Administrative Agreement on aid and cooperation in the field of radiation of Central Switzerland
颁布于 2006-03-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz (Strahlenwehr-Vereinbarung).
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Obwalden; Luzern; Zug; Uri; Schwyz; Nidwalden; Zug
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- radiation, air quality/air pollution, sub-national agreement, procedural matters, education, pollution control, emissions
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文本
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780.32 Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz (Strahlenwehr-Vereinbarung) vom 31. März 20061 Die Regierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Die vorliegende Vereinbarung regelt die Organisation, die Aus- und Weiterbildung, die Hilfeleistung im Ernstfall und die Finanzierung der Strahlenwehr in den Vereinbarungskantonen. Art. 2 Zweck 1 Die vorliegende Vereinbarung bezweckt, die Strahlenwehr in der Zentralschweiz unabhängig von Kantonsgrenzen wirtschaftlich und fachlich optimal zu organisieren. 2 Sie hat sicher zu stellen, dass in jedem Zentralschweizer Kanton innert vertretbarer Frist bei Strahlenereignissen ein Ersteinsatz stattfinden kann. II. Organisation Art. 3 Kantonale Schadenwehrorganisation Die Organisation der kantonalen, regionalen und kommunalen Schadenwehrorganisationen richtet sich nach der Gesetzgebung der Vereinbarungskantone. 1 Nicht veröffentlicht; geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2012 (RRB vom 18. September 2012; nicht veröffentlicht) 780.32 2 Art. 4 Kantonale Strahlenwehrexperten 1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine verantwortliche Person als kantonale Strahlenwehrexpertin oder kantonalen Strahlenwehrexperten. 2 Die kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Belange der Strahlenwehr in ihrem Kanton. Art. 5 Strahlenwehr-Hauptstützpunkt 1 Der Kanton Uri betreibt und unterhält einen Strahlenwehr Hauptstützpunkt. 2 Der Strahlenwehr-Hauptstützpunkt stellt die Ausbildungschefin oder den Ausbildungschef für die Strahlenwehr in den Zentralschweizer Kantonen. Art. 6 Regionaler Strahlenwehrstützpunkt2 1 Der Kanton Luzern betreibt und unterhält einen regionalen Strahlenwehrstützpunkt. 2 ...3 Art. 7 Koordinationskommission 1 Die kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten bilden eine Koordinationskommission unter dem Vorsitz der Ausbildungschefin oder des Ausbildungschefs. 2 Sie tagt jährlich mindestens einmal und überprüft die Zweckerreichung dieser Vereinbarung. Sie kann den Kantonen Vereinbarungsänderungen vorschlagen. III. Aus- und Weiterbildung Art. 8 Ausbildungschef/in 1 Die Ausbildungschefin oder der Ausbildungschef erlässt Richtlinien über die Ausbildung in der Strahlenwehr aller Vereinbarungskantone. 2 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 3 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 780.32 3 2 Sie oder er führt einmal jährlich eine gemeinsame Weiterbildung für alle Angehörigen der Strahlenwehrstützpunkte durch. Art. 9 Kantonale Verantwortlichkeiten Die Vereinbarungskantone sorgen selbstständig für die Aus- und Weiterbildung der: a. Angehörigen der Schaden- und Feuerwehr im Bereich Strahlenwehr; b. kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten. Art. 10 Stützpunkt-Personal Der Strahlenwehr-Hauptstützpunkt und der regionale Strahlenwehrstützpunkt sorgen selbstständig für die Aus- und Weiterbildung ihres Personals. Vorbehalten bleibt Art. 8 der Vereinbarung.4 IV. Strahlenwehrereignis A. Bereitschaft Art. 11 Kantonale Verantwortlichkeiten Jeder Vereinbarungskanton erstellt und aktualisiert: a. einen Kataster der Strahlenquellen auf seinem Kantonsgebiet; b. die notwendigen Einsatzpläne. Art. 12 Ausbildungschef/in Die Ausbildungschefin oder der Ausbildungschef erarbeitet zusammen mit den kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten Richtlinien für die Einsatzplanung der Strahlenwehrstützpunkte. Art. 13 Pikettdienst Die Strahlenwehrstützpunkte unterhalten keinen Pikettdienst. 4 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 780.32 4 B. Hilfeleistung im Ernstfall Art. 14 Aufgebot/Alarmierung Die kantonalen Alarm-Meldestellen sind zuständig, für die Hilfeleistung im Ernstfall die Unterstützung der Stützpunkte anzufordern. Art. 15 Einsatzgebiet 1 Für die Unterstützung bei Verstrahlungsgefahr oder Auftreten eines Strahlenschadens zuständig ist: a. der Strahlenwehr-Hauptstützpunkt Uri in den Kantonen Uri, Obwalden, Nidwalden, Schwyz und Zug;5 b. der Strahlenwehrstützpunkt Luzern im Kanton Luzern; c. ...6 2 Der Strahlenwehr-Hauptstützpunkt und der regionale Strahlenwehrstützpunkt greifen unterstützend ein, wenn die anderen Strahlenwehrstützpunkte nicht in der Lage sind, die Gefahr zu bannen oder den Schaden zu beheben bzw. ausreichend zu mildern.7 Art. 16 Einsatzleitung Der unterstützende Strahlenwehrstützpunkt und die sich bereits im Einsatz befindlichen Schadenwehrorganisationen sprechen sich im Ernstfall über die Organisation der Einsatzleitung vor Ort ab. Art. 17 Verantwortlichkeit 1 Der Kanton, in dem der Ernstfall-Einsatz erfolgt, haftet unabhängig des unterstützenden Strahlenwehrstützpunkts für den Einsatz der Strahlenwehr. 2 Der unterstützende Strahlenwehrstützpunkt haftet dem Kanton, indem der Ernstfall-Einsatz erfolgt, für den Schaden, der letzterem durch grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen des unterstützenden Strahlenwehrstützpunktes im Zusammenhang mit dem Ernstfall-Einsatz entstehen. Über den Anspruch entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons des unterstützenden Strahlenwehrstütz punkts. 5 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 6 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 7 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 780.32 5 V. Finanzielles Art. 18 Grundsatz 1 Jeder Vereinbarungskanton trägt die Kosten, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung und der Sicherstellung der Strahlenwehr erwachsen, selbst. 2 Die Kosten für die Ausbildung gemäss Art. 8 Abs. 2 trägt der Strahlenwehr-Hauptstützpunkt. Art. 19 Entschädigung für einsatzunabhängige Leistungen 1 Der Kanton Uri wird für seine einsatzunabhängigen Leistungen pauschal entschädigt: a. vom Kanton Luzern mit Fr. 7 000.– jährlich; b. vom Kanton Schwyz mit Fr. 12 000.– jährlich; c. vom Kanton Nidwalden mit Fr. 7 000.– jährlich; d. vom Kanton Obwalden mit Fr. 7 000.– jährlich; e. vom Kanton Zug mit Fr. 11 000.– jährlich. 2 Die Pauschalentschädigungen gemäss Absatz 1 und 2 werden alle vier Jahre der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2010 (Index Juli 2004 = 102.9; Basis Mai 2000).8 2 ...9 Art. 20 Entschädigung für Ernstfall-Einsätze 1 Der Ernstfall-Einsatz eines Strahlenwehrstützpunkts ist zu entschädigen gemäss der Entschädigungsordnung des unterstützenden Stützpunkt Kantons. 2 Die Entschädigung ist geschuldet vom Kanton, in dem der Ernstfall Einsatz stattfindet. Die Rechnungsstellung erfolgt vom unterstützenden Strahlenwehrstützpunkt oder seinem Standortkanton direkt an den entschädigungspflichtigen Kanton. 3 Es ist Sache des Kantons, in dem der Ernstfall-Einsatz stattfindet, die Aufwendungen der Strahlenwehrstützpunkte nach seinem eigenen Recht dem Verursacher in Rechnung zu stellen. 8 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 9 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 780.32 6 VI. Schlussbestimmungen Art. 21 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller sechs Vereinbarungskantone. 2 Die Genehmigung ist der Standeskanzlei Uri als Verwahrerin der Vereinbarung mitzuteilen. Sie notifiziert den Vereinbarungskantonen das Zustandekommen.10 3 Kommt die Vereinbarung zustande, tritt sie am 1. Januar 2007 in Kraft. Art. 22 Geltungsdauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 2 Sie kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2010. 3 Die Kündigung ist gegenüber der Standeskanzlei Uri zu erklären. Sie notifiziert die Kündigung, die das Ausserkrafttreten der Vereinbarung bewirkt, allen Vereinbarungsparteien. Art. 23 Änderung der Vereinbarung Mit Zustimmung aller Parteien kann die Vereinbarung unbeachtlich der Kündigungsfristen und -termine jederzeit abgeändert werden. 10 Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 hat die Standeskanzlei Uri die Zustimmung aller Vereinbarungskantone und damit das Zustandekommen mitgeteilt