Wine Ordinance
颁布于 1992-10-02 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Weingesetzes 1985 (Weinverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- viticulture/oenological practices, residues, institution, certification, food safety and quality, governance
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2913 BUNDESGESETZBLATT FUR DIE REPUBLIK OSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 2. Oktober 1992 214. Stuck 630. Verordnung: Weinverordnung 630. Verordnung des Bundesministers fiir Land- und Forstwirtschaft zur Durchfiihrung des Weingesetzes 1985 (Weinverordnung) Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBI. Nr .. 444/1985, zuletzt geanden durch Bun desgesetz BGBI. Nr. 10/ 1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Gesundheit, Sport und Konsu mentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur wirt schaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Finanzen - verordnet: Weinbehandlung W einbehandlungsmittel § 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angefuhnen Stoffe zugelassen. Mischungen der angefuhrten Stoffe durfen, soweit nicht ausdriicklich anderes bestimmt ist, nicht in V erkehr gebracht werden. Schonungsmittel § 2. Zur Schonung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angefuhrten V orausset zungen zugelassen: 8 1. Gelatine Es ist nur farb-, geruch- und geschmacklose Speisegelatine oder nicht gelierende Gelatine in wasseriger Losung, deren Gelatineanteil mindestens 20% betragt, zugelassen, wenn sie hochstens 2,5 g Asche, 5 mg Eisen, 250 mg Schweflige Saure, 0,2 mg Arsen, 1 mg Kupfer und 2,5 mg Blei, je in 100 Gramm, enthalt und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben. 2. Tannin Die zulassige Hochstmenge ist 10 Gramm je 100 Liter; es darf nur in Wein gelost werden. 3. Hausenblase Sie darf in geringen Mengen Wasser aufgequollen, jedoch nur in Wein gelost werden. Sie darf auch als Paste in V erkehr gebracht werden, wobei die Konservierung mit SO2 zulassig ist. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben. 4. Frisches HiihnereiweiB Die Hiihnereier haben den Erfordernissen der Klassen ,,Extra", ,,I" oder ,,II" der Qualitatsklassenverordnung, BGBI. Nr. 136/ 1968, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Das HiihnereiweiB ist vor der Weinschonungvom Dotter zu trennen. 5. Bentonite a) Sie milssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie durfen mit Wasser aufgequollen werden. Die zulassige Hochstmenge betragt fur W eine besonderer Reife und Leseart (Pradikatsweine) 500 Gramm, fur son stige W eine 400 Gramm lufttrockenen Bento nits je 100 Liter. Bentonite sind technisch rein, wenn sie, auf Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt von hochstens 4,0% aufwei sen. Der Anteil an Substanzen, die in 10%iger Essigsaure loslich sind, darf hochstens 3,0%, davon hochstens 500 mg Natrium, 100 mg Eisen, 2 mg Blei und 0,2 mg Arsen, je in 100 Gramm, betragen. Das Neutralisationsvermogen von 100 Gramm Bentonit, auf Trockensub stanz bezogen, darf hochstens 100 Milli val aufweisen. b) Wasserige Aufschlammungen von Natri umbentoniten (T rockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dilrfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Hochstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden. Natriumbentonit muB folgende Anforde rungen erfilllen: 333 2914 214. Sttick - Ausgegeben am 2. Oktober 1992 - Nr. 630 Er muB technisch rein sein und lufttrok ken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen. Natriumbentonit ist technisch rein, wenn er, auf Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt von hochstens 4,0% aufweist. Der Anteil an Substanzen, die in 1 0%iger Essigsaure loslich sind, darf hochstens 5,0% betragen. Das Neutralisationsvermogen von 100 Gramm Natriumbentonit, auf Trok kensubstanz bezogen, darf hochstens 250 Millival aufweisen. 6. Kieselsol in wasseriger Losung Es muB technisch rein sein und darf dem Wein nur in einer Menge von hochstens 200 Milliliter je 100 Liter, bezogen auf einen Kieselsauregehalt von 15%, zugesetzt wer den. Der Gehalt des verwendeten Kieselsols an kolloidaler Kieselsaure muB mindestens 15% betragen. Kieselsol ist technisch rein, wenn es, auf 100 Gramm Trockensubstanz bezogen, hochstens 30 mg Eisen, 30 mg Titanoxid, 1 mg Blei, 0, 1 mg Arsen und SO mg kleine Kieselsolagglomerate enthalt. Kieselsolpraparate mtissen frostsicher gela gert werden und sind gegen Wasserverluste und Luftzutritt zu schtitzen. Zusatze von keimhemmenden Mitteln sind nicht zugelas sen. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben. 7. Zellulose und Kieselgur Sie dtirfen als Hilfsmittel zur Anschwemmfil tration verwendet werden. Das Wasser-Wein-Gemisch zu Beginn der Filtration (Vorlauf) darf dem Wein nicht beigemengt werden; der Vorlauf muB bei Lagerung als solcher bezeichnet werden. Filterschichten, Membranen sowie fertig adaptierte Filtrationseinheiten fallen nicht unter die Regelung dieser V erordnung. 8. Gelbes Blutlaugensalz Gelbes Blutlaugensalz (Kaliumferrozyanid) muB chemisch rein sein und darf dem Wein nur in solcher Menge zugesetzt werden, daB nach der Behandlung im Wein keine Zyanverbindungen gelost verbleiben. Es darf in hochstens der funffachen Gewichtsmenge Wasser gelost zugesetzt werden. Der Wein ist vor der Behandlung auf die zulassige Menge gelben Blutlaugensalzes (Kaliumferrozyanid), nach der Behandlung auf geloste Zyanverbindungen zu untersu chen. Zur Untersuchung sind neben den Untersu chungsanstalten gemaB § 9 Abs. 1 folgende Anstalten, Fachschulen und Sachverstandige ermachtigt: a) die auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 zur Untersuchung von Wein be rechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverstandigen, b) die land- und forstwirtschaftlichen Fach schulen der Fachrichtung W einbau ein schlieBlich Kellereiwirtschaft, c) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt fur chemische Industrie in Wien, d) die Absolventen der Hoheren Bundes lehr- und V ersuchsanstalt fur Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundes lehr- und V ersuchsanstalt fur chemische Industrie in Wien sowie von Universita ten mit okologischer oder chemischer Fachausbildung. Die Anstalten, Fachschulen und Sachverstan digen sind zur Ftihrung von Untersuchungs aufzeichnungen verpflichtet. Uberschonter Wein darf nur nach Wieder herstellung durch geeigneten V erschnitt in Verkehr gebracht werden. Reduktionsmittel § 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angefuhrten V oraussetzungen zulassig: 1. Schweflige Saure Schweflige Saure darf dem Wein nur in einer Menge zugesetzt werden, daB er bei Abgabe an den V erbraucher nicht mehr als die nachfolgend angefilhrten Werte enthalt: gesamtc freie Schwellige Schwe/lige S!iurc Saure in Milligramm S02 pro Liter W eiB- und Rosewein .... 200 50 Rotwein .............. 160 so Spatlese .............. 300 so Auslese ............... 350 60 Beerenauslese, Ausbruch, T rockenbeerenauslese, Eiswein, Strohwein ..... 400 75 Qualitatsschaumwein ... 250 35 versetzter Wein ........ 300 50 Obstwein ............. 300 50 alkoholarmer Wein ..... 200 50 Betragt der Restzuckergehalt mehr als 5 Gramm pro Liter, darf die gesamte Schweflige Saure bei WeiB- und Rosewein 260 Milligramm und bei Rotwein 210 Milli gramm pro Liter betragen. Sie darf verwendet werden a) in gasformigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefel schnitten; b) in gasformigem Zustand, zugefuhrt als verdichtetes Schwefeldioxid: 214. Stiick - Ausgegeben am 2. Oktober 1992 - Nr. 630 2915 Aussehen Gehalt Nichtfliichtige Bestandteile Schwefeltrioxid Fremdgase (ausge nommen Luftbe standteile) farbloses Gas nicht unter 99% nicht mehr als 0,01 % nicht mehr als 0, 1 % nicht nachweisbar nicht mehr als Selen 10 mg/kg; c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pul verform: Aussehen farblose Kristalle oder wei Bes, kristallines Pulver Gehalt nicht weniger als 95% K2S2O 5 und nicht weniger als 54,7% SO2 Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SOz-Gehalt des Produktes Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes. Die Praparate sind vor Feuchtigkeitseinwir kung zu schiitzen und mit sachdienlichen Hinweisen beziiglich der Applikation von Schwefliger Saure bei der W einbereitung zu versehen. Die angebrochene Packung muf3 hermetisch wiederverschlief3bar sein. 2. L-Ascorbinsaure L-Ascorbinsaure darf dem Wein bis zu einer Menge von 150 Milligramm pro Liter zuge setzt werden. Aussehen weif3es oder leicht gelb liches, kristallines Pul ver Gehalt nicht weniger als 99% C6H 8O 6 nach 24 Stun den Trocknung im Schwefelsaureexsikka tor Schmelzintervall 189° -193°C Spezifische Dre hung bei 25°C einer 10%igen (Ge wicht/Volumen) wasserigen Losung + 20,5° bis + 21,5 ° Fliichtige Bestand teile Sulfatierte Asche pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wasseri gen Losung nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trock nung im Schwefelsaure exsikkator nicht mehr als o, 1 % nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8. L-Ascorbinsaure ist trocken und luftdicht verschlossen sowie lichtgeschiitzt aufzube wahren. Die angebrochene Packung mu!3 hermetisch wiederverschlief3bar sein. W eitere W einbehandlungsmittel § 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwen dung folgender Stoffe unter den angefuhrten V oraussetzungen zugelassen: 1. Kohlensaure (Kohlendioxid) Sie darf gasformig, auch verdichtet, sei sie industriell hergestellt oder bei der Garung von Most entstanden, als Kohlensaure trockeneis oder -schnee zugesetzt werden. Nicht versetzter Wein gema!3 § 1 Abs. 1 des W eingesetzes darf aber hochstens 2 Gramm Kohlendioxid je Liter enthalten. Kohlendioxid (industriell hergestellt): Beschaffenheit Gehalt Verunreinigun gen, Neben bestandteile farbloses Gas, im Ge schmack schwach sauer lich und ohne Fremdge schmack nicht weniger als 99,50% CO2 Prozentgehalt Volu men in V olumen (V /V) sauer reagierende V erun reinigungen: nicht mehr ais 20 ppm V /V Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V /V Phosphorwasserstoff, Schwefelwasserstoff und organische; reduzierende Stoffe: nicht nachweisbar aliphatische Kohlenwas serstoffe (Mineralolpro dukte): nicht mehr als 5 mg/m3 Escherichia coli und Ge trankeschadlinge (zB He fen): in 100 I COz-Gas nicht nachweisbar 2. Reiner, gefallter, kohlensaurer Kalk Aussehen Gehalt m Salzsaure un losliche Anteile Chlorid Sulfat Blei weif3es Pulver nicht weniger als 99% nach Trocknung bei 105°C nicht mehr als 200 mg/kg nicht mehr als 250 mg/kg nicht mehr als 2 500 mg/kg nicht mehr als 10 mg/kg Er darf zur Entsauerung des Weines bis zu einem Mindestgehalt von 0,4 Gramm Wein saure je Liter verwendet werden, wobei sich der Calciumgehalt des Weines auf nicht mehr 2916 214. Stiick - Ausgegeben am 2. Oktober 1992 - Nr. 630 als 220 Milligramm je Liter erhohen darf. Uberdies darf er auch mit kleinen Mengen des Calciumdoppelsalzes der D-W einsaure und der L-Apfelsaure versetzt sein. Solche spezielle Kalkpraparate konnen allein (,,Doppelsalzentsauerung'') oder in Kombi nation mit Weinsaure (,,verbesserte Doppel salzentsauerung") verwendet werden. Der kohlensaure Kalk darf mit reinem Wasser gewaschen, aber nur mit Wein (Most) angeriihrt werden. 3. Metaweinsaure Metaweinsaure hat mindestens 32% ver esterte Weinsaure und nach Hydrolyse mindestens 105% Weinsaure, bezogen auf das Ausgangsprodukt, zu enthalten. Sie darf zur Stabilisierung bis zu einem AusmaB von 20 Gramm je 100 Liter zugege ben werden. Metaweinsaure muB vor Luft- und Feuchtig keitszutritt geschiitzt verpackt werden. Die angebrochene Packung muB hermetisch wiederverschlieBbar sein. 4. Weinstein (Kaliumhydrogentartrat) Aussehen Gehalt Fliichtige Anteile Oxalate weiBes, kristallines oder korniges Pulver mindestens 98% i. T. hochstens 1% (4h, 105°C) hochstens 0,05% (als Oxalsaure) Er ist als Kontaktweinstein zur Weinsteinsta bilisierung bei den nach § 1 des Weingesetzes angefiihrten Produkten zugelassen. Wein stein darf bis zu einer Hochstmenge von 6 Gramm je Liter Wein zugesetzt werden. 5. Zuckercouleur Das Auffarben mit Zuckercouleur ist nur bei versetztem Wein und Obstwein zulassig. Zuckercouleur darf beim Vermischen mit Wein zu keinen technisch vermeidbaren Triibungen fiihren. a) Zuckercouleur (kaustisch): Aussehen T rockenmasse der fliissigen Zuckercouleur Asche Direkt reduzie render Zucker berechnet als In vertzu~ker Gesamtzucker berechnet als In vertzucker Ammoniakstick stoff braune, wasserlosli che, viskose Fliissig keit oder amorphes, braunes wasserlosli ches Pulver 60-80% nicht mehr als 0,8% 10-30% 15-30% nicht nachweisbar Kupfer Quecksilber Blei SO2 hochstens 20 mg/kg hochstens 0, l mg/kg hochstens 10 mg/kg hochstens 0,01 % b) Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfah ren): Aussehen Ammoniakstick stoff Schwefeldioxid Gesamtschwefel Gesamtphosphor berechnet als P2Os Kupfer Quecksilber Blei 4-Methylimida zol braune, wasserlosli che, viskose Flilssig keit oder amorphes, braunes, wasserlosli ches Pulver hochstens 0,5% hochstens O, 1 % hochstens 0,7% hochstens 0,5% hochstens 20 mg/kg hochstens 0,1 mg/kg hochstens 10 mg/kg hochstens 200 mg/kg bei einem Produkt mit Farbstarke von 20 000 EBC-Einheiten c) Zuckercouleur (Ammoniakverfahren): Alie Anforderungen wie fur ,,Zuckercou leur (Ammoniumsulfitverfahren)", der Geha]t an SO2 darf jedoch nicht mehr a]s 0,02% betragen. . · 6. Pektolytische Enzyme Pektolytische Enzyme entsprechen den Rein heitsanforderungen, wenn sie frei von Toxi nen und Salmonellen sind und der Gehalt an Eisen 50 ppm, der Gehalt an Blei 10 ppm sowie der Gehalt an Arsen 3 ppm nicht iibersteigt. Pektolytischen Enzymen diirfen mit Aus nahme von Schwefliger Saure keine Stoffe zur Konservierung zugesetzt werden. Pekto lytische Enzyme sind so zu verpacken und zu lagern, daB ein AktivitatsVerlust moglichst gering gehaltenwerden kann. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben. 7. Zitronensaure Gehalt Sulfatiene Asche Oxalsaure nicht weniger als 99% (wasserfrei) und nicht we niger als 91,2% (Mono hydrat) nicht mehr als 0,05% nicht mehr als 0,1 % Zitronensaure darf bei der Obstweinherstel lung verwendet werden. Ferner sind bei Perlwein und Schaumwein Zitronensaurezusatze bis zu einer Hochst menge von 1,5 Gramm je Liter zugelassen, wobei der Gehalt an titrierbarer Saure, 214. Stuck - Ausgegeben am 2. Oktober 1992 - Nr. 630 2917 berechnet als Weinsaure, 7,5 Gramm je Liter nicht tibersteigen darf. 8. Glucose (Dextrose, Traubenzucker) T rockensubstanz (TS), gravimetrisch Glucose-Monohy drat Glucose-Anhydrid Gehalt an D-Glu cose Sulfatasche Schweflige Saure (als SO2) Arsen Kupfer Blei mindestens 90% mindestens 98% mindestens 99% d. TS hochstens 0,25% d. TS hochstens 15 mg/kg TS hochstens 1 mg/kg TS hochstens 2 mg/kg TS hochstens 2 mg/kg TS Glucose darf nur zur Herstellung von versetztem Wein und versetztem Obstwein verwendet werden. 9. Ammoniumchlorid (Chlorammonium) Chemisch reines Ammoniumchlorid darf als Garsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden. 10. Di-Ammoniumphosphat (phosphorsaures Ammonium) Chemisch reines Di-Ammoniumphosphat darf als Garsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden. 11. Hefen Zur Einleitung oder Forderung der Garung darf Reinzuchthefe oder selektionierte Hefe in flilssiger oder trockener Form verwendet werden. Hefe in f!ilssiger Form darf nur in Traubenmost oder Wein gezilchtet, Trok kenhefe in Traubenmost, Wein oder wasseri gen Mischungen, wobei der W asseranteil hochstens 50% betragen darf, vorgequollen werden. Diese Hefepraparate milssen frei von wilden Hefen, Bakterien, Schimmelpil zen und deren Sporen sein, dtirfen jedoch garenden oder vergorenen Traubenmost und fur die W einbehandlung zugelassene Stoffe enthalten. Sie durfen nur in Traubenmost oder Wein (Anstellwein) vermehrt werden. Anstellwein darf allenfalls vom Alkohol durch Erhitzen befreit und mit Zucker versetzt werden. Hefen sind so zu verpacken und zu lagem, daB ein Aktivitatsverlust moglichst gering gehalten werden kann. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben. Bei der Sekterzeugung darf Kalziumalginat oder Kaliumalginat als Hilfsmittel zur lmmobilisierung von Hefen verwendet wer den. Alginate durfen in 100 Gramm nicht mehr als 0,3 mg Arsen, 0,5 mg Blei und nicht mehr als 4 mg Schwermetalle, berechnet als Blei, enthalten und haben folgende Eigenschaften aufzuweisen: a) Kalziumalginat Aussehen Gehalt Asche Unlosliche Bestandteile Fluchtige An teile In Salzsaure (etwa 3n) un weiBes bis gelbliches fase riges oder komiges Pul ver; praktisch geruch und geschmacklos nicht weniger als 18% und nicht mehr als 21 % Kohs lendioxid, entsprechend 89,6% bis 104,5% Kalzi umalginat (Aquivalentge wicht 219) zwischen 15% und 24% nach vierstilndigem Trocknen bei 105°C und Gluhen bei 600° C nicht mehr als 0,5% nicht mehr als 15% nach viersttindigem Trocknen bei 105°C losliche Asche nicht mehr als 0,5% b) Kaliumalginat Aussehen Gehalt Asche Unlosliche Bestandteile in verdilnnter NaOH Fluchtige An teile In Salzsaure (etwa 3n) un weiBes bis gelbes faseriges oder komiges Pulver; praktisch geruch- und ge schmacklos nicht weniger als 16,5% und nicht mehr als 19,5% Kohlendioxid, entspre chend 89,2 bis 105% Al ginsaure (Aquivalentge wicht 238) nicht weniger als 23% und nicht mehr als 32% nach vierstilndigem Trocknen bei 105°C und Gluhen bei 600°C nicht mehr als 0,5% nicht mehr als 15% nach vierstilndigem Trocknen bei 105°C losliche Asche nicht mehr als 0,5% 12. Bakterien zum Apfelsaureabbau Zur ~inleitung oder Forderung des Abbaues von Apfelsaure in Most oder Wein durfen 2918 214. Sti.ick - Ausgegeben am 2. Oktober 1992 - Nr. 630 geeignete Bakterienkulturen der Gattungen Leuconostoc, Laktobacillus und Pediococcus verwendet werden. Sie mi.issen die A.pfelsaure in Milchsaure umwandeln, di.irfen den Wein jedoch nicht nachteilig beeinflussen. Sie mi.issen aus Trauben, Mosten, Weinen oder aus Traubenverarbeitungserzeugnissen isolien worden sein und werden entweder fli.issig, gefroren oder als Pulver, gewonnen <lurch Lyophilisation in Reinkultur oder assoziiener Kultur, verwendet. Der Gehalt an lebensfahigen Milchsaurebak t erien ·muB mindestens 108/g bzw. 107 /ml an Milchsaurebakterien einer anderen als der angegebenen An(en) weniger als 0,01 % der lebensfahigen Milchsaurebakterien insge samt, an aeroben Bakterien weniger als 103 / g Pulver oder ml, der Gesamtgehalt an Hefen weniger als 103/g Pulver oder ml betragen. Der Schimmelanteil mu6 weniger als 103/g Pulver oder ml betragen. In der Gebrauchsanweisung sind anzugeben: Reaktivierungsverfahren, Herstellungster min, Haltbarkeitsdauer und Lagerbedingun gen. 13. Stickstoff Beschaffenheit Gehalt Verunreinigun gen, Nebenbe standteile farbloses, geruchloses Gas nicht weniger als 99,95% V/V Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V /V Stickoxide (NOJ: nicht mehr als 2,5 ppm V /V aliphatische Kohlenwasser stoffe (Mineralolpr:o dukte): nicht mehr als 5 mg/m3 Stickstoff kann als-Schutzgas, Treibgas und zum Begasen in der. W eiritechnologie ver wendet werden. 14. Sauerstoff und Druckluft Beschaffenheit: farblose, geruchlose Gase Sauerstoff und Druckluft di.irfen dem Wein zur Li.iftung zugefi.ihrt werden. Das V orspannen von Apparaturen mit Druck.Iuft oder der Einsatz als Treibgas ist nicht als Weinbehandlung anzusehen und fallt daher nicht unter diese V erordnung. Die Bestimmungen der Schankanlagenverord nung (BGBI. Nr. 16/1987 idF BGBI. Nr. 271/1987) bleiben unberi.ihn. Wiederherstellung von Wein § 5. Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz -der in § 1 bis 3 angefi.ihrten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angefi.ihrten V oraussetzungen zulassig: 1. Gereinigte Tier- oder Pflanzenkohle 1hr Zusatz ist zulassig zur. Beseitigung von Geruchs-, Geschmacks- und sonstigen Feh lern und zur Entfarbung hochfarbiger W eiBweine, nicht aber zur Beseitigung des Rotweinfarbstoffes von Rotwein. Aussehen: Schwarze, leichte, trockene, ge ruch~ und geschmacklose Pulver und Granulate In 20%iger Salpetersaure losliche Ameile: Blei .... hochstens 50 mg/kg Zink .... hochstens 1 500 mg/kg Arsen . . . hochstens 5 mg/kg Sie muB frei von Cyanverbindungen, Teer produkten und polycyclischen Aromaten sem. Die Praparate sind luft- und wasserdicht zu verpacken, eine angebrochene Packung ist hermetisch wiederzuverschlieBen. 2. L( +) W einsaure Aussehen Gehalt Sulfat. Asche Oxalsaure Kupfer Eisen farblose, durchschei nende Kristalle mindestens 99% hochstens 0, 1 % hochstens 0, 1 % hochstens 10 mg/kg hochstens 10 mg/kg Durch Zusatz einer Menge von hochstens 1 Gramm je Liter darf Sauremangel bei Wein, der von Natur aus gegeben war oder infolge zu Starken biologischen Saureabbaues ent standen ist, beseitigt werden. W einsaure darf auch im Rah men einer ,,verbessenen Doppelsalzentsauerung" ver wendet werden (§ 4 Z 2). 3. Silberchlorid Silberchlorid darf zur Beseitigung von Schwefel- und Marcaptanbocksern des Wei nes verwendet werden. Die zulassige ffochst menge betragt 5 Gramm je Hektoliter. 1st Silberchlorid auf einem Tragerstoff aufge bracht, so ist bei Handelspraparaten der Silberchloridgehalt in der Gewichtseiriheit anzugeben. Durch begleitende analytische Komi-olle ist sicherzustellen, daB der Silber gehalt 0,5 mg je Liter nicht i.iberschreitet. 4. Kupfersulfat (Kupfer II-Sulfat-Pentahydrat) Zur Beseitigung -von Schwefelwasserstoff und Mercaptanbocksern ist die Behandlung mit chemisch reinem Kupfersulfat zugelas sen. Kupfersulfat darf bis zu einer Hochst menge von 20 Milligramm je Liter Wein zugesetzt werden. Mit Kupfersulfat behan delter Wein ist einer nachfolgenden Scho nung mit gelbem Blutlaugensalz (Blauscho nung) zu unterziehen, wodurch der Kupfer 214. Sttick - ;\usgegeben am 2. Oktober 1992 - Nr. 630 2919 gehalt des fertigen W eines auf weniger als 1,0 mg/I abgesenkt werden muB. Die bei Durchfuhrung einer Blauschonung normierten begleitenden analytischen Kon trollen sind auch bei einer Behandlung mit Kupfersulfat durchzufuhren, wobei nach AbschluB dieser MaBnahme eine dokumen tierte analytische Uberprtifung des Kupferge haltes vorgenommen werden muB. Haltbarmachung von T raubenmost und Verwertung von in Garung geratenem Traubensaft § 6. Traubensaft, der in Garung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende V erfahren angewandt wurden: 1. Warme- oder Kaltebehandlung, 2. Entkeimungsfiltration, 3. Einlagerung unter Verwendung von Kohlen dioxid und 4. Zusatz von Schwefliger Saure mit spaterem Entschwefeln. Diese V erfahren dtirfen auch zur V erhinderung der Garung von Traubenmost (§ 21 Abs.·4 des Weinge setzes) angewandt werden. Untersuchungsanstalten § 7. ( 1) Zur U ntersuchungvon W einen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hiertiber (§ 50 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermachtigt: 1. die La11dwirtschaftlich-chemische Bundesan staltin Wien, 2. die Bundesanstalt fur W einbau in Eisenstadt, 3. die Bundesanstalt fur Lebensmitteluntersu chung und -forschung in Wien sowie die Bundesanstalten fur Lebensmitteluntersu chung in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg, 4. die Hohere Bundeslehr- und Versuchsanstalt fur Wein- und Obstbau mit lnstitut fur Bienenkunde in Klosterneuburg. (2) Zur Untersuchung von Weinen, fur die die Erteilung der staatlichen Prtifnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermachtigt: 1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesan stalt in Wien, 2. die Bundesanstalt fur Weinbau in Eisenstadt, 3. die Hohere Bundeslehr- und Versuthsanstalt fur Wein- und Obstbau mit Institut fur Bienenkunde in Klosterneuburg. (3) Zur Untersuchung von Weinproben gemaB § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaft lich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt fur Weinbau in Eisenstadt zustandig. Mindestwerte fur osterreichische T afelweine § 8. Als Mindestwerte fur osterreichische Tafel weine werden festgestellt: 1. vorhandener Alkohol: 8,0 Rht 2. Gesamtsaure (titrierbare Saure), als Wein saure berechnet: 4,0 Gramm je Liter Auslandische versetzte W eine § 9. Als typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise werden gemaB § 32 Abs. 9 des Weingesetzes festgestellt: Lambrusco, Madeira, Malaga, Marsala, Ponwein, Retsina, Samos und Sherry. Kosten § 10. (1) Die Kosten filr die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiin spektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemaB § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemaB § 68 des W eingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen fur jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als voile Stunde anzurechnen. (2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzufuhren und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen. (3) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemaB § 9 des Bundesgesetzes Uber die landwirt0 schaftlichen Bundesanstalten, BGBI. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen. Inkrafttreten § 11. Mit lnkrafttreten dieser V erordnung tritt die Weinverordnung, BGBI. Nr. 321/1961, in der Fassung BGBL Nr. 10/1992 auBer Kraft. Fischler 2920 BUNDESGESETZBLATT FOR DIE REPUBLIK OSTERREICH Der Bezugspreis des Bundesgesetzblattes fur die Republik Osterreich betragt vorbehaltlich allfalliger Preiserhohungen infolge unvorhergesehener Steigerung der Herstellungskosten bis zu einem Jahresumfang von 3000 Seiten S 1 226,- inklusive 10% Umsatzsteuer fur Inlands- und S 1 326,- fur Auslandsabonnements. Fur den Fall, daB dieser Umfang uberschritten wird, bleibt fur den Mehrumfang eine entsprechende Neuberechnung vorbehalten. Der Bezugspreis kann auch in zwei gleichen Teilbetragen zum 1. Janner und 1. Juli entrichtet werden. Einzelne Stucke des Bundesgesetzblattes sind erhaltlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von S 1,90 inklusive 10% Umsatzsteuer fur das Blatt = 2 Seiten, jedoch mindestens S 9,50 inklusive 10% Umsatzsteuer fur das Stuck, im Verlag der Osterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 797 89/295 oder 327 Durchwahl, sowie bei der Manz'schen Verlags- und Universitatsbuchhandlung, 1010 Wien, Kohl markt 16, Tel. 531 61. Bezugsanmeldungen werden von der Abonnementstelle des Verlages der Osterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 797 89/294 Durchwahl, entgegengenommen. Als Bezugsanmeldung gilt auch die Oberweisung des Bezugspreises oder seines ersten Teilbetrages auf das Postscheckkonto Wien Nr. 7.272.800. Die Bezugsanmeldung gilt bis zu einem allfalligen schriftlichen Widerruf. D e r Widerruf ist nur mit Wirkung fur das Ende des Kalen de r j ah res mo g I i ch. Er muB, um wirksam zu sein, spatestens am 15. Dezember bei der Abonnementstelle des Verlages der Osterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, einlangen. Die Zustellung des Bundesgesetzblattes erfolgt erst nach Entrichtung des Bezugspreises. Die Bezieher werden, um keine Verzogerung in der Zustel lung eintreten zu !assen, eingeladen, den Bezugspreis umgehend zu uberweisen. Ersatze fur abgangige oder mangelhaft zugekommene Stucke des Bundes gesetzblattes sind binnen drei Monaten nach dem Erscheinen unmittelbar bei der Abonnementstelle des Verlages der Osterreichischen Staatsdrucke rei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 797 89/294 Durchwahl, anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden Stucke des Bundesgesetzblattes ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verkaufspreises abgegeben. Druck der Osterreichischen Staatsdruckerei