Responsible Energy Development Act Transition Regulation (Alta. Reg. 92/2013)
颁布于 2013 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- English
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 加拿大 · Alberta
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, institution, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, governance
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文本
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§1 Ausrüstung mit Geräten Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zuta- gefördert, zutageleitet oder ableitet, hat, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann, wenn die Gewäs- serbenutzung der Wasserversorgung dient (§ 102 Satz 1 WG) und nicht nach § 103 WG von der Entgelt- pflicht ausgenommen ist.
§2 Anforderungen an Meßgeräte und Zusatzeinrichtungen (1) Die Anlagen sind mit Meßgeräten und Zusatzeinrichtungen auszurüsten, die hinsichtlich Beschaffen- heit, Einbau, Aufstellung und Verwendungsart den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chen. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Geräte zulassen oder von der Pflicht zur Ausrüstung mit Geräten befreien, wenn die Wassermenge auf andere Weise zuverlässig festgestellt werden kann.
§3 Aufzeichnung der Meßergebnisse (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, hat derjenige, der zur Ausrüstung mit Geräten ver- pflichtet ist, schriftlich festzuhalten 1. die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 104 Absatz 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge und 2. die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranlagungszeitraums. (2) Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. - Seite 1 von 2 -
§4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 104 Absatz 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge nicht schriftlich festhält, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranla- gungszeitraums nicht schriftlich festhält, 3. entgegen § 3 Abs. 2 die Aufzeichnungen nicht zehn Jahre aufbewahrt.
§5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 17. Dezember 1987 Dr. Vetter © juris GmbH - Seite 2 von 2 -