Agriculture Law
颁布于 2002-06-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landwirtschaftsgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · St. Gallen
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- agricultural development, farming, family farming, financial agricultural measures, internal trade, institution, agricultural land, legal proceedings/administrative proceedings, agroecology, governance
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610.1 Landwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 20021 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 26. Juni 20012 Kenntnis genommen und erlässt im Hinblick auf Art. 20 der Kantonsverfassung vom 27. November 20003 und in Ausführung der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung4 als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1. 1 Dieses Gesetz fördert eine leistungsfähige, nachhaltig und marktgerecht produzierende Landwirtschaft. 2 Die Förderung berücksichtigt den Grundsatz der Eigenverantwortung und der Selbsthilfe der Landwirte und der Bäuerinnen. 3 Begleitende Massnahmen lindern soziale Härten der Strukturentwicklung. II. Produktion und Absatz 1. Allgemeine Bestimmungen Innovative Produkte und Dienstleistungen Art. 2. 1 Der Staat fördert die Entwicklung neuer landwirtschaftlicher Produkte, Produktionsverfahren, Zusammenarbeitsformen und Dienstleistungen. 2 Er kann Beiträge ausrichten: a) an Versuche und Entwicklungskosten; b) als Förderpreise. Kennzeichnung und Absatzförderung Art. 3. 1 Der Staat fördert: a) die Erarbeitung von Grundlagen für die Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben5; b) Massnahmen zur Qualitätssicherung; c) regionale Massnahmen der Produzentinnen und der Produzenten zur Absatzförderung6. 2 Er kann Beiträge an gemeinschaftliche Massnahmen ausrichten. Diese werden in der Regel befristet. Marktentlastung Art. 4. 1 Der Staat kann sich an befristeten Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligen7. 2. Viehwirtschaft Förderungsmassnahmen Art. 5. 1 Der Staat fördert: a) die Zucht von Nutztieren; b) Viehschauen und regionale Viehmärkte; c) die Zusammenarbeit zwischen Alpwirtschaft, Berg- und Tallandwirtschaft. 2 Er kann Beiträge leisten: 1. an die vom Bund anerkannten Zuchtorganisationen nach dem Bundesrecht8; 2. an Viehschauen und regionale Viehmärkte; 3. an arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal. 3. Pflanzenbau und Pflanzenschutz Grundsatz Art. 6. 1 Der Staat fördert den umweltschonenden Pflanzenbau sowie die Bekämpfung von Schädlingen und ansteckenden Krankheiten. Beiträge Art. 7. 1 Der Staat kann Beiträge an umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen ausrichten. 2 Bei ausserordentlichen Ereignissen kann er Beiträge zur Abfindung von Schäden ausrichten, die infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen eingetreten sind. 4. Weinbau Qualitätsförderung Art. 8. 1 Der Staat fördert qualitativ hoch stehende Weinbauprodukte. 2 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere: a) die Verwendung der Bezeichnung9; b) den Mindestzuckergehalt10; c) den Höchstertrag je Flächeneinheit11. III. Beratung Angebot Art. 9. 1 Der Staat bietet Beratung zur Förderung einer leistungsfähigen und nachhaltig produzierenden Landwirtschaft an.12 Beratungsstelle Art. 10. 1 Der Staat führt eine landwirtschaftliche Beratungsstelle. 2 Er kann regionale oder nationale landwirtschaftliche Beratungsdienste und Beratungszentralen unterstützen oder sich daran beteiligen. IV. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen 1. Strukturverbesserungen Grundsatz Art. 11. 1 Der Staat fördert Strukturverbesserungen. Beiträge a) ordentliche Art. 12. 1 Der Staat leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht13. b) ausserordentliche 1. Überbrückungsmassnahmen Art. 13. 1 Zur Linderung sozialer Härten kann der Staat Beiträge an Tier- und Gewässerschutzmassnahmen leisten, auch wenn der Betrieb nur mittelfristig eine Existenz bietet. 2 Er knüpft die Beiträge an Auflagen und Bedingungen, die spätere Betriebsarrondierungen fördern. 3 Der Beitrag erreicht höchstens 75 Prozent des Betrages, den Staat und Bund als ordentlichen Beitrag ausrichten würden. 2. Natur- und Landschaftsschutz Art. 14. 1 Der Staat kann Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen von Strukturverbesserungen mit Beiträgen unterstützen. 2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3. Sicherung der Strukturverbesserungen Art. 15. 1 Die Sicherung der ausserordentlichen Strukturverbesserungen erfolgt nach dem Bundesrecht14. 2 Die Auflagen nach Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes werden als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt15. Investitionskredite Art. 16. 1 Der Staat gewährt Investitionskredite nach dem Bundesrecht16. 2. Soziale Begleitmassnahmen Betriebshilfe Art. 17. 1 Der Staat gewährt Betriebshilfe im Rahmen der bundesrechtlichen Massnahmen17. Hilfsdienste Art. 18. 1 Der Staat kann Beiträge an Institutionen des Betriebshelferdienstes und des freiwilligen Landdienstes leisten. V. Grundeigentum und Pacht 1. Bäuerliches Bodenrecht Alprechte Art. 19. 1 Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199118 wird auf den Erwerb von Alprechten19, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören und höchstens zwei Kuhrechte umfassen, nicht angewendet. Vorkaufsrecht Art. 20. 1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die zum Zweck von Güterzusammenlegungen gegründet worden sind, haben ein Vorkaufsrecht an Grundstücken im Beizugsgebiet, wenn diese dem statutarischen Zweck der Körperschaft dienen20. 2 Das Vorkaufsrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Neuverteilungsplans. Aufsichtsbehörde Art. 21. 1 Die Regierung bezeichnet eine Aufsichtsbehörde, die Bewilligungen der zuständigen Stelle des Staates anfechten kann21. 2. Landwirtschaftliche Pacht Alpen Art. 22. 1 Die Regierung kann durch Verordnung den zulässigen Pachtzins22 für Alpen und Alprechte nach dem Bundesrecht erhöhen23, wenn dies für den Unterhalt der Alpen notwendig ist. VI. Organisation und Verfahren Politische Gemeinde Art. 23. 1 Die politische Gemeinde: a) führt Erhebungen und Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben durch; b) wirkt bei Viehschauen mit; c) unterstützt den Pflanzenschutzdienst bei der Bekämpfung von Schadorganismen im Pflanzenbau; d) führt den Rebbaukataster; e) erhebt Einsprache in den vom Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 198524 bezeichneten Fällen25; f) entscheidet über Gesuche zur Bewirtschaftung und Pflege von Brachland26. 2 Sie lässt im Grundbuch anmerken27: 1. landwirtschaftliche Grundstücke in der Bauzone, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199128 unterstellt sind; 2. nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199129 nicht unterstellt sind. Private Organisationen a) Strukturverbesserungen und Betriebshilfe Art. 24. 1 Der Staat beteiligt sich an der Landwirtschaftlichen Kreditkasse St.Gallen. 2 Die Regierung kann ihr die Gewährung von Beiträgen und Krediten für Strukturverbesserungen30 und Betriebshilfe31 übertragen. 3 Die Finanzkontrolle übt im Bereich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben die Finanzaufsicht aus. b) Milchwirtschaft Art. 25. 1 Der Staat unterhält mit den milchwirtschaftlichen Organisationen einen milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienst32. c) Betriebskontrolle Art. 26. 1 Die zuständige Stelle des Staates kann private Organisationen zur Durchführung von Betriebskontrollen33 beiziehen. Einsprache Art. 27. 1 Gegen Verfügungen über landwirtschaftliche Direktzahlungen kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden. Entschädigung Art. 28. 1 Für Beratung und andere staatliche Dienstleistungen nach diesem Gesetz, die im privaten Interesse liegen, wird eine entsprechende Entschädigung erhoben. Rückerstattung Art. 29. 1 Die Behörde, die Beiträge nach diesem Gesetz verfügt, fordert diese ganz oder teilweise zurück, wenn: a) die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind; b) unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden; c) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Strafbestimmung Art. 30.34 1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren um Gewährung von Beiträgen nach diesem Gesetz unwahre oder täuschende Angaben macht. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. VII. Schlussbestimmungen Verordnung Art. 31. 1 Die Regierung erlässt durch Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, namentlich über: a) Förderungsmassnahmen nach diesem Gesetz, insbesondere Voraussetzungen und Höhe der Beiträge; b) Massnahmen zur Förderung des Weinbaus35; c) Aufsicht, Verfahren, Kostentragung sowie Haftung und Verantwortlichkeit bei der Aufgabenübertragung an die Landwirtschaftliche Kreditkasse; d) die Bemessung der Entschädigung für staatliche Dienstleistungen und Ausnahmen von der Entgeltlichkeit. Änderung bisherigen Rechts a) Meliorationsgesetz Art. 32. Das Meliorationsgesetz vom 31. März 197736 wird wie folgt geändert: Ingress. Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. August 197537 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890, in Ausführung von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190738 und der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung39 als Gesetz: Geltungsbereich Art. 1.40 1 Dieses Gesetz regelt: a)die Güterzusammenlegung; b)die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen. 2 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung von Bund und Staat über einzelne Meliorationswerke. Anmerkung im Grundbuch Art. 18ter.41 1 Die politische Gemeinde lässt die Mitgliedschaft im gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsunternehmen unmittelbar nach dem Durchführungsbeschluss im Grundbuch anmerken42. Art. 54 bis 61 werden aufgehoben. b) G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos Art. 33. Das Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 194143 wird wie folgt geändert: Art. 10.44 1 Die Meliorationskommission ist das oberste Organ des Werkes. Sie besteht aus 13 Mitgliedern, von denen in der Regel der Präsident dem Regierungsrat angehören soll. Die Perimeterpflichtigen sollen in der Meliorationskommission angemessen vertreten sein. Art. 11.45 1 Die Meliorationskommission stellt das Arbeitsprogramm und den Jahresarbeitsplan auf; sie trifft die Anordnungen für die Durchführung der Arbeiten und überwacht die Ausführung. Sie bestellt die technische Leitung. 2 Die Meliorationskommission sorgt für den Unterhalt des Werkes. Sie kann mit der Ausführung oder mit dem Unterhalt einzelner Teile des Werkes besondere Kommissionen betrauen, die unter ihrer Aufsicht stehen. 3 Die Meliorationskommission stellt über ihre Organisation und über die Geschäftsordnung ein Reglement auf; sie ordnet das Rechnungswesen und setzt auf Grund des Kostenverteilers jeweilen die zu erhebenden Perimeterbeiträge fest. 4 Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement. Art. 12.46 1 Aus der Mitte der Meliorationskommission wird eine Vollzugskommission von höchstens fünf Mitgliedern bestellt, in welcher der Präsident der Meliorationskommission den Vorsitz führt. Sie vergibt die Arbeiten und vollzieht die Beschlüsse der Meliorationskommission. Art. 19.47 1 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über das Werk aus. c) G über die Abgeltung ökologischer Leistungen Art. 34. Das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. September 199148 wird wie folgt geändert: Ingress. Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 18. Dezember 199049 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 18a ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 196650, Art. 40 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 199851 und der eidgenössischen Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft vom 4. April 200152 als Gesetz: c) Höhe 1. allgemein Art. 5.53 1 Der jährliche Beitrag je Are setzt sich zusammen aus: a)Grundbeitrag für Bewirtschaftung und Pflege; b)Zuschlag für erhöhten Bewirtschaftungsaufwand; bbis)Zuschlag für Qualität der ökologischen Leistungen; c)Entschädigung für Ertragsausfall. 2. Ansatz Art. 6.54 1 Der Grundbeitrag für Bewirtschaftung und Pflege beträgt höchstens: a)Fr. 6.– für Objekte wie Streueflächen, Trockenstandorte, extensiv genutztes Wies- und Streueland sowie nicht gepflügte und nicht gedüngte Ackerrandstreifen; b)Fr. 30.– für Objekte wie Hecken, Feldgehölze, Waldsäume und Uferbestockungen. 2 Der Zuschlag für erhöhten Bewirtschaftungsaufwand beträgt höchstens Fr. 14.–. 3 Der Zuschlag für Qualität der ökologischen Leistungen überschreitet die anrechenbaren Abgeltungen des Bundes nicht. 4 Die Entschädigung für Ertragsausfall beträgt höchstens Fr. 45.–. d) G über die Verwaltungsrechtspflege Art. 35. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196555 wird wie folgt geändert: b) Verwaltungsrekurskommission als Vorinstanz des Verwaltungsgerichtes Art. 41.56 1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden: a)Sozialhilfe: Verfügungen auf Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe; b)Arbeitnehmerschutz: 1.Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes zuständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung; 2.Verfügungen der zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit zuständigen Stelle; c)Berufsbildung: Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen; d)Landwirtschaft: 1.Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zuständigen Behörde; 2.Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht; 3.Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften über Investitionskredite, Strukturverbesserungsbeiträge und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zuständigen Stellen; 4.Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art. 47 des Meliorationsgesetzes; e)Schätzungen: 1.Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach Strassengesetz; 2.Entscheide der Schätzungskommission oder des Gemeinderates nach Art. 8, 13, 21, 22, 29 und 32 des Wasserbaugesetzes; 3.Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos; 4.Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörde bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 116 Abs. 3 Bst. b und Art. 122 Abs. 2 des Baugesetzes; f)Jagd: Entscheide des Wildschadenschätzers; g)öffentliche Dienstpflichten: 1.Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Feuerwehrdienstpflicht oder die Ersatzsteuerpflicht; 2.Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Wind- und Feuerwachpflicht; 3.Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde; gbis)Strassenverkehr: Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständigen Behörden; h)Abgaben: 1.Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden, einschliesslich Verfügungen bzw. Einspracheentscheide über Steuerausscheidungen; 2.Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug sowie Verzugszinsen; 3.Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuerwehrdienstersatz; 4.Einspracheentscheide der Militärpflichtersatzverwaltung; 5.selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater; 6.Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen; 7.Verfügungen des zuständigen Departementes über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz; i)Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzuges an die Verwaltungsrekurskommission vorsieht. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 36. Aufgehoben werden: a) der Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons an einer Hilfs- und Bürgschaftsgenossenschaft für notleidende Kleinbauern vom 26. Dezember 193257; b) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 13. Januar 199458; c) das Gesetz über den Schutz und die Förderung des Rebbaus vom 23. Dezember 195759; d) der Grossratsbeschluss über die Förderung von Bau und Verbesserung von Hofdüngeranlagen im Talgebiet vom 11. Januar 199060; e) das Tierzuchtgesetz vom 19. Juni 196161. Übergangsbestimmung Art. 37. 1 Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach dem neuen Recht abgeschlossen. Vollzugsbeginn Art. 38. 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. Der Präsident des Grossen Rates: Dipl. Ing. ETH Fritz Lüdi Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:62 Das Landwirtschaftsgesetz wurde am 21. Juni 2002 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 22. Mai bis 20. Juni 2002 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.63 St.Gallen, 25. Juni 2002 Die Präsidentin der Regierung: lic. phil. Kathrin Hilber Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer Das Landwirtschaftsgesetz wird ab 1. Oktober 2002 angewendet. St.Gallen, 17. September 2002 Der Präsident der Regierung: lic. iur. Peter Schönenberger Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer 1 Vom Grossen Rat erlassen am 7. Mai 2002; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. Juni 2002; in Vollzug ab 1. Oktober 2002. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 10 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1). 2 ABl 2001, 1525 ff. 3 sGS 111.1 4 BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11; BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2. 5 Art. 16 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 6 Art. 12 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 7 Art. 13 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 8 Art. 142 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 9 Art. 63 Abs. 2 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 10 Art. 64 Abs. 3 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 11 Art. 64 Abs. 3 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 12 Vgl. Art. 136 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 13 Art. 93 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 14 Art. 91, 102 ff. und 171 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; Art. 35 ff. der eidgV über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998, SR 913.1. 15 Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210. 16 Art. 105 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 17 Art. 78 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 18 SR 211.412.11. 19 Art. 5 Bst. b des BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11. 20 Art. 56 Abs. 1 Bst. a des BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11. 21 Art. 90 Bst. b des BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11. 22 Art. 36 ff. des BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2. 23 Art. 3 des BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2. 24 SR 221.213.2. 25 Art. 33 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 1 des BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2. 26 Art. 71 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 27 Vgl. Art. 86 des BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11. 28 SR 211.412.11. 29 SR 211.412.11. 30 Art. 87 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 31 Art. 78 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 32 Art. 6 der eidgV über die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft vom 7. Dezember 1998, SR 916.351.0. 33 Art. 66 Abs. 1 der eidgV über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998, SR 910.13. 34 Geändert durch III. Nachtrag zum StP. 35 Art. 60 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 36 sGS 633.1. 37 ABl 1975, 1133. 38 SR 210. 39 Art. 87 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1. 40 Geändert durch Art. 32, LaG. 41 Eingefügt durch Art. 32, LaG. 42 Art. 703 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210. 43 sGS 633.3. 44 Geändert durch Art. 33, LaG. 45 Geändert durch Art. 33, LaG. 46 Geändert durch Art. 33, LaG. 47 Geändert durch Art. 33, LaG. 48 sGS 671.7. 49 ABl 1991, 149. 50 SR 451. 51 SR 910.13. 52 SR 910.14. 53 Geändert durch Art. 34, LaG. 54 Geändert durch Art. 34, LaG. 55 sGS 951.1. 56 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2. 57 sGS 611.55. 58 sGS 613.1. 59 sGS 631.3. 60 sGS 633.910. 61 sGS 641.1. 62 Siehe ABl 2002, 1366 f. und 2040. 63 Referendumsvorlage siehe ABl 2002, 1029 ff.