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瑞士的法律

Agricultural Ordinance

颁布于 2000-12-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landwirtschaftsverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, farming, family farming, agricultural land, financial agricultural measures, research, legal proceedings/administrative proceedings

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  1. 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Landwirtschaftsverordnung vom 12. Dezember 2000 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirt schaftsgesetz) vom 29. April 1998 (SR 910.1), das Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. November 1999, die Verordnung über die Direktzah lungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung) vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13), das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11), die Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) vom 7. Dezember 1998 (SR 913.1), die Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirt schaft vom 26. November 2003 (SR 913.211), die Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) vom 26. November 2003 (SR 914.11), Art. 33 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 21. Juni 1911, Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Na tur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968, die Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwal tungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 16. Okto ber 1973, 9) verordnet: Amtsblatt 2000, S. 1889. 1/2015 910.101 Landwirtschaftsverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 A. Wirtschaftliche Grundlagen I. Strukturverbesserungen 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Die Bestimmungen von Kapitel I gelten für alle unter amtlicher Mit wirkung durchgeführten Strukturverbesserungen, soweit nicht ab weichende Vorschriften bestehen. § 2 Die zuständige Stelle für amtliche Mitwirkung bei Strukturverbesse rungen ist das kantonale Landwirtschaftsamt, soweit nicht abwei chende Vorschriften bestehen. § 3 1 Die amtliche Mitwirkung besteht in der technischen und betriebs wirtschaftlichen Beratung sowie in der Durchführung und der Überwachung des Vorhabens, soweit diese Aufgaben nicht dessen Trägerschaft oder ihren Organen zufallen. 2 Mit dem Abschluss des Vorhabens endet die amtliche Mitwirkung. Vorbehalten bleibt der Erlass von Weisungen über den Betrieb und Unterhalt des Werkes. § 4 Die amtliche Mitwirkung ist gebührenfrei. § 5 1 Für die Zusicherung der amtlichen Mitwirkung und allfälliger Bei träge sind dem Landwirtschaftsamt ein Gesuch und entsprechende Projektunterlagen einzureichen. 2 Das Landwirtschaftsamt prüft das Vorhaben und zieht bei Bedarf weitere Fachstellen bei. 3 Wenn sich das geplante Vorhaben als zweckmässig erweist und die Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, sichert a) bei Güterzusammenlegungen das Volkswirtschaftsdepartement; b) bei allen übrigen Strukturverbesserungen das Landwirtschafts amt die amtliche Mitwirkung zu. Geltungsbereich Zuständigkeit Amtliche Mitwirkung Kostenbefreiung Zusicherung Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 4 Der Regierungsrat sichert einen Kantonsbeitrag zu, unter Vorbe halt eines genehmigten Budgets sowie der Zusicherung des Ge meinde- und des Bundesbeitrages. § 6 1 Die Zweckmässigkeit eines Vorhabens ist insbesondere dann ge geben, wenn dadurch a) die Bewirtschaftungsstrukturen verbessert werden und die Be wirtschaftung erleichtert wird; b) die Ertragsfähigkeit des Bodens erhalten und gefördert wird; c) der Boden vor Verwüstung und Zerstörung geschützt oder bo den- und kulturtechnische Anlagen wieder hergestellt werden; d) der ökologische Wert der Landschaft erhöht wird; e) die wirtschaftliche Nutzung von Pachtland ermöglicht wird. 2 Das öffentliche Interesse an einem Vorhaben ist insbesondere dann gegeben, wenn es den Zielsetzungen von Art. 87 des Bun desgesetzes über die Landwirtschaft und Art. 1 und 2 LwG ent spricht. § 7 1 Struktur- und Bodenverbesserungen können durch Gemeinden, Güterkorporationen, Meliorationsgenossenschaften oder vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigen tümer durchgeführt werden. 2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei Güterzusammenle gungen gelten sinngemäss für alle Unternehmen zur Verbesserung von Strukturen und Böden. § 8 3) 1 Als Beiträge im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LwG gilt die Summe der Kantons- und Gemeindebeiträge an die beitragsberechtigten Kos ten der Bodenverbesserungsmassnahmen. 2 Die gemeinsamen Beiträge von Kanton und Gemeinde belaufen sich bei grossem öffentlichen Interesse auf höchstens 40 Prozent, bei mittlerem Interesse auf höchstens 30 Prozent und bei kleinem Interesse auf höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kos ten 3 Ein grosses öffentliches Interesse besteht bei umfassenden ge meinschaftlichen Massnahmen, ein mittleres bei gemeinschaftli chen Massnahmen und ein kleines bei einzelbetrieblichen Mass nahmen. Zweck mässigkeit, öffentliches Interesse Trägerschaften 1/2015 Beiträge gemäss Art. 13 LwG 910.101 Landwirtschaftsverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 9 1 Die Höhe der Beiträge wird je um maximal 5% der Höchstansätze reduziert, wenn a) die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nur mit Einschränkungen gewährleistet ist; b) die Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes nur in vermindertem Masse gewährleistet ist; c) die Bewirtschaftungsverhältnisse optimal sind. 2 Bei einzelbetrieblichen Massnahmen wird zusätzlich die wirt schaftliche Lage der gesuchstellenden Person berücksichtigt. Die Abstufung richtet sich nach der Regelung des kantonalen Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden. 9) § 10 3) Der Gemeindeanteil am gemeinsamen Beitrag von Kanton und Gemeinde nach Art. 13 LwG beträgt 25 Prozent des Kantonsbei trages. 2. Verfahren bei Güterzusammenlegungen § 11 1 Im Falle einer Zusicherung der amtlichen Mitwirkung beauftragt das Volkswirtschaftsdepartement den Gemeinderat mit der Vorpla nung gemäss Art. 17 Abs. 3 LwG. 2 Das Landwirtschaftsamt stellt die Koordination mit den Schutzbe reichen Natur, Landschaft, Gewässer, Boden sowie mit der Raum planung sicher, indem es den betroffenen Amtsstellen und Organi sationen die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhaben ge währt. § 12 1 Das Volkswirtschaftsdepartement genehmigt die Abgrenzung des Beizugsgebietes (Perimeter). 2 Änderungen des rechtskräftigen Perimeters bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement; vorbe halten bleibt § 33 Abs. 3. Reduktion der Beiträge bei Bodenver besserungen 3) Gemeinde beitrag an Boden verbesserungen gemäss Art. 16 LwG Vorplanung Beizugsgebiet Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 § 13 1 Vor der Auflage des Perimeters führt das Landwirtschaftsamt eine öffentliche Orientierungsversammlung durch, an welcher das Pro jekt und das Beizugsgebiet erläutert werden. 2 Der Gemeinderat legt den Perimeter gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. a LwG während 30 Tagen öffentlich auf. 3 … 10) § 14 1 Spätestens zwei Monate nach Abschluss der Perimeterauflage findet die Gründungsversammlung der Meliorationsgenossenschaft statt. 2 Die stimmberechtigten Grundeigentümerinnen und Grundeigen tümer des Beizugsgebietes werden durch die Gemeinde in Abspra che mit dem Landwirtschaftsamt mit eingeschriebenem Brief und durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt und im Publikations organ der Gemeinde zur Gründungsversammlung eingeladen. 3 Die Vollmacht zur Stellvertretung gemäss Art. 11 Abs. 7 LwG muss amtlich beglaubigt sein. 4 Miteigentümerinnen und Miteigentümer und jede Gemeinschaft zur gesamten Hand haben eine Delegierte oder einen Delegierten zu bezeichnen. Diese Person hat eine amtlich beglaubigte Voll macht vorzuweisen. 5 Die Versammlung wird bis und mit Abstimmung über die Grün dung und die Wahl der erforderlichen Organe durch das Landwirt schaftsamt geleitet. 6 Mit Beschluss zur Durchführung gemäss Art. 11 LwG ist die ent sprechende Meliorationsgenossenschaft gegründet. Basis dazu bilden die vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Grundsta tuten. 7 Statuten und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement. § 15 1 Wird die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen angeordnet, bilden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine Meliorationsgenossenschaft. Basis dazu stellen die vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Grundsta tuten dar. 2 Die Vorschriften über das Verfahren bei Güterzusammenlegun gen sind sinngemäss anwendbar. Das Landwirtschaftsamt kann Perimeter auflage Beschluss fassung, Gründungs versammlung und Stellver treterregelung 1/2015 Anordnung 910.101 Landwirtschaftsverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 besondere, dem Unternehmen angepasste Durchführungsvor schriften erlassen. § 16 1 Nach Gründung der Meliorationsgenossenschaft und Ablauf der Auflagefrist ist das Projekt nötigenfalls zu bereinigen und danach dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. 2 Wesentliche Projektänderungen sind ebenfalls dem Regierungs rat zu unterbreiten. § 17 Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ordnet das Landwirtschaftsamt die erforderlichen Anmerkungen im Grundbuch von Amtes wegen an. § 18 1 Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grund lasten sowie die Begründung bei Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufs rechten bedürfen der Bewilligung des Vorstandes der Meliorations genossenschaft. 2 Der Vorstand kann solche Geschäfte sistieren, sofern dies den Ablauf des Verfahrens erleichtert. § 19 Für die Bewertung des Bodens und des Baumbestandes wird in der Regel eine Schätzungskommission eingesetzt. § 20 1 Soweit erforderlich, kann die Meliorationsgenossenschaft Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte erwerben. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Verpflichtung zu einer späteren Landabtretung für öffentliche Vorhaben als öffentlichrecht liche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen. § 21 Soweit erforderlich, können Dienstbarkeiten und Grundlasten er richtet, gelöscht oder angepasst und öffentlichrechtliche Eigen tumsbeschränkungen eingetragen oder übertragen werden. Dies hat im Auflageverfahren für die Neuzuteilung zu erfolgen. Genehmigung Anmerkung im Grundbuch Hand änderungen Boden- und – Bestandes bewertung Erwerb von Grundstücken und Rechten Dienstbarkeiten Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 § 22 1 Die gemeinsamen Anlagen wie Wege, Wasserläufe, technische Anlagen und dergleichen sind in der Regel der Meliorationsgenos senschaft zuzuteilen. 2 Soweit zweckmässig ist bei Weganlagen, Wasserbauten und der gleichen das anstossende Grundeigentum neu zu ordnen. § 23 Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten im Alt bestand urteilt die zivilrechtliche Instanz am Ort der gelegenen Sa che. § 24 Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft legt zusammen mit der Projektleitung und dem Landwirtschaftsamt den Entwurf für die Neuzuteilung fest. Grundlage bilden die Art. 18 und 19 LwG. § 25 1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ha ben grundsätzlich Anspruch auf Realersatz. 2 Eine Entschädigung in Geld ist möglich, insbesondere wenn: a) Wertunterschiede zwischen dem Anspruch auf Neuzuteilung und den neu zugewiesenen Grundstücken auszugleichen sind; b) nur ein kleines Grundstück von geringem Wert eingeworfen wurde und kein entsprechender Realersatz geleistet werden kann; c) besondere Leistungen erbracht worden sind, die nicht durch Realersatz abgegolten werden können. 3 Bei einer Entschädigung in Geld für eine Mehr- oder Minderzutei lung ist der Bonitätswert mit einem angemessenen Zuschlag bis zur Höhe des Verkehrswertes abzugelten. § 26 1 Das Landwirtschaftsamt verfügt den Besitzesantritt. 2 Das Landwirtschaftsamt kann für einzelne oder mehrere Grund stücke eine vorzeitige Besitzeinweisung anordnen. Die Rechte der Einsprecherinnen und Einsprecher und der davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben gewahrt. 3 Wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer den bisherigen Besitz nicht freigibt oder die Pflicht zur Vorbereitung der Gemeinsame Anlagen Altbestand der Eigentums verhältnisse Neuzuteilung Entschädigung 1/2015 Antritt des neuen Besitzstandes 910.101 Landwirtschaftsverordnung 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Übergabe vernachlässigt, kann das Landwirtschaftsamt geeignete Massnahmen zur Sicherung des Antritts treffen. § 27 Der Regierungsrat genehmigt den Neuzuteilungsplan und damit den Eigentumsübergang. § 28 1 Die Genehmigung des abgeschlossenen Unternehmens erfolgt durch den Regierungsrat. 2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch den Abschluss von Teilen des Unternehmens genehmigen. 3. Meliorationsgenossenschaft § 29 Die Meliorationsgenossenschaft ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR und Art. 703 ZGB sowie den vom Volkswirt schaftsdepartement erlassenen Grundstatuten. § 30 Das Verfahren in Versammlungen und Sitzungen richtet sich, so weit nicht anderweitig gesetzlich oder durch die Grundstatuten an ders bestimmt, nach dem Gemeindegesetz. § 31 Die Statuten der Meliorationsgenossenschaft enthalten insbeson dere Bestimmungen über: a) Wahl und Aufgaben des Vorstandes; b) Wahl und Aufgaben der Projektleitung; c) Wahl und Aufgaben der Schätzungskommission; d) besondere Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglie der; e) Vorgehen bei Projektänderungen; f) Sanktionen und die Möglichkeit einer Ersatzvornahme; g) Kostenverteilung für Bau und Unterhalt; h) Grundsätze der Finanzierung. Eigentums übergang Abschluss des Unternehmens Rechts grundlagen Verfahren Statuten Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 § 32 1 Die Schätzungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, wovon die Mehrheit weder an der Güterzusammenlegung beteiligt noch ortsansässig sein darf. 2 Die Schätzungskommission nimmt die mit dem Unternehmen zu sammenhängenden Bewertungen und Schätzungen vor und setzt die Entschädigungen im Rahmen des Geldausgleichs fest. 3 Zur Behandlung der Geschäfte hat die Schätzungskommission die Projektleitung beizuziehen. In besonderen Fällen kann sie wei tere Sachverständige beauftragen. § 33 1 Perimeteränderungen können von den betroffenen Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümern oder vom Vorstand der Meliora tionsgenossenschaft beantragt werden. 2 Bei unwesentlichen Perimeteränderungen genügt anstelle der Auflage die schriftliche Zustimmung der direkt beteiligten Grundei gentümerinnen und Grundeigentümer. Als unwesentlich gelten Än derungen, die weniger als zehn Prozent der Perimeterfläche aus machen, Anpassungen des Perimeterrandes an bauliche Mass nahmen sowie Grenzbereinigungen. 3 Unwesentliche Änderungen genehmigt das Landwirtschaftsamt. 4. Privatrechtliche Unternehmen § 34 1 Privatrechtliche Unternehmen können durch mehrere vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigen tümer eines bestimmten Beizugsgebietes durchgeführt werden. Der Ablauf des Verfahrens richtet sich sinngemäss nach Abschnitt 2. 2 Die Zusicherung eines Kantonsbeitrags setzt voraus, dass: a) der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner Grundeigentüme rinnen und Grundeigentümer ausschliesst, b) die Kostentragung eindeutig geregelt ist, c) der dauernde gemeinschaftliche Unterhalt gesichert oder von der Gemeinde resp. einer Güterkorporation gewährleistet ist, d) das Projekt allseitig unterzeichnet ist, e) amtliche Auflagen geduldet werden. 3 Wird das Projekt nicht begonnen oder vollendet, entfallen öffentli che Beitragsleistungen. Erbrachte Aufwendungen des Kantons Schätzungs kommission Perimeter änderungen 1/2015 Verfahren 910.101 Landwirtschaftsverordnung 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 können den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über bunden werden. 5. Landwirtschaftliche Gebäude § 35 Voraussetzungen und Auflagen an Gesuchstellerinnen und Ge suchsteller sowie Beitragshöhe richten sich nach Art. 93 ff. und 102 ff. des Landwirtschaftsgesetzes, der Strukturverbesserungsverord nung und der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. 9) 6. Pachtlandarrondierungen § 36 Pachtlandarrondierungen können als privates oder als öffentliches Unternehmen in der Form einer Meliorationsgenossenschaft durchgeführt werden. Das Volkswirtschaftsdepartement regelt das Verfahren in einer technischen Weisung. 7. Sicherung der Bodenverbesserung § 37 1 Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Unterhaltsorga nisation und den Stand der Bodenverbesserungswerke aus. Dazu ist es durch die Gemeinde oder die Güterkorporation alle drei Jahre über den Zustand und die erforderlichen oder bereits erfolgten Un terhaltsmassnahmen schriftlich zu informieren. 2 Auf Verlangen sind dem Landwirtschaftsamt die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Statuten der Güterkorporation oder die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu zustellen. 8. Rechtspflege § 38 1 Bei Auflagen sind den Betroffenen die vorgesehenen Massnah men unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit schriftlich mitzu Grundsatz Verfahren Aufsicht Auflagen Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 11 teilen, jedoch ohne dass die Gültigkeit der Auflage von dieser Mit teilung abhängt. Bei umfangreichen Auflagen genügt der schriftli che Hinweis auf die Auflage. 2 Ausser bei der Gründung des Unternehmens sind die Auflagen vom Vorstand der Meliorationsgenossenschaft auf ortsübliche Wei se bekannt zu machen mit dem Hinweis auf die Einsprachemög lichkeit. 3 Bei Unternehmen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung er forderlich ist, ist auch der entsprechende Bericht aufzulegen. § 39 1 Gegen die aufgelegten Projekte, Auflagepunkte und Verfügungen können die Betroffenen und weitere Einspracheberechtigte innert der Auflagefrist schriftlich Einsprache erheben. 2 Kollektiveinsprachen sind ungültig. 3 Die Einsprachen sind zu begründen und müssen einen Antrag enthalten. 4 … 10) § 40 9) 1 Die nach Art. 25 des Landwirtschaftsgesetzes zuständige Behör de prüft die Einsprachen und erledigt sie soweit möglich auf dem Wege der gütlichen Einigung. 2 Kommt keine Einigung zustande, erlässt die zuständige Behörde eine beschwerdefähige Verfügung. 3 Einsprachen gegen den Perimeter sind dem Vorstand der Melio rationsgenossenschaft zur Stellungnahme zu unterbreiten. § 41 8) II. Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge 1. Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische Bewirtschaftungsweise § 42 Die Schaffhauser Bauernkreditkasse gewährt Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die ihren Betrieb auf den biologischen Land Einsprache Erledigung 1/2015 Grundsatz 910.101 Landwirtschaftsverordnung 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 bau umstellen, als Starthilfe ein zinsloses Betriebshilfedarlehen. Damit soll während der Umstellungsphase finanziellen Engpässen vorgebeugt werden. § 43 3) Die Höhe der Betriebshilfedarlehen richtet sich nach der Anzahl der Standardarbeitskräfte. Sie beträgt bei: 1,20 bis 1,99 Standardarbeitskräften höchstens Fr. 50'000. 2,00 und mehr Standardarbeitskräften höchstens Fr. 75'000. § 44 Das Betriebhilfedarlehen ist innert höchstens 10 Jahren zurückzu zahlen. § 45 3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die so zialen Begleitmassnahmen des Bundes. 2. Darlehen für Anschaffungen zur umweltschonen den Bewirtschaftung 3) § 45a 4) 1 Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ein zinsloses Darlehen an die Anschaffungskosten von Maschinen und Einrichtungen für den überbetrieblichen Einsatz gewähren, wenn: a) die Maschine oder Einrichtung eine besonders umweltscho nende Bewirtschaftung ermöglicht, namentlich durch eine we sentliche Verminderung von Schadstoffemissionen oder eine verminderte Nährstoffauswaschung; b) die Anschaffung in gemeinsamer Selbsthilfe durch mindestens zwei Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter in einer Rechts form nach Schweizerischem Obligationenrecht erfolgt, wobei die persönliche Haftung der Mitglieder nicht ausgeschlossen werden darf. 2 Das Gesuch ist an die Schaffhauser Bauernkreditkasse zu richten und ausreichend zu begründen. Diese entscheidet darüber und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Höhe der Betriebs hilfedarlehen Rück zahlungsrist Weitere Bestimmungen Grundsatz Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 13 § 45b 4) Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 40 % der Anschaffungskos ten, höchstens jedoch Fr. 50'000.--. Auf Gesuche für Darlehen un ter Fr. 10'000.-- wird nicht eingetreten. § 45c 4) Das Darlehen ist in gleichen Raten innert längstens 5 Jahren zu rückzuzahlen. § 45d 4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strukturverbesserungs verordnung des Bundes. 3. Beiträge 3) § 46 Wird ein wissenschaftliches Prognosesystem angeboten, welches die umweltgerechte Produktion unterstützt und der Schaffhauser Landwirtschaft zugute kommt, kann der Kanton Beiträge an die Be schaffung entsprechender Geräte gewähren. § 47 1 An Versuche im Pflanzenbau, namentlich im pfluglosen Anbau von Feldfrüchten sowie an Sortenanbau- und Düngungsversuche, können flächenbezogene Entschädigungen bis höchstens Fr. 20. pro Are ausgerichtet werden. 2 An Versuche für tiergerechte Haltung und emissionsarme Hof düngerbewirtschaftung können Entschädigungen bis zu einer ma ximalen Höhe von Fr. 1'000.- pro Grossvieheinheit (GVE) ausge richtet werden. 3 Die Beitragshöhe richtet sich nach betriebswirtschaftlichen Grund sätzen und nach dem durch den Versuch verursachten Mehrauf wand. 4 Die Versuche müssen vom kantonalen Beratungsdienst begleitet, ausgewertet und publiziert werden. 5 Die Versuche sind rechtzeitig zu planen und im Staatsvoran schlag aufzuführen. Beitragshöhe Rückzahlungs frist Weitere Bestimmungen Beiträge an besondere ökologische Leistungen Beiträge an Massnahmen, die besonders umweltschonen den Produk tionsmethoden zum Durch bruch verhelfen 1/2015 910.101 Landwirtschaftsverordnung 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 48 1 Um den Steillagenrebbau zu erhalten, können Beiträge an Neu pflanzungen und Erneuerungen von Rebanlagen für die gewerbli che Weinerzeugung ausgerichtet werden. 2 Die Beiträge dürfen folgende Ansätze je Quadratmeter nicht über steigen: Geländeneigung Geschlossene Eventualgebiete Reblagen 30 bis 50 Prozent Fr. 1.-- Fr. -.70 über 50 Prozent Fr. 1.50 Fr. 1. 3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Finanzlage des Kan tons. § 49 1 Mit der Beitragsgewährung sollen wertvolle Hochstammobstanla gen erhalten und die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen gefördert werden. 9) 2 Die Beiträge entsprechen höchstens den Anschaffungskosten der Obstbäume. Sie werden nur ausgerichtet, wenn a) mindestens 10 Bäume gleichzeitig in einer geschlossener Anla ge oder in Reihe als wertvolle Vernetzung gepflanzt werden oder b) in einer geschlossenen Anlage von mindestens 20 Bäumen wenigstens 5 Bäume pro Jahr ersetzt werden. 3 Der Unternutzen muss extensiviert werden. III. Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung § 50 1 Die Unterstützung von Bestrebungen zum Schutz der Bezeich nung von Schaffhauser Qualitätsprodukten erfolgt in Form von Mit arbeit und Abklärungen durch die entsprechende Fachstelle des Landwirtschaftsamtes im Rahmen eines Projektteams. 2 Entsprechende Projektanträge sind an das Landwirtschaftsamt zu richten. Beiträge an die Erneuerung von Reben in Steil lagen für die gewerbliche Weinerzeugung Beiträge an die Förderung des Anbaus von Hochstamm obstbäumen Ursprungs-, Herkunfts bezeichnungen, Qualitätsmarken und Gütezeichen Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 15 § 51 1 Der Kanton kann Projekte für Regionalmarketing oder Öffentlich keitsarbeit unterstützen, wenn: a) sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schaffhauser Landwirtschaft verbessern; b) sie mittel- und langfristig einer grösseren Gruppe von Produ zentinnen und Produzenten zugute kommen; c) Synergien mit anderen gleichartigen Projekten gesucht und ge nutzt werden; d) sie nach der Startphase voraussichtlich selbsttragend sind; e) sie einer Erfolgskontrolle unterstehen, nicht anderweitig bereits Staatsbeiträge erhalten und f) die Trägerschaft auch einen angemessenen Beitrag leistet. 2 Die Mitwirkung des kantonalen landwirtschaftlichen Beratungs dienstes ist gebührenfrei. § 52 Beiträge können nur für die Projektierungsphase und für die nach folgende Startphase eines Projektes, während welcher die Produk tionsabläufe sichergestellt werden und das Marketing sich im Auf bau befindet, gewährt werden. § 53 Als anrechenbare Kosten gelten namentlich solche für: a) besondere Marketingberatung; b) Gutachten; c) besondere Werbemassnahmen; d) Markenschutzgebühren und Herkunftskosten; e) projektbezogener Verwaltungsaufwand. § 54 1 An die anrechenbaren Kosten können Beiträge bis zu 50 % ge währt werden. 2 Sie sind in den Staatsvoranschlag aufzunehmen. § 55 Anträge zur Unterstützung von Projekten für regionales Marketing oder Öffentlichkeitsarbeit sind dem Landwirtschaftsamt bis Ende April des Jahres vor der allfälligen Beitragszahlung zur weiteren Bearbeitung einzureichen. Regional marketing, Öffentlichkeits arbeit a) Voraus setzungen b) Bemessungs grundlagen c) Anrechen bare Kosten d) Beitragshöhe 1/2015 e) Verfahren 910.101 Landwirtschaftsverordnung 16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität 9) § 55a 9) 1 Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für den Vollzug der Direkt zahlungsverordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Bedarf sind weitere landschaftsrelevante Fachstellen, insbe sondere das Planungs- und Naturschutzamt, beizuziehen. § 55b 9) 1 Das Planungs- und Naturschutzamt kann in Vorranggebieten für Biotopschutz und ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss kantonalem Richtplan eigene Vernetzungsprojekte realisieren. 2 Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdeparte ments für die Laufzeit der kantonalen Vernetzungsprojekte die zu deren Finanzierung zur Verfügung stehenden Mittel. 3 Nach Verfügbarkeit der Mittel können nach Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhau sen Beiträge aus dem Natur- und Heimatschutzfonds entnommen werden. § 55c 9) 1 Projektträger von Vernetzungsprojekten gemäss der Direktzah lungsverordnung sind Gemeindeverbände, einzelne Gemeinden, Stiftungen oder öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen. 2 Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung, die Durchführung, die Betreuung und die Restfinanzierung der Beiträge an Vernetzungsprojekte. Sie erstattet dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben schriftlich Bericht über den Stand der Ziel erreichung. § 55d 11) 1 Projektträger von Landschaftsqualitätsprojekten sind privatrechtli che Organisationen. 2 Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Projektleitung. Sie arbeitet ein Projektdossier nach der Richtlinie für Landschaftsquali tätsbeiträge des Bundesamtes für Landwirtschaft aus. 3 Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdeparte ments für die Laufzeit der Landschaftsqualitätsprojekte die zu de ren Finanzierung zur Verfügung stehenden Mittel. Vollzug Kantonale Vernetzungs projekte 9) Kommunale und regionale Vernetzungs projekte 9) Landschafts qualitäts projekte Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 17 4 Nach Verfügbarkeit der Mittel können nach Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhau sen Beiträge aus dem Natur- und Heimatschutzfonds entnommen werden. § 55e 11) 1 Gesuche für Kantonsbeiträge an kantonale Vernetzungsprojekte oder Landschaftsqualitätsprojekte sind dem Landwirtschaftsamt bis am 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. 2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Mindestanforderungen nach der Direktzahlungsverordnung und die vom Landwirt schaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Voraussetzungen an die Vernetzung oder die Land schaftsqualität erfüllt sind. § 55f 11) 1 Die Entscheide des Landwirtschaftsamtes über die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie die Ausübung von Kontrollfunktionen sind gebührenpflichtig, wenn das Bundesrecht nichts anderes vor schreibt. 2 Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenverord nung. § 55g 11) Das Landwirtschaftsamt kann die auferlegten Gebühren mit den Di rektzahlungen verrechnen. B. Bäuerlicher Grundbesitz I. Bäuerliches Bodenrecht 1. Behörden § 56 Für die Ertragswertschätzung gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist das Amt für Grund stückschätzungen zuständig. Beiträge Gebühren Verrechnungen 1/2015 Schätzungs behörde 910.101 Landwirtschaftsverordnung 18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2. Verfahren § 57 Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realtei lungs- und Zerstückelungsverbot, einer Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe sowie für die Über schreitung der Belastungsgrenze und Anträge im Sinne von Art. 86 BGBB für die Anmerkung im Grundbuch sind schriftlich und be gründet beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Das Grundbuchamt hat ebenfalls das Recht, Anträge im Sinne von Art. 86 BGBB zu stellen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung der Begehren not wendigen Unterlagen und Beweismittel beizulegen. § 58 Das Landwirtschaftsamt hat nach Eingang des Gesuches alle er forderlichen Abklärungen zu treffen. Es kann insbesondere Schät zungs- und Steuerakten einfordern und einen Mitbericht der Ge meindebehörde am Ort der gelegenen Sache einholen. Es kann zudem weitere Sachverständige beiziehen. § 59 Das Landwirtschaftsamt hat seinen Entscheid den Vertragspartei en, dem Grundbuchamt, der kantonalen Aufsichtsbehörde, der Pächterin oder dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuwei sungsberechtigten schriftlich mitzuteilen (Art. 83 Abs. 2 BGBB). II. Landwirtschaftliche Pacht § 60 Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie der Ge meinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand liegt, sind berechtigt, innert dreier Monate seit Kenntnis des Ver tragsabschlusses beim kantonalen Landwirtschaftsamt schriftlich Einsprache zu erheben. Nach Ablauf eines halben Jahres seit An tritt der Pacht sind nur noch Einsprachen des Gemeinderates zu lässig. § 61 1 Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 ... 7) Gesuche Abklärungen Eröffnung des Entscheides Einsprachen gegen Zupacht Beschwerde instanz Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 19 C. Tierzucht § 62 Die Beiträge des Kantons an die vom Bund unterstützten Tätigkei ten der nationalen Zuchtorganisationen sind so zu bemessen, dass jeweils der volle Bundesbeitrag ausgelöst werden kann. § 63 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt Weisungen über die Höhe und die Verteilung sämtlicher Beiträge. § 64 1 Kantonale Zuchtgenossenschaften, Züchtervereinigungen oder einzelne Zuchtbetriebe werden vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannt, wenn sie Mitglied einer eidgenössisch anerkannten Zuchtorganisation sind und deren Bedingungen erfüllen. 2 Anerkannte kantonale Zuchtorganisationen können zusätzlich durch die Ausrichtung von Beständeprämien gefördert werden. 3 Die Anerkennung von Zuchtgenossenschaften, Züchtervereini gungen oder Zuchtbetrieben kann jederzeit unter Ansetzung einer angemessenen Frist entschädigungslos rückgängig gemacht wer den, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. § 65 An die Belegstation der kantonalen Bienenzuchtorganisation wird auf Gesuch hin ein Beitrag ausgerichtet, sofern die Betreiberin da für auch eine angemessene Eigenleistung erbringt. § 66 Der Kanton kann an die Schweizerische Geflügelzuchtschule Bei träge leisten, sofern andere Kantone und der Bund sich auch daran beteiligen. § 67 An die Zucht von anderen Nutztierarten können Beiträge geleistet werden, sofern die Züchter in einer anerkannten Zuchtorganisation zusammengeschlossen sind und eine angemessene Eigenleistung erbringen. Allgemeines 1/2015 Beitragshöhe Rind- und Kleinviehzucht Bienenzucht Geflügelzucht Beiträge an die Zucht von anderen Nutztierarten, die vom Bund nicht gefördert werden 910.101 Landwirtschaftsverordnung 20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 D. 2) §§ 68 - 78 2) E. Landwirtschaftliche und bäuerlich hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung § 79 1 Der Kanton fördert die Verbreitung technischer, betriebswirt schaftlicher und ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft. 2 Er richtet zu diesem Zweck die nötigen Fachstellen ein, die im Landwirtschaftsamt zusammengefasst sind. § 80 1 Den Fachstellen obliegen die Beratung und die Weiterbildung von Landwirten und Bäuerinnen. 2 Sie führen auch die darauf abgestützten Erhebungen und Versu che durch. 3 Die Verrechnung der Beratungsleistungen und der Weiterbil dungskurse erfolgt nach dem vom Regierungsrat genehmigten Be ratungskonzept und dem vom Volkswirtschaftsdepartement ge nehmigten Gebührenreglement des Landwirtschaftsamtes. 3) F. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 81 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben. a) Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Boden recht (BGBB) vom 2. November 1993; b) Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Ok tober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 28. Oktober 1986; c) Verordnung über den Vollzug des kantonalen Rebbaugesetzes vom 18.Juli 1951 vom 5. August 1970; d) Verordnung über das Rebsortenverzeichnis vom 17. September 1991; Grundsatz Aufgaben Aufhebung bisherigen Rechts Landwirtschaftsverordnung 910.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 21 e) Verordnung über die Weinlesekontrolle, die Qualitätsbezahlung, den Mindestzuckergehalt und den Vollzug der Mengenbegren zung im Rebbau vom 10. August 1993; f) Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Reblaus, Blut laus und andere die landwirtschaftliche Produktion bedrohende Schädlinge vom 10. April 1886; g) Verordnung über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) vom 8. Januar 1947; h) Verordnung über die Förderung der Tierzucht vom 15. Septem ber 1998; i) Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug von Art. 44bis des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1964 betreffend die Ände rung des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) vom 14. Juli 1965; j) Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernet zung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (kantonale Öko-Qualitätsverordnung) vom 4. Januar 2002. 11) § 82 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) Amtsblatt 2000, S. 1889. 2) Aufgehoben durch RRB vom 23. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1887). 3) Fassung gemäss RRB vom 6. April 2004, in Kraft getreten am 1. Ja nuar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 491). 4) Eingefügt durch RRB vom 6. April 2004, in Kraft getreten am 1. Ja nuar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 491). 5) Eingefügt durch RRB vom 24. August 2004, in Kraft getreten am 1. August 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1233). 6) Eingefügt durch RRB vom 1. März 2005, in Kraft getreten am 1. März 2005 (Amtsblatt 2005, S. 347). 7) Aufgehoben durch RRB vom 19. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Juli 2007 (Amtsblatt 2007, S. 901). 8) Aufgehoben durch RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881). 9) Fassung gemäss RRB vom 23. September 2014, in Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1405). Inkrafttreten 1/2015 910.101 Landwirtschaftsverordnung 22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 10) Aufgehoben durch RRB vom 23. September 2014, in Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1405). 11) Eingefügt durch RRB vom 23. September 2014, in Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1405).

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