Richtlinie R-247 — Richtlinie zur Anwendung des Edelmetallkontrollgesetzes für Inhaber von Schmelz- und Handelsprüferbewilligungen
文本截至 2026-09-28
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 类型
- 命令
- 编号
- R-247
- 颁布机构
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Zentralamt für Edelmetallkontrolle
- 国家
- 瑞士
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1.1 Vorbemerkungen ................................................................................................ 4
1.1.1 Definitionen ................................................................................................................... 4 2 Bewilligungen ................................................................................................... 5
2.1 Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 25 Abs. 2 und 3 EMKG "Gewährsprüfung") ............................................................................................. 5 3 Pflichten der Bewilligungsinhaber .................................................................. 6
3.1 Meldepflicht ........................................................................................................ 6
3.2 Ausübung der Bewilligung .................................................................................. 6
3.3 Umfang der Sorgfaltspflichten (Art. 168 – 168b EMKV)...................................... 6
3.3.1 Sorgfaltspflichten........................................................................................................... 6
3.3.2 Besonders sorgfältige Abklärung ................................................................................... 6
3.3.3 Organisatorische Massnahmen ..................................................................................... 7
3.4 Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten (Art. 173 – 178 EMKV) ....... 8
3.4.1 Handel mit Schmelzprodukten in der Schweiz ............................................................... 8
3.4.2 Einfuhr von Schmelzprodukten...................................................................................... 8 4 Aufgaben der Edelmetallkontrolle ................................................................... 9
4.1 Aufsicht (Art. 168d EMKV) .................................................................................. 9
4.2 Administrativ- und Strafmassnahmen ............................................................... 10 Anhang – Matrix «(empfohlene) Minimalanforderungen an die Sorgfaltspflicht», nach Geschäftsfall und Bewilligungsart ....................................................... 11 3/12 <!-- page break --> R-247 – 01.01.2023 1 Allgemeines
1.1 Vorbemerkungen Die vorliegende Richtlinie bezweckt die einheitliche Anwendung der Edelmetallkon- trollgesetzgebung für Inhaber der Schmelz- und Handelsprüferbewilligung. Sie basiert auf den nachstehend aufgeführten geltenden Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG; SR 941.31); Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV; SR 941.311). Eine Zusammenstellung der massgebenden rechtlichen Grundlagen findet sich in den Vorschriften über das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle, Industriestrasse 37, 2555 Brügg, Schweiz (Tel. +41 58 462 66 22, emk.info@bazg.admin.ch) gibt jederzeit mündlich oder schriftlich Auskunft über die schweizerische Edelmetallkontroll-Gesetzgebung.
1.1.1 Definitionen Als Edelmetalle nach Artikel 1 Absatz 1 EMKG gelten Gold, Silber, Platin und Palladium. Als Schmelzgut nach Artikel 1 Absatz 3 EMKG gelten: a) Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination; b) zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen (siehe auch Art. 35a EMKV); c) zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material. Als Schmelzprodukte nach Artikel 1 Absatz 2 EMKG gelten durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Stäbe und Granalien. 4/12 <!-- page break --> R-247 – 01.01.2023 2 Bewilligungen Schmelzgut verliert durch die Überführung in Schmelzprodukte seine ursprünglichen Eigenschaften wie Form und Zusammensetzung, womit die Rückverfolgbarkeit auf das Ausgangsmaterial nicht mehr möglich oder zumindest stark erschwert wird. Um den Handel von illegal erworbenem Edelmetall zu verhindern, unterliegt die gewerbs- mässige Herstellung von Schmelzprodukten einer Bewilligungspflicht (Art. 24 EMKG). Die Schmelzer unterliegen bei der Annahme von Schmelzgut und Schmelzprodukten Sorgfalts-, Dokumentations- und Anzeigepflichten. Die nachstehenden Bestimmungen dienen der einheitlichen Anwendung der gesetzli- chen Grundlagen betreffend das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen. Sie sind verbindlich für die Inhaber einer Schmelzbewilligung, und gelten sinngemäss auch für Inhaber einer Handelsprüferbewilligung nach Artikel 41 EMKG. Diese sind insbeson- dere dann betroffen, wenn sie selber Schmelzgut oder Schmelzprodukte aus dem Ausland importieren, oder wenn sie zusätzlich zur Handelsprüferbewilligung gleich- zeitig auch über eine Schmelzbewilligung verfügen (Prüfer-Schmelzer, Art. 41 EMKG). Sie unterliegen zudem den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0), sofern ihre Tätigkeit als Finanzintermediation gilt. Die individuelle Schmelzbewilligung (Art. 171 ff. EMKV) ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
2.1 Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 25 Abs. 2 und 3 EMKG "Gewährsprüfung") Gesuchsteller für eine Schmelzbewilligung bzw. Inhaber einer Schmelzbewilligung ha- ben im Rahmen der Bewilligungserteilung (Art. 165 – 166b EMKV) bzw. im Rahmen der Bewilligungserneuerung den Nachweis der Gewähr für eine einwandfreie Ge- schäftstätigkeit (Art. 25 EMKG) zu erbringen. 5/12 <!-- page break --> R-247 – 01.01.2023 3 Pflichten der Bewilligungsinhaber
3.1 Meldepflicht Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, jegliche die Bewilligung betreffende Änderung umgehend dem Zentralamt zu melden (Art. 25 und 26 EMKG sowie 166a EMKV).
3.2 Ausübung der Bewilligung Zur einheitlichen Anwendung der bestehenden rechtlichen Grundlagen und Ausführungsbestimmungen werden nachstehend die einzelnen Pflichten aufgeführt, die die Inhaber von Schmelz- oder/und Handelsprüferbewilligungen einhalten müssen, um die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen
3.3 Umfang der Sorgfaltspflichten (Art. 168 – 168b EMKV)
3.3.1 Sorgfaltspflichten Der Umfang der Sorgfaltspflichten umfasst insbesondere die Pflicht der Bewilligungs- inhaber zur umfassenden Identifikation und Prüfung ihrer Kunden (KYC) und der Prüfung der Herkunft des Schmelzgutes (KYP). Die (empfohlenen) Minimalanforderungen pro Bewilligungsart und Geschäftsfall sind in der Matrix im Anhang ersichtlich.
3.3.2 Besonders sorgfältige Abklärung Bestehen Zweifel über die Herkunft des Materials oder in Bezug auf die Integrität des Kunden sind Bewilligungsinhaber verpflichtet, den Sachverhalt besonders sorgfältig abzuklären (Art. 168a Abs. 3 EMKV). Anhaltspunkte für solche Unregelmässigkeiten sind beispielsweise: Der Kunde macht offensichtlich falsche oder irreführende Angaben; es bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Ausweise und Unterlagen; das angelieferte Schmelzgut entspricht materiell nicht dem vereinbarten; die Liefermengen nehmen ohne ersichtlichen Grund stark zu; der Kunde wird in der Öffentlichkeit mit illegalen Praktiken in Zusammenhang gebracht. Zur besonders sorgfältigen Abklärung (Art. 168a Abs. 3 EMKV) bzw. zur Identifikation des Kunden (Art. 168a Abs. 2 EMKV) eignen sich insbesondere: das Prüfen mittels Datenbankabfragen; die Vornahme von Kontrollen vor Ort (ggf. durch unabhängige Dritte); die Prüfung der Echtheit von Ausweisen und Unterlagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 GwV-BAZG; 6/12 <!-- page break --> R-247 – 01.01.2023 Identifikation und Bewertung der Risiken der Lieferkette des Kunden mittels weiterer geeigneter Massnahmen, u.a.: Einholen von Auskünften bei Behör- den, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, Konsultation von wissenschaftlichen Studien, Experten- und Grundlagenberichten; sofern verfügbar, das Beschaffen von durch die im jeweiligen Abgangsland zu- ständige Behörden ausgestellte Ursprungsnachweise.
3.3.3 Organisatorische Massnahmen Um die Sorgfaltspflichten insbesondere angesichts der Risiken des internationalen Edelmetallhandels einzuhalten, orientieren sich die Prüfer-Schmelzer an den interna- tionalen Standards, dazu gehören insbesondere die Empfehlungen des «OECD-Leit- fadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvol- ler Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten»1 (OECD-Leit- faden, dritte Ausgabe, 2019), wenn die Möglichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Edelmetall verarbeiten, welches direkt oder indirekt aus Konflikt- oder Hoch- risikogebieten stammt. Die Inhaber einer Schmelzbewilligung sind gemäss Artikel 168b EMKV dazu verpflich- tet, das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft im Betrieb durch ge- eignete organisatorische Massnahmen zu verhindern. Zur Erfüllung der geforderten unternehmerischen Sorgfaltspflicht empfiehlt das Zentralamt die Schaffung eines fünf- stufigen internen Kontrollsystems, welches sich am oben genannten OECD-Leitfaden orientiert, und mindestens folgende Punkte abdeckt: 1. Die Schaffung zuverlässiger Managementsysteme, die unter anderem fol- gende Punkte abdecken sollen: Einführen einer Firmenpolitik, die in Bezug auf die Lieferkette von Edelmetallen aus Konfliktzonen und Risikogebieten die Identifikation und Handhabung der Risiken sicherstellt, und sich verpflichten, diese Firmenpolitik umzusetzen; Einhaltung der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette durch die Schaffung eines internen Managementsystems; Einrichten eines Systems der Transparenz, der Informationsgewinnung und der Kontrolle der Edelmetalllieferkette; Das eigene Unternehmen verstärkt bei den Lieferanten einbinden; Einrichten eines firmeninternen Prozesses zur Behandlung von Beschwerden. 2. Identifikation und Bewertung der Risiken der Lieferkette; 3. Gestaltung und Umsetzung einer Risikobekämpfungsstrategie (Risikomanage- mentplan) zum Umgang mit identifizierten Risiken; 4. Bei Verdacht oder Feststellung besonderer Probleme: Durchführen unabhängiger Audits durch Dritte zur Prüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht an bestimmten Stellen der Lieferkette; 5. Jährliche Berichterstattung über die Ausübung der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette. 1 OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Affected- and High-Risk Areas, incl. Supplement on Gold 7/12 <!-- page break --> R-247 – 01.01.2023
3.4 Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten (Art. 173 – 178 EMKV)
3.4.1 Handel mit Schmelzprodukten in der Schweiz Schmelzprodukte müssen mit einem Schmelzerzeichen (Art. 31 EMKG) versehen sein. Sind Schmelzprodukte zur Weiterveräusserung bestimmt, müssen sie zudem durch einen Handelsprüfer (Art. 41 und 42 EMKG) oder ein Edelmetallkontrollamt auf ihren Feingehalt geprüft und mit der Feingehaltsangabe und einem Prüferzeichen ver- sehen werden.
3.4.2 Einfuhr von Schmelzprodukten Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten wer- den nur anerkannt, wenn nachweislich dieselben Anforderungen an Qualität und Ein- haltung von Sorgfaltspflichten eingehalten sind, die für Schweizer Prüfer-Schmelzer gelten (Art. 178 Abs. 1 EMKV). Zum jetzigen Zeitpunkt gilt diese Anerkennung nur für Schmelzprodukte, die von einem auf den "good delivery"-Listen der LBMA2 und der LPPM3 aufgeführten Produzenten stammen. Das Zentralamt veröffentlicht ein Ver- zeichnis der in- und ausländischen Bewilligungsinhaber (Art. 168d Abs. 1 und Art. 178 Abs. 5 EMKV). Schmelzprodukte, die bei der Einfuhr nicht mit einem schweizerischen oder anerkann- ten ausländischen Prüfer-Schmelzerzeichen versehen sind (bspw. Doré-Barren aus dem Bergbau), können von Handelsprüfern, welche dem EMKG und dem GwG unter- stehen, zur Weiterverarbeitung angenommen werden, da sie im Rahmen ihrer Sorg- faltspflichten die rechtmässige Herkunft des Materials abklären müssen. Daher sind ausschliesslich Handelsprüfer berechtigt, nicht gekennzeichnete Schmelzpro- dukte einzuführen. Für Bankedelmetalle gelten separate Bestimmungen (Art. 178 Abs. 2 EMKV). Sie sind frei handelbar und können ohne Restriktionen eingeführt werden. 2 LBMA: London Bullion Market Association 3 LPPM: London Platinum & Palladium Market 8/12 <!-- page break --> R-247 – 01.01.2023 4 Aufgaben der Edelmetallkontrolle
4.1 Aufsicht (Art. 168d EMKV) Das Zentralamt überwacht die Inhaber von Schmelzbewilligungen (Art. 42 EMKG, Art. 168d EMKV) sowie die Aktivitäten der Handelsprüfer (Art. 34 EMKV). Den Inspektoren ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die Handelsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren (Art. 168d Abs. 3 EMKV). Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Wahr- nehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen. Das Zentralamt nimmt Teilinspektionen oder umfassende Systemprüfungen vor. Die Kontrollen erstrecken sich dabei u.a. auf folgende Themenbereiche: Organisation, Firmenstruktur, Verantwortlichkeiten, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit als Schmelzer und/oder Handelsprüfer; Art der Geschäftstätigkeit (Raffination, Recycling, Giessen, etc.); Einhaltung der öffentlichen Kennzeichnungspflicht als Schmelzer (Firmenschil- der, Briefköpfe, Website) gemäss Artikel 168 Absatz 2 EMKV; Prüfung einer allfälligen GwG-Unterstellung als Finanzintermediär; Prüfen der internen Management- und Compliance-Richtlinien in Bezug auf die Annahme, die Verarbeitung und die Weitergabe von Schmelzgut und -produk- ten; Einsichtnahme und Prüfung des Risikomanagements des Unternehmens; Ablauf der Annahme von Vormaterialien (z.B. Prüfen vorhandener Schmelzer- /Prüferzeichen, Vorprüfung, Analyse, etc.); Vorgehen bei Nichtkonformität oder Feststellung von Unstimmigkeiten bei der Materialannahme; bisheriger Umgang mit kritischen Fällen/Geschäften; Prüfung der Kundenstruktur (KYC); Verfahren zur Überprüfung der rechtmässigen Herkunft der Waren (KYP), inkl. Prüfung und Beurteilung der diesbezüglichen Dokumentation; Prüfung der Einhaltung der buchhalterischen Aufzeichnungspflichten nach Ar- tikel 168c Absatz 2 EMKV; Prüfung und Beurteilung der Kundenliste; Beurteilung der Räumlichkeiten und technischer Gerätschaften, ggf. des Prüflabors (inkl. Akkreditierung); Kontrolle der Metallstempel (Schmelzerzeichen); Aus- und Weiterbildung des verantwortlichen Personals. 9/12 <!-- page break --> R-247 – 01.01.2023
4.2 Administrativ- und Strafmassnahmen Die Missachtung der Vorschriften und Pflichten stellt eine Widerhandlung gegen Artikel 55 EMKG dar und wird mit Busse geahndet. Zudem erfolgt eine schriftliche Ermahnung. Im Wiederholungsfall entzieht das Zentralamt in Anwendung von Artikel 26 Absatz 2 EMKG und Artikel 166a EMKV die Bewilligung vorübergehend oder endgültig. 10/12 <!-- page break --> R-247 – 01.01.2023 Anhang – Matrix «(empfohlene) Minimalanforderungen an die Sorgfaltspflicht», nach Geschäftsfall und Bewilli- gungsart Bemerkungen: Die vorliegende Matrix gilt für die geläufigsten Geschäftsfälle. Sie ist als Checkliste zu betrachten und erhebt keinen Anspruch darauf, jeden Geschäftsfall oder jede Eventualität eines Geschäftsfalls abzudecken. Nicht jeder der pro Geschäftsfall aufgeführten Punkte ist in jedem Fall zutreffend, muss aber in jedem Fall geprüft werden. Ist beispielsweise bei der Ausfuhr aus einem Land keine Ausfuhrbewilligung erforderlich genügt es, diese Feststellung verifizierbar zu dokumentieren. Hingegen kann in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass im Versendungsland eine Ausfuhranmeldung erfolgt. Teil 1: KYC und KYP Geschäftspartner Edelme- Handels- Inhaber tallverar- Private prüfer einer Inhaber Minen beiter (Ware aus oder Ge- Zwi- individu- einer Zentral- Münz- (inkl. allu- (Uhrenin- privaten anerkann- Sicherzustellende Prüfung / Mögliche Nachweise banken schäfts- stätte Ankäufer schen- vialer Ge- dustrie, Besitz ellen Schmelz- ter banken händler Schmelz- bewilli- winnung) Gold- stam- Prüfer- bewilli- gung schmiede, mend) Schmel- gung etc.) zer KYC Identifikation des Kunden gemäss Art. 168a Abs. 2 EMKV für natürliche Personen, für juristische Personen mittels Han- X X X X X X X X X X X delsregisterauszug 4 Dokumentation gemäss Art. 168c Abs. 2 Bst. a.+ b. EMKV X X X X X X X X X X X Legitimation durch nationales Währungsgesetz X X Bankenlizenz der staatlichen Aufsichtsbehörde5 (oder X gleichwertigen Nachweis) GwG-Bewilligung der staatlichen Aufsichtsbehörden5 (oder X X X X X gleichwertigen Nachweis) Bei ausländischer Herkunft: Exportnachweis gem. OECD- X X X X X X X X Richtlinie Staatliche Abbaulizenz5 X X X Staatliche Ausfuhrbewilligung5 X X X Überprüfung Embargoliste (SECO) X X X X X X X X X 4 Gemäss Art. 6 GwV-BAZG 5 Sofern vorhanden bzw. nach Ortsrecht vorgesehen 11/12 <!-- page break --> R-247 – 01.01.2023 Geschäftspartner Edelme- Handels- Inhaber tallverar- Private prüfer einer Inhaber Minen beiter (Ware aus oder Ge- Zwi- individu- einer Zentral- Münz- (inkl. allu- (Uhrenin- privaten anerkann- Sicherzustellende Prüfung / Mögliche Nachweise banken schäfts- stätte Ankäufer schen- vialer Ge- dustrie, Besitz ellen Schmelz- ter banken händler Schmelz- bewilli- winnung) Gold- stam- Prüfer- bewilli- gung schmiede, mend) Schmel- gung etc.) zer KYP Überprüfung der Gewichts- und Qualitätsangaben bei An- X X X X X X X X X X nahme (Eingangskontrolle) Dokumentation gemäss Art. 168c Abs. 2 Bst. c. - f. EMKV X X X X X X X X X X Prüfung der durch die Gegenpartei bei der Warenannahme durchgeführten Sorgfaltsprüfungen (inkl. der vorgelagerten X X Transaktionen) Frachtpapiere vorhanden und lückenlos X X Unterschriebene Eigentumserklärung X Teil 2: Prüfung bei der Annahme von Schmelzprodukten Merkmale Schmelzprodukt Aktion/Weisungen Nicht geprüfte und nicht bezeichnete Schmelzprodukte aus Charge aufgrund der Unterlagen eindeutig identifizieren dem Ausland (z.B. Doré-Barren) Annahme ist nur Handelsprüfern (Prüfer-Schmelzer) gestattet Auf good delivery Liste der LBMA aufgeführt nach Verifikation: Annahme ok Auf good delivery Liste der LPPM aufgeführt nach Verifikation: Annahme ok Individuelles Schmelzerzeichen vorhanden Annahme ist nur Handelsprüfern (Prüfer-Schmelzer) gestattet Schmelzerzeichen vorhanden Annahme ist nur Handelsprüfern (Prüfer-Schmelzer) gestattet Prüfer-Zeichen vorhanden nach Verifikation: Annahme ok Prüfer-Schmelzerzeichen vorhanden nach Verifikation: Annahme ok 12/12 <!-- page break -->