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瑞士的法律

Animal Disease Ordinance

颁布于 2009-02-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Tierseuchenverordnung (VTS).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Livestock
关键词
animal production, pests/diseases, fees/royalties, court/tribunal, offences/penalties, animal health

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 1 916.410 Tierseuchenverordnung vom 9. Februar 20091 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen sowie Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG),2 beschliesst: I. Vollzug Art. 1 Der Vollzug der Tierseuchengesetzgebung obliegt: a) der Standeskommission; b) dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement ge nannt); c) dem Kantonstierarzt; d) den amtlichen Tierärzten; e) den Tierärzten; f) den Bieneninspektoren; g) den Bezirken; h) den Personen und den Organen, die mit seuchenpolizeilichen Aufgaben betraut sind. Art. 2 1 Die Standeskommission: a) übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung aus; b) legt die Entschädigungen für die Organe der Tierseuchenpolizei fest; c) schliesst für die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die der Kanton verantwortlich ist, Vereinbarungen mit Entsorgungsbetrieben ab. 2 Sie kann zur Vorbeugung oder Bekämpfung von in Art. 2-4 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) nicht genannten Tierkrankheiten die Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung mit Einschluss der Entschädigungs pflicht ganz oder teilweise für anwendbar erklären. 3 Sie kann Weisungen zur Bekämpfung und Überwachung von Tierkrankheiten er lassen. 1 Mit Revisionen vom 8. Februar 2010 und 1. Dezember 2014. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014. Organe Standes kommission Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 916.410 2 Art. 3 Das Departement: a) übt die unmittelbare Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei aus; b) kann für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung mit anderen Kantonen Ver einbarungen abschliessen; c) legt die Bieneninspektionskreise fest; d) erfasst die Tierhaltungen gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung; e) erlässt Sömmerungs- und Winterungsvorschriften; f) ernennt die Experten für die amtliche Schätzung von Tieren; g) bestimmt Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern (Wasenplätze); h) erteilt weitere Bewilligungen gemäss der Tierseuchengesetzgebung, soweit kein anderes Organ zuständig ist. Art. 4 Der Kantonstierarzt: a) vollzieht die Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes und des Kantons, sofern der Vollzug nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertra gen ist; b) leitet die Tierseuchenbekämpfung im Kanton und überwacht die Amtstätigkeit aller Organe der Tierseuchenpolizei; c) erteilt Aufträge an Tierärzte, weitere Personen und Organe, in der Regel in Form eines Leistungsauftrages; d) erteilt die Viehhandelspatente; e) erteilt die Bewilligung zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; f) erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung von Tieren; g) teilt den Bieneninspektoren und amtlichen Tierärzten ihre Aufgaben zu. Art. 5 1 Jeder im Kanton praktizierende Tierarzt ist verpflichtet, seuchenpolizeiliche Aufträ ge gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen. 2 Der Kantonstierarzt kann die Tierärzte zum Besuch von Fortbildungsveranstaltun gen verpflichten. 3 Bei Erfüllung von seuchenpolizeilichen Aufträgen stehen den Tierärzten die Befug nisse der seuchenpolizeilichen Organe zu. Art. 6 Den Bieneninspektoren obliegen die Aufgaben gemäss Art. 309 TSV. Departement Kantonstierarzt Tierärzte Bieneninspektor Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 916.410 Art. 7 Die Bezirke: a) stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten das für die Durchführung tierseuchenpo lizeilicher Massnahmen erforderliche Personal, Material und Anlagen zur Verfü gung; b) sind verantwortlich für die Entsorgung von Tierkörpern, die auf den in ihrem Gebiet gelegenen Alpen anfallen und die vom Tierhalter nicht selber geborgen werden können; die Kosten der Bergung können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden. Art. 8 1 Die Organe der Kantonspolizei, der Lebensmittelkontrolle, der Jagd und der Fi scherei unterstützen den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung. 2 Im Tierseuchenfall hat der Kantonstierarzt gegenüber den Organen im Sinne von Abs. 1 Weisungsbefugnis. II. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen Art. 9 1 Das Strassenverkehrsamt prüft Strassenfahrzeuge für den regelmässigen Trans port von Tieren nach Art. 25 Abs. 1 TSV und entscheidet über ihre Zulassung. 2 Der Kantonstierarzt kann für die Beaufsichtigung der Tiertransporte die Kantonspo lizei beiziehen und ihr Weisungen erteilen. Art. 10 1 Viehmärkte, Viehschauen, Auktionen und andere Veranstaltungen mit Tieren sind dem Kantonstierarzt spätestens einen Monat vor der Durchführung zu melden. 2 Der Kantonstierarzt erteilt Bewilligungen nach Art. 27 TSV. Er legt die Auffuhrbe dingungen fest und bestimmt die erforderlichen Überwachungsmassnahmen. 3 Die Kosten der Überwachungsmassnahmen gehen zu Lasten des Veranstalters. III. Tierkörperbeseitigung Art. 111 Der Kanton betreibt eine Sammelstelle für tierische Nebenprodukte oder sorgt ver traglich für den Zugang zu einer Sammelstelle. 1 Neue Fassung durch GrRB vom 8. Februar 2010 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). Bezirke Andere Organe Tiertransport Veranstaltungen Sammelstellen für tierische Ne benprodukte Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 916.410 4 Art. 12 1 Schlachtbetriebe und Metzgereien müssen gegenüber dem Kantonstierarzt nach weisen, dass die korrekte Entsorgung ihrer tierischen Nebenprodukte durch schriftli che Vereinbarung langfristig gesichert ist. 2 Speise- und Küchenabfälle sind vom Inhaber zu entsorgen. 3 Alle übrigen Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese bei den vom Kanton bestimmten Sammelstellen abgeben. Vorbehalten bleiben diesbezügliche Weisungen der Entsorgungsbetriebe. Art. 13 1 Inhaber von tierischen Nebenprodukten, die nicht in der Lage sind, diese selber zu entsorgen, melden ihren Entsorgungsbedarf dem Kantonstierarzt. 2 Sie haben Art und ungefähre Menge der bei ihnen anfallenden tierischen Neben produkte anzugeben. 3 Der Kantonstierarzt bestimmt die weitere Entsorgung auf Kosten des Inhabers. Art. 14 1 Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern ab Sam melstelle oder bei Tieren über 200 kg Lebendgewicht ab Hof, sofern nicht eine Ver sicherung dafür aufkommt. Die Kostenübernahme gilt nicht für gesunde Tiere, wel che aus rein wirtschaftlichen Gründen getötet werden und nicht für Nutztiere, für die keine Beiträge in die Tierseuchenkasse geleistet worden sind. 2 Die Inhaber der übrigen tierischen Nebenprodukte tragen die Kosten der Entsor gung selber. IV. Finanzierung Art. 15 Zur Finanzierung der Kosten der Tierseuchenbekämpfung besteht eine Tierseu chenkasse, die von der Landesbuchhaltung verwaltet wird. Art. 16 In die Tierseuchenkasse fliessen folgende Einnahmen: a) Beiträge der Tierhalter, der Bezirke und des Kantons; b) Gebühren aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung; c) Beiträge für ausserkantonales Sömmerungsvieh; d) Schlachtabgaben gemäss Art. 56a TSG; e) Zinsen. Entsorgungs nachweis und Abgabe in der Sammelstelle Meldepflicht des Inhabers von tierischen Ne benprodukten Kostentragung Tierseuchen kasse Einnahmen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 5 916.410 Art. 17 1 Die Tierseuchenkasse übernimmt folgende Ausgaben: a) Entschädigung für Tierverluste nach Art. 20 dieser Verordnung, soweit der Bund eine Entschädigung vorschreibt; b) Kosten für die Bekämpfung und Überwachung von auszurottenden und zu be kämpfenden Tierseuchen, vorbehältlich von Art. 18 dieser Verordnung; c) Laborkosten bei zu überwachenden Seuchen; d) Kosten für die angeordnete Reinigung und Desinfektion bei auszurottenden Seuchen; e) Kosten der amtlichen Schätzung; f) Kosten der Entsorgung nach Art. 13 dieser Verordnung; g) Kosten für Instruktions- und Ergänzungskurse für Bieneninspektoren; 2 Ausserdem kann sie Kosten von Beteiligungen an Tiergesundheitsdiensten und an Forschungsprojekten über die Tiergesundheit und die Tierhaltung übernehmen. 3 Über Ausgaben aus der Tierseuchenkasse entscheidet das Departement. Art. 18 1 Die Tierhalter haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit dieses vorhanden ist, zur Verfügung zu stel len. Für ihre diesbezügliche Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch. 2 Der Tierhalter trägt: a) die Kosten für Medikamente und die Verabreichung von Impfstoffen und Medi kamenten bei zu bekämpfenden Tierseuchen; b) die Kosten für die Reinigung und Desinfektion bei zu bekämpfenden Tierseu chen; c) Erwerbseinbussen einschliesslich Nutzausfall infolge tierseuchenpolizeilichen Massnahmen; d) Material- und Futterverluste infolge von Reinigungs- und Desinfektionsmass nahmen. 3 Das Departement regelt im Einzelfall die Erhebung der Kosten nach Abs. 2 lit. a, wenn eine obligatorische Verabreichung angeordnet wird. Die Gesamtkosten kön nen auf die Halter der entsprechenden Tiergattung nach gehaltener Tierzahl verteilt und bereits vor der Durchführung der Impfung oder Behandlung eingezogen wer den. Das Departement kann einen Teil der Kosten zu Lasten der Tierseuchenkasse übernehmen. Ausgaben der Tierseuchen kasse Beteiligung der Tierhalter Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 916.410 6 V. Entschädigungen Art. 19 1 Sind Tierverluste zu entschädigen, so hat nach Möglichkeit vor der Tötung oder Schlachtung eine amtliche Schätzung der Tiere stattzufinden. Sie erfolgt im Auftrag des Kantonstierarztes durch einen vom Departement ernannten Schätzungsexper ten. 2 Bei Bienenseuchen erfolgt die Schätzung durch den Bieneninspektor, bei Fisch seuchen durch den Jagd- und Fischereiaufseher. 3 Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Tierhalter zur Unter zeichnung vorzulegen. 4 In dringenden Fällen kann der Kantonstierarzt die Schätzung selber vornehmen. Art. 20 1 Tierverluste werden nur entschädigt, soweit der Bund eine Entschädigung vor schreibt. Tierverluste aufgrund von zu überwachenden Seuchen werden nicht ent schädigt. 2 Die Tierseuchenkasse übernimmt folgende Entschädigungen unter Vorbehalt von Art. 34 TSG: a) 90 % des Schätzungswertes bei Tieren der Rindergattung, Ziegen, Schafen, Schweinen und Geflügel. b) 60 % des Schätzungswertes bei Tieren der Pferdegattung, Neuweltkameliden, Fischen, Kaninchen, Bienen sowie der übrigen Tiere gemäss Art. 75 der eidge nössischen Tierseuchenverordnung. 3 Verwertungserlöse werden in Abzug gebracht. 4 Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn: a) ein Geschädigter die Seuche mitverursacht, diese nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat; b) durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters der Fleischerlös beeinträchtigt wurde; c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose fehlen oder für die Schätzung des Tieres notwendige Ausweispapiere über Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit sowie Verwertungsbelege nicht oder nur teilweise vorliegen. Amtliche Schätzung Entschädigungen für Tierverluste Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 7 916.410 Art. 21 Das Departement kann Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse an Personen ausrichten, welche aufgrund von tierseuchenpolizeilichen Massnahmen in eine Not lage geraten. Art. 22 Die Kosten für seuchenpolizeiliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Tieren aus dem oder ins Ausland gehen vollumfänglich zulasten der Tierhalter. Art. 23 Um der Ausbreitung von Seuchen entgegenzuwirken, kann das Departement zulas ten der Tierseuchenkasse Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten an ordnen sowie Prämien für den behördlich angeordneten Abschuss von Wild festset zen. VI. Beiträge und Gebühren Art. 24 1 Es sind jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse zu leisten: 2 Beiträge der Tierhalter a) Beitrag je massgebliche Grossvieheinheit Fr. 10. b) Bienen je Volk Fr. 5. c) Fischzuchten pro Betrieb pauschal Fr. 100. 3 Tierhalter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons mit Beständen oder Tierhaltungen im Kantonsgebiet sind für diese beitragspflichtig. 4 Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70 % der Beiträge der Tierhalter. 5 Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen. Art. 25 Die Aufteilung der den Bezirken zu belastenden Beiträge erfolgt je hälftig gestützt auf die Wohnbevölkerung und auf die Grossvieheinheiten in den Bezirken; massge blich für die Berechnung ist Art. 26 Abs. 2. Notlage Einfuhr/Ausfuhr Prämien für Wild abschuss Beitragssätze Aufteilung der Bezirksbeiträge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 916.410 8 Art. 261 1 Das Departement stellt der Landesbuchhaltung die für die Veranlagung und den Einzug der Beiträge notwendigen Angaben zur Verfügung. 2 Die Berechnung der Anzahl der massgeblichen Grossvieheinheiten richtet sich nach Bundesrecht, insbesondere nach der Verordnung über landwirtschaftliche Be griffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirt schaftliche Begriffsverordnung, LBV), der Verordnung über Informationssysteme im Bereich Landwirtschaft (ISLV) und der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV). Art. 27 Für ausserkantonales Sömmerungsvieh werden folgende Gebühren eingezogen: für jedes Tier der Rindergattung Fr. 7.50 für jedes Tier der Schaf- und Ziegengattung Fr. 1.50 VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen Art. 28 Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügungen des Departements, des Kanton stierarztes sowie der amtlichen Schätzung im Zusammenhang mit dem Auftreten einer Seuche haben keine aufschiebende Wirkung. Art. 292 1 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessgesetz gebung. 2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Personen gesellschaft begangen, so sind die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solida rischer Mithaftung der juristischen Person oder der Personengesellschaft für Bussen und Kosten. VIII. Schlussbestimmung Art. 30 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 1. Dezember 2014. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 1. Dezember 2014. Veranlagungs grundlagen Gebühren für ausserkantona les Sömme rungsvieh Aufschiebende Wirkung Strafverfolgung Inkrafttreten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 9 916.410 Art. 31 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die mit ihr in Widerspruch stehen den Bestimmungen bzw. Erlasse aufgehoben, insbesondere die Tierseuchenver ordnung vom 11. September 2000. Aufhebung und Änderung bishe rigen Rechts

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