Animal Disease and Animal Protection Ordinance
颁布于 1996-01-23 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Solothurn
- 主题
- Livestock
- 关键词
- pests/diseases, animal welfare, animal production, animal feed/feedstuffs, animal reproduction, fees/royalties, offences/penalties, animal health
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926.711 1 Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) RRB vom 23. Januar 1996 (Stand 1. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 37, 42 und 52 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994 1 ) und § 19 des Gesetzes über das Staats personal vom 27. September 1992 2 ) beschliesst: I. Gegenstand und Zuständigkeit § 1. Gegenstand Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn Zuständigkeiten, Verfahren und Vollzug in den Rechtsgebieten der Tierseuchen, der tierischen Abfälle, des Tierschutzes sowie des Viehhandels. § 2. Zuständigkeit: a) Volkswirtschaftsdepartement 3 ) 1 Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Volkswirtschaftsdepartement 3 ) (im folgenden: das Departement), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird. b) Kantonaler Veterinärdienst 2 Die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung wird vom kantonalen Veterinärdienst (im folgenden: Veterinärdienst) vollzogen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Stelle bestimmt wird. 4 ) II. Tierseuchen 1. Organisation, Behörden und Aufgaben § 3. Tierseuchenpolizei Die Tierseuchenpolizei des Kantons Solothurn ist zuständig für den Voll zug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1) GS 93,344. 2) BGS 126.1. 3) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001. 4) § 2 Abs. 2 Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 2 1966 (TSG) 1 ), der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) 2 ) sowie der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA) 3 ). § 4. Organe 1 Organe der Tierseuchenpolizei sind: a) der Regierungsrat; b) das Departement; c) der kantonale Veterinärdienst; 4 ) d) der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin; e) die Amtstierärzte und -ärztinnen; f) die Kontrolltierärzte und -ärztinnen; g) die nichtamtlichen Tierärzte und -ärztinnen; h) ... 5 ) i) die Bieneninspektoren und -inspektorinnen; j) die Wasenmeister und -meisterinnen; k) die Polizeiorgane; l) die Einwohnergemeinden; m) Personen und Organe, welche seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen. 2 Auf die Wahl, Wiederwahl und die Verantwortlichkeit der Organe nach Absatz 1 Buchstabe d, e und i finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992 6 ) Anwendung. 7 ) 3 Die Entschädigung der Personen nach Buchstabe g, i, j und m richtet sich nach der Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz vom 23. Januar 1996 8 ). 9 ) 4 ... 10 ) § 5. Aufgaben der Tierseuchenpolizei 1 Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in der Bundesgesetzge bung über die Tierseuchenpolizei vorgeschriebenen Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese Gesetzgebung fallenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen die in den nachfol genden Bestimmungen aufgezählten Aufgaben. 2 Sie können andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erfor derlichen Vorkehren beantragen. 1) SR 916.40. 2) SR 916.401. 3) SR 916.441.22. 4) § 4 Buchstabe c Fassung vom 29. Juni 1998. 5) § 4 Absatz 1 Buchstabe h aufgehoben am 12. Juli 2005. 6) BGS 126.1. 7) § 4 Absatz 2 Fassung vom 12. Juli 2005. 8) BGS 926.712. 9) § 4 Absatz 3 Fassung vom 12. Juli 2005. 10) § 4 Absatz 4 aufgehoben am 12. Juli 2005. 926.711 3 § 6. 1 ) Regierungsrat Der Regierungsrat wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin. § 7. Volkswirtschaftsdepartement 2 ) Dem Departement obliegt: a) ... 3 ) b) ... 4 ) c) die Wahl des kantonalen Bieneninspektors oder der -inspektorin; d) die Wahl der Bieneninspektoren und -inspektorinnen; e) die Wahl der Schätzungsexperten und -expertinnen; f) die Wahl der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für die Organe nach den Buchstabee a bis d; g) die Bezeichnung der Bieneninspektionskreise; 5 ) h) die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Bieneninspektoren und inspektorinnen; 6 ) i) die Erteilung der Viehhandelspatente; j) ... 7 ) k) ... 8 ) l) die Zusammenfassung des Kantonsgebietes in Regionen für Tierkörper sammelstellen und in Regionen für Anlagen für Notschlachtungen. 9 ) § 8. Kantonaler Veterinärdienst 10 ) 1 Der Veterinärdienst 11 ) hat nebst den in den Bundesvorschriften und dem Gesetz aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten: a) Administration der Tierseuchenpolizei: b) Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters (Klauentiere); c) Führen der Tierseuchenkasse; d) Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Verkehrsscheine. 2 Er ist für die Behandlung von Disziplinarfällen in Tierseuchensachen zu ständig. 3 Der Regierungsrat kann dem Veterinärdienst 12 ) weitere Aufgaben zuwei sen. § 9. Kantonstierarzt/Kantonstierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin leitet die Tierseuchenpoli zei nach Massgabe von Artikel 301 TSV. 13 ) 1) § 6 Fassung vom 29. Juni 1998. 2) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001. 3) § 7 Buchstabe a aufgehoben am 29. Juni 1998. 4) § 7 Buchstabe b aufgehoben am 12. Juli 2005. 5) § 7 Buchstabe g Fassung vom 12. Juli 2005. 6) § 7 Buchstabe h Fassung vom 12. Juli 2005. 7) § 7 Buchstabe j aufgehoben am 12. Juli 2005. 8) § 7 Buchstabe k aufgehoben am 12. Juli 2005. 9) § 7 Buchstabe l Fassung vom 12. Juli 2005. 10) Marginalie Fassung vom 29. Juni 1998. 11) Fassung vom 29. Juni 1998. 12) Fassung vom 29. Juni 1998. 13) § 9 Abs. 1 Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 4 2 Er oder sie trifft alle Vorkehren und Anordnungen gegenüber den Orga nen der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Gemeinden und Dritten im Rahmen der Tierseuchenpolizei. 3 Ihm oder ihr obliegen insbesondere: a) ... 1 ) b) die Erteilung von Bewilligungen gemäss Bundesvorschriften: c) die Aufsicht über den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen; d) die Aufsicht über den Viehhandel, die Klauenpflege sowie über die Wasenmeister und -meisterinnen; e) die Aufsicht über die Entsorgung von Tierkörpern und die Verwertung von Produkten und Abfällen tierischer Herkunft sowie Speiseabfällen etc.; f) die Beschaffung von Daten und Informationen über Tierbestände; g) die Organisation von Kursen für die seuchenpolizeilichen Organe und Viehhändler; h) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten; i) die Abgabe von Heil- und Desinfektionsmitteln; j) die Sorge für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung; k) die Anordnung von seuchenpolizeilichen Einschränkungen im Lebens mittelverkehr; l) ... 2 ) § 10. 3 ) Amtliche Tierärzte Amtstierärzte, -ärztinnen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement teilt das Kantonsgebiet in Vollzugskrei se auf. Für jeden Vollzugskreis wird ein Amtstierarzt oder eine -ärztin angestellt. Die Anstellung der Amtstierärzte und der -ärztinnen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Sie übernehmen die Aufgaben der Kontrolltierärzte oder -ärztinnen, soweit diese Aufgaben dem Kanton obliegen. 2 Die Amtstierärzte oder -ärztinnen übernehmen die Aufgaben der Fleisch kontrolleure oder -kontrolleurinnen, soweit ihnen diese Aufgaben zuge teilt werden. § 11. b) Kontrolltierärzte, -ärztinnen Kontrolltierärzte und -ärztinnen vollziehen die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben für den einzelnen Tierbestand. § 12. c) Gemeinsame Bestimmungen 1 Die amtlichen Tierärzte und -ärztinnen führen die in den Bundes- und kantonalen Vorschriften genannten Aufgaben nach Weisungen und unter Aufsicht des Kantonstierarztes oder der -ärztin aus. 2 Sie können vom Veterinärdienst 4 ) zu Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten werden. 1) § 9 Absatz 3 Buchstabe a aufgehoben am 12. Juli 2005. 2) § 9 Absatz 3 Buchstabe l aufgehoben am 12. Juli 2005. 3) § 10 Fassung vom 12. Juli 2005. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 5 § 13. Nichtamtliche Tierärzte, -ärztinnen 1 Die nichtamtlichen praktizierenden Tierärzte und -ärztinnen führen die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht im Einzel fall überbunden werden können, im Auftrag und unter Aufsicht des Kan tonstierarztes oder der Kantonstierärztin aus. 2 Sie handeln dabei in amtlicher Funktion. § 14. ... 1 ) § 15. Bieneninspektoren, -inspektorinnen 1 In jedem Bieneninspektionskreis ist für die Seuchenpolizei der Bienen der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin zuständig. 2 Er oder sie wird auf Vorschlag der Sektionen des kantonalen Bienenzüch tervereins gewählt. § 16. kantonaler Bieneninspektor, kantonale Bieneninspektorin 1 Der kantonale Bieneninspektor oder die kantonale Bieneninspektorin ist fachlicher Berater bzw. fachliche Beraterin des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Die Aufgaben richten sich nach deren Weisungen. 2 Er oder sie wird auf Antrag des Veterinärdienstes 2 ) gewählt. § 17. 3 ) Wahlvoraussetzungen 1 Als Bieneninspektor oder -inspektorin kann gewählt werden, wer im Besitze eines Fähigkeitsausweises ist. Dieser wird nach erfolgreicher Absol vierung eines Instruktionskurses erteilt. 2 Bieneninspektoren oder -inspektorinnen müssen an den vom Bund oder Kanton durchgeführten Ergänzungs- und Weiterbildungskursen teilneh men. § 18. Wasenmeister, Wasenmeisterinnen 1 Wasenmeister und -meisterinnen werden von den Gemeinden bestimmt und entschädigt. 2 Sie betreuen die regionalen Tierkörpersammelstellen und sorgen für das Einsammeln, das Zwischenlagern und gegebenenfalls für das Vergraben dieser Abfälle. § 19. Polizeiorgane und Gemeinden 1 Die Polizeiorgane und die Einwohnergemeinden erfüllen die in der Ge setzgebung festgelegten und die vom Veterinärdienst 4 ) übertragenen Aufgaben und unterstützen die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei in ihrer amtlichen Tätigkeit. 2 Die Gemeinden haben eine Organisation für die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben vorzusehen. 1) § 14 aufgehoben am 12. Juli 2005. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 3) § 17 Fassung vom 12. Juli 2005. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 6 § 20. Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben 1 Zu den Organen der Tierseuchenpolizei zählen auch jene Personen und Organe, die kraft besonderer Voraussetzungen Spezialaufgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können. 2 Sie stehen unter der Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstier ärztin und handeln nach deren Weisungen in amtlicher Funktion. 3 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind: a) der Leiter oder die Leiterin des kantonsärztlichen Dienstes; b) der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Lebensmittelkontrolle; c) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung; d) die Fleischinspektoren und -inspektorinnen; e) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen; f) die Jagdberechtigten; g) die Jagd- und Fischereiaufseher; h) die Schätzungsexperten und -expertinnen; i) die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdien ste; k) weitere Personen und Stellen, welche die besonderen Voraussetzungen erfüllen. § 21. Schätzungsexperten, -expertinnen Als Schätzungsexperte oder -expertin für Tierverluste kann gewählt wer den, wer aufgrund der beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit die notwen digen Kenntnisse über landwirtschaftliche Nutztiere besitzt. § 22. Zutrittsrecht und Funktionen Für das Recht auf Zutritt der Organe der Tierseuchenpolizei und deren Funktion und Stellung bei amtlichen Verrichtungen finden die Vorschrif ten des Bundes Anwendung. 2. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen A. Tiere § 23. Zentrales Betriebsregister Der Veterinärdienst 1 ) stellt das von den Kantonen zu führende Register gemäss Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 2 ) sicher. § 24. Verzeichnis der Klauentiere 1 Der Tierhalter führt ein Verzeichnis über alle im Betrieb vorhandenen Klauentiere. 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) SR 916.401. 926.711 7 2 Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Veterinär dienst 1 ) kann dazu Weisungen erlassen. § 25. Registrierung anderer Tiere 1 Wer mit Geflügel, Papageienvögeln, Fischen oder Süsswasserkrebsen Handel treibt, hat eine Tierbestandeskontrolle zu führen. 2 An- und Verkäufe sowie Zuwachs und Abgänge sind laufend einzutra gen. § 26. Kennzeichnung: a) Allgemeines 1 Der Veterinärdienst 2 ) erlässt Weisungen über die Kennzeichnung der einzelnen Tierarten. b) Klauentiere 2 Das Material zur Kennzeichnung der Klauentiere wird durch den Veteri närdienst 3 ) abgegeben. c) Hunde 3 Hunde ab 5 Monaten sind mit einer amtlichen Kontrollmarke zu verse hen. § 27. Verkehrsscheine Die Verwaltung und Abgabe der Verkehrsscheinformulare sowie die Kon trolle und Abrechnung über die Formularblöcke besorgt der Veterinär dienst 4 ). § 28. Transport 1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwen det werden, wenn sie dafür durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuchen- und Tierschutz vorschriften genügen. 2 Die Kantonspolizei und die Tierseuchenpolizei überprüfen die Trans portmittel stichprobenweise. § 29. Märkte, Ausstellungen, Schauen a) Bewilligung 1 Viehmärkte, Viehausstellungen und überregionale Viehschauen dürfen nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin durchgeführt werden. Bei Seuchengefahr kann die Bewilligung jederzeit wieder entzogen werden. 2 Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhrbedingungen. 3 Für Märkte, Ausstellungen und Veranstaltungen mit anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel hat der Kantonstierarzt oder die 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 3) Fassung vom 29. Juni 1998. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 8 Kantonstierärztin von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen anzuordnen. § 30. b) Verfahren Die Veranstalter treffen zusammen mit den Gemeinden die nötigen Mass nahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung. § 31. Sömmerung und Winterung 1 Sömmerungs- und Winterungsvorschriften werden in Form einer Richtli nie des Veterinärdienstes 1 ) erlassen. 2 Weidebesitzer und -besitzerinnen, Pächter und Pächterinnen, Hirten und Hirtinnen, Tierärzte und -ärztinnen werden jeweils über die Änderungen orientiert. 2 ) § 32. Wanderschafherden 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin 3 ) setzt aufgrund der ein gereichten Gesuche die Wanderzonen fest. 2 Die Wanderbewilligung kann seuchen- und tierschutzpolizeiliche Aufla gen enthalten. § 33. Viehhandel: a) Patent 1 Wer den Viehhandel betreiben will, bedarf eines Patentes. 2 Für die Bedingungen der Patenterteilung, die Pflichten der Viehhändler und die Erhebung der Gebühren gelten die Vorschriften des Bundes, des Konkordats und des Gebührentarifs. § 34. b) Kontrollführung Die Viehhandelskontrolle erfolgt nach den Bestimmungen des Bundes und den Weisungen des Veterinärdienstes 4 ). § 35. Klauenpfleger, -pflegerinnen; Bewilligung 1 Wer die Klauenpflege gewerbsmässig ausübt, bedarf der Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. 2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat sich über die praktischen und theoretischen Berufskenntnisse auszuweisen. 3 Ausserkantonale gewerbsmässige Klauenpfleger, welche im Kantonsge biet tätig sein wollen, unterliegen einer Meldepflicht beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin. § 36. Anlagen für Notschlachtungen: a) Bewilligung, Trägerschaft 1 In jeder durch das Departement 5 ) bezeichneten Region wird mindestens eine Anlage für Notschlachtungen betrieben. 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) § 31 Absatz 2 Fassung vom 12. Juli 2005. 3) Fassung vom 29. Juni 1998. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 5) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 9 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erteilt die Betriebsbewil ligung. 3 Träger der regionalen Anlagen sind Benützerorganisationen der betref fenden Region. § 37. b) Bau 1 Der Neu- oder Ausbau von regionalen Schlachtanlagen erfolgt unter Mitwirkung des Veterinärdienstes 1 ). 2 Pläne und Baubeschrieb sind diesem vor Ausführung zur Genehmigung einzureichen. 3 Er bestimmt die beitragsberechtigten Kosten. § 38. c) Betrieb Für den Betrieb einer Anlage ist eine Betriebskommission einzusetzen und ein Benützerreglement auszuarbeiten. B. Tierische Stoffe § 39. Entsorgung tierischer Abfälle 1 Alle tierischen Abfälle im Sinne der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA) 2 ), welche nicht durch den Inhaber selbst entsorgt werden dürfen, sind in regionalen Tierkörpersam melstellen abzuliefern. 2 Der Regierungsrat schliesst mit Entsorgungsbetrieben eine Vereinbarung im Sinne des Bundesrechts ab. Der Inhalt der Verträge ist für die Inhaber tierischer Abfälle sowie für die Gemeinden verbindlich. § 40. a) Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden einer Region betreiben in Absprache mit dem Veterinär dienst 3 ) eine Sammelstelle, in welche tierische Abfälle geliefert werden können. 2 Bau und Unterhalt der Sammelstelle ist Sache der Gemeinden. § 41. b) Benützung 1 Für die Benützung von regionalen Sammelstellen sind Benützungsregle mente und Pflichtenhefte für die Sammelstellenwarte aufzustellen. 2 Sammeln, Zwischenlagern und Abtransport haben nach den Weisungen des Veterinärdienstes 4 ) zu erfolgen. § 42. c) Kostentragung 1 Die Gemeinden tragen diejenigen Kosten der Entsorgung der tierischen Abfälle, welche nicht vom Inhaber der Abfälle selbst übernommen werden müssen. 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) SR 916.441.22. 3) Fassung vom 29. Juni 1998. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 10 2 Die dem Kanton anfallenden Kosten für die Entsorgung werden den Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl belastet. 3 Die Entsorgungskosten von unzerlegten Grosstierkörpern direkt ab Hof werden von der Tierseuchenkasse getragen. § 43. Küchen- und Speiseabfälle 1 Wer Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter sammelt, als Futter verwer tet oder gekochte Abfälle als Tierfutter abgibt, bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. 2 Die Pläne für den Neu- oder Ausbau einer Anlage sind vom Veterinär dienst 1 ) genehmigen zu lassen. 3 Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen und Speiseabfälle zur Verfütterung an Tiere abgeben, müssen sich verge wissern, dass der Abnehmer im Besitze einer kantonalen Bewilligung ist. 4 Der Veterinärdienst 2 ) kontrolliert halbjährlich die Betriebe, die Abfälle behandeln. 5 Die kantonale Lebensmittelkontrolle überwacht die Gaststätten und kollektiven Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen als Tierfutter. § 44. Milch und deren Nebenprodukte Im Seuchenfall bestimmt der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen. C. Künstliche Besamung und Embryotransfer § 45. Künstliche Besamung; Bewilligung 1 Wer die künstliche Besamung ausüben will, benötigt eine Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. 2 Die Bewilligung wird erteilt an: a) Besamungstechniker mit Fähigkeitsausweis; b) Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Ar beitgebers. § 46. Embryotransfer 1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tier ärzten oder -ärztinnen vorgenommen werden. 2 Diese Tätigkeiten sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden. 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 11 3. Bekämpfungsmassnahmen § 47. Meldepflicht Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche oder jede verdächtige Erscheinung einer solchen unverzüg lich einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. § 48. Erste Massnahme Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhin dern; insbesondere hat jeder Tierverkehr zu unterbleiben. § 49. Desinfektion 1 Im Seuchenfall besorgt der Veterinärdienst 1 ) die Desinfektionsmittel. 2 Bei hochansteckenden Seuchen kann der Veterinärdienst 2 ) spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Be triebes beauftragen und den Tierhalter an den Kosten angemessen betei ligen. § 50. Einzelne Krankheiten Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann in Ergänzung zum Bundesrecht Massnahmen anordnen bei: a) der CAE gemäss Artikel 200 ff. TSV; b) der Brucellose der Widder gemäss Artikel 235 TSV; c) der ansteckenden Pferdemetritis gemäss Artikel 242 Absatz Buchstabe b TSV; d) der EP und AP der Schweine gemäss Artikel 246 ff. TSV. § 51. Seuchen des Wildes und der Fische 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin trifft die seuchenpolizeili chen Anordnungen nach Absprache mit der kantonalen Jagd- und Fische reiverwaltung. 2 Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen beim Wild sind die kantonale Jagdverwaltung und die Jagdberechtigten, bei den Fischen die kantonale Fischereiverwaltung. § 52. Ersatzvornahmen In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen können durch den Kanton stierarzt oder die Kantonstierärztin, die amtlichen Tierärzte und ärztinnen, die Bieneninspektoren und -inspektorinnen sowie durch die Gemeinden die notwendigen Ersatzvornahmen auf Kosten der Pflichtigen angeordnet werden. 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 12 4. Beiträge und Entschädigungen § 53. Tierseuchenkasse Die Verwaltung der Tierseuchenkasse erfolgt durch den Veterinärdienst 1 ). § 54. Äufnung 1 Der jährliche Kantonsbeitrag wird unter Berücksichtigung des öffentli chen Interesses im Dienste der Volksgesundheit aufgrund der Beitragsver ordnung des Kantonsrates zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 2. April 1996 2 ) im Rahmen des Voranschlages festgesetzt. 2 Die Tierhalterbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen der Kasse und werden vom Regierungsrat festgelegt. § 55. Garantieverpflichtung Zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten wird die Tierseuchenkasse bis zu einem Kassenbestand von mindestens 1 Million Franken geäufnet. § 56. Entschädigungen für Tierverluste 1 Die Entschädigung der Tierseuchenkasse für Tierverluste beträgt 90% des Schätzungswertes. Der Verwertungserlös wird angerechnet. 2 Die Entschädigung richtet sich nach Bundesrecht. 3 Bei Ausbruch neuartiger Seuchen können Entschädigungen für Tierverlu ste nach Anhören der Schätzungsexperten oder -expertinnen ausgerichtet werden. § 57. Verweigerung oder Kürzung Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichtem Verschulden herabgesetzt bei: a) allen in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes genannten Fällen; b) Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen. § 58. Weitere Leistungen Die Tierseuchenkasse übernimmt zusätzlich: a) die Entschädigungen an Tierärzte und -ärztinnen, Bieneninspektoren und -inspektorinnen, Schätzungsexperten und -expertinnen sowie an Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei; 3 ) b) die Kosten für die vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin 4 ) angeordneten Abklärungen, Behandlungen, Impfungen, Bekämp fungsmassnahmen und dergleichen; c) die Kosten für die Beschaffung von amtlichen Formularen; d) die Beiträge an den Neu- und Ausbau von regionalen Anlagen für Notschlachtungen gemäss Beitragsverordnung; e) die Entsorgungskosten ab Hof gemäss § 42 Absatz 3 dieser Verord nung. 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) BGS 921.13. 3) § 58 Buchstabe a Fassung vom 12. Juli 2005. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 13 § 59. Abwälzung von Bekämpfungskosten 1 Kosten, die wegen Missachtung von Tierseuchenvorschriften verursacht werden, gehen zulasten der fehlbaren Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen. 2 Kosten, die wegen Vorkehrungen im privaten Interesse verursacht wer den oder für Tiere, für welche keine Tierbesitzerbeiträge geleistet werden, gehen ganz oder teilweise zulasten der Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen. 5. Schätzung § 60. Schätzung der Tierverluste Die Schätzungsexperten oder -expertinnen schätzen den Verkehrswert der Tiere, die wegen einer Tierseuche verendet sind oder abgetan werden müssen, und setzen die Entschädigung nach Artikel 75 TSV fest. § 61. Einleitung des Verfahrens Die Durchführung des Schätzungsverfahrens erfolgt auf des Anordnung des Veterinärdienstes 1 ). § 62. Ordentliche Schätzung 1 Die Schätzung erfolgt grundsätzlich am lebenden Tier. Bei toten oder bereits entsorgten Tieren erfolgt sie anhand der Unterlagen. 2 Die Schätzung ist im Beisein des Tierbesitzers oder eines bevollmächtig ten Vertreters nach den Richtlinien des Bundes durchzuführen. Das Ergeb nis ist sogleich schriftlich bekanntzugeben 3 Über die Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Tierbesitzer bei Annahme der Schätzung zu unterzeichnen ist. 4 Bei Bienenschäden stellen die Bieneninspektoren oder -inspektorinnen dem Veterinärdienst 2 ) Antrag auf Entschädigung. § 63. Ausserordentliche Schätzung 1 In ausserordentlichen Fällen kann der Kantonstierarzt oder die Kantons tierärztin 3 ) nach Schlachtung oder Entsorgung des Tieres Antrag auf Ab änderung der Schätzung bei den zuständigen Schätzungsexperten stellen. 2 Dem Tierbesitzer bzw. der Tierbesitzerin ist das Recht der Anhörung zu gewähren. § 64. Pauschale Schätzung Anstelle der Festsetzung der Entschädigung durch Schätzung des Einzeltie res kann diese in den im Bundesrecht genannten Fällen in einem Pauschal verfahren nach durchschnittlichen Schätzungswerten ermittelt werden. § 65. Kosten Das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung ist kostenlos. 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 3) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 14 III. Tierschutz 1. Organisation, Behörden und Aufgaben § 66. Tierschutzbehörde Die Organe des Tierschutzes sind zuständig für den Vollzug des Tier schutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) 1 ) und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) 2 ). § 67. Organe Organe des Tierschutzes sind: a) der Regierungsrat; b) das Volkswirtschaftsdepartement 3 ); c) der kantonale Veterinärdienst 4 ); d) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung; d bis )die Tierschutzkommission 5 ); e) die Tierversuchskommission; f) die Gemeindebehörden; g) die Polizeiorgane; h) die Tierärzte und -ärztinnen; i) der kantonale Tierschutzinspektor oder die kantonale Tierschutzin spektorin; j) ... 6 ) k) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen sowie l) die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen. § 68. Zuständigkeit: a) Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutz gesetzgebung aus. 2 Er ist zuständig für: 7 ) a) die Wahl der Tierschutzkommission; b) die Wahl der Tierversuchskommission; c) die Übertragung der Aufgaben der Tierversuchskommission auf eine solche eines Nachbarkantons. § 69. b) Volkswirtschaftsdepartement 3 ) 1 Das Departement übt die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus und nimmt die ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. 1) SR 455. 2) SR 455.1. 3) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001. 4) § 67 Buchstabe c Fassung vom 29. Juni 1998. 5) § 67 Buchstabe dbis eingefügt am 29. Juni 1998. 6) § 67 Buchstabe j aufgehoben am 12. Juli 2005. 7) § 68 Abs. 2 Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 15 2 Es ist insbesondere zuständig für. a) die Wahl des kantonalen Tierschutzinspektors oder der kantonalen Tierschutzinsepktorin; b) die Wahl der Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen; § 70. c) Kantonaler Veterinärdienst 1 ) 1 Der Veterinärdienst 2 ) vollzieht im Rahmen der nachfolgenden Bestim mungen die Tierschutzgesetzgebung und erteilt die Bewilligungen nach Bundesrecht. 2 Er verfügt Verwaltungsmassnahmen, insbesondere gemäss den Artikeln 24 und 25 TSchG unter Vorbehalt von § 75 Absatz 3 dieser Verordnung. 3 Er kann für den Vollzug die in § 67 Buchstabee d bis 1 dieser Verordnung genannten Organe beiziehen und ihnen Aufträge erteilen. § 71. d) Tierschutzinspektor, -inspektorin 1 Der Tierschutzinspektor oder die -inspektorin kontrolliert die Tierhaltun gen auf Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin 3 ). 2 Er oder sie kann Verwaltungsmassnahmen anordnen oder verfügen und Strafanzeige einreichen. 4 ) § 72. e) Fleischkontrolleure, -kontrolleurinnen 1 Die Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen sind zuständig für den Tierschutz in Schlachtanlagen, insbesondere für die Überwachung der Betäubung und der Besatzdichten in Transportfahrzeugen. 5 ) 2 Sie erstatten dem Veterinärdienst 6 ) gemäss dessen Weisungen Bericht und stellen Antrag für Verwaltungsmassnahmen und für Strafanzeigen. § 73. f) Tierschutzkontrolleure, -kontrolleurinnen 1 Die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen überprüfen die Nutz tierhaltungen im Auftrag des Veterinärdienstes 7 ). 2 Sie erstellen Betriebsprotokolle und beantragen beim Veterinärdienst 8 ) Massnahmen. § 74. g) Jagd- und Fischereiverwaltung 1 Die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung bewilligt die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen der Bodenhunde. 2 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder ge prüft werden, ist ihr zu melden. 3 Sie kann die Zahl der Baue und Veranstaltungen begrenzen. 1) Marginalie Fassung vom 29. Juni 1998. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 3) Fassung vom 29. Juni 1998. 4) § 71 Abs. 2 Fassung vom 29. Juni 1998. 5) § 72 Abs. 1 Fassung vom 29. Juni 1998. 6) Fassung vom 29. Juni 1998. 7) Fassung vom 29. Juni 1998. 8) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 16 4 Bei Beschwerden gegen Entscheide der Jagdverwaltung in diesen Ange legenheiten ist der Veterinärdienst 1 ) anzuhören. § 75. h) Gemeindebehörden und andere Organe 1 Die Gemeindebehörden und die in § 67 Buchstabe g, h und k genannten Organe unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Tier schutzgesetzgebung. 2 ) 2 Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche und andere Vorhaben, welche die Tierhaltung betreffen, dem Veterinärdienst 3 ) zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens, zur Stellungnahme oder zum Entscheid. 3 Wird festgestellt, dass sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 24 und 25 TSchG aufdrängen, so stellen sie dem Veterinärdienst 4 ) Antrag. Bei Dringlichkeit kann die Gemeindebehörde unter Beizug eines Amtstierarz tes unverzüglich einschreiten; sie erstattet darüber dem Veterinärdienst 5 ) Bericht. §75 bis . 6 )i) Tierschutzkommission 1 Die Tierschutzkommission besteht aus 7 - 9 Mitgliedern und setzt sich in der Regel aus Vertretern der Nutz-, Heim- und Wildtierhaltung, des Zoo fachhandels, der Tierschutzorganisationen, der Tierärzte oder Tierärztin nen und der kantonalen Verwaltung zusammen. 2 Sie berät bei Gesetzesvorlagen und Vollzugsverfahren. Sie stellt Antrag an die Behörde. 3 Sie kann Informationsaufgaben übernehmen. § 75 ter . 7 ) j) Tierversuchskommission 1 Die Tierversuchskommission besteht aus 5 - 7 Mitgliedern und setzt sich in der Regel aus Fachpersonen für Versuchstierkunde, Tierversuche, Tier schutz, Pharmazie und Human- und Veterinärmedizin zusammen. 2 Die Kommission prüft die Gesuche für Tierversuche und stellt dem Vete rinärdienst Antrag. 3 Die Aufgaben der Kommission werden bis zu deren Ernennung nach § 68 Absatz 2 Buchstabe c von der Kommission eines Nachbarkantons wahrge nommen. § 76. Zutritt Das Zutrittsrecht der Tierschutzbehörden richtet sich nach den Bestim mungen des Bundesrechts. 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) § 75 Absatz 1 Fassung vom 12. Juli 2005. 3) Fassung vom 29. Juni 1998. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 5) Fassung vom 29. Juni 1998. 6) § 75bis eingefügt am 29. Juni 1998. 7) § 75ter eingefügt am 29. Juni 1998. 926.711 17 2. Tierpfleger und Tierpflegerinnen § 77. Ausbildung 1 Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger vom 22. August 1986 1 ). a) Ausbildner 2 Als Ausbildner kommen nur Personen in Betracht, die den Anforderun gen nach Bundesrecht genügen und über mehrjährige Erfahrung im Um gang mit Tieren verfügen. b) Ausbildungsbetrieb 3 Betriebe, die Tierpfleger oder Tierpflegerinnen ausbilden wollen, bedür fen der Anerkennung durch den Veterinärdienst 2 ). § 78. Gesuche Beim Veterinärdienst 3 ) sind die Gesuche einzureichen für: a) die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung als Tierpfleger oder Tierpflegerin; b) die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb; c) die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tierpfleger oder einer Tierpflegerin vorbehaltenen Tätigkeit. § 79. Fähigkeitsausweis 1 Der Veterinärdienst 4 ) führt den Vorbereitungskurs und die Prüfung für die Erlangung des Fähigkeitsausweises als Tierpfleger oder -pflegerin durch. 2 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement erteilt. 3. Tierheime und Zucht von Heimtieren § 80. Tierheime a) Begriff Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlo se Tiere betreut werden. § 81. b) Meldepflicht 1 Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies dem Veterinärdienst 5 ) melden. 2 Wer Hunde züchtet oder einen Zuchtrüden hält, muss dies der Einwoh nergemeinde melden. 6 ) 1) SR 455.12. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 3) Fassung vom 29. Juni 1998. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 5) Fassung vom 29. Juni 1998. 6) § 81 Absatz 2 Fassung vom 6. März 2007 Hundeverordnung. 926.711 18 3 Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von weiteren Heimtieren betreibt, muss dies dem Veterinärdienst melden. 1 ) 4 Dieser bestimmt Inhalt und Art der Meldung. 2 ) § 81 bis . 3 ) c) Hundezucht Wer Hunde züchtet, darf nur Elterntiere einsetzen, von denen anzuneh men ist, dass sie keine Aggressionsbereitschaft weitervererben. Anlässlich der Zucht ist auf ein aggressionsfreies Verhalten hinzuwirken. 4. Wildtierhaltung § 82. Grundsatz Die gewerbsmässige und private Wildtierhaltung ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig. § 83. Gesuche Gesuche für gewerbsmässige und private Wildtierhaltungen sind mit ent sprechendem Formular beim Veterinärdienst 4 ) einzureichen. § 84. Bewilligungen 1 Der Veterinärdienst 5 ) erteilt die Bewilligungen nach Artikel 43 TSchV. 2 Vor Erteilung der Bewilligung zum Halten von jagdbaren und geschütz ten Wildtieren im Sinne des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts ist die kantonale Jagdverwaltung anzuhören. § 85. Kontrollen und Meldungen 1 Der Veterinärdienst 6 ) überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich. 2 Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand sind ihm im voraus zu melden. § 86. Tierbestandeskontrolle 1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die -inhaberin muss eine Tierbestandes kontrolle nach den Weisungen des Veterinärdienstes 7 ) führen. Er kann die Kennzeichnung der Tiere verlangen. 2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren. 1) § 81 Absatz 3 Fassung vom 6. März 2007 Hundeverordnung. 2) § 81 Absatz 4 angefügt am 6. März 2007 Hundeverordnung. 3) § 81bis eingefügt am 6. März 2007 Hundeverordnung. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 5) Fassung vom 29. Juni 1998. 6) Fassung vom 29. Juni 1998. 7) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 19 5. Handel und Werbung mit Tieren § 87. Grundsatz 1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und die Verwendung lebender Tiere zur Werbung sind nach den Bestimmungen des Bundesrechts bewil ligungspflichtig. 2 Kleintiermärkte und Tierausstellungen mit Tierverkauf sind ebenfalls im Sinne des Bundesrechts bewilligungspflichtig. § 88. ... 1 ) § 89. Bewilligungsgesuche, Bewilligung 1 Die Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sowie für Hundezuchten sind an den Veterinärdienst 2 ) zu richten. 2 Dieser erteilt die Bewilligungen nach Artikel 48 TSchV und legt die Be dingungen fest. § 90. Kontrolle Der Veterinärdienst 3 ) hat die bewilligten Betriebe mindestens alle 2 Jahre zu überprüfen. § 91. Tierbestandeskontrolle 1 In den bewilligten Betrieben im Sinne von § 89 Absatz 2 dieser Verord nung muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werden. 2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren. 6. Tierversuche § 92. Versuchstierzuchten, -handlungen 1 Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen bedürfen auf Gesuch hin der Anerkennung durch den Veterinärdienst 4 ). a) Anerkennung, Kontrolle 2 Dieser kontrolliert die anerkannten Betriebe mindestens einmal jährlich. b) Tierbestandeskontrolle 3 Die Führung einer Tierbestandeskontrolle ist obligatorisch. § 93. Tierversuche a) Meldung, Gesuch 1 Alle Tierversuche sind dem Veterinärdienst 5 ) mit dem entsprechenden Formular zu melden. 1) § 88 aufgehoben am 6. März 2007 Hundeverordnung. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 3) Fassung vom 29. Juni 1998. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 5) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 20 2 Der Veterinärdienst 1 ) entscheidet über die Bewilligungspflicht und kann von den Gesuchstellern weitere für den Entscheid relevante Unterlagen verlangen. 3 Bewilligungspflichtige Gesuche sind zur Stellungnahme und zum Antrag an die Tierversuchskommission weiterzuleiten. § 94. b) Bewilligung Der Veterinärdienst 2 ) entscheidet gestützt auf den Antrag der Tierver suchskommission. Entscheidet er gegen den Antrag, so ist dies gegenüber der Kommission schriftlich zu begründen. § 95. c) Kontrollen Der Veterinärdienst 3 ) überprüft jährlich Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen. § 96. d) Zwischen und Abschlussberichte Die Bewilligungsinhaber erstatten dem Veterinärdienst 4 ) gemäss Artikel 63a TSchV Meldung. 7. Sportliche Wettkämpfe und Dopingkontrollen § 97. Sportliche Wettkämpfe Sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Veranstaltungen mit Pferden, Hunden, usw.) sind vom Veranstalter dem Veterinärdienst 5 ) zu melden. § 98. Dopingkontrollen Der Veterinärdienst 6 ) kann die Veranstalter verpflichten, Dopingkontrollen durchzuführen. Er erlässt hiefür Weisungen. IV. Gebühren § 99. Gebühren Für Bewilligungen, Anerkennungen, Kontrollen, Verfügungen und Anord nungen von Verwaltungsmassnahmen werden Gebühren erhoben, die im Gebührentarif festgelegt werden. 1) Fassung vom 29. Juni 1998. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 3) Fassung vom 29. Juni 1998. 4) Fassung vom 29. Juni 1998. 5) Fassung vom 29. Juni 1998. 6) Fassung vom 29. Juni 1998. 926.711 21 V. Rechtsschutz, Rückerstattungen und Strafbestimmungen § 100. Rechtsschutz 1 Gegen Anordnungen und Verfügungen der Organe der Tierseuchenpoli zei gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabee c bis m und der Tierschutzbehörden gemäss § 67 Buchstabee c bis 1 kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement geführt werden. 2 Gegen Entscheide im Sinne von § 60 dieser Verordnung kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der kantonalen landwirtschaftlichen Rekurskom mission geführt werden. § 101. Rückerstattungen Zu Unrecht bezogene Entschädigungen und Beiträge können zurückge fordert werden. Die Voraussetzungen richten sich nach Bundesrecht. § 102. Strafbestimmungen a) Tierseuchen 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzge bung werden nach Bundesrecht bestraft. Die Bussen fliessen in die Tier seuchenkasse. 2 Gegen Entscheide im Sinne von § 60 dieser Verordnung kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. 1 ) b) Tierschutz 3 Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Artikeln 27 bis 32 TSchG bestraft. 4 Strafanzeigen, Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügun gen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzge bung sind dem Veterinärdienst 2 ) und dem Bundesamt für Veterinärwesen zu melden. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 103. Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben sind: 1. die Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 5. Juni 1984 3 ); 2. der Wittmersche Tierschutzfonds (RRB vom 24. Januar 1941) 4 ); 3. die Verordnung über die Benützung der Hunde als Zugtiere vom 23. Januar 1923 5 ); 1) § 100 Absatz 2 Fassung vom 15. November 2005. 2) Fassung vom 29. Juni 1998. 3) GS 89, 489 (BGS 435.148.1). 4) GS 75, 193 (BGS 435.148.3). 5) GS 69, 14 (BGS 435.148.6). 926.711 22 4. das Verbot des Inverkehrbringens von Tierdesinfektionsmitteln mit chlorierten persistenten Kohlenwasserstoffen (RRB vom 2. Mai 1969) 1 ); 5. die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseu chen vom 13. Januar 1987 2 ); 6. die Weisungen über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV im Kanton Solothurn vom 29. November 1983 3 ); 7. die Verordnung über die Honorare, Entschädigungen, Gebühren und Beiträge zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 3. No vember 1992 4 ). § 104. Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 24 zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft 5 ). Vorbehal ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. 2 Das Inkrafttreten von § 24 wird später bestimmt. Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 12. Juli 2005 § 105. Änderung von Verordnungen a) Vollzugsverordnung zur kantonalen Lebensmittelverordnung vom 23. Oktober 19956) Als § 4 bis wird eingefügt: § 4 bis . Delegation Die Amtstierärzte und -tierärztinnen können Aufgaben, welche der Da tenerhebung dienen, sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an tierärztliche Hilfspersonen delegieren, sofern diese über die geforderte Ausbildung verfügen. b) Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tier seuchen und Tierschutz vom 23. Januar 1996 7 ) § 2 und §§ 11 - 14 sind aufgehoben. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 26. Juni 1996 abgewiesen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1996. 1) GS 84, 293 (BGS 926.714.2). 2) GS 90, 747 (BGS 926.712). 3) GS 89, 367 (BGS 926.712.1). 4) GS 92, 650 (BGS 926.716). 5) Inkrafttreten der Änderungen vom: 29. Juni 1998 am 1. Oktober 1998; 12. Juli 2005 am 1. November 2005; 15. November 2005 am 1. Januar 2006; 6. März 2007 am 1. August 2007. 6) GS 93, 668 (BGS 815.22). 7) GS 93, 856 (BGS 926.712).