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Richtlinie 10-50 Zollfreilager

文本截至 2026-09-28

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

类型
命令
编号
R-10-50 (Zollveranlagung A.58)
颁布机构
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Warenverkehr
国家
瑞士

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所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1.1 Kurzbeschrieb Zollfreilager .................................................................................. 5

  2. 1.2 Beteiligte.............................................................................................................. 6 1.2.1 zuständige Lokalebene ................................................................................... 6

  3. 1.2.2 Lagerhalter ...................................................................................................... 6

  4. 1.2.2.1 Pflichten ..................................................................................................... 6

  5. 1.2.2.2 Übertragen von Aufgaben........................................................................... 7

  6. 1.2.2.3 Haftung....................................................................................................... 7

  7. 1.2.3 Einlagerer ....................................................................................................... 7

  8. 1.2.4 Verantwortliche Person ................................................................................... 8

  9. 1.3 Zollstatus der Waren............................................................................................ 8

  10. 1.3.1 Ausfuhrwaren .................................................................................................. 8

  11. 1.3.2 Ausländische Waren ....................................................................................... 8

  12. 1.3.3 Inländische Waren .......................................................................................... 8

  13. 1.4 Zutritt ................................................................................................................... 8

  14. 1.4.1 Während der Betriebszeiten ............................................................................ 8

  15. 1.4.2 Ausserhalb der Betriebszeiten ........................................................................ 9 2 Betriebsbewilligung für ein Zollfreilager .............................................................. 9

  16. 2.1 Allgemeines ......................................................................................................... 9

  17. 2.2 Rahmenbedingungen .......................................................................................... 9

  18. 2.3 Zusätzliche Bewilligungsauflagen ...................................................................... 10

  19. 2.4 Bewilligungserteilung ......................................................................................... 11

  20. 2.5 Sicherheitsleistung............................................................................................. 12

  21. 2.6 Administrativmassnahmen ................................................................................. 12

  22. 2.7 Widerhandlungen .............................................................................................. 12 3 Prozess ................................................................................................................. 12

  23. 3.1 Vorangehendes Zollverfahren und Zufuhr.......................................................... 12

  24. 3.1.1 Ausländische Waren ..................................................................................... 12

  25. 3.1.2 Inländische Waren und Ausfuhrwaren ........................................................... 12

  26. 3.2 Einlagerung ....................................................................................................... 12

  27. 3.2.1 Allgemein ...................................................................................................... 12 3.2.2 Zollanmeldung für die Einlagerung von sensiblen Waren .............................. 13

  28. 3.3 Lagerung ........................................................................................................... 13

  29. 3.3.1 Lagerort ........................................................................................................ 13

  30. 3.3.2 Lagerdauer ................................................................................................... 13

  31. 3.3.2.1 Ausländische Waren................................................................................. 13

  32. 3.3.2.2 Inländische Waren .................................................................................... 13

  33. 3.3.2.3 Ausfuhrwaren ........................................................................................... 13

  34. 3.3.3 Bearbeitungen............................................................................................... 15

  35. 3.3.4 Gemischtlagerung ......................................................................................... 15

  36. 3.4 Auslagerung ...................................................................................................... 16

  37. 3.4.1 Allgemeines .................................................................................................. 16

  38. 3.4.2 Gestellen und summarisches Anmelden ....................................................... 16

  39. 3.4.3 Frist zur Zollanmeldung ................................................................................. 16 3.4.4 Zollbemessung (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr).................. 17

  40. 3.5 Abtransport der Waren ...................................................................................... 17 4 Bestandesaufzeichnung ...................................................................................... 17

  41. 4.1 Allgemeines ....................................................................................................... 17

  42. 4.2 Form .................................................................................................................. 17

  43. 4.3 Frist zur Aufnahme ............................................................................................ 18

  44. 4.4 Führung ............................................................................................................. 18

  45. 4.5 Vorlage .............................................................................................................. 18 2/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  46. 4.6 Inhalt ................................................................................................................. 18

  47. 4.6.1 Angaben ....................................................................................................... 18

  48. 4.6.2 Eigentümer ................................................................................................... 19

  49. 4.6.2.1 Angaben in der Bestandesaufzeichnung .................................................. 19

  50. 4.6.2.2 Bestimmung des Eigentümers .................................................................. 19

  51. 4.6.2.3 Herrenlose Waren .................................................................................... 19

  52. 4.6.2.4 Todesfälle ................................................................................................. 19

  53. 4.7 Folgen bei nicht ordnungsgemässer Bestandesaufzeichnung ........................... 19 5 Besondere Bestimmungen .................................................................................. 19

  54. 5.1 Ursprung............................................................................................................ 19

  55. 5.1.1 Einlagerung ................................................................................................... 19

  56. 5.1.1.1 Ausländische Waren................................................................................. 19

  57. 5.1.1.2 Ausfuhrwaren ........................................................................................... 19

  58. 5.1.2 Bearbeitung................................................................................................... 20

  59. 5.1.3 Auslagerung .................................................................................................. 20

  60. 5.1.3.1 Ausländische Waren................................................................................. 20

  61. 5.1.3.2 Ausfuhrwaren ........................................................................................... 20

  62. 5.2 Unionscharakter (T2-Status) .............................................................................. 20

  63. 5.3 Sicherheitsbestimmungen.................................................................................. 20

  64. 5.4 Nichtzollrechtliche Erlasse ................................................................................. 20

  65. 5.4.1 Allgemein ...................................................................................................... 20

  66. 5.4.2 Artenschutz ................................................................................................... 20

  67. 5.4.3 Kulturgüter .................................................................................................... 20

  68. 5.4.4 Tabakfabrikate .............................................................................................. 20

  69. 5.5 Vernichtung von Waren ..................................................................................... 20 5.6 Verbrauch von Waren; Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, Verpackungsmaterialien .................................................................................... 21

  70. 5.7 Detailhandel, Versandhandel und Versteigerung von Waren ............................. 21 6 Archivierung von Daten und Dokumenten ......................................................... 21 7 Kontrollen ............................................................................................................. 22 8 Änderungsverzeichnis ......................................................................................... 22 3/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025 Abkürzungsverzeichnis Begriff/Abkürzung Bedeutung BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Grundlagen BAZG, Grundlagen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EU Europäische Union gVV-Übereinkommen Übereinkommen zwischen der Schweiz, der EU und den EFTA- Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04) KGTG Kulturgütertransfergesetz vom 20 Juni 2003 (SR 444.1) R-XX Richtlinie-Nummer TStV Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009 (SR 641.311) ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0) ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01) ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (SR 631.013) 4/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025 1 Allgemeines

  71. 1.1 Kurzbeschrieb Zollfreilager (Art. 62 ZG) Zollfreilager sind Orte im Zollgebiet, welche vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zugelassen sind und unter Zollüberwachung stehen. Sie dienen dem Lagerhalter zur Lagerung von eigenen oder fremden Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unver­ zollte Waren). Dabei wird auf das Erheben der Abgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen (insbesondere Überwachungs- und Schutz­ massnahmen, mengenmässige Beschränkungen etc.) verzichtet. Die nichtzollrechtlichen Er­ lasse des Bundes werden hingegen angewendet. Die Waren müssen vor der Einlagerung der zuständigen Dienststelle zugeführt und zur Ein­ lagerung angemeldet werden. Beim Verbringen von Waren in ein Zollfreilager erhalten diese eine zollrechtliche Bestimmung nach Artikel 27 des Zollgesetzes (ZG) (Sonderstatus). Um Waren in ein Zollfreilager zu überführen, muss ein Zollverfahren vorangegangen sein. Mit der Überführung in ein neues Zollverfahren wird die Ware aus dem Zollfreilager ausgelagert. Zollanmeldung Vorangehendes Lagerung im Nachfolgendes für sensible Zollverfahren Zollfreilager Zollverfahren Waren Abschluss des Einlagerung: sen­ Lagerung im Auslagerung (durch vorangehenden sible Waren mit Zoll­ Zollfreilager Überführung in ein Zollverfahrens: anmeldung für die nachfolgendes Zoll­ Einlagerung anmel­ 🡺 Ziffer 3.3 verfahren) • Durchfuhr den; Waren ins Zoll­ freilager verbringen • Durchfuhr • Ausfuhr 🡺 Ziffer 3.2 • Überführung in • Vorübergehende den zollrechtlich Verwendung im freien Verkehr Zollgebiet • Vorübergehende • Aktive Verwendung im Veredelung Zollgebiet 🡺 Ziffer 3.1 • Aktive Veredelung 🡺 Ziffer 3.4 5/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  72. 1.2 Beteiligte 1.2.1 zuständige Lokalebene Die angegliederte Lokalebene überwacht das Zollfreilager und ist die Ansprechpartnerin für den Lagerhalter. Sie wird vom BAZG Grundlagen in der Bewilligung festgelegt. Sie ist zuständig für das vorangegangene und nachfolgende Zollverfahren.

  73. 1.2.2 Lagerhalter (Art. 63 Abs. 1 ZG, Art. 176 ZV) Der Lagerhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Zollfreilager als geschäftli­ che Tätigkeit führt und Inhaberin der Betriebsbewilligung ist. In funktioneller Hinsicht unter­ scheidet sich der Lagerhalter vom Einlagerer, indem der Lagerhalter hauptverantwortlich für die externe und interne Infrastruktur des Zollfreilagers ist. Lagert der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt er gleichzeitig als Einlagerer.

  74. 1.2.2.1 Pflichten (Art. 64ff, Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und 3 ZG, Art. 182, 183 und Art. 246a Abs. 3 und 4 ZV; Art 28 TStV) Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass • die Waren während ihres Verbleibs im Zollfreilager nicht der Zollüberwachung entzo­ gen werden; • die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; • die mit der Betriebsbewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden; • über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen geführt werden; • Tabakfabrikate vor der Einlagerung in ein Zollfreilager schriftlich der Abteilung Alko­ hol und Tabak gemeldet werden; • das vorangegangene Zollverfahren ordnungsgemäss abgeschlossen und die Waren ordnungsgemäss in das Zollfreilager überführt werden; • sämtliche Zollbeteiligte und Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit ausgebildet sind, die damit verbundenen Verpflichtungen kennen und ihre Aufgaben nach den Bestim­ mungen der Zollgesetzgebung wahrnehmen (z. B. Zollanmelder, Einlagerer, Trans­ porteure, Hallenpersonal, Infrastrukturbetreiber); und • das Verzeichnis der Mieter, Untermieter und Einlagerer geführt wird. Es enthält fol­ gende Angaben: o Namen, Adressen und Geschäftszweige der Mieter, Untermieter und Einlage­ rer; o Zustelldomizil in der Schweiz, sofern sich der Sitz oder Wohnsitz dieser Per­ sonen im Ausland befindet; und 6/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025 o Name und Adresse der Person, die die Pflicht hat, die Bestandesaufzeich­ nung zu führen. Der Lagerhalter muss das Verzeichnis elektronisch führen und auf Verlangen dem BAZG unverzüglich in Form einer Excel- oder CSV-Datei einreichen.

  75. 1.2.2.2 Übertragen von Aufgaben (Art. 66 Abs. 2 ZG) Der Lagerhalter kann gewisse Aufgaben und die damit verbundenen Pflichten anderen Per­ sonen übertragen. Ihm obliegt aber in jedem Fall die Gesamtverantwortung über das Zollfrei­ lager. Die Lagerhalter können die Pflicht zur Führung der Bestandesaufzeichnung den Einlagerern übertragen. Er muss dies entsprechend in einem Vertrag mit dem Einlagerer regeln (z. B. Mietvertrag, Lagervertrag).

  76. 1.2.2.3 Haftung (Art 64 Abs. 3 Bst a und 66 Abs. 3 ZG) Der Betrieb des Zollfreilagers erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lagerhalters. Er haftet für die Zollabgaben. Das BAZG übernimmt für im Zollfreilager gelagerte Waren keine Haf­ tung

  77. 1.2.3 Einlagerer (Art. 63 Abs. 2–3 ZG) Der Einlagerer ist eine natürliche oder juristische Person (z. B. Speditionsfirma, Handelsun­ ternehmen, Privatperson), die Waren in einem Zollfreilager einlagert und die durch die An­ meldung zur Überführung von Waren in das Zollfreilager gebunden ist. Er ist dafür verantwortlich, dass • die Waren nach der Freigabe durch die Dienststelle auch tatsächlich in das Zollfreila­ ger verbracht und sensible Waren in die Bestandesaufzeichnung aufgenommen wer­ den; • die Pflichten, die sich aus der Überführung von Waren in ein Zollfreilager ergeben, erfüllt werden und • die Auslagerung der Waren entsprechend der Bestimmung von Artikel 67 ZG erfolgt. Der Einlagerer kann seine Rechte und Pflichten auch einem anderen Unternehmen übertra­ gen. In diesem Fall gilt dieses als Einlagerer und übernimmt alle Pflichten, die sich aus der Überführung von Waren in ein Zollfreilager ergeben (u. a. Ein- und Auslagerung vornehmen, Bestandesaufzeichnung für sensible Waren führen). Dieses Unternehmen ist dem Lagerhal­ ter und der zuständigen Lokalebene bekannt zu geben. Der Einlagerer kann seinen Sitz oder Wohnsitz auch im Ausland haben. 7/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  78. 1.2.4 Verantwortliche Person Der Lagerhalter muss Gewähr für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers bieten und trägt die Gesamtverantwortung. Er kann allerdings gewisse Aufgaben anderen Unter­ nehmen (z. B. dem Einlagerer) übertragen (vgl. Ziffer 1.2.2.2). Als neutrale Bezeichnung wird daher nachfolgend von der «verantwortlichen Person» gesprochen.

  79. 1.3 Zollstatus der Waren (Art. 6 Bst. c–d ZG) Der Zollstatus der Waren ist massgebend für das Vorgehen vor, während und nach der La­ gerung im Zollfreilager. Dabei werden folgende Begriffe verwendet:

  80. 1.3.1 Ausfuhrwaren Ausfuhrwaren gelten als sensible Waren (vgl. Ziffer 3.2.2). Vgl. R-10-30 Ziffer 1.3

  81. 1.3.2 Ausländische Waren Vgl. R-10-30 Ziffer 1.3

  82. 1.3.3 Inländische Waren Vgl. R-10-30 Ziffer 1.3

  83. 1.4 Zutritt

  84. 1.4.1 Während der Betriebszeiten (Art. 64 Abs. 3 Bst. a ZG) Waren- und Fahrzeugverkehr Der gesamte Warenverkehr in das und aus dem Zollfreilager muss über die von der Dienst­ stelle bezeichneten Zugänge erfolgen. Strassenfahrzeuge dürfen nur in das abgetrennte Areal des Zollfreilagers einfahren, wenn sie im Geschäftsverkehr mit dem Zollfreilager stehen bzw. Waren zu- oder abführen. Personenverkehr Der Zutritt zum Zollfreilager ist nur Personen gestattet: • die im Zollfreilager geschäftlich verkehren namentlich die Lagerhalterin, die Einlage­ rer und die Mieter; oder • die über eine Bewilligung der Dienststelle und der Lagerhalterin verfügen. Für das Betreten und Verlassen des Zollfreilagers muss der von der Dienststelle für den Per­ sonenverkehr bezeichnete Zugang benutzt werden. Das BAZG kann Personen den Zutritt ins Zollfreilager verweigern, die: • sich den Anordnungen der Dienststelle nicht fügen; 8/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025 • Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen haben, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt; oder • Sicherheitsbedenken beim BAZG hervorrufen (genereller Vorbehalt).

  85. 1.4.2 Ausserhalb der Betriebszeiten Ausserhalb der Betriebszeiten ist der Zutritt zum Zollfreilager untersagt. Ausgenommen sind Notfalleinsätze der Feuerwehr, Polizei und anderen Blaulichtorganisatio­ nen oder durch das autorisierte Personal des Lagerhalters (z.B. beauftragte Sicherheits­ firma) aus Sicherheits- oder technischen Gründen (bei Brand-, Einbruch oder technischem Alarm). Der Lagerhalter muss der Dienststelle entsprechende Einsätze unverzüglich melden. 2 Betriebsbewilligung für ein Zollfreilager

  86. 2.1 Allgemeines (Art. 64 Abs. 1 ZG) Wer als Lagerhalter ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des BAZG. Die Betriebsbewilligung besteht aus folgenden Elementen: • Betriebsbewilligung Darin werden u. a. die Rahmenbedingungen, die Gültigkeitsfrist und die zuständige zuständige Lokalebene (vgl. Ziffer 1.2.1) festgelegt. • Detailbestimmungen Für jeden Lagerhalter erstellt die zuständige Lokalebene zusätzlich ein firmenspezifi­ sches Dokument mit Detailbestimmungen in welchem die Lagerorte, Betriebszeiten und Verantwortlichkeiten festgehalten sind. • Richtlinie «R-10-50 Zollfreilager» Die Richtlinie beinhaltet die allgemein gültigen Verfahrensbestimmungen und ist im Internet publiziert. Der Bewilligungsinhaber muss sich selbständig über allfällige Neu­ erungen bzw. Änderungen informieren (vgl. Ziffer 8). Abweichende Bestimmungen werden in der Betriebsbewilligung festgehalten.

  87. 2.2 Rahmenbedingungen 1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist in der Schweiz oder im Fürsten­ tum Liechtenstein ansässig (Art. 64 Abs. 2 Bst. a ZG) Der Gesuchsteller muss seinen Geschäftssitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben. Als Nachweis dient ein Auszug aus dem Handelsregister. 2. Der Standort des Zollfreilagers liegt im Zollgebiet (Art. 62 Abs. 1 ZG) Der Standort des Zollfreilagers kann sowohl im schweizerischen Staatsgebiet (ausge­ nommen Zollausschlussgebiete) als auch im Fürstentum Liechtenstein liegen. 9/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025 3. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bietet Gewähr für den ordnungsge­ mässen Betrieb des Zollfreilagers (Art. 64 Abs. 2 Bst. a ZG) Die finanzielle Situation des Gesuchstellers erlaubt den Betrieb eines Zollfreilagers. Das BAZG kann die finanzielle Situation des Gesuchstellers überprüfen und entspre­ chende Unterlagen einverlangen. Als Nachweis dient die aktuelle Jahresrechnung und Revisionsbericht. 4. Räumlichkeiten des Zollfreilagers müssen so beschaffen sein, dass die Ein- und Ausgänge kontrollierbar sind und ein widerrechtliches Entfernen von Wa­ ren verhindert wird (Art. 175 ZV) Fenster, Türen und Tore von Gebäuden müssen abschliessbar oder vergittert sein. Besteht das Zollfreilager aus mehreren Gebäuden, kann verlangt werden, dass das Areal mit einem Zaun umschlossen wird. Die baulichen Massnahmen sind durch den Gesuchsteller vorzunehmen. Der Gesuchsteller hat die Kosten für die baulichen Mas­ snahmen vollumfänglich zu übernehmen. 5. Die Zollüberwachung und die Zollprüfung sind für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden (Art. 64 Abs. 2 Bst. b ZG) Die Zollüberwachung und die Zollprüfung müssen mit den des BAZG zur Verfügung stehenden Mitteln sichergestellt werden können (u. a. keine Errichtung eines Zollfrei­ lagers an einem abgelegenen Ort). Dabei müssen je Lager mehr als 5000 Ein- oder Auslagerungen pro Jahr (Richtwert) erfolgen. Wenn das BAZG die Örtlichkeit des Lagers zu anderen ihr übertragenen Aufgaben nutzen kann, kann von der Mindestanzahl der Bewegungen abgewichen werden (z.B. als rückwärtiges Verzollungszentrum). 6. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bietet Gewähr, dass das Zollfreila­ ger grundsätzlich allen Personen unter den gleichen Voraussetzungen offen­ steht (Art. 64 Abs. 2 Bst. c ZG) Der Lagerhalter erlässt allgemeine Geschäftsbedingungen, aus denen u. a. die Miet- und Lagerbedingungen hervorgehen. Diese sind dem BAZG zusammen mit dem Be­ willigungsantrag zur Prüfung vorzulegen. Als Nachweis dienen die allgemeinen Ge­ schäftsbedingungen 7. Dem BAZG wird die Möglichkeit geboten, bei einem Zollfreilager vor Ort (z.B. im gleichen Gebäude oder in unmittelbarer Nähe) Räume zu beziehen. Die Räumlichkeiten des BAZG befinden sich im gleichen Areal wie diejenigen des Zollfreilagers. Der Lagerhalter muss die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfü­ gung stellen und die Betriebskosten des BAZG übernehmen. Werden die vom Lager­ halter zur Verfügung gestellten Anlagen und Räume zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich das BAZG angemessen an den Anlage- und Betriebskosten.

  88. 2.3 Zusätzliche Bewilligungsauflagen (Art. 64 Abs. 3 ZG) Das BAZG kann die Bewilligung mit zusätzlichen Auflagen erteilen, beispielsweise: • bestimmte Risikowaren von der Lagerung ausschliessen; • die Lagerung bestimmter Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten vorschreiben; 10/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025 • die Ausbildung des im Zollfreilager tätigen Personals verlangen; • Vorschriften betreffend Personen- und Fahrzeugverkehr erlassen.

  89. 2.4 Bewilligungserteilung (Verordnung über die Gebühren des BAZG vom 4. April 2007 [SR 631.035]) Der Gesuchsteller reicht sein Gesuch schriftlich beim BAZG Grundlagen ein. Das BAZG Grundlagen bestimmt die zuständige Lokalebene, welche im Bewilligungsverfah­ ren prüft, ob der Gesuchsteller die Voraussetzungen zum Betrieb des Zollfreilagers erfüllt. Diese wird später die Ansprechpartnerin des Bewilligungsinhabers sein. Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen, stellt das BAZG Grundlagen die Betriebsbe­ willigung aus und der Bewilligungsinhaber kann den Betrieb des Zollfreilagers aufnehmen. Die Betriebsbewilligung wird auf 10 Jahre befristet ausgestellt. Für die Ausstellung, Änderung und Ergänzung von Betriebsbewilligungen erhebt das BAZG beim Bewilligungsnehmer folgende Gebühren: Erstausstellung der Bewilligung Fr. 1500.- Bestehende Bewilligung mit verfahrenstech­ nischen Änderungen anpassen (z.B. «zu­ Fr. 200.- bis Fr. 800.- je nach Zeitaufwand sätzlicher Lagerort») Bestehende Bewilligung mit formellen Än­ derungen anpassen (z.B. Adressänderung Fr. 100.- bis Fr. 200.- je nach Zeitaufwand Bewilligungsnehmer) Bestehende Bewilligung mit Änderungen resp. Ergänzungen aufgrund von Vorgaben Gebührenfrei des BAZG anpassen. Bewilligungserneuerung Fr. 1000.- Der Bewilligungsinhaber hat die Pflicht, Änderungen gegenüber der erteilten Bewilligung dem BAZG unverzüglich zu melden. Umbauten und Erweiterungsbauten, die im Bereich des Zollfreilagers vorgenommen werden sollen, dürfen erst nach Genehmigung der Pläne durch das BAZG Grundlagen ausgeführt werden. Die zuständige Lokalebene kann Grenzverschiebungen, die innerhalb des Gebäu­ des stattfinden und nur einen Umbau in kleinerem Umfang erfordern, in eigener Kompetenz bewilligen. Bei einem übermässigen Verwaltungsaufwand beim Bewilligungsverfahren stellt das BAZG dem Gesuchsteller die zusätzlichen Kosten in Rechnung. 11/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  90. 2.5 Sicherheitsleistung (Art. 66 Abs. 4 ZG) Das BAZG verzichtet zurzeit auf die Leistung einer Sicherheit durch den Lagerhalter.

  91. 2.6 Administrativmassnahmen (Art. 178 ZV) Vgl. R-10-30 Ziffer 2.5

  92. 2.7 Widerhandlungen Vgl. R-10-30 Ziffer 2.6 3 Prozess

  93. 3.1 Vorangehendes Zollverfahren und Zufuhr

  94. 3.1.1 Ausländische Waren Ausländische Waren werden in einem vorangehenden Zollverfahren und innerhalb dessen Gültigkeitsfrist dem Zollfreilager zugeführt. Namentlich sind dies: • das Durchfuhrverfahren (R-14-01 und R-14-10); • das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet (R-10-60); und • das Verfahren der aktiven Veredelung (R-10-70). Der Abschluss des vorangehenden Zollverfahrens erfolgt durch die Dienststelle.

  95. 3.1.2 Inländische Waren und Ausfuhrwaren (Art. 6a ZV-BAZG) Die Zufuhr von inländischen Waren ist an keine Bestimmungen gebunden. Zur Ausfuhr veranlagte Waren dürfen nur in einem Zollfreilager eingelagert werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets hat. Siehe R-10-10 Ziffer 1.3.4. Bereits bei einer anderen Dienststelle zur Ausfuhr veranlagte Waren werden im Durchfuhr­ verfahren zugeführt. Die Überführung in das Ausfuhrverfahren oder der Abschluss des vorangehenden Durchfuhr­ verfahrens erfolgt durch die Dienststelle.

  96. 3.2 Einlagerung (Art. 178a ZV; Art. 57a ZV-BAZG)

  97. 3.2.1 Allgemein Die verantwortliche Person muss die Waren spätestens am der Gestellung folgenden Ar­ beitstag im Zollfreilager einlagern. Mit dem Verbringen ins Zollfreilager gelten die Waren als eingelagert. 12/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  98. 3.2.2 Zollanmeldung für die Einlagerung von sensiblen Waren (Art. 65 Abs.1 ZG, Art. 178a und Anhang 2 ZV) Die anmeldepflichtige Person muss sensible Waren (vgl. Anhang 2 ZV) bei der Einlagerung ins Zollfreilager elektronisch anmelden. Wurde die Ware vor der Einlagerung zur Ausfuhr veranlagt, so ist eine zusätzliche Anmeldung zur Einlagerung nicht erforderlich. Bis eine elektronische Anmeldung möglich ist,, sind die Waren mit Form. 11.951 schriftlich anzumelden. Das Formular ist elektronisch auszufüllen, auszudrucken und in Papierform ein­ zureichen. Die notwendigen Angaben in der Warenbezeichnung (z.B. Objekttyp und Herstellungsort bei Kulturgütern) können auch auf einer separaten Liste aufgeführt werden. In diesem Fall muss die anmeldepflichtige Person die Liste zusammen mit dem Form. 11.951 der Dienststelle ab­ geben.

  99. 3.3 Lagerung

  100. 3.3.1 Lagerort Die Lagerung erfolgt in den in der Betriebsbewilligung bezeichneten Räumlichkeiten und Plätzen (Kabine, Halle, Zelle etc.)

  101. 3.3.2 Lagerdauer

  102. 3.3.2.1 Ausländische Waren (Art 65 Abs. 2 ZG) Vgl. R-10-30 Ziffer 3.3.2.1

  103. 3.3.2.2 Inländische Waren (Art 65 Abs. 2 ZG) Die Lagerdauer ist unbeschränkt.

  104. 3.3.2.3 Ausfuhrwaren (Art. 65 Abs. 2 ZG, Art. 157 bzw. Art. 179 ZV) Die zur Ausfuhr veranlagten und im Zollfreilager gelagerten Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Ausfuhrzollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die verantwortliche Person muss bei der Einlagerung abklären, ob es sich um Ausfuhrwaren handelt (insbesondere bei der Zufuhr im nationalen Durchfuhrverfahren), und sicherstellen, dass die Waren fristgerecht ins Zollausland verbracht werden. Wie die verantwortliche Per­ son die Einhaltung dieser Frist überwacht (elektronisch, papiermässig) ist ihr freigestellt. Wird die Ware nicht innerhalb dieser sechsmonatigen Ausfuhrfrist aus dem Zollgebiet ver­ bracht, wird das Ausfuhrverfahren widerrufen. 1 Zollfreilager. 13/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025 Verlängerung der Ausfuhrfrist Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus­ geführt werden, kann der Einlagerer die Verlängerung der Ausfuhrfrist beantragen. Der Ein­ lagerer muss das Gesuch vor Ablauf der Ausfuhrfrist schriftlich bei der zuständigen Lokal­ ebene einreichen, begründen und mit aussagekräftigen Unterlagen ergänzen. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • Der Erwerber hat seinen Sitz/Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs nach wie vor ausserhalb des Zollgebiets und • es liegen objektive Gründe vor, die eine Ausfuhr der Ware innerhalb der Ausfuhrfrist nachweislich verhindern – namentlich Verzögerungen in der Logistikkette, ein nicht zustande gekommener Verkauf, Embargomassnahmen, Konkurs, Naturkatastrophen, Sanktionen oder Krieg im Bestimmungsland. Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin grundsätzlich höchstens dreimal um jeweils höchs­ tens sechs Monate verlängern. In besonderen Härtefällen kann das BAZG Grundlagen die Ausfuhrfrist über zwei Jahre verlängern. 14/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  105. 3.3.3 Bearbeitungen (Art. 65 Abs. 3 ZG, Art. 40 Bst. b und d, Art. 180 und Art. 181 ZV) Zulässige Bearbeitungen An den Waren, die in Zollfreilagern gelagert werden, dürfen die folgenden Bearbeitungen vorgenommen werden: • Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen; • Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Ver­ packung und Entnehmen von Mustern und Proben. Für diese Bearbeitungen ist keine Bewilligung notwendig. Bei sensiblen Waren muss die ver­ antwortliche Person die Bearbeitungen spätestens am Arbeitstag nach deren Beginn in der Bestandesaufzeichnung erfassen. Das BAZG kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b und d ZV bewilligen (z. B. Etikettierung der direkten Ware, Kommissionieren, Ware mit Preisschildern versehen, Abfüllen, Abpacken oder Zu­ sammenbauen). Die verantwortliche Person muss eine entsprechende Bewilligung via der zuständigen Lokalebene bei der zuständigen Regionalebene schriftlich beantragen. Für Wa­ ren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs. Vorbehal­ ten bleiben die Bestimmungen zur Weitergabe von Ursprungseigenschaften (vgl. R-10-30 Ziffer 5.2) oder aufgrund des gVV-Übereinkommens (vgl. R-10-30 Ziffer 5.3). Unzulässige Bearbeitungen Vgl. R-10-30 Ziffer 3.3.3

  106. 3.3.4 Gemischtlagerung Die Lagerung von Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (ausländische oder zur Aus­ fuhr veranlagte Waren) und von inländischen Waren ist nur mit Einwilligung der zuständigen Lokalebene gestattet. Die Lagerung von inländischen Waren im Zollfreilager wird bewilligt, wenn der Lagerhalter: • verzollte Waren nur in separaten und abschliessbaren Räumen lagert und diese Räume speziell bezeichnet; • die Verantwortung gemäss Art. 66 Abs. 3 ZG für diese Räume übernimmt. Er darf sie nicht einer Drittperson übertragen; • für die inländischen Waren eine elektronische Bestandesaufzeichnung (Vgl. Ziffer 4) im Sinne von Art. 184, Abs. 1, Bst. b, e, g, j, k, o, p und q ZV führt. Aus der Bestan­ desaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der eingelagerten und ver­ zollten Waren ersichtlich sein. Zudem darf die Zollüberwachung und Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnis­ mässigen Verwaltungsaufwand verbunden sein. 15/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  107. 3.4 Auslagerung

  108. 3.4.1 Allgemeines (Art. 47 und 67 ZG) Die Waren werden aus dem Zollfreilager ausgelagert, indem sie in ein nachfolgendes Zoll­ verfahren überführt werden. Der Zeitpunkt der Warenfreigabe ist abhängig vom angewende­ ten Zollverfahren. Ausländische Waren können in ein Zollverfahren überführt werden, das bereits anlässlich des Verbringens ins Zollgebiet möglich gewesen wäre – namentlich sind dies: • die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; • das Verfahren der vorübergehenden Verwendung; • das Verfahren der aktiven Veredelung; und • das Durchfuhrverfahren. Ausfuhrwaren müssen in das Durchfuhrverfahren überführt werden. Werden die Waren nach der Auslagerung in ein anderes Zollfreilager oder in ein Zolllager überführt, ist es Sache der anmeldepflichtigen Person bzw. des Einlagerers sicherzustellen, dass die Waren inner­ halb von sechs Monaten nach Annahme der Ausfuhrzollanmeldung aus dem Zollgebiet ver­ bracht werden (vgl. Ziffer 3.3.2.3).

  109. 3.4.2 Gestellen und summarisches Anmelden (Art. 24 ZG, Art. 3 ZV-BAZG) Der Einlagerer muss die zur Auslagerung bestimmten Waren an einen von der Dienststelle definierten Ort verbringen oder verbringen lassen und mit Warenausweis-Bezugsschein ge­ stellen. Waren, die im Luftverkehr weiterbefördert werden, müssen mittels Luftfrachtbrief mit dem Vermerk „ex Zollfreilager“ oder mit einem anderen von der Dienststelle definierten Vermerk summarisch angemeldet werden. Ausgelagerte Waren dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständigen Lokalebene ins Zollfreilager zurückgeführt werden.

  110. 3.4.3 Frist zur Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 1 ZG, Art. 4 ZV-BAZG) Der Einlagerer muss die gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Ar­ beitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Dienststelle anmelden. 16/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  111. 3.4.4 Zollbemessung (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) (Art. 19 ZG, Art. 5 Taraverordnung vom 4. November 1987 [SR 632.13]) Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem sie der Dienststelle angemeldet werden, und den Zollansätzen und Bemessungsgrund­ lagen, die im Zeitpunkt, in dem die Dienststelle die Zollanmeldung annimmt, gelten. Die Nettoveranlagung (vgl. Erläuterungen im Zolltarif, «Vorbemerkungen», III. «Besondere Bestimmungen», «Nettoveranlagung» [Ziffer 2.3]) ist immer möglich. Wenn Tares für im Zoll­ freilager ausgepackte und unverpackt angemeldete Waren keinen Tarasatz vorsieht, so wird auf dem Nettogewicht ein Tarazuschlag von 10% berechnet (vgl. Art. 5 Taraverordnung; SR 632.13).

  112. 3.5 Abtransport der Waren (Art. 40 ZG, Art. 37 ZV-BAZG) Der Einlagerer muss die im jeweiligen Zollverfahren freigegebenen Waren spätestens am Ar­ beitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle. Bei nicht fristgerecht abtransportierten Waren: • macht die Dienststelle die Veranlagung nach Ablauf einer festgesetzten Frist rück­ gängig; oder • lässt die Dienststelle die Waren auf Kosten des Verfügungsberechtigten vom Lager­ halter entfernen. 4 Bestandesaufzeichnung

  113. 4.1 Allgemeines (Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG, Art. 184, Art. 185, Art. 246a und Anhang 2 ZV) Die verantwortliche Person muss über alle eingelagerten sensiblen Waren (vgl. Anhang 2 ZV) Bestandesaufzeichnungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung führen. Die Bestandesaufzeichnungen bilden den Bestand der eingelagerten sensiblen Waren ab und enthalten die Angaben gemäss Artikel 184 ZV. Die Angaben dienen dazu, dass das BAZG ihre Überwachungs- und Kontrollfunktionen effizient und effektiv wahrnehmen kann.

  114. 4.2 Form (Art. 184 Abs. 2 und 3 und Art. 246a ZV) Die Bestandesaufzeichnung muss elektronisch geführt werden. Die Dienststelle kann die Bestandesaufzeichnung in Papier- oder in elektronischer Form (Excel- oder CSV-Datei) einverlangen (ganz oder auszugsweise). 17/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  115. 4.3 Frist zur Aufnahme (Art. 57a ZV-BAZG) Die verantwortliche Person muss die zugeführten, gestellten und angemeldeten sensiblen Waren vor ihrer Wiederauslagerung, jedoch spätestens am der Gestellung folgenden Ar­ beitstag in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

  116. 4.4 Führung Die Bestandesaufzeichnungen erfolgen in der Regel sendungsbezogen, d. h., je Sendung wird ein Dossier geführt. Je nach Geschäftsfeld der verantwortlichen Person können sie auch artikelbezogen geführt werden. Je Einlagerer ist eine Bestandesaufzeichnung zu führen. Werden Waren in mehreren Räum­ lichkeiten eingelagert, so kann je Räumlichkeit eine Bestandesaufzeichnung geführt werden. Auslagerung in Teilsendungen Werden Waren in Teilsendungen ausgelagert, so ist in der Bestandesaufzeichnung die kleinste massgebliche Einheit anzugeben. Inventur Die verantwortliche Person muss mindestens einmal jährlich eine Inventur durchführen und das Resultat der Dienststelle zeitnah und unaufgefordert melden. Bestandesdifferenzen Fehl- und Mehrmengen müssen in den Bestandesaufzeichnungen vermerkt werden. In die­ sen Fällen sowie bei anderen Unregelmässigkeiten ist die Dienststelle sofort und unaufgefor­ dert zu informieren. Allfällige Mengendifferenzen sind aufzuklären. Fehlende Waren sind zu veranlagen und Mehrmengen in der Bestandesaufzeichnung als nicht präferenzberechtigte Waren zu erfassen.

  117. 4.5 Vorlage (Art. 184 Abs. 3 und 3bis ZV) Die verantwortliche Person muss die Bestandesaufzeichnung auf Verlangen des BAZG un­ verzüglich ganz oder auszugsweise vorlegen. Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreila­ ger befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein.

  118. 4.6 Inhalt

  119. 4.6.1 Angaben (Art. 184 Abs. 1 und Art. 246a ZV) Die Bestandesaufzeichnung muss alle Angaben enthalten, die für die ordnungsgemässe Zollüberwachung der sensiblen Waren im Zollfreilager erforderlich sind. Vgl. R-10-30 Ziffer 4.5.1 18/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  120. 4.6.2 Eigentümer

  121. 4.6.2.1 Angaben in der Bestandesaufzeichnung Vgl. R-10-30 Ziffer 4.5.3.1

  122. 4.6.2.2 Bestimmung des Eigentümers (Art. 641 ZGB) Vgl. R-10-30 Ziffer 4.5.3.2

  123. 4.6.2.3 Herrenlose Waren Kann die verantwortliche Person die von der Dienststelle angeforderten Unterlagen zur Fest­ stellung des Eigentümers nicht vorlegen – z. B. weil sich der Eigentümer nicht mehr meldet oder nicht kontaktiert werden kann –, hat er die Möglichkeit, die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, auszuführen oder zu vernichten. Werden herrenlose Waren trotz Anweisung der Dienststelle weiterhin im Zolllager gelagert, werden Administrativmassnahmen eingeleitet. Über Einzelfälle, in denen die Auslagerung nicht opportun ist, entscheidet die Dienststelle.

  124. 4.6.2.4 Todesfälle Vgl. R-10-30 Ziffer 4.5.3.4

  125. 4.7 Folgen bei nicht ordnungsgemässer Bestandesaufzeichnung (Art. 184 Abs. 4 ZV) Das BAZG kann die Räumlichkeiten und Plätze unter Verschluss legen, wenn die verant­ wortliche Person die Bestandesaufzeichnung: • nicht führt; • nicht ordnungsgemäss führt; oder • nicht unverzüglich vorlegen kann. Dadurch sind Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt. 5 Besondere Bestimmungen

  126. 5.1 Ursprung

  127. 5.1.1 Einlagerung

  128. 5.1.1.1 Ausländische Waren Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff

  129. 5.1.1.2 Ausfuhrwaren Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff 19/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  130. 5.1.2 Bearbeitung Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff

  131. 5.1.3 Auslagerung

  132. 5.1.3.1 Ausländische Waren Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff

  133. 5.1.3.2 Ausfuhrwaren Vgl. R-10-30 Ziffer 5.2 ff

  134. 5.2 Unionscharakter (T2-Status) Vgl. R-10-30 Ziffer 5.3

  135. 5.3 Sicherheitsbestimmungen Gestützt auf das Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweiz und der EU über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Si­ cherheitsmassnahmen (ZESA; SR 0.631.242.05) müssen Sendungen aus oder nach ande­ ren Staaten als EU-Mitgliedstaaten und Norwegen im Voraus angemeldet werden. Bestim­ mungen siehe www.bazg.admin.ch > Information Firmen - Verbote, Beschränkungen und Auflagen – Sicherheit – Vorausanmeldung Sicherheit (Security amendment).

  136. 5.4 Nichtzollrechtliche Erlasse

  137. 5.4.1 Allgemein (Vgl. R-10-30 Ziffer 5.4.1)

  138. 5.4.2 Artenschutz (Vgl. R-10-30 Ziffer 5.4.2)

  139. 5.4.3 Kulturgüter (Vgl. R-10-30 Ziffer 5.4.3)

  140. 5.4.4 Tabakfabrikate (Vgl. R-10-30 Ziffer 5.4.4)

  141. 5.5 Vernichtung von Waren (Art. 27 Bst. d und 32 ZG, Art. 82 und 220 ZV) Lagerwaren dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle im Zollfreilager vernichtet werden. Entsprechende Gesuche sind schriftlich zu begründen. 20/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025

  142. 5.6 Verbrauch von Waren; Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, Verpackungs­ materialien Im Zollfreilager dürfen ausschliesslich inländische Waren konsumiert, verbraucht und ver­ wendet werden. Die Benutzung von Verpackungsmaterialen aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr ist für ausländische Waren gestattet. Für inländische Waren und Ausfuhrwa­ ren dürfen nur inländische Verpackungsmaterialien verwendet werden. Ebenso dürfen im Zollfreilager ausschliesslich inländische Einrichtungs- und Gebrauchsge­ genstände verwendet werden. Der Lagerhalter erstellt für die Dienststelle ein Verzeichnis über die sich im Zollfreilager befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände. Er mel­ det der Dienststelle aus dem Zollfreilager entfernte Gegenstände zur Austragung im Ver­ zeichnis. Ausländische Gegenstände, die nur kurzfristig im Zollfreilager benötigt werden, können von der Dienststelle im Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wer­ den.

  143. 5.7 Detailhandel, Versandhandel und Versteigerung von Waren (Art. 62 ZG, Art. 27 TStV) Der direkte Verkauf oder die sonstige Abgabe von Waren an Private ist im Zollfreilager unter­ sagt. Die zuständige Lokalebene bewilligt Ausnahmen, wenn die Zollpflicht in allen Teilen vom Veräusserer oder vom Lagerhalter erfüllt wird und daraus kein Verkehr entsteht, der mit dem Charakter des Zollfreilagers nicht vereinbar ist. Der Versandhandel mit unversteuerten Tabakfabrikaten an private Endempfänger im In- oder Ausland ist nicht gestattet. Das BAZG Tabak- und Biersteuer kann für andere Tabakfabrikate als Zigaretten und Feinschnitttabak auf Gesuch hin Ausnahmen für den Versand an Endkun­ den im Zollausland bewilligen. Für die Versteigerung von Waren im Zollfreilager ist eine Bewilligung der zuständigen Lokal­ ebene erforderlich. Sie muss vor der Festsetzung des Steigerungstages eingeholt werden. 6 Archivierung von Daten und Dokumenten (Art. 41 ZG, Art. 94–99 ZV und Art. 16 Abs. 3 KGTG) Der Lagerhalter und der Einlagerer gelten als aufbewahrungspflichtige Personen. Für Waren, die sich im Zollfreilager befinden, müssen die Daten und Dokumente während der gesamten Lagerdauer vorhanden sein. Daten und Dokumente sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren (davon ausgenommen sind längere Fristen aufgrund nichtzoll­ rechtlicher Erlasse wie z. B. Anmeldungen nach dem Kulturgütertransfergesetz – vgl. R-10- 30 Ziffer 5.4.3). Die Aufbewahrungsfrist beginnt, sobald der Geschäftsfall der gesamten Sendung abge­ schlossen ist, d. h. die Ware komplett oder der letzte Teil der Warenpartie ausgelagert wurde. Weitere Erläuterungen zur Aufbewahrung von Daten und Dokumenten finden sich in der R-10-00 Einfuhrzollveranlagungsverfahren. 21/22 <!-- page break --> Richtlinie 10-50 – 1. Juli 2025 7 Kontrollen (Art. 31 ZG) Vgl. R-10-30 Ziffer 7 8 Änderungsverzeichnis Ziffer Datum Art der Änderung / Info 22/22 <!-- page break -->