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奥地利的法律

Waste Water Emission Ordinance – Explosives

颁布于 2003-05-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Explosivstoffen (AEV Exploisvstoffe).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1431 6 II 305 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 270. Verordnung: AEV Explosivstoffe [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156, 31986L0280, 31988L0347, 31990L0415, 31996L0061] 270. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (AEV Explosivstoffe) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geän dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Explosion: Schnell ablaufende Umwandlung von potentieller Energie in Ausdehnungs- oder Verdichtungsarbeit oder in beide Arten von Arbeit unter Auftreten von Stoßwellen. 2. Explosionsfähiger Stoff: Fester, flüssiger oder gasförmiger Stoff, der ohne Hinzutreten eines weiteren Reaktionspartners einer schnell ablaufenden chemischen Reaktion fähig ist, aus der eine Explosion resultiert. Die Auslösung der chemischen Reaktion kann durch mechanische (Schlag, Reibung) oder thermische (Erwärmung, Funken, Flamme) Einwirkung oder durch Detonations stoß erfolgen. 3. Explosivstoff: Fester, plastischer oder flüssiger explosionsfähiger Stoff, der gezielt hergestellt wird zum Zweck der technischen Verwendung in Sprengstoffen, Treib- oder Schießstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Erzeugnissen. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anla gen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A fest gelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Explosivstoffen unter Einsatz von chemischen Synthesen; 2. Herstellen von Sprengstoffen, Treib- und Schießstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Er zeugnissen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten oder sonstigen Explosivstoffen; 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2. (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV); 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV); 3. Abwasser aus der Herstellung von explosionsfähigen Stoffen im Zuge der a) Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, b) Herstellung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika, c) Herstellung von anorganischen Düngemitteln, d) Herstellung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmit tel, e) Herstellung von technischen Gasen, f) Erdölverarbeitung; 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3. (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensa ten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen. 1432 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 270 (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anla gen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren, b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren, c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen, d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreini gung, automatengesteuerte Anlagenreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwach belasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls un ter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen, e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; wei testgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren; 2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen; 3. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Her stellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Wasch flüssigkeiten); 4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennopera tionen erfordern; 5. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können; 6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine ge fährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; 7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen; 8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenaus gleich; 9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB. Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechik) für Ab wasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biolo gischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern; 10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder der Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung l (Abfallwirtschafts gesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhalts stoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Chrom VI (Nr. 7), Quecksilber (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), TNb (Nr. 10), Nitrit (Nr. 11), AOX (Nr. 18), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 19), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 21). § 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserin haltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 270 1433 (2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissi onsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Ta gesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Explosivstoff pro Tag). § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigen überwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen den; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbe grenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederho lungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehal ten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Molterer Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanali sation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität a) 2.1 Algentoxizität GA 8 b) 2.2 Bakterientoxizität GL 4 b) 2.3 Daphnientoxizität GD 4 b) 2.4 Fischtoxizität GF 2 b) 3. Abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l 150 mg/l c) 4. pH-Wert 6,5–9,0 6,5–10,5 II 306 1434 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 270 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanali sation A 2 Anorganische Parameter 5. Aluminium 2,0 mg/l durch Parameter ber. als Al Nr. 3 begrenzt 6. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb 7. Chrom VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cr 8. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg d) d) 9. Ammonium 10 mg/l e) ber. als N 10. Gesamter geb. 40 mg/l – Stickstoff TNb 1,5 kg/t ber. als N g) f) 11. Nitrit 1,5 mg/l 10 mg/l ber. als N 0,015 kg/t h) 12. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l – ber. als P 0,010 kg/t i) 13. Sulfat – e) ber. als SO4 14. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als SO3 A 3 Organische Parameter 15. Gesamter org. geb. 30 mg/l – Kohlenstoff TOC 0,3 kg/t ber. als C j) 16. Chemischer Sauer- 90 mg/l – stoffbedarf CSB 1,0 kg/t ber. als O2 k) 17. Biochemischer Sauer- 25 mg/l – stoffbedarf BSB5 0,3 kg/t ber. als O2 l) 18. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l geb. Halogene AOX ber. als Cl 19. Summe der Kohlen- 5,0 mg/l 10 mg/l wasserstoffe 20. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l ber. als Phenol 21. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l aromatischen Kohlen wasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethyl benzol BTXE a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasser organismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 ge schädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigen den Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 270 1435 b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. d) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich bei Herstellung oder Verarbeitung eines quecksilberhaltigen Explosivstoffes. Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 neben sonstigen Explosivstoffen auch ein quecksilberhaltiger Explosivstoff hergestellt oder verarbeitet, so ist die Emissionsbegrenzung am Abwasserteilstrom aus dem Quecksilbereinsatz vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten. e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999). f) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. g) Bei einer TNb – Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Ab wasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TNb-Mindesteliminations leistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TNb Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissi onsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschrei ben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester Explosivstoffe. h) Bei einer NO2-N-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 5 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Ab wasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer NO2-N-Mindestelimina tionsleistung von 70% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der NO2-N-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsan lage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissi onsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschrei ben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester Explosivstoffe. i) Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissi onsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschrei ben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester Explosivstoffe. j) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Ab wasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminations leistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanla ge. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissi onsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschrei ben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester Explosivstoffe. k) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Ab wasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminations leistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanla ge. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissi onsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschrei 1436 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 270 ben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester Explosivstoffe. l) Bei einer BSB5-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Ab wasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindestelimina tionsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungs anlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissi onsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschrei ben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester Explosivstoffe. Anhang B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5, 6, 8 bis 10, 12, 13 und 15 bis 20 des Anhangs A sind an Hand mengenpro portionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 11, 14 und 21 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Ab flussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5, 6, 8, 10, 12 und 15 bis 21 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

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