouterie/ Alle EM 7113.1100 - 7113.2000 8.1% Juwelierwaren Gold- und Silber- Alle EM 7114.1100 - 7114.2000 8.1% schmiedewaren Uhren, mit Alle EM 9101.1100 - 9101.9900 8.1% Gehäuse aus EM

  4. 4 Nicht abschliessende Liste: für eine umfassende Übersicht der Tarifnummern inkl. der Steuerpflicht (und der Ausnahmen) konsultieren Sie bitte den Schweizerischen Gebrauchszolltarif Tares.

  5. 5 EM: Edelmetalle 3/3 <!-- page break -->

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