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瑞士的法律

Agreement between the Canton Basel-Stadt, represented by the Building Office Basel-Stadt and the Waste Disposal Enterprise Laufental, concerning the incineration of municipal waste in the Waste Incineration Plant Basel

颁布于 1999-02-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Vertrag zwischen Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement Basel-Stadt, und KELSAG (Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG) betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Basel.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Stadt
主题
Waste and hazardous substances
关键词
waste disposal, waste management, business/industry/corporations, waste domestic sources, solid waste, contracts, data collection/reporting
类别
*

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文本

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  1. 1 1. 10. 2007 77 Vertrag zwischen Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement Basel-Stadt, und KELSAG (Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG) betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Basel Vom 4. Februar / 4. Januar 1999 Das Baudepartement Basel-Stadt baut eine neue KVA für die regio nale Abfallentsorgung in Basel als Ersatz für die bestehende alte Anlage. Die neue KVA wird voraussichtlich per 1. Januar 1999 ihren Betrieb aufnehmen. Die KELSAG ist daran interessiert, den zur Verbrennung geeigne ten Siedlungsabfall aus ihrem Entsorgungsgebiet in der KVA verbren nen zu lassen. Das Baudepartement ist bereit, die Kapazität für die angemeldeten Mengen zu reservieren. Damit wird eine regionale, kan tonsüberschreitende Zusammenarbeit realisiert. Bei der Auslegung der neuen KVA in Basel ist es das Ziel, diese An lage nur für die Restabfallmengen auszulegen, die nach entsprechen den Vermeidungs- und Verwertungsbemühungen im Jahr 1999 zu er warten sind und von den Vertragspartnern der KVA als Jahresmengen angemeldet werden. Eine Aufstellung der zu erwartenden Jahresmen gen ist in der Anlage 1 enthalten. Um Projektierung, Bau und Betrieb der KVA in einer Grösse zu er möglichen, die den angemeldeten Mengen und vertraglich reservierten Kapazitäten gerecht wird, aber auch Leerkapazitäten weitgehend ver hindert, vereinbaren die Parteien was folgt: Artikel 1. Annahmeverpflichtung 1.1 Das Baudepartement verpflichtet sich, unter Vorbehalt der Neu verhandlung gemäss Art. 2.5, ab Betriebsaufnahme der KVA wäh rend mindestens 30 Jahren von der KELSAG 7000 Tonnen Sied lungsabfälle gemäss TVA (Technische Verordnung über Abfälle der Schweiz), bezogen auf den Heizwert von Hu = 14 MJ/kg, zur Verbrennung anzunehmen. 1.2 Verändert sich der Heizwert Hu = 14 MJ/kg, so verändert sich die Anlieferungsmenge nach folgender Formel: Anlieferungsmenge: 7000 t × Hu (alt) / Hu (neu) (Hu = unterer Heizwert) 1.3 Das Baudepartement verpflichtet sich, die KVA entsprechend dem jeweils gültigen Stand der Technik und der schweizerischen Gesetz gebung, spätestens in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, durch entsprechende Massnahmen anpassen zu lassen. 1.4 Falls die KVA wegen betrieblicher Probleme in der Anlage, wegen behördlichen Auflagen, mangels Deponiermöglichkeiten für die Rückstände oder aus anderen Gründen nicht voll genutzt werden kann, kürzt das Baudepartement die Vertragsmengen im Verhält nis nutzbare Kapazität zu Auslegungskapazität. Die Parteien spre chen sich in diesem Fall über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab. Abfallbeseitigungsvertrag mit Kelsag 786.390 2 1.5 Artikel 1.1 gilt auch bei einer Überschreitung der Anlieferungs menge bis maximal 10%. 1.6. Das Baudepartement verpflichtet sich, keine Siedlungsabfallliefe rungen von Gemeinden des KELSAG-Gebietes ohne Einwilligung der KELSAG anzunehmen. Artikel 2. Garantie bei Nichtausnutzung der Vertragsmenge 2.1 Kann die Anlieferungsmenge der KELSAG nicht in vollem Um fang genutzt werden, so garantiert die KELSAG die Kosten für die nicht benutzte Kapazität der KVA, soweit und solange sie nicht von anderen Lieferanten genutzt werden kann. 2.2 Artikel 2.1 tritt in Kraft bei Unterschreitung der Anlieferungs menge um mehr als 10%. 2.3 Artikel 2.1 tritt nicht in Kraft, wenn die KVA wegen betrieblicher Probleme, die von der KELSAG nicht verursacht wurden, die ver einbarte Anlieferungsmenge nicht abnehmen kann. 2.4 Sollte die KVA die geplante Kapazität aus betriebstechnischen Gründen nicht erreichen, so sind die garantierten Mindestmengen und die Kosten für alle Lieferanten neu zu ermitteln. 2.5 Spätestens alle 10 Jahre sind die jeweiligen Anlieferungsmengen der KVA und die damit verbundenen Mindestanlieferungsmengen neu zu verhandeln. Artikel 3. Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle 3.1 Zur Verbrennung dürfen nur brennbare Siedlungsabfälle gemäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) angenommen wer den. Wiederverwertbare Fraktionen müssen vorher entfernt wer den. Abfälle aus der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr der KELSAG werden wie eingesammelt abgenommen. 3.2 Die KELSAG verpflichtet sich, bei der Anlieferung die Autobahn und den Schienentransport im Rahmen einer ökonomisch und öko logischen Betrachtung zu berücksichtigen. Aus Umweltschutz gründen ist dem Schienentransport, wenn immer möglich, den Vor zug zu geben. 3.3 Die KVA verpflichtet sich, alle Anlieferungen aus der KELSAG, die den Annahmebedingungen der KVA Basel nicht entsprechen, an den jeweiligen Lieferanten zurückzuweisen. 3.4 Allfällige Ausnahmen oder Einschränkungen von Art. 3.1 und 3.2, die sich aufgrund technischer Gegebenheiten als nötig erweisen sollten, werden der KELSAG durch das Baudepartement jeweils möglichst frühzeitig bekanntgegeben. 3.5 Neben Art. 3.1 und 3.2 gelten für Anlieferung, Aufbereitung, Konditionierung, Deklaration der Siedlungsabfälle die Annahme bedingungen der KVA Basel in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2). 786.390 Abfallbeseitigung 3 1. 10. 2007 77 Artikel 4. Kosten 4.1 Die Kosten und Aufwendungen für die Verbrennung werden auf Grund der Mengen und Qualität der gelieferten Abfälle nach dem Vollkostenprinzip fakturiert. Artikel 5. Unterrichtungspflicht 5.1 Die Vertragsparteien unterrichten sich über alle wesentlichen Vor gänge, welche die Erfüllung des Vertrages beeinflussen können. Artikel 6. Inkrafttreten / Vertragsdauer 6.1 Dieser Vertrag wird mit der Genehmigung durch den Regierungs rat des Kantons Basel-Stadt und durch Verwaltungsratsbeschluss der KELSAG verbindlich. 6.2 Die KELSAG kann bereits ab 1. Januar 1999 Kehricht gemäss die sem Vertrag anliefern. 6.3 Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 30 Jahren geschlossen. Nach Ablauf von 20 Jahren, seit dem Tag der ersten Verbrennung von Restmüll aus der KELSAG in der KVA Basel, kann der Vertrag je weils zum Jahresende unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 10 Jahren gekündigt werden. Ohne Kündigung gilt der Vertrag als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Anlagen 1, 21) Basel, den 4. Februar 1999 Barbara Schneider, Regierungsrätin des Kantons Basel-Stadt Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 2. Februar 1999 Laufen, den 4. Januar 1999 Hans Mamie, Präsident VR KELSAG St. Schwyzer, Vizepräsident VR KELSAG AG Vom Verwaltungsrat der KELSAG genehmigt am 7. Dezember 1998 1) Die Anlagen 1 und 2 werden hier nicht abgedruckt. Sie können beim Baude partement eingesehen werden. Abfallbeseitigungsvertrag mit Kelsag 786.390

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