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奥地利的法律

Wild Birds Avian Influenza Ordinance 2006

颁布于 2006-02-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Livestock, Food and nutrition, Wild species and ecosystems
关键词
animal health, pests/diseases, quarantine, birds, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, poultry products, zoning

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  1. 1 von 7 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 22. Februar 2006 Teil II 80. Verordnung: Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 80. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel Geflügelpestverordnung 2006) Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 2 und 2c des Tierseuchengesetzes RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, wenn bei Wildvögeln Geflügelpest, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, festgestellt wird, um die Übertra gung der Erkrankung auf Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhindern. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Betrieb: eine landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt oder Voliere, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gezüchtet oder gehalten werden; nicht jedoch Schlachthöfe, Tiertrans portmittel, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, Grenzkontrollstellen und Labora torien; 2. Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühnern stammen, die für die Zucht, die Er zeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangen schaft aufgezogen oder gehalten werden; 3. Entscheidung 2006/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnah men zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (ABl. Nr. L 48 vom 18. 2. 2006 S. 28); 4. Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogrammes zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; 5. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Z 4 genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tier schauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, einschließlich a) Heimtiere der Vogelarten gemäß Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) 998/2003 und b) in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel; 6. Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb gemäß Z 1 gehalten werden. Anzeige- und Meldepflichten § 2. (1) Jede Feststellung der Geflügelpest bei Wildvögeln, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, ist vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. BGBl. II – Ausgegeben am 22. Februar 2006 – Nr. 80 2 von 7 www.ris.bka.gv.at (2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bei Anzeige gemäß Abs. 1 unverzüglich den Ort, an dem das Tier gefunden wurde, mitzuteilen und gleichzeitig mitzuteilen, welche Gebiete gemäß Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Entscheidung 2006/115/EG als Schutz- und Überwachungszonen zu definieren sind. Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen § 3. (1) Die Gebiete gemäß Anhang A werden ab dem dort genannten Datum zur Schutzzone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftretens des Influenza A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt. (2) Die Gebiete gemäß Anhang B werden ab dem dort genannten Datum zur Überwachungszone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftreten des Influenza A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt. (3) Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Überwachungszone auf Grund eines von einem anderen Mitgliedstaat gemeldeten Verdachtsfall von Geflügelpest auf Grund des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt. (4) Jede Schutzzone ist von der Bezirksverwaltungsbehörde an markanten Punkten der Begrenzung des betroffenen Gebiets bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern diesel ben nicht verdeckt werden. Maßnahmen in der Schutzzone § 4. (1) In der Schutzzone gelten nachstehende Bestimmungen: 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle gewerblichen Geflügelhaltungen, das sind Betriebe, welche Geflügel zu kommerziellen Zwecken halten, regelmäßig zu kontrollieren, klinische Un tersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen. 2. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jeden falls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildle benden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln geneh migen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder un ter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für die Laufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht wer den. 3. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist. 4. Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvö gel Zugang haben, erfolgen. 5. An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektions maßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. 6. Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Geflügelerzeugnisse (tierische Nebenprodukte) dürfen nur entsprechend den Bedingungen gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 2 der Entschei dung 2006/115/EG verbracht werden. (2) In der Schutzzone ist Folgendes verboten: 1. das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden; 2. die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Mes sen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen; 3. die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Fernstraßen oder mit der Eisenbahn oder die direkte Beförde rung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung; 4. der Versand von Bruteiern aus der Zone; BGBl. II – Ausgegeben am 22. Februar 2006 – Nr. 80 3 von 7 www.ris.bka.gv.at 5. der Versand von Frischfleisch, faschiertem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnis sen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Feder wild aus der Zone; 6. die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; 7. das Jagen von Wildvögeln. Maßnahmen in der Überwachungszone § 5. (1) In der Überwachungszone gelten nachstehende Bestimmungen: 1. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jeden falls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildle benden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln geneh migen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder un ter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für dieLaufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht wer den. 2. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist. 3. Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvö gel Zugang haben, erfolgen. 4. An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektions maßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. 5. Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel und ande ren in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben über jede Verbringung von Geflügel, anderen Vögeln und Bruteiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Pro dukte zu führen. 6. Personen, die Geflügel, andere Vögel oder Bruteier transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen. 7. Die Aufzeichnungen gemäß Z 5 und 6 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (2) In der Überwachungszone ist Folgendes verboten: 1. die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach dem im Anhang genannten Datum zur Einrichtung der Zone; 2. die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Mes sen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen; 3. das Jagen von Wildvögeln. Ausnahmen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken § 6. (1) Junghennen und Mastputen dürfen nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes unter behördlicher Aufsicht 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 aus der Schutzzone zu Betrieben, welche innerhalb der Schutz oder Überwachungszone liegen, 2. abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Ös terreichs verbracht werden. (2) Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetrie bes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden. BGBl. II – Ausgegeben am 22. Februar 2006 – Nr. 80 4 von 7 www.ris.bka.gv.at (3) Eintagsküken dürfen unter behördlicher Aufsicht nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lie ferbetriebes 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Ge flügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, wel che getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden; 2. abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Ös terreichs verbracht werden. (4) Verbringungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Trans portmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Abs. 1 bis 3 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehör de verlassen. (5) Heimvögel der Vogelarten gemäß Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen ab weichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 zu in Österreich gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, verbracht werden, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen be steht. (6) Vögel anderer Arten, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrich tungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden. Ausnahmen für Bruteier und Fleisch § 7. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 4 dürfen Bruteier aus der Schutzzone 1. in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine andere, vom Landes hauptmann zu bestimmende österreichische Brüterei außerhalb dieser Zonen verbracht werden, wenn die Eier und deren Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden; 2. in eine Brüterei außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich versandt werden, wenn die Bedin gungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 und Artikel 10 Abs. 2 der Entschei dung 2006/115/EG eingehalten werden. (2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 dürfen Frischfleisch, faschiertes Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei leben dem Federwild bei Einhaltung der Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 8 Abs. 1 und 2 und Artikel 10 Abs. 2 der Entscheidung 2006/115/EG aus der Schutzzone versandt werden. Berichtspflichten § 8. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens 21 Tage ab Festlegung einer Schutzzone und spätestens 30 Tage nach Festlegung einer Überwachungszone über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen so zu berichten, dass eine Beurteilung über die Dauer der Maßnahmen ermöglicht wird. Schlussbestimmungen § 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen außer Kraft: 1. die Verordnung über die Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflü gelpest bei Wildvögeln in Österreich, BGBl. II Nr. 76/2006, 2. die Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und Ein richtung einer Überwachungszone, BGBl. II Nr. 58/2006 (2) Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2006/115/EG umgesetzt. Rauch-Kallat BGBl. II – Ausgegeben am 22. Februar 2006 – Nr. 80 5 von 7 www.ris.bka.gv.at Anhang A Schutzzonen Die Schutzzone 1 umfasst ab 18. Februar 2006: In der Steiermark: die Gemeinden Mellach, Weitendorf und Werndorf, sowie in der Gemeinde Stocking die Katastralge meinde Sukdull, in der Gemeinde Wildon die Katastralgemeinde Wildon und in der Gemeinde Wund schuh die Katastralgemeinde Wundschuh. Die Schutzzone 2 umfasst ab 18. Februar 2006: In der Steiermark: die Gemeinden Kaibing, St. Johann bei Herberstein, Siegersdorf bei Herberstein, Hirnsdorf und Kulm bei Weiz, sowie in der Gemeinde Stubenberg die Katastralgemeinden Vockenberg, Freienberg und Buchberg, in der Gemeinde Tiefenbach bei Kaindorf die Katastralgemeinde Untertiefenbach und in der Gemeinde Pischelsdorf in der Steiermark die Katastralgemeinde Romatschachen. Die Schutzzone 3 umfasst ab 18. Februar 2006: In Wien: den 21. und 22. Bezirk der Stadtgemeinde Wien. Die Schutzzone 4 umfasst ab 18. Februar 2006: In Niederösterreich: die Gemeinde Achau, Lanzendorf, Maria-Lanzendorf, Zwölfaxing, die Katastralgemeinden Pellendorf und Himberg der Gemeinde Himberg, die Katastralgemeinde Leopoldsdorf der Gemeinde Leopoldsdorf, die Katastralgemeinden Schwechat und Rannersdorf der Gemeinde Schwechat. Die Schutzzone 5 umfasst ab 22. Februar 2006: In der Steiermark: die Gemeinde Raaba, Seiersberg, in der Stadt Graz die Katastralgemeinden Waltendorf, Graz Stadt Thondorf, St. Peter, Rudersdorf, Neudorf, Murfeld, Graz Stadt-Messendorf, Liebenau, Engelsdorf, Jako mini, St. Leonhard, Strassgang, Gries, Webling, in der Gemeinde Hart bei Graz die Katastralgemeinde Messendorf, in der Gemeinde Gössendorf die Katastralgemeinde Thondorf und in der Gemeinde Feldkir chen bei Graz die Katastralgemeinde Lebern. BGBl. II – Ausgegeben am 22. Februar 2006 – Nr. 80 6 von 7 www.ris.bka.gv.at Anhang B Überwachungszonen um österreichische Schutzzonen Die Überwachungszone 1 umfasst ab 18. Februar 2006: In der Steiermark: die Gemeinden Allerheiligen bei Wildon, Dobl, Heiligenkreuz, Hengsberg, Kalsdorf bei Graz, ausge nommen die Katastralgemeinden Kalsdorf und Thalerhof, Lang, Lebring-St. Margarethen, Preding, St. Ulrich am Waasen, Stocking mit Ausnahme der Katastralgemeinde Sukdull, Wildon mit Ausnahme der Katastralgemeinde Wildon, Wundschuh mit Ausnahme der Katastralgemeinde Wundschuh und Zwa ring-Pöls sowie in der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark) die Katastralgemeinden Tobisegg und Ois nitz, in der Gemeinde Ragnitz die Katastralgemeinde Haslach, in der Gemeinde Stainztal die Katastral gemeinde Wetzelsdorf, in der Gemeinde St. Georgen an der Stiefing die Katastralgemeinde St. Georgen an der Stiefing, in der Gemeinde St. Nikolai im Sausal die Katastralgemeinden Grötsch, Lamperstätten, Flamberg, Mollitsch, St. Nikolai im Sausal und Oberjahring, in der Gemeinde Tillmitsch die Katastral gemeinde Maxlon und in der Gemeinde Wettmannstätten die Katastralgemeinden Wohlsdorf und Zehn dorf. Die Überwachungszone 2 umfasst ab 18. Februar 2006: In der Steiermark: die Gemeinden Blaindorf, Dienersdorf, Hartl, Hofkirchen bei Hartberg, Kaindorf, Pöllau, Rabenwald, Schönegg bei Pöllau, Baierdorf bei Anger, Etzersdorf-Rollsdorf, Feistritz bei Anger, Floing, Itztal, Ober rettenbach, Preßguts, Puch bei Weiz, Reichendorf und Gersdorf an der Feistritz, sowie in der Gemeinde Großsteinbach die Katastralgemeinden Kroisbach und Großsteinbach, in der Gemeinde Pöllauberg die Katastralgemeinde Unterneuberg, in der Gemeinde Stubenberg die Katastralgemeinden Stubenberg und Zeil-Stubenberg, in der Gemeinde Tiefenbach bei Kaindorf die Katastralgemeinde Obertiefenbach, in der Gemeinde Albersdorf-Prebuch die Katastralgemeinden Kalch und Prebuch, in der Gemeinde Pischelsdorf in der Steiermark die Katastralgemeinden Hart, Pischelsdorf und Schachen, in der Gemeinde Sinabelkir chen die Katastralgemeinden Egelsdorf und Unterrettenbach sowie in der Gemeinde Thannhausen die Katastralgemeinde Peesen. Die Überwachungszone 3 umfasst ab 18. Februar 2006: In Wien: die Bezirke 1 bis 20 und 23 der Stadtgemeinde Wien und in Niederösterreich: die Gemeinden Aderklaa, Bisamberg, Hagenbrunn, Langenzersdorf und Gerasdorf bei Wien, sowie die Katastralgemeinden Deutsch-Wagram und Stallingerfeld der Gemeinde Deutsch-Wagram, die Katastral gemeinde Groß-Enzersdorf der Gemeinde Groß-Enzersdorf, die Katastralgemeinde Raasdorf der Ge meinde Raasdorf, die Katastralgemeinde Königsbrunn der Gemeinde Enzersfeld und die Katastralge meinden Kritzendorf, Klosterneuburg und Weidling der Gemeinde Klosterneuburg. Die Überwachungszone 4 umfasst ab 18. Februar 2006: In Niederösterreich: die Gemeinden Mitterndorf an der Fischa, Reisenberg, Götzendorf an der Leitha, Biedermannsdorf, Guntramsdorf, Hennersdorf, Laxenburg, Münchendorf, Vösendorf, Wiener Neudorf, Ebergassing, Gra matneusiedl, Klein-Neusiedl, Moosbrunn, Rauchenwarth, Schwadorf, die Katastralgemeinde Rustenfeld der Gemeinde Leopoldsdorf, die Katastralgemeinden Gutenhof und Velm der Gemeinde Himberg, die Katastralgemeinden Mannswörth und Kledering der Gemeinde Schwechat und in der Gemeinde Enzers dorf an der Fischa die Katastralgemeinde Margarethen am Moos. Die Überwachungszone 5 umfasst ab 22. Februar 2006: In der Steiermark: die Gemeinden Grambach, Kainbach bei Graz, Laßnitzhöhe, Pirka, Thal, Vasoldsberg, Haseldorf Tobelbad, Fernitz, Hausmannstätten, Unterpremstätten, Zettling und Empersdorf, in der Gemeinde Kals BGBl. II – Ausgegeben am 22. Februar 2006 – Nr. 80 7 von 7 www.ris.bka.gv.at dorf bei Graz die Katastralgemeinden Kalsdorf und Thalerhof, in der Gemeinde Gössendorf die Ka tastralgemeinde Gössendorf, in der Gemeinde Feldkirchen bei Graz die Katastralgemeinde Wagnitz sowie in der Stadt Graz die Katastralgemeinden Graz Stadt-St. Veit ob Graz, Wetzelsdorf, Wenisbuch, Graz Stadt-Weinitzen, Innere Stadt, Stifting, Ragnitz, Gösting, Graz Stadt-Fölling, Baierdorf, Andritz, Algers dorf, Lend, Geidorf, in der Gemeinde Attendorf die Katastralgemeinden Mantscha und Attendorf, in der Gemeinde Hart bei Graz die Katastralgemeinde Hart bei St. Peter und in der Gemeinde Hitzendorf die Katastralgemeinde Mayersdorf. Anhang C Überwachungszonen um Schutzzonen in anderen Staaten Die Überwachungszone A umfasst ab 13. Februar 2006: in Kärnten: in der Gemeinde Lavamünd den Ortsteil Lorenzenberg östlich der Luftlinie Hühnerkogel zu Höllengraben und in der Steiermark: in der Gemeinde Soboth, die Katastralgemeinden Laaken und Soboth, in der Gemeinde St. Oswald ob Eibiswald die Katastralgemeinden St. Oswald, Krumbach und Mitterstraßen, in der Gemeinde Aibl die Katastralgemeinden Aibl, Aichberg, Hadernigg, Rothwein, St. Bartlmä, St. Lorenzen und Staritsch, in der Gemeinde Eibiswald die Katastralgemeinde Eibiswald, in der Gemeinde Großradl die Katastralgemein den Bachholz, Feisternitz, Kleinradl, Kornriegl, Oberlatein, Stammeregg und Sterglegg sowie in der Ge meinde Wernersdorf die Katastralgemeinden Buchenberg-Burgstall, Pörbach und Wernersdorf. Die Überwachungszone B umfasst ab 22. Februar 2006: im Burgenland: Gemeinde Kittsee und in Niederösterreich: die Gemeinden Wolfsthal und Berg.

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