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奥地利的法律

Waste Water Emission Ordinance – Motor Vehicles

颁布于 2003-05-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (EAV Fahrzeugtechnik).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1385 8 II 298 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 265. Verordnung: AEV Fahrzeugtechnik [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31983L0514, 31984L0156, 31986L0280, 31990L0415] 265. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einver nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden: 1. Organische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroor ganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologi schen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996) ausgenom men Phosphonate; 2. halogenorganische Verbindungen aus der Anwendung von Kaltreinigern. Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen: 1. Betanken mit flüssigen Treib- oder Kraftstoffen, bei Kraftfahrzeugen sowie fahrbaren Maschinen oder Geräten entweder ausschließlich oder in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten gemäß § 157 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002 (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden oder Hohlraumbehandeln); 2. Reinigen der Karosserien; Reinigen der Unterböden ohne Einsatz von Reinigungschemikalien; 3. Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle; Reinigen der Unterböden unter Einsatz von Reini gungschemikalien; 4. Entkonservieren; 5. Reparieren; 6. Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen; 7. Abstellen zur Reparatur, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht; 8. Lagern oder Zerlegen zur stofflichen Verwertung oder Beseitigung, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wasser gefährdenden Stoffen besteht. Als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten Kraftfahrzeuge, fahrbare Maschinen und Geräte, Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV); 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV); 1386 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 265 3. Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung oder Lackierung metallischer Oberflächen von Fahrzeugen oder deren Bestandteilen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV); 4. Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern (§ 4 Abs. 1 AAEV); 5. Abwasser aus der Betankung, Reparatur oder Reinigung von Schiffen (§ 4 Abs. 1 AAEV); 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab-)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anla gen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Vom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen lediglich solche Mineralöl- oder sonstige Verun reinigungen anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen des Niederschlags wassers schwach belasteter Straßen vergleichbar sind; 2. Flüssigkeitsdichte, treib- und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betan kungsbereichen, Reparaturflächen sowie von Flächen mit Tätigkeiten des Abs. 2 Z 7 und 8; flüs sigkeitsdichte Befestigung von Wasch- und Wartungsflächen; 3. Überdachung von Flächen gemäß Z 2 insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Leichtstoffab scheider); 4. Mehrfachverwendung (teilweise oder vollständige Kreislaufführung) von a) Waschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasser verbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres), b) Waschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres), c) Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres), d) Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Schienenfahrzeuge sowie für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres), e) Nachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit einem Anteil an aromatischen Lösungsmitteln von größer als 20 Masseprozent eingesetzt wer den, f) Spülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltrei nigern, die stabile Emulsionen bilden, bei Anfall einer Spülwassermenge von größer als 0,5 Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Ar beitstage eines Jahres), g) Waschwasser aus der Teilereinigung, h) Entkonservierungshilfen bei der Entkonservierung, i) Waschwasser aus der Entkonservierung bei einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von größer als 100 pro Woche oder größer als 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches Mittel der pro Woche oder pro Tag entkonservierten Fahrzeuge eines Jahres); 5. Verzicht auf die Einbringung in das Abwassersystem von durch gesonderte Sammlung zu entsor genden gefährlichen flüssigen Rückständen, wie zB Mineralölerzeugnisse und deren wässrige Emulsionen, Inhalte von Batterien, Bremssystemen oder Klimaanlagen, Frostschutz- oder Korro sionsschutzmittel, nicht zur Verwendung gelangte Reste von Kaltreinigern oder organischen Lö sungsmitteln (Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen, BGBl. II Nr. 227/1997 idF des BGBl. II Nr. 178/2000); BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 265 1387 6. Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln in der Reinigung von Bestandteilen ausschließ lich in geschlossenen Anlagen; sonstiger Einsatz von halogenierten Kohlenwasserstoffen nur in unerlässlich notwendigem Ausmaß unter weitestgehender Vermeidung des Kontaktes zwischen Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen; 7. Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mittels Hochdruckheißwassergeräten; 8. soweit auf Grund der durchzuführenden Arbeitsprozesse möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxi kologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe und Berücksichti gung dieser Angaben als Kriterium für die Stoffauswahl; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits und Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässri gen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827, Februar 1996); 9. Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen a) der §§ 29 bis 34 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie den Anforderungen der darauf aufbauenden Verordnungen und b) der ÖNORM B 5105 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln auf wässriger Tensidbasis für die Fahrzeug- und Motorenreinigung sowie zur gewerblichen und industriellen Anwen dung in Kfz-Werkstätten, Garagen, Tankstellen und einschlägigen Nebenbetrieben – Anforde rungen, Prüfung, Normkennzeichnung“, Oktober 1996, entsprechen; Einsatz von Kaltreinigern, die den Anforderungen der ÖNORM B 5104 „Abwas serverhalten von Reinigungsmitteln (Kaltreinigern bzw. Lösemittelreinigern) auf nicht wässriger Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normenkennzeichnung“, Oktober 1996, entsprechen; 10. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Ab wassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; 11. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren) an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Z 4 oder am Gesamtabwasser, wie zB: a) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Restleichtstoffabscheidung (Koaleszenz filtration/Adsorption) bei Abwasser gemäß – Abs. 2 Z 1, – Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosserie reinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können, – Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungsche mikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern be einträchtigen können, – Abs. 2 Z 7 und 8, b) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder Ultrafiltration bei Abwasser gemäß – Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungs chemikalien in der Karosseriereinigung, – Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht ver fahrensverträglichen Reinigungschemikalien, c) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physika lisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß – Abs. 2 Z 2 bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können, – Abs. 2 Z 3 bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, – Abs. 2 Z 5 einschließlich Teilereinigung, – Abs. 2 Z 6, d) Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder ther misch) bei Abwasser gemäß Abs. 2 Z 4, 1388 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 265 bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser; 12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei den Tätigkeiten des Abs. 2 oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirt schaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Nitrit (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22) und POX (Nr. 23). § 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubik meter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung. § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigen überwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen den; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Mess wert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissi onsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederho lungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbe grenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in ein Fließgewässer oder eine öf fentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwa chung auch als eingehalten, wenn 1. in die Einleitung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Abscheideranlage bestehend aus Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Restleichtstoffabscheider eingebaut ist und 2. die Abscheideranlage nach a) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 1 Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung“, März 2003, Klasse I und b) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 2 Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, September 2003, Klasse I und c) ÖNORM B 5101 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) – Ergänzen de Anforderungen zu den ÖNORMEN EN 858 Teil 1 und 2, Kennzeichnung der Normkon formität“, September 2003, bemessen, errichtet, gewartet und geprüft wird und BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 265 1389 3. die ständige Beachtung der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt und 4. die Abscheideranlage nachweislich a) bei Einleitung in ein Fließgewässer in jährlichen Intervallen, b) bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation in zweijährlichen Intervallen durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Befugten die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung bestätigt wird und 5. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach Z 1 bis 3 und b) die Wartung und Überprüfung nach Z 4 und c) die ordnungsgemäße Entsorgung der beim Betrieb des Abscheiders anfallenden festen und flüssigen Rückstände geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde be reitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vor liegen der Ergebnisse der Prüfung nach Z 4 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegun gen der Z 1 bis 4 und der lit. a bis c der Behörde vorgelegt wird. (5) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 an Kraftfahrzeugen in eine öffent liche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwa chung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasser verbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Wasserverbrauches aller Arbeitstage eines Monates) zugrunde liegt und 2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, er folgt und 3. bei einer in zweijährlichen Intervallen durch einen Befugten durchzuführenden Überprüfung die Einhaltung der Emissionsbegrenzung nachgewiesen wird und 4. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) den Wasserverbrauch nach Z 1 und b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Rück stände geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde be reitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vor liegen der Ergebnisse der Überprüfung nach Z 3 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festle gungen der Z 1 bis 3 sowie der lit. a und b der Behörde vorgelegt wird. (6) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in ei ne öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbe grenzung nach Anhang A Spalte II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom–Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt und 2. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Be tracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach § 1 Abs. 5, insbesondere hin sichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (§ 1 Abs. 5 Z 5 und 12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Interval len ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Be hörde vorgelegt wird. (7) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. 1390 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 265 § 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die 1. bei Einleitung in ein Fließgewässer erstmalig nach dem 1. Jänner 1994, 2. bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation erstmalig nach dem 1. Juli 1995 wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. (2) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die den Überwachungsanforderungen des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 des BGBl. Nr. 872/1993 entspricht, erfüllt die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4. (3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verord nung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Molterer Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität GL 4 a) 2.2 Fischtoxizität GF 2 a) b) 3. Absetzbare Stoffe 0,5 ml/l 10 ml/l c) d) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A 2 Anorganische Parameter 5. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb e) 6. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cd f), g) 7. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr e) 8. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cr f), g) 9. Eisen 2,0 mg/l durch Par. Nr. 3 ber. als Fe Stoffe begrenzt e) 10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu e) 11. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni e) 12. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg f), g) BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 265 1391 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation 13. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Zn e) 14. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als N e) 15. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l – ber. als P 16. Sulfat – h) ber. als SO4 A 3 Organische Parameter 17. Gesamter org. geb. 35 mg/l – Kohlenstoff TOC ber. als C 18. Chemischer Sauer- 100 mg/l – stoffbedarf CSB ber. als O2 19. Biochemischer Sauer- 25 mg/l – stoffbedarf BSB5 ber. als O2 20. Adsorbierbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l geb. Halogene AOX ber. als Cl i), j) 21. Schwerflüchtige lipo- 20 mg/l 50 mg/l phile Stoffe k) 22. Summe der Kohlen- 5,0 mg/l 10 mg/l wasserstoffe l) 23. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l geb. Halogene POX ber. als Cl m) 24. Summe der anion. 1,0 mg/l n) und nichtion. Tenside a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A) b) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Ver dacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Einleitung, nicht je doch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören. e) Die Emissionsbegrenzung ist bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 7 und 8 vorzuschreiben. f) Die Emissionsbegrenzung ist bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 7 und 8 an fahrbaren Maschinen und Geräten oder an Luftfahrzeugen vorzuschreiben. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Teilstrom aus der Anwendung oder dem Anfall des Stoffes vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten. 1392 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 265 h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999). i) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 4 oder 6 ist die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung nicht erforderlich. j) Deckt ein Betrieb oder eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 seinen Wasserbedarf aus einem Wasserversor gungssystem, in welchem aus Gründen der Entkeimung halogenhaltige oder halogenabspaltende Desinfektionsmittel eingesetzt werden, so kann der Emissionsbegrenzung ein der AOX-Belastung des bezogenen Frischwassers entsprechender AOX-Konzentrationswert hinzugezählt werden. k) Die Vorschreibung ist bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 erforderlich. l) Die Festlegung für den Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter BTX. m) Die Emissionsbegrenzung ist bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 vorzu schreiben, wenn leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) eingesetzt werden; sie ist am Teilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzu halten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2 Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW’s (ber. als Cl) be stimmt werden, sofern der Behörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. n) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserrei nigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen. Anhang B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 7, 9 bis 13, 15 bis 22 und 24 des Anhangs A sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8, 14 und 23 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. 3. Ein auf Grund von § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Parameter nach Anhang A der AAEV ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. 4. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 13, 15 und 17 bis 24 des An hangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 5. Analysenmethoden 5.1 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 15 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 15 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Bei der Anwendung der Analysenmethode für den Parameter Nr. 15 des Anhangs A sind die Maßnahmen zur Probenbehandlung gemäß AAEV Anhang C Z 6.5 durchzuführen. Nr. Parameter Analysenmethode 15 Phosphor-Gesamt ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 5.2 Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner LHKW an Stelle des Parameters Nr. 23 des Anhangs A (POX) liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde (Nr. 23.1). Für ei nen LHKW gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,001 mg/l (berechnet als Einzelsubstanz). Nr. Parameter Analysenmethode 23.1 Dichlormethan usw. ÖNORM EN ISO 10301, Februar 1998 Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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