Waste Water Emission Ordinance - Petrochemical Industry
颁布于 1999-01-12 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Water
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 21 8 II 9 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II 7. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie) 7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Z 2 bis 6; 2. Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken); 3. Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackpro dukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren; 4. Herstellen von organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 unter Einsatz nachstehend genannter chemischer Verfahren: a) Alkylierung, b) Desalkylierung, c) Dehydrierung, d) Disproportionierung, e) Hydratisierung oder Hydroxylierung, f) Hydrodesalkylierung, g) Hydrierung, h) Isomerisierung, i) Oxidation, j) Veretherung; 5. Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten); 6. Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlen wasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4; 7. Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe); 8. Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluß an den Herstellungsprozeß; 9. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8; 10. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien, wenn – gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produk tionsprozeßes vollzogen werden oder 22 BGBl. II – Ausgegeben am 12. Jänner 1999 – Nr. 7 – das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 10, 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 4. Abwasser aus der Herstellung von a) Kunstharzen, b) Kunststoffen oder Synthesekautschuk, c) Arzneimitteln oder Kosmetika, d) Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln, e) Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, f) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, g) Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln, h) Chemiefasern, i) Explosivstoffen, j) organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien, für welche die gemäß Abs. 2 hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen; 5. Abwasser aus der Herstellung von a) Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV), b) Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV); 6. Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV); 7. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 2 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien; 8. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren, b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren, c) Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen, d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wäßriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen, e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren; 2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsor gung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer petrochemischen Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen; 3. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten); 4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozeßausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennope rationen erfordern; BGBl. II – Ausgegeben am 12. Jänner 1999 – Nr. 7 23 5. Gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 wieder- oder weiterverwendet werden können; 6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; 7. Einsatz von rechnergestützen Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufen den Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und zur frühzeitigen Erkennung von Störungen; 8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenaus gleich; 9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasser reinigungsverfahren bei Direkteinleitern; 10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Quecksilber (Nr. 10), Zink (Nr. 11), Zinn (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15), Sulfid leicht freisetzbar (Nr. 20), AOX (Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25), POX (Nr. 26), Phenolindex (Nr. 27) und BTXE (Nr. 29). § 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag). § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. 24 BGBl. II – Ausgegeben am 12. Jänner 1999 – Nr. 7 (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüber wachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Molterer Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 40 °C a) 2. Toxizität b) 2.1 Algentoxizität GA 8 c) 2.2 Bakterientoxizität GL 4 c) 2.3 Daphnientoxizität GD 4 c) 2.4 Fischtoxizität GF 2 c) 3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l Stoffe d) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–10,0 A 2 Anorganische Parameter 5. Aluminium 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare ber. als Al Stoffe begrenzt 6. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb 7. Eisen 3,0 mg/l durch Abfiltrierbare ber. als Fe Stoffe begrenzt 8. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 9. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni 10. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg e) e) 11. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Zn 12. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Sn 13. Ammonium 5,0 mg/l f) ber. als N 14. Chlorid durch Parameter – ber. als Cl Nr. 2 begrenzt BGBl. II – Ausgegeben am 12. Jänner 1999 – Nr. 7 25 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation 15. Cyanid leicht 0,1 mg/l 0,5 mg/l freisetzbar ber. als CN 16. Fluorid 30 mg/l 30 mg/l ber. als F 17. Gesamter geb. 40 mg/l – Stickstoff TNb ber. als N g) 18. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l – ber. als P 19. Sulfat – 200 mg/l, im Einzelfall ber. als SO4 nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanali sation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Septem ber1992) 20. Sulfid leicht 0,5 mg/l 1,0 mg/l freisetzbar ber. als S A 3 Organische Parameter 21. Gesamter org. geb. 25 mg/l – Kohlenstoff TOC h) ber. als C 22. Chemischer Sauer- 75 mg/l – stoffbedarf CSB i) ber. als O2 23. Biochemischer Sauer- 20 mg/l – stoffbedarf BSB5 ber. als O2 24. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l geb. Halogene AOX j) j) ber. als Cl 25. Summe der Kohlen- 5,0 mg/l 20 mg/l wasserstoffe k) 26. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l geb. Halogene POX ber. als Cl l) 27. Phenolindex 0,2 mg/l 20 mg/l ber. als Phenol 28. Summe der anionischen 2,0 mg/l keine Beeinträchtigungen und nichtionischen des Betriebes der öffent Tenside lichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage 29. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 1,0 mg/l aromat. Kohlenwasser- m) stoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE 26 BGBl. II – Ausgegeben am 12. Jänner 1999 – Nr. 7 a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen. b) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvor gänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. e) Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten. f) Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreini gungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992). g) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. h) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestelimi nationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. i) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestelimi nationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. j) Für Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Stoffe oder Stoffgruppen gelten folgende Emissionsbegrenzungen: 1. Ethylbenzol, Cumol 1,0 mg/l 20 g/t 2. Acetaldehyd, Vinylacetat 1,0 mg/l 30 g/t 3. Vinylchlorid 1,0 mg/l (VC) 2,0 g/t 4. Trichlorphenol 1,0 mg/l (TCP, alle Isomere) 20 g/t 5. Trichlorbenzol 0,2 mg/l (TCB, alle Isomere) 2,0 g/t 6. Tetrachlormethan 1,5 mg/l 3,0 g/t 7. Hexachlorbutadien 1,5 mg/l (HCBD) 2,0 g/t 8. 1,2-Dichlorethan 1,0 mg/l (EDC) 2,0 g/t 9. Trichlorethen 1,0 mg/l (TRI) 3,0 g/t 10. Tetrachlorethen 1,0 mg/l (PER) 3,0 g/t BGBl. II – Ausgegeben am 12. Jänner 1999 – Nr. 7 27 11. Halogenorganische Lösemittel 1,0 mg/l ausgenommen 1,2,4-Trichlorbenzol 10 g/t und jene gemäß Z 6 bis 10 Die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 1 bis 10 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den Einzelstoff; die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 11 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für das (die) jeweilige(n) halogenorgani sche(n) Lösemittel. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung von in Z 1 bis 11 genannten Stoffen oder Stoffgruppen neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für AOX am Abwasserteilstrom aus der jeweiligen Herstellung einzuhalten. k) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn – bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und – durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, daß das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und – im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann. l) Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthält, die aus der Herstellung oder Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 stammen. Zusätzlich ist am Abwasserteilstrom aus einer derartigen Herstellung oder Verwendung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)wasser eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/l einzuhalten. m)Fußnote k) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l. Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 14, 16 bis 19, 21 bis 25, 27 und 28 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 15, 20, 26 und 29 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenpropor tional zu ermitteln. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 12, 17, 18, 21 bis 27 und 29 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 17 und 20 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17 oder 20 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbe grenzung. Nr. Parameter Analysenmethode 17 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992 Stickstoff TNb 20 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D27, Juli 1992