Waterways Act
颁布于 2004-12-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Water
- 关键词
- business/industry/corporations, navigation, waterworks, freshwater pollution, monitoring, pollution control
- 类别
- *
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
1 von 15 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP�����'H]HPEHU������� 7HLO�,� �����%XQGHVJHVHW]�� $XIJDEHQ� XQG� 2UJDQLVDWLRQ� GHU� %XQGHV�:DVVHUVWUD�HQYHUZDOWXQJ� ±�:DVVHUVWUD�HQJHVHW]� � �15��*3�;;,,��59�����$%�����6������%5��$%������6�������� ����� %XQGHVJHVHW]� �EHU� $XIJDEHQ� XQG� 2UJDQLVDWLRQ� GHU� %XQGHV�:DVVHUVWUD�HQYHUZDOWXQJ�±��:DVVHUVWUD�HQJHVHW]� Der Nationalrat hat beschlossen: ,QKDOWVYHU]HLFKQLV� ��7HLO��$OOJHPHLQH�%HVWLPPXQJHQ� § 1. Geltungsbereich § 2. Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung § 3. Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung ���7HLO��2UJDQLVDWLRQ�GHU�%XQGHV�:DVVHUVWUD�HQYHUZDOWXQJ����$EVFKQLWW��(UULFKWXQJ�GHU�YLD�GRQDX�±�gVWHUUHLFKLVFKH�:DVVHUVWUD�HQ�*HVHOOVFKDIW�P��E��+�� § 4. via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. § 5. Ausübung der Gesellschafterrechte § 6. Eigentum an den Geschäftsanteilen § 7. Rechtsanwendung § 8. Errichtungserklärung § 9. Firmenbuchanmeldung § 10. Unternehmensgegenstand – Aufgaben § 11. Vermögensübergang § 12. Bewertung ���$EVFKQLWW��2UJDQH�GHU�*HVHOOVFKDIW� § 13. Geschäftsführung § 14. Aufsichtsrat § 15. Bestellung der ersten Organe ���$EVFKQLWW��$OOJHPHLQH�5HFKWH�XQG�3IOLFKWHQ�GHU�*HVHOOVFKDIW� § 16. Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen § 17. Entgeltlichkeit § 18. Abgeltung durch den Bund § 19. Aufsichtsrecht des Bundes § 20. Verschwiegenheitspflicht § 21. Amtshaftung und Organhaftpflicht ���$EVFKQLWW��hEHUOHLWXQJ�GHU�%HGLHQVWHWHQ� § 22. Beamte § 23. Vertragliche Bedienstete § 24. Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden § 25. Gleichbehandlung § 26. Interessenvertretung der Arbeitnehmer ���$EVFKQLWW��5HFKWVYHUWUHWXQJ� § 27. Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur ���7HLO��hEHUJDQJV��XQG�6FKOXVVEHVWLPPXQJHQ� § 28. Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen l von 15 BUNDESGESETZBLATT FUR DIE REPUBLIK OSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 30. Dezember 2004 Teil I 177. Bundesgesetz: Aufgaben und Organisation der Bundes-WasserstraBenverwaltung — Wasserstrafiengesetz (NR: GP XXII RV 669 AB 753 S. 90. BR: AB 7201 S. 717.) 177. Bundesgesetz tiber Aufgaben und Organisation der Bundes WasserstraBenverwaltung — WasserstraBengesetz Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1.Teil: Allgemeine Bestimmungen § 1. Geltungsbereich § 2. Aufgaben der Bundes-WasserstraBenverwaltung § 3. Grundsatze der Wasserstrafienerhaltung 2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstrafenverwaltung 1. Abschnitt: Errichtung der via donau — Osterreichische WasserstraBen-Gesellschaft m. b. H. § 4. via donau — Osterreichische WasserstraBen-Gesellschaft m. b. H. § 5. Ausiibung der Gesellschafterrechte § 6. Eigentum an den Geschiaftsanteilen § 7. Rechtsanwendung § 8. Errichtungserklérung § 9. Firmenbuchanmeldung 10. Unternehmensgegenstand — Aufgaben 1. Vermégensiibergang 2. Bewertung 2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft § 13. Geschaftsfiihrung § 14. Aufsichtsrat § 15. Bestellung der ersten Organe 3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft § 16. Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen § 17. Entgeltlichkeit § 18. Abgeltung durch den Bund § 19. Aufsichtsrecht des Bundes § 20. Verschwiegenheitspflicht § 21. Amtshaftung und Organhaftpflicht 4. Abschnitt: Uberleitung der Bediensteten § 22. Beamte § 23. Vertragliche Bedienstete § 24. Bestimmungen fiir Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden § 25. Gleichbehandlung § 26. Interessenvertretung der Arbeitnehmer 5. Abschnitt: Rechtsvertretung § 27. Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur 3. Teil: Ubergangs- und Schlussbestimmungen § 28. Weitergeltung von Befahigungen und Berechtigungen www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 2 von 15 www.ris.bka.gv.at § 29. Kollektivvertragsfähigkeit § 30. Verweisungen § 31. Sprachliche Gleichbehandlung § 32. Vollziehung § 33. Außer-Kraft-Treten ��7HLO��$OOJHPHLQH�%HVWLPPXQJHQ� *HOWXQJVEHUHLFK� � �� Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z.B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe. $XIJDEHQ�GHU�%XQGHV�:DVVHUVWUD�HQYHUZDOWXQJ� � �� (1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst insbesondere: 1. Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer; 2. Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abweh renden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Do nau; 3. Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunrei nigungen; 4. Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen; 5. Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes); 6. Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (§ 33 Abs. 2 des Schiff fahrtsgesetzes); 7. Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsge setz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die dies bezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen; 8. Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Do nauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973; 9. die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichti gung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN (flussbauli ches Gesamtprojekt) sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich § 1 relevanten Grenzgewässer kommissionen; 10. Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken; 11. Verwaltung der zur Erfüllung der in Z 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes; 12. Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985. (2) Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno logie die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten. (3) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über de ren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 2 von 15 § 29. Kollektivvertragsfahigkeit § 30. Verweisungen § 31. Sprachliche Gleichbehandlung § 32. Vollziehung § 33. AuBer-Kraft-Treten 1.Teil: Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-WasserstraBenverwaltung auf Wasserstraben (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBI1. I Nr. 62/1997) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Miindung in die March bis Bernhardsthal einschlieBlich der Arme, Seitenkanale und Verzweigungen dieser Gewasser, soweit sie mit dem Hauptgewdsser unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschlieBlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z.B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlasse. Aufgaben der Bundes-WasserstraBenverwaltung § 2. (1) Die Bundes-WasserstraBenverwaltung umfasst insbesondere: 1. Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewisser; 2. Hochwasserschutz einschlieBlich Vorbereitung und Durchfiihrung von vorbeugenden und abweh renden MaSnahmen zur unschédlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhiitung von Schaden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserriickhalteanlagen an der Do nau; 3. Beobachtung des Gewdsserzustandes und Mitwirkung an MaBnahmen gegen Gewasserverunrei nigungen; 4. Ufergestaltung einschlieBlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen; 5. Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes); 6. Errichtung und Instandhaltung von Bundeshafen und Bundeslinden (§ 33 Abs. 2 des Schiff fahrtsgesetzes); 7. Hydrografie und MaSnahmen zur Schaffung giinstiger Abflussverhaltnisse (Wasserrechtsge setz 1959 — WRG 1959, BGBI. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfiir erforderlichen Daten einschlieBlich deren Weitergabe an die dies beziiglichen Dienststellen der Gebietsk6rperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbeziiglicher Messanlagen; 8. Bundesagenden gemafi dem Bundesgesetz tiber die Bildung einer Donauhochwasserschutz Konkurrenz, BGBI. Nr. 372/1927, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Do nauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBI. Nr. 367/1973; 9. die Erfiillung der sich aus bilateralen und internationalen Vertrigen ergebenden Verpflichtungen der Republik Osterreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstrafen; dazu zahlen auch die Beseitigung von Engstellen der WasserstraBe Donau unter Beriicksichti gung der Leitlinien der Europaischen Union zu den Transeuropaischen Netzen -TEN (flussbauli ches Gesamtprojekt) sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich § | relevanten Grenzgewiasser kommissionen; 10. Verwaltung des 6ffentlichen Wassergutes und von wasserstrafenrelevanten Grundstiicken; 11. Verwaltung der zur Erfiillung der in Z 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes; 12. Aufgaben nach dem Wasserbautenférderungsgesetz, BGBI. Nr. 148/1985. (2) Von den Aufgaben gem48 Abs. | sind dem Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Techno logie die Aufgaben gem&8 Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemafs Abs. | vorbehalten. (3) Durch Verordnung sind nahere Bestimmungen tiber die Aufgaben geméB Abs. | sowie tiber de ren Erfiillung zu erlassen, insbesondere tiber die Abmessungen des Fahrwassers von WasserstraBen, und zwar unter Beriicksichtigung der Verpflichtungen der Republik Osterreich gemi® der Konvention iiber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBI. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europdischen Union tiber Transeuropaische Netze — TEN. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 3 von 15 www.ris.bka.gv.at *UXQGVlW]H�GHU�:DVVHUVWUD�HQHUKDOWXQJ� � �� (1) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedacht nahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten und durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt. (2) Alle Maßnahmen an Gewässern gemäß § 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt so wie naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem), die nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit wie möglich durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. ���7HLO��2UJDQLVDWLRQ�GHU�%XQGHV�:DVVHUVWUD�HQYHUZDOWXQJ� ���$EVFKQLWW��(UULFKWXQJ�GHU�YLD�GRQDX�±�gVWHUUHLFKLVFKH�:DVVHUVWUD�HQ�*HVHOOVFKDIW�P��E��+�� YLD�GRQDX�±�gVWHUUHLFKLVFKH�:DVVHUVWUD�HQ�*HVHOOVFKDIW�P��E��+�� � �� (1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bun des-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter. (2) Auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 1 und 2, 225a Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesell schaften – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden. (3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Gänze durch Sacheinlage aus dem Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht. (4) Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005. (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. $XV�EXQJ�GHU�*HVHOOVFKDIWHUUHFKWH� � �� Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. (LJHQWXP�DQ�GHQ�*HVFKlIWVDQWHLOHQ� � �� Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. 5HFKWVDQZHQGXQJ� � �� Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Ge sellschaft das GmbHG anzuwenden. (UULFKWXQJVHUNOlUXQJ� � �� Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforder lichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden. )LUPHQEXFKDQPHOGXQJ� � ���Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12 BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 3 von 15 Grundsitze der Wasserstrafenerhaltung § 3. (1) Die WasserstraBen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach MaBgabe und bei Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Beniitzern unter Bedacht nahme auf die durch die Witterungsverhiltnisse, die zeitlichen und 6rtlichen Gegebenheiten und durch Elementarereignisse bestimmten Umstinde ohne Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt oder eine Gefahrdung von Uferbauten eintritt. (2) Alle MaBnahmen an Gewdssern gema8 § | sind unter gr68tméglicher Schonung der Umwelt so wie naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszufihren, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefiige (Okosystem), die nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit wie mdglich durch Kompensationsmafinahmen ausgeglichen werden. 2. Teil: Organisation der Bundes-WasserstraBenverwaltung . 1. Abschnitt: Errichtung der via donau — Osterreichische Wasserstrafien-Gesellschaft m. b. H. via donau — Osterreichische WasserstraBen-Gesellschaft m. b. H. § 4. (1) Zur Erfiillung der wasserstraBenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bun des-WasserstraBenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschrankter Haftung mit dem Firmenwortlaut via donau - Osterreichische WasserstraBen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugriindung durch Aufnahme der Osterreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Osterreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau Entwicklungsgesellschaft mbH fiir Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die tibertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Anspriiche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der tibertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegeniiber der Osterreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter. (2) Auf die Verschmelzung gemaé8 Abs. | sind die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 1 und 2, 225a Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes tiber Aktiengesell schaften — AktG, BGBI. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes — GmbHG, RGBI. Nr. 58/1906, und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden. (3) Das Stammkapital der Gesellschaft betragt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Ganze durch Sacheinlage aus dem Vermégen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht. (4) Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tatigkeit mit 1. Janner 2005. (5) Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ausiibung der Gesellschafterrechte § 5. Mit der Ausiibung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Eigentum an den Geschfftsanteilen § 6. Die Geschaftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Rechtsanwendung § 7. Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthalt, ist auf die Ge sellschaft das GmbHG anzuwenden. Errichtungserklérung § 8. Die Errichtungserklérung ist vom Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Finanzen abzugeben. Soweit die gema8 § 4 GmbHG erforder lichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, miissen sie in die Errichtungserklarung aufgenommen werden. Firmenbuchanmeldung § 9. Die erste Geschaftsfiihrung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverziiglich riickwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklarung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Priifers gemaf § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemaB § 12 www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 4 von 15 www.ris.bka.gv.at Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. 8QWHUQHKPHQVJHJHQVWDQG�±�$XIJDEHQ� � ��� (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes: 1. Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11; 2. Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere: a) Steigerung des Güteraufkommens einschließlich des intermodalen Verkehrs in Bezug auf Binnenwasserstraßen, im Speziellen die Donau, durch Projektentwicklung, -begleitung und förderung; b) Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnen wasserstraßen; c) Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor – wie die Propagierung der Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen insbesondere auf europäischer Ebene und die För derung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donaulän dern; d) Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Achsen des intermodalen Verkehrs auf Binnengewässern, insbesondere auf der Donau; e) Durchführung von Studien, Untersuchungen, Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den Gebieten der lit. a bis d. 3. Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes. (2) Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen: 1. alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht); 2. alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Wasserstraßendirektion zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf; 3. alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwa chung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht); 4. alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Auf gabenabwicklung zu erfüllen ist. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Errei chung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechts trägern des privaten Rechts zu bedienen. (5) Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unterneh mensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umge hend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaf ten, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren. 9HUP|JHQV�EHUJDQJ� � ��� (1) Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 4von 15 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Griindungspriifung gema8 § 6a Abs. 4 GmbHG ist nicht Voraussetzung fiir die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Unternehmensgegenstand — Aufgaben § 10. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes: 1. Bundes-Wasserstrafenverwaltung gemaB § 2 Abs. | Z 1 bis 11; 2. Entwicklungsaufgaben fiir die Binnenschifffahrt, insbesondere: a) Steigerung des Giiteraufkommens einschlieBlich des intermodalen Verkehrs in Bezug auf BinnenwasserstraBen, im Speziellen die Donau, durch Projektentwicklung, -begleitung und forderung; b) Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnen wasserstraBen; c) Leistungen fiir die 6ffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor — wie die Propagierung der Wasserstrafentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere der WasserstraBe Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen insbesondere auf européischer Ebene und die For derung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donaulin dern; d) Durchfiihrung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Achsen des intermodalen Verkehrs auf Binnengewassern, insbesondere auf der Donau; e) Durchfiihrung von Studien, Untersuchungen, Forschungs- und Managementauftragen fiir Dritte — insbesondere fiir die 6ffentliche Hand — vor allem auf den Gebieten der lit. a bis d. 3. Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services — RIS) des Bundes. (2) Der Gesellschaft sind dariiber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes tibertragen: 1. alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der WasserstraBe Donau (Schleusenaufsicht); 2. alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der WasserstraBendirektion zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf; 3. alle bisher der WasserstraBendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Uberwa chung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrfihrung bei den Staustufen auf der WasserstraBe Donau gemaé8 den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht); 4. alle bisher der WasserstraBendirektion zukommenden Aufgaben gema §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 591 Abs.4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewédsseraufsicht gema8 §§ 130 ff WRG 1959. Fir diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmafigkeit der Auf gabenabwicklung zu erfiillen ist. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschaften und Mafnahmen berechtigt, die zur Errei chung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder niitzlich erscheinen. Dadurch darf die Erfiillung der Aufgaben gema8 Abs. 1 und 2 nicht beeintrachtigt werden. (4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfiillung der Aufgaben gema8 Abs. 1 Z 1 tiberwiegend Rechts tragern des privaten Rechts zu bedienen. (5) Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unterneh mensteile, die fiir die Erfiillung der Aufgaben gema8 Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umge hend aufzuldsen und zu verwerten; dazu gehéren insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaf ten, die bereits vor der Verschmelzung gemaé8 § 4 Abs. | zur Veraéuferung vorgesehen waren. Vermégensiibergang § 11. (1) Das Eigentum an dem von der WasserstraBendirektion (Bundesgesetz BGBI. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBI. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermégen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht — einschlieBlich aller zugeh6renden Rechte, Rechtsverhaltnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden — mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft tiber. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 5 von 15 www.ris.bka.gv.at (2) Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemäß $Q�ODJH � gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten. (3) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenauf sicht zugeordneten Büro- und Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesell schaft in deren Eigentum über. (4) Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers für Ver kehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer Urkunden herzustellen. %HZHUWXQJ� � ��� (1) Die Wertansätze für das gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der Gesellschaft zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaf fungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind ent sprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Das auf die Gesellschaft übergegangene Vermögen (Sacheinlage) ist ohne Erhöhung des Stammkapitals in die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zu übernehmen, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219) einzustellen ist. (2) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passi ven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtli chen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Vorschriften über die Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 AktG anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestäti gen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 26 Abs. 2 AktG. Die Veröffentlichung der Eröff nungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches in der Wiener Zeitung, einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, ist von der Geschäftsführung zu veranlassen. (3) Der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaf ten zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezem ber 2004. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort. ���$EVFKQLWW��2UJDQH�GHU�*HVHOOVFKDIW� *HVFKlIWVI�KUXQJ� � ��� (1) Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig. (2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. $XIVLFKWVUDW� � ��� (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. (2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsver fassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. (4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vor gesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 5S von 15 (2) Die von der Wasserstrafendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemafi An lage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum tiber. Mit diesem Eigentumstibergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhangenden privatrechtlichen und 6ffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten. (3) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) verwaltete und genutzte bewegliche Vermédgen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenauf sicht zugeordneten Biiro- und Aufenthaltsrdumen im Schleusengebaude geht mit Entstehen der Gesell schaft in deren Eigentum tiber. (4) Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers fiir Ver kehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer Urkunden herzustellen. Bewertung § 12. (1) Die Wertansiatze fiir das gemaB § 11 Abs. 1 bis 3 tibergegangene Vermégen sind anlasslich der Eréffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der Gesellschaft zu erstellen ist. Fiir die Bestimmung der Wertansatze in der Eroffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaf fungs- und Herstellungskosten. Die Wertansatze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind ent sprechend ihrer Nutzungsmoglichkeit unter Beriicksichtigung des gegenwiértigen Standes der Technik festzulegen. Das auf die Gesellschaft tibergegangene Vermédgen (Sacheinlage) ist ohne Erhohung des Stammkapitals in die Eréffnungsbilanz der Gesellschaft zu tibernehmen, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalriicklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBI. 1897S 219) einzustellen ist. (2) Die Erdffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passi ven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind und aus der die tibergehenden Glaubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat dariiber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermodgenswerte, Rechtsverhaltnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft tibergehen. Dabei sind auf den Vermogensiibergang die aktienrechtli chen Vorschriften tiber die Griindung mit Sacheinlagen gemaB § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Vorschriften tiber die Priifberichte der Geschaftsftihrer und des Aufsichtsrates gemaB § 25 Abs. 1 AktG anzuwenden. Die Eréffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Priifer zu priifen und zu bestati gen; der Priifbericht gilt als Griindungsbericht gema § 26 Abs. 2 AktG. Die Veroffentlichung der Eroff nungsbilanz gemafi § 10 des Handelsgesetzbuches in der Wiener Zeitung, einschlieBlich der Einreichung des Nachweises iiber die Veranlassung dieser Ver6ffentlichung beim Firmenbuchgericht gema8 § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, ist von der Geschaftsfitihrung zu veranlassen. (3) Der Verschmelzung gemaB § 4 Abs. 1 liegen die Schlussbilanzen der tibertragenden Gesellschaf ten zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der tibertragenden Gesellschaften zum 31. Dezem ber 2004. Die Gesellschaft fiihrt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der tibertragenden Gesellschaften fort. 2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft Geschaftsfiihrung § 13. (1) Fiir die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschaftsfiihrer fiir die Funktionsdauer von bis zu fiinf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulassig. (2) Geht ein Bundesbeamter als Geschiftsfiihrer ein Arbeitsverhaltnis mit der Gesellschaft ein, so ist er fiir die Dauer dieses Arbeitsverhaltnisses gegen Entfall der Beziige beurlaubt. Aufsichtsrat § 14. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister fiir Finanzen, die tibrigen Mitglieder werden vom Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. (2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsver fassungsgesetz — ArbVG, BGBI. Nr. 22/1974, anzuwenden. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegentiber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. (4) Beschliisse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusatzliche Bundesmittel zu den in § 18 vor gesehenen aufzuwenden sind, bediirfen der Zustimmung sdmtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 6 von 15 www.ris.bka.gv.at %HVWHOOXQJ�GHU�HUVWHQ�2UJDQH� � ��� (1) Die Bestellung der ersten Geschäftsführung hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsge setz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden. (3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesmi nister für Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. ���$EVFKQLWW��$OOJHPHLQH�5HFKWH�XQG�3IOLFKWHQ�GHU�*HVHOOVFKDIW� 8QWHUQHKPHQVNRQ]HSW��5HFKQXQJV��XQG�%HULFKWVZHVHQ� � ��� (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. (2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unter nehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmens konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten. (3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs controllings durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und des Finanzcontrol lings durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet. (4) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahres budget gemäß § 18 Abs. 3 und 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabens bericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden drei Kalenderjahre zu erstellen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. (5) Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in § 18 Abs. 1 bis 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen. (QWJHOWOLFKNHLW� � ��� (1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. (2) Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen. (3) Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen. (4) Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen. $EJHOWXQJ�GXUFK�GHQ�%XQG� � ��� (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutz konkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Tech nologie) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten. (2) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleu BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 6 von 15 Bestellung der ersten Organe § 15. (1) Die Bestellung der ersten Geschaftsftihrung hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. (2) Der Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie ist ermichtigt, fiir die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschaftsfiihrer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsge setz, BGBI. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden. (3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverziiglich tiber Einberufung durch den Bundesmi nister fiir Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wahlen. 3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen § 16. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmannischen Grundsatzen unter Beachtung der Grundsiatze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmafigkeit zu fiihren. (2) Die erste Geschiaftsfiihrung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unter nehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmens konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Plane fiir den Personal- und Sachmitteleinsatz, fiir die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten. (3) Die Geschaftsfiihrung hat fiir die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfiillung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers fiir Finanzen hinsichtlich der Durchfiihrung eines Beteiligungs controllings durch den Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie und des Finanzcontrol lings durch den Bundesminister fiir Finanzen gewahrleistet. (4) Die Geschiaftsfiihrung hat dem Aufsichtsrat jahrlich bis Ende Marz fiir das nachste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei fiir das Jahres budget gemaf § 18 Abs. 3 und 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister fiir Finanzen herzustellen ist. Dariiber hinaus sind ein Vorhabens bericht und eine Vorschaurechnung fiir die folgenden drei Kalenderjahre zu erstellen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsatze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmafigkeit und unter Beriicksichtigung aller m6glichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Plaine fiir den Personal- und Sachmitteleinsatz, fiir Investitionsvorhaben und fiir die Finanzierung zu enthalten. (5) Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelfliisse fiir die in § 18 Abs. | bis 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Entgeltlichkeit § 17. (1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. (2) Von der Gesellschaft in Erfiillung der Bundesaufgaben gem&8 § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschrankten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfiigung zu stellen. (3) Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfillung gesetzlicher Aufgaben des Bundes bendtigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu erméglichen. (4) Fiir Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemaB § 2 Abs. 1 Z 8 sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen. Abgeltung durch den Bund § 18. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft die jahrlichen Ausgaben, die fiir die Durchfitihrung und Aufrechterhaltung im éffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Uberwachungsaufgaben, Hydrografie, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutz konkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und standige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben fiir das Bundesministerium fiir Verkehr, Innovation und Tech nologie) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jahrlich einen Jahrespauschalbetrag in der H6he von 5 500 000 Euro zu leisten. (2) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie, hat fiir Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemaf § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleu www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 7 von 15 www.ris.bka.gv.at senaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnah men des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (§ 39 des Schifffahrtsgesetzes) zu leisten. (3) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, kann der Gesellschaft nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen für die operative Abwicklung der laufenden Wasserstraßenerhaltung sowie von pro jektbezogenen Aufgaben zur Verfügung stellen. (4) Zusätzlich zu den Abgeltungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch den Bundesminis ter für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedacht nahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist. $XIVLFKWVUHFKW�GHV�%XQGHV� � ��� (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Ver kehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt. (3) In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Schleusenaufsicht) unter liegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausge übt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden. 9HUVFKZLHJHQKHLWVSIOLFKW� � ��� (1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwie genheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt geworde nen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegen heitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden. (2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen. (3) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienst leistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß § 21 jedenfalls von ihrer Verschwiegen heitspflicht befreit. $PWVKDIWXQJ�XQG�2UJDQKDIWSIOLFKW� � ��� (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und diese ihrer seits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); dieser kann sodann dem Rechtsstreit als Nebeninterve nient beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht. (2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren. (3) Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3 und 5 sowie des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzan BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 7 von 15 senaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jahrlich einen Betrag in der Hohe der Einnah men des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (§ 39 des Schifffahrtsgesetzes) zu leisten. (3) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie, kann der Gesellschaft nach MaBgabe der im jahrlichen Bundesfinanzgesetz fiir diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen fiir die operative Abwicklung der laufenden WasserstraBenerhaltung sowie von pro jektbezogenen Aufgaben zur Verfiigung stellen. (4) Zusatzlich zu den Abgeltungen gem48 Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch den Bundesminis ter fiir Verkehr, Innovation und Technologie, nach MaBgabe der im jahrlichen Bundesfinanzgesetz fiir diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhdhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergiiten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmaéfiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedacht nahme auf RationalisierungsmaBnahmen erforderlich ist. Aufsichtsrecht des Bundes § 19. (1) In Erfiillung der Aufgaben gem4B § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers fiir Ver kehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschfftsfiihrung alle zur Erfiillung seiner Aufgaben erforderlichen Auskiinfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu tibermitteln sind. (2) Der Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfiillung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschaftsfiihrer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemaB Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht beriihrt. (3) In Erfiillung der hoheitlichen Aufgaben gemaB § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Schleusenaufsicht) unter liegen die dafiir eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers fiir Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der 6rtlich zustandigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausge bt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden. Verschwiegenheitspflicht § 20. (1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfiillung ihrer Aufgaben zur Verschwie genheit tiber alle ihnen ausschlieBlich aus ihrer Tatigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt geworde nen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietsk6rperschaft, der Gesellschaft oder im tiberwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegen heitspflicht besteht fiir die vom Bund bestellten Organe nicht gegeniiber dem Bund, wenn er derartige Auskiinfte ausdriicklich verlangt. Die Bestimmungen des §46 Abs.1 bis 4 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 — BDG 1979, BGBI. Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden. (2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gem4B § 22 Abs. | bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen. (3) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gem&8 § 22 Abs. | bis 3 zur dauernden Dienst leistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gema8® § 21 jedenfalls von ihrer Verschwiegen heitspflicht befreit. Amtshaftung und Organhaftpflicht § 21. (1) Fiir den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemaé8 § 10 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefiigten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBI. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und diese ihrer seits demjenigen, den sie fiir den Rtickersatzanspruch fiir haftbar erachtet, den Streit zu verkiinden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBI. Nr. 113/1895); dieser kann sodann dem Rechtsstreit als Nebeninterve nient beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefiigt hat, haften dem Geschadigten nicht. (2) Hat der Bund dem Geschadigten gemaB Abs. | den Schaden ersetzt, kann er nach der MaBgabe des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. | des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rtickersatz begehren. (3) Hat die Gesellschaft gema8 Abs. 2 Riickersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Mafgabe der §§ 3 und 5 sowie des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie fiir den Riickersatzan www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 8 von 15 www.ris.bka.gv.at spruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz heran gezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit. (4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auf trag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 dem Bund schuld haft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Or ganhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind. (5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berech tigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. ���$EVFKQLWW��hEHUOHLWXQJ�GHU�%HGLHQVWHWHQ� %HDPWH� � ��� (1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Was serstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bun desministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. (2) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, werden mit Entstehen der Gesellschaft dieser für die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. (3) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schiff fahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Be sorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspo lizeilichen Aufgaben erforderlich sind und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. (4) Die Verwendung der gemäß Abs.1 bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehr heitlich beteiligt ist, ist zulässig. (5) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Österreichischen Wasserstraßen Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mit glied der Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bun desministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist. (6) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten der II. Teil ArbVG und das ArbeitnehmerInnen schutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994. (7) Die Beamten gemäß Abs. 1 und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeits verhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich betei ligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 und 6 sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwen den. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 8 von 15 spruch fiir haftbar erachtet, Riickersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Riickersatz heran gezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit. (4) Fir die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auf trag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemaf § 10 Abs. 2 dem Bund schuld haft unmittelbar zugefiigten Schaéden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Or ganhaftpflichtgesetzes, BGBI. Nr. 181/1967, mit der MaBgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind. (5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemaB Abs. 4 erbracht, ist sie berech tigt, nach Mafigabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rtickersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Riickersatzanspruch verjaéhrt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegentiber dem Bund anerkannt hat oder rechtskraftig zum Ersatz verurteilt worden ist. 4. Abschnitt: Uberleitung der Bediensteten Beamte § 22. (1) Beamte (§ | Abs. | BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Was serstrafendirektion angehGren, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft fiir die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest tiberwiegend Aufgaben der Bundes-WasserstraBenverwaltung in der Zentralleitung des Bun desministeriums fiir Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Osterreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. (2) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem Amt der Wasserstrafendirektion angehdren, werden mit Entstehen der Gesellschaft dieser fiir die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Osterreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. (3) Beamte (§ | Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schiff fahrtspolizei angehOren und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft fiir die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest tiberwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht fiir die Be sorgung der beim Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspo lizeilichen Aufgaben erforderlich sind und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Osterreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. (4) Die Verwendung der gem&8 Abs.1 bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Sitz in Osterreich, an der die Gesellschaft zumindest mehr heitlich beteiligt ist, ist zulassig. (5) Fir die in Abs. 1 bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Osterreichischen WasserstraBen Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium fiir Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnet und wird vom fiir Personalangelegenheiten zustandigen Mit glied der Geschaftsfiihrung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bun desministers fiir Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist. (6) Fir die Beamten gema® Abs. 1 bis 3 gelten der II. Teil ArbVG und das ArbeitnehmerInnen schutzgesetz — ASchG, BGBI. Nr. 450/1994. (7) Die Beamten gem48 Abs. 1 und 3 haben, wenn sie innerhalb von fiinf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklaren, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeits verhaltnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich betei ligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt fiir neu eintretende Arbeitnehmer giiltigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei fiir alle dienstzeitabhangigen Anspriiche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhaltnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 und 6 sinngema8 wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhaltnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwen den. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 9 von 15 www.ris.bka.gv.at (8) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsauf wand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbe haltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgeset zes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungs beträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig. 9HUWUDJOLFKH�%HGLHQVWHWH� � ��� (1) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstra ßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgeberer klärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes ge genüber den vertraglichen Bediensteten fort. (2) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest ü berwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusam menhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Inno vation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bun desministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. (3) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besol dungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeits verhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksam werden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrund lagen. (4) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Aus scheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. (5) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre. (6) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 und 2 werden von der Gesellschaft übernommen. (7) Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe nicht zulässig. %HVWLPPXQJHQ�I�U�%HGLHQVWHWH��GLH�$UEHLWQHKPHU�GHU�*HVHOOVFKDIW�ZHUGHQ� � ��� (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungs rechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 9 von 15 (8) Fiir die Beamten gemaf Abs. 1 bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitatsauf wand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag betraégt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbeztigen. Als Aktivbeziige gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbe haltenen Pensionsbeitraége sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeitrage anzurechnen. Im Falle einer kiinftigen Anderung der Héhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemaB § 22 des Gehaltsgeset zes 1956 - GehG, BGBI. Nr. 54, andert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausma8. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeitrige und Uberweisungs betrage sind umgehend in voller HGhe an den Bund zu tiberweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fallig. Vertragliche Bedienstete § 23. (1) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstra Bendirektion angehGren, sind, sofern sie nicht zumindest tiberwiegend Aufgaben der Bundes WasserstraBenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums fiir Verkehr, Innovation und Technologie besorgen, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererkléarung des Bundesministers fiir Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgeberer klarung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes ge gentiber den vertraglichen Bediensteten fort. (2) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehéren und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest ti berwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusam menhang stehen, besorgen oder sie nicht fiir die Besorgung der beim Bundesminister fiir Verkehr, Inno vation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklérung des Bun desministers fiir Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklarung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegentiber den vertraglichen Bediensteten fort. (3) Fiir die Arbeitnehmer gem&8 Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besol dungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBI. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulassig. Die Arbeitnehmer gema8® Abs. 1 und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem tibergeleiteten Arbeits verhaltnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksam werden einer vom tibergeleiteten Arbeitsverhaltnis abweichenden Einzelvereinbarung erklaren, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhaltnis nach den fiir Neueintretende geltenden Rechtsgrund lagen. (4) Sofern Arbeitnehmer gemaf Abs. | und 2 ein Arbeitsverhaltnis zur Gesellschaft nach den fiir Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begriinden, besteht im Zusammenhang mit diesem Aus scheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhialtnis verbrachte Dienstzeit ist fiir alle zeitabhaéngigen Anspriiche anzurechnen. (5) Wechseln die Arbeitnehmer gem48 Abs. 1 und 2 von diesem Dienstverhaltnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhaltnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhiltnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen ware. (6) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubilaumszuwendungen von Arbeitnehmern gemai Abs. | und 2 werden von der Gesellschaft tibernommen. (7) Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Ktindigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angefiihrten Griinde nicht zulassig. Bestimmungen fiir Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden § 24. (1) Fiir die Befriedigung der bezugsrechtlichen Anspriiche der Bediensteten, die gemas § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbiirge (§ 1356 ABGB). Die Hohe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der fiir diese Bediensteten mafigeblich gewesenen besoldungs rechtlichen Stellung unter Beriicksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuziiglich der nach diesem Zeitpunkt zuriickgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelm4Bigen Vorriickungen ergibt. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 10 von 15 www.ris.bka.gv.at (2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren. (3) Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derarti ge Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tech nologie wahr. (4) Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsrege lung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden. *OHLFKEHKDQGOXQJ� � ��� Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe an zuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt. ,QWHUHVVHQYHUWUHWXQJ�GHU�$UEHLWQHKPHU� � ��� (1) Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Be triebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funk tion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldeho heitsverwaltung, an. (2) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. ���$EVFKQLWW��5HFKWVYHUWUHWXQJ� %HUDWXQJ�XQG�9HUWUHWXQJ�GXUFK�GLH�)LQDQ]SURNXUDWXU� � ��� Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen. ���7HLO��hEHUJDQJV��XQG�6FKOXVVEHVWLPPXQJHQ� :HLWHUJHOWXQJ�YRQ�%HIlKLJXQJHQ�XQG�%HUHFKWLJXQJHQ� � ��� (1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß § 11 Abs. 1 und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter. (2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesell schaft über. Wird in Rechtsvorschriften des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genom men, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft. (3) Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbe sondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewer beordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, und für Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 10 von 15 (2) Forderungen des Bundes gegeniiber Bediensteten gem&8 §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begriindung ihres Arbeitsverhdltnisses zur Gesellschaft auf diese tiber und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverziiglich zu refundieren. (3) Arbeitnehmer geméB §§ 22 Abs.7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete waren. Durch eine derarti ge Nutzung wird kein Bestandverhaltnis an der jeweiligen Wohnung begriindet; die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngem& Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Tech nologie wahr. (4) Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsrege lung gem48 § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfiillen, sind die Bestimmungen der §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden. Gleichbehandlung § 25. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gema8® § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhaltnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBI. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fiinften Abschnittes des dritten Teiles, des fiinften Teiles und des § 50 mit der MaBgabe an zuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt. Interessenvertretung der Arbeitnehmer § 26. (1) Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz — PVG, BGBI. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der WasserstraBendirektion eingerichteten Dienststellenausschtissen und den Be triebsraten der tibertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funk tion des Betriebsrates der Gesellschaft fiir die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gema8 §§ 22 Abs. | bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehorenden Dienstnehmer. Fiir die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewahlte Betriebsrat spatestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tatigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehoren dariiber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium fiir Verkehr, Innovation und Technologie fiir die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldeho heitsverwaltung, an. (2) Sémtliche Arbeitsstatten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. 5. Abschnitt: Rechtsvertretung Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur § 27. Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halt, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen. 3. Teil: Ubergangs- und Schlussbestimmungen Weitergeltung von Befahigungen und Berechtigungen § 28. (1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befahigungen, Berechtigungen und Nachweise der gema® § 11 Abs. 1 und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter. (2) Die Konzessionen und Bewilligungen der iibertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesell schaft tiber. Wird in Rechtsvorschriften des Bundes auf die iibertragenden Gesellschaften Bezug genom men, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft. (3) Soweit derartige Befahigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfiillung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbe sondere fiir fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewer beordnung 1994 — GewO 1994, BGBI. Nr. 194, fiir die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBI. Nr. 142/1969, und fiir Befaéhigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 — ZTG, BGBI. Nr. 156/1994. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 11 von 15 www.ris.bka.gv.at Kollektivvertragsfähigkeit� � ��� Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG zu. 9HUZHLVXQJHQ�XQG�%H]LHKXQJHQ�]X�DQGHUHQ�5HFKWVYRUVFKULIWHQ� � ��� (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden. 6SUDFKOLFKH�*OHLFKEHKDQGOXQJ� � ��� Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männ licher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwen dung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 9ROO]LHKXQJ� � ��� (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. (2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist der Bundes minister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finan zen betraut. $X�HU�.UDIW�7UHWHQ� � ��� Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft: 1. die Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985; 2. das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ,,Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, BGBl. Nr. 11/1992; 3. die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasser straßendirektion, BGBl. Nr. 810/1992. )LVFKHU� 6FK�VVHO� BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 11 von 15 Kollektivvertragsfahigkeit § 29. Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfahigkeit gema® § 7 ArbVG zu. Verweisungen und Beziehungen zu anderen Rechtsvorschriften § 30. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des § | Abs. 2 Z | lit. j des Bundesgesetzes tiber die Verkehrs-Arbeitsinspektion — VAIG, BGBI. Nr. 650/1994, anzuwenden. Sprachliche Gleichbehandlung § 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natiirliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in mann licher Form angefiihrt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Manner in gleicher Weise. Bei der Anwen dung der Bezeichnungen auf bestimmte natiirliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Voliziehung § 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister fiir Verkehr, Innovation und Technologie betraut. (2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist der Bundes minister fiir Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Finan zen betraut. Au8er-Kraft-Treten § 33. Mit 1. Janner 2005 treten auBer Kraft: 1. die WasserstraBenverordnung, BGBI. Nr. 274/1985; 2.das Bundesgesetz iiber die Organisationsprivatisierung der Wasserstrafendirektion und die Griindung einer ,,Osterreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, BGB1. Nr. 11/1992; 3. die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasser straBendirektion, BGBI. Nr. 810/1992. Fischer Schiissel www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 12 von 15 www.ris.bka.gv.at � $QODJH���]X������$EV����� Katastral-Gemeinde KG-Nr. Einlagezahl Mappenblatt Gst. / Nr. ARDAGGER MARKT 03004 561 5634-07/4 1850 / 51 ARDAGGER MARKT 03004 561 5634-08/2 1850 / 52 HÖSSGANG 03017 35 6535-43/1 137 / 1 HÖSSGANG 03017 35 6535-43/3 137 / 2 DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/4 1279 / 3 DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/2 1279 / 4 DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/3 1551 / 11 DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/4 1279 / 1 DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/2 1551 / 10 DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/4 1551 / 4 DÜRNSTEIN 12105 578 6937-64/2 1547 / 6 DÜRNSTEIN 12105 578 6937-64/2 1551 / 3 DÜRNSTEIN 12105 578 6937-64/4 1551 / 7 DÜRNSTEIN 12105 578 6937-64/4 1551 / 8 KREMS 12114 3029 7037-54/4 3400 / 1 KREMS 12114 3029 7037-54/3 3158 / 28 KREMS 12114 3029 7037-54/3 3379 0 KREMS 12114 3029 7037-54/3 1183 0 KREMS 12114 3029 7037-54/3 1192 0 KREMS 12114 3029 7037-54/3 1193 0 KREMS 12114 3029 7037-54/3 1194 0 STEIN 12132 303 7037-59/4 1489 / 5 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 6 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 9 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 23 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 7 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 8 STEIN 12132 810 7037-60/2 522 0 STEIN 12132 810 7037-59/4 462 0 ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 12 ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 94 ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 93 ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 95 ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 92 ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 13 ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 96 ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 97 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 284 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 279 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 280 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 278 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 274 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 281 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 276 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 42 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 78 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 77 0 RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 76 0 JOCHING 12185 502 0128-03 1067 / 5 JOCHING 12185 502 0128-03 1067 / 4 JOCHING 12185 502 0128-03 1067 / 6 EBERSDORF 14109 49 6835-49/4 171 0 EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 161 0 EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 190 0 EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 149 0 EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 175 / 6 BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 177 12 von 15 Anlage 1 zu § 11 Abs. 2: | Katastral-Gemeinde | KG-Nr. |Einlagezahl |Mappenblatt |Gst. |/ | Nr. | ARDAGGER MARKT 03004 561 5634-07/4 1850 / 51 ARDAGGER MARKT 03004 = 561 5634-08/2 1850 / 52 HOSSGANG 03017. = 35 6535-43/1 137 / 1 HOSSGANG 03017 3-35 6535-43/3 137 / 2 DURNSTEIN 12105 541 6937-55/4 1279 / 3 DURNSTEIN 12105 = 541 6937-55/2 1279 / 4 DURNSTEIN 12105 = 541 6937-55/3 1551 / 611 DURNSTEIN 12105 = 541 6937-55/4 1279 / 1 DURNSTEIN 12105 541 6937-55/2 1551 / 10 DURNSTEIN 12105 541 6937-55/4 1551 / 4 DURNSTEIN 12105. 578 6937-64/2 1547 / 6 DURNSTEIN 12105 = 578 6937-64/2 1551 / 3 DURNSTEIN 12105 578 6937-64/4 1551 / 7 DURNSTEIN 12105 = 578 6937-64/4 1551 / 8 KREMS 12114 3029 7037-54/4 3400 / 1 KREMS 12114 3029 7037-54/3 3158 / 28 KREMS 12114 3029 7037-54/3 3379 0 KREMS 12114 | 3029 7037-54/3 1183 0 KREMS 12114 = 3029 7037-54/3 1192 0 KREMS 12114 =3029 7037-54/3 1193 0 KREMS 12114 3029 7037-54/3 1194 0 STEIN 12132 303 7037-59/4 1489 / 5 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 6 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 9 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 23 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 7 STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 8 STEIN 12132 ~=810 7037-60/2 522 0 STEIN 12132 ~=810 7037-59/4 462 0 ROSSATZ 12167 = 645 0128-01 1538 / 12 ROSSATZ 12167 = 645 0128-01 1538 / 94 ROSSATZ 12167 = 645 0128-01 1538 / 93 ROSSATZ 12167 ~=645 0128-01 1538 / 95 ROSSATZ 12167 =645 0128-01 1538 / 92 ROSSATZ 12167 ~=645 0128-01 1538 / 13 ROSSATZ 12167 = 645 0128-01 1538 / 96 ROSSATZ 12167 = 645 0128-01 1538 / 97 RUHRSDORF 12168 37 0128-02 284 0 RUHRSDORF 12168 = 37 0128-02 279 0 RUHRSDORF 12168 937 0128-02 280 0 RUHRSDORF 12168 937 0128-02 278 0 RUHRSDORF 12168 37 0128-02 274 0 RUHRSDORF 12168 37 0128-02 281 0 RUHRSDORF 12168 37 0128-02 276 0 RUHRSDORF 12168 937 0128-02 42 0 RUHRSDORF 12168 937 0128-02 78 0 RUHRSDORF 12168 = 37 0128-02 77 0 RUHRSDORF 12168 37 0128-02 716 0 JOCHING 12185 502 0128-03 1067. / 5 JOCHING 12185 502 0128-03 1067 / 4 JOCHING 12185 502 0128-03 1067 / 6 EBERSDORF 14109 = 49 6835-49/4 171 0 EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 161 0 EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 190 0 EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 149 0 EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 175 / 6 www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 13 von 15 www.ris.bka.gv.at Katastral-Gemeinde KG-Nr. Einlagezahl Mappenblatt Gst. / Nr. KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 24 KLEINPÖCHLARN 14125 661 6735-55/4 1404 / 12 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 43 KLEINPÖCHLARN 14125 661 6735-63/1 1404 / 13 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 21 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 11 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-61/2 1404 / 26 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-62/2 1404 / 29 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-61/2 1404 / 28 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-63/2 1404 / 37 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 41 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-63/1 1404 / 35 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-62/2 1404 / 3 KLEINPÖCHLARN 14125 661 6735-63/2 1404 / 36 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-61/2 1382 / 1 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-63/1 1404 / 34 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-63/1 1404 / 32 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/4 1404 / 45 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-61/1 1382 / 2 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 39 KLEINPÖCHLARN 14125 661 6735-63/2 1404 / 47 KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 40 KRUMNUSSBAUM 14131 1 6735-66/1 378 0 KRUMNUSSBAUM 14131 1 6735-66/1 2048 / 2 LEHEN 14133 76 6835-49/4 68 0 LEHEN 14133 76 6835-49/4 67 0 MELK 14143 446 6835-45/3 438 / 5 MELK 14143 446 6835-45/3 351 0 MELK 14143 446 6835-45/3 376 0 SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU 14162 101 0128-05 187 / 1 SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU 14162 101 0128-05 217 0 SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU 14162 101 0128-05 187 / 2 SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU 14162 101 0128-05 209 0 WÖRTH 14173 1 6735-64/2 79 / 3 WÖRTH 14173 1 6735-64/2 23 0 WÖRTH 14173 1 6835-57/1 26 / 3 EMMERSDORF 14180 165 6835-45/1 540 / 11 EMMERSDORF 14180 165 6835-45/1 540 / 12 ST. GEORGEN 14182 137 6835-44/3 653 / 13 ST. GEORGEN 14182 137 6835-44/3 653 / 20 ST. GEORGEN 14182 137 6835-44/3 653 / 22 ST. GEORGEN 14182 137 6835-44/3 637 / 2 GRIMSING 14184 246 6835-16/1 806 0 SCHALLEMMERSDORF 14191 56 6835-38/4 143 / 5 SCHALLEMMERSDORF 14191 67 6835-30/4 142 / 3 PERSENBEUG 14230 217 6634-06/4 737 / 4 PERSENBEUG 14230 217 6634-06/4 737 / 3 SARLING 14415 298 6634-24/1 819 / 3 SARLING 14415 298 6634-16/2 819 / 2 SÄUSENSTEIN 14416 51 6634-08/2 200 / 1 SÄUSENSTEIN 14416 51 6634-08/2 200 / 3 YBBS 14420 452 6634-14/4 1870 / 5 YBBS 14420 1314 6634-15/3 1812 / 12 ALTENWÖRTH 20003 65 7237-77/4 234 / 2 ALTENWÖRTH 20003 65 7237-77/3 234 / 1 WINKL 20040 123 7236-13 554 0 WINKL 20040 123 7236-13 555 0 WINKL 20040 123 7236-14 556 0 WINKL 20040 123 7236-05 551 / 3 BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 14 von 15 www.ris.bka.gv.at Katastral-Gemeinde KG-Nr. Einlagezahl Mappenblatt Gst. / Nr. GREIFENSTEIN 20127 96 7536-27/2 232 / 18 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-27/1 232 / 17 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-20/4 164 / 6 GREIFENSTEIN 20127 61 7536-20/4 283 0 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-27/2 232 / 19 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 232 / 21 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 164 / 2 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/2 164 / 5 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 54 0 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-20/3 232 / 9 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 232 / 20 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 164 / 4 GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/4 229 / 3 LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-43/2 1448 / 3 LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-43/1 1356 / 21 LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-43/1 1384 / 2 LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-43/1 1448 / 9 LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-44/1 1448 / 10 LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-36/3 1448 / 11 KLEINSCHÖNBICHL 20178 44 7336-33/1 343 / 2 TULLN 20189 1263 7436-41/1 1202 / 1 TULLN 20189 1263 7336-40/4 1201 0 TULLN 20189 1263 7436-33/4 3961 0 TULLN 20189 1263 7336-40/4 1196 0 TULLN 20189 1263 7436-33/4 3964 0 TULLN 20189 1263 7336-40/4 1195 0 TULLN 20189 1263 7336-40/4 1197 0 TULLN 20189 1263 7436-33/3 1202 / 3 ZWENTENDORF 20201 327 7236-32/4 1085 / 2 ZWENTENDORF 20201 452 7236-14/3 1085 / 7 ZWENTENDORF 20201 327 7236-32/4 1085 / 17 ZWENTENDORF 20201 765 7236-32/3 1078 0 ZWENTENDORF 20201 765 7236-31/2 271 0 GREIN 43005 198 5735-43/4 130 / 1 GREIN 43005 198 5735-51/1 868 / 14 GREIN 43005 198 5735-43/4 130 / 2 GREIN 43005 198 5735-51/1 868 / 20 GREIN 43005 198 5735-51/1 868 / 22 ST. NIKOLA AN DER DONAU 43016 86 5735-46/1 100 / 1 ST. NIKOLA AN DER DONAU 43016 111 5735-46/1 80 / 1 ST. NIKOLA AN DER DONAU 43016 86 5735-46/1 165 0 KRITZENDORF 01705 834 7636-49/4 1144 / 309 KRITZENDORF 01705 834 7636-49/4 1144 / 27 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/3 17 / 1 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 16 / 3 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 21 / 3 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 22 / 13 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 16 / 1 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 28 0 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 30 0 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/3 17 / 2 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 31 0 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 29 0 BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/3 16 / 2 HAINBURG 05104 1135 8034-43 1127 / 2 HAINBURG 05104 1135 8034-43 1132 / 1 HAINBURG 05104 1135 8034-43 1131 0 FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-56 1124 / 5 FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-64 1124 / 8 BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 177 15 von 15 www.ris.bka.gv.at Katastral-Gemeinde KG-Nr. Einlagezahl Mappenblatt Gst. / Nr. FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-56 1124 / 7 FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-56 1124 / 9 FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-56 1124 / 10 KORNEUBURG 11006 961 7636-41/3 1489 0 STOCKERAU 11142 1660 7537-74/2 2225 / 3 IGELSCHWANG 03018 190 5634-26/2 1135 / 2 AU 43204 91 5535-43/3 381 / 14 ASCHACH 45003 1 5136-02/1 286 0 ASCHACH 45003 1 5136-02/1 345 0 ASCHACH 45003 16 5136-02/1 14 0 ASCHACH 45003 1 5136-09/2 3 / 31 ASCHACH 45003 1 5136-02/1 313 0 ASCHACH 45003 1 5137-74/3 546 0 ASCHACH 45003 1 5136-02/1 284 0 ASCHACH 45003 16 5136-02/1 8 0 ASCHACH 45003 1 5136-02/1 344 0 ASCHACH 45003 1 5136-02/1 544 0 ASCHACH 45003 1 5136-02/1 545 0 ASCHACH 45003 1 5136-09/4 233 / 4 ENNS 45102 774 5435-61/2 1360 / 11 ENNS 45102 254 5435-45/1 809 / 9 ENNS 45102 774 5435-53/4 1360 / 9 ENNS 45102 774 5435-53/4 1360 / 4 LINZ 45203 1912 5336-50/1 3174 / 10 LUSTENAU 45204 141 5336-51/1 1425 / 1 LUSTENAU 45204 141 5336-43/3 1423 / 1 LUSTENAU 45204 141 5336-42/4 1423 / 10 LUSTENAU 45204 141 5336-51/2 1428 / 2 LUSTENAU 45204 1367 5336-50/1 1565 0 LUSTENAU 45204 1366 5336-50/2 1548 / 1 LUSTENAU 45204 141 5336-51/1 1423 / 3 LUSTENAU 45204 1367 5336-50/1 1567 0 LUSTENAU 45204 141 5336-42/4 1423 / 9 LUSTENAU 45204 141 5336-43/3 1423 / 7 LUSTENAU 45204 141 5336-43/3 1423 / 8 LUSTENAU 45204 141 5336-50/2 1426 / 18 LUSTENAU 45204 141 5336-50/1 1571 / 4 URFAHR 45212 2010 5336-43/3 879 / 1 URFAHR 45212 2011 5336-42/4 844 0 LANDSHAAG 45613 295 5136-02/4 396 / 1 LANDSHAAG 45613 295 5136-02/2 337 0 OBEROTTENSHEIM 45618 788 5236-41/3 1039 / 15 LACHSTADT 45630 348 5336-52/3 1774 / 3 LACHSTADT 45630 144 5336-52/3 1774 / 5 STEYREGG 45641 317 5336-77/1 1175 / 10 VICHTENSTEIN 48021 209 4838-11/2 294 0 VICHTENSTEIN 48021 209 4838-11/2 174 0 NUSSDORF 01507 761 7635-18/2 947 / 1 KLOSTERNEUBURG 01704 4032 7636-57/2 3279 / 2 KLOSTERNEUBURG 01704 4032 7636-57/2 3279 / 3 �