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奥地利的法律

Waste Water Emission Ordinance – Cooling Systems and Steam Production

颁布于 2003-05-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1393 12 II 299 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 266. Verordnung: AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156, 31986L0280, 31988L0347, 31996L0061] 266. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einver nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Kühlung: Temperaturerniedrigung eines Stoffes (Kühlmedium) durch Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff mit geringerer Temperatur (Kühlmittel). 2. Kühlsystem: Technisches System zur indirekten Kühlung von Prozessen oder Anlagen (zB Energieerzeugung, gewerblich-industrielle Prozesse, Kälteanlagen). Bei der indirekten Kühlung besteht kein unmittelbarer stofflicher Kontakt zwischen dem Kühlmedium und dem Kühlmittel. 3. Durchlaufkühlsystem (DKS): Kühlsystem ohne Kreislaufführung des Kühlmittels (once through cooling system). Für ein DKS ist auch die Bezeichnung Frischwasserkühlsystem (mit oder ohne Ablaufkühlung) gebräuchlich. 4. Umlaufkühlsystem (UKS): Kühlsystem mit Kreislaufführung des Kühlmittels (recirculating cooling system). Man unterscheidet zwischen einem a) UKS mit unmittelbarem stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (offenes UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt durch Konduktion/Konvektion und Evaporation) und b) UKS ohne unmittelbaren stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (geschlos senes UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt nur durch Konduktion/Konvektion). Für ein UKS ist auch die Bezeichnung Kreislaufkühlsystem gebräuchlich. 5. Dampferzeuger (Kesselanlage): Ortsfeste Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Solarenergie beheizt sind und den Zweck haben, a) Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck oder b) Wasser mit einer 80 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasser) für die Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zur Kesselanlage zählen auch die im Verbrennungsgasstrom liegenden Überhitzer, die Rückkühler sowie deren Ausrüstung und die Verbrennungsgaskanäle. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlsyste men (Abs. 1 Z 3) in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzu schreiben. Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanali sation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anhang B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für sonstige Parameter die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden: 1. anorganische Verbindungen des Chrom aus dem Korrosionsschutz; 2. anorganische Verbindungen des Quecksilber; 3. metallorganische Verbindungen; 4. Merkaptobenzthiazol und Isothiazole; 1394 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 5. Nitrite; 6. organische Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufwei sen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996) ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate; 7. Biozide aus der kontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum ausgenommen Persau erstoffverbindungen (zB Wasserstoffperoxid, Ozon); 8. Biozide aus der diskontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum (Stoßbehandlung) ausgenommen Chlor, Brom, chlor- oder bromhaltige oder -abspaltende Biozide, Glutardialdehyd oder Persauerstoffverbindungen. Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 8 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein Durchlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 bis 8 nicht enthalten. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 4 lit. a) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden: 1. Stoffe gemäß Abs. 2; 2. anorganische Zinkverbindungen aus der Kühlwasserkonditionierung in Hauptumlaufkühlsyste men von thermischen Kraftwerken. Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein offenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthal ten. (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem 1. Absalzen (Abfluten), Abschlämmen oder Kondensatreinigen; 2. Entaschen oder Entschlacken; 3. wasserseitigen Reinigen; 4. verbrennungsgasseitigen Reinigen (einschließlich Reinigen der Verbrennungsgaskanäle); 5. Nasskonservieren von Dampferzeugern in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C fest gelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für Stoffe des Abs. 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für einen Dampferzeuger verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten. (5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Entleerung ge schlossener Umlaufkühlsysteme (Abs. 1 Z 4 lit. b) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für derartige Stoffe gilt als eingehalten, wenn nachgewie sen wird, dass die für ein geschlossenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten. (6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV); 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV); 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV); 4. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (§ 4 Abs. 2 Z 4.6 AAEV); 5. Abwasser aus der Behandlung von Prozesswasser zwecks Weiterverwendung in Kühlsystemen oder Kesselanlagen; 6. Fallwasser aus der Brüdenkondensation, der Vakuumerzeugung oder von sonstigem direkten Kühlwasser. (7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV für Abwasser aus Systemen gemäß Abs. 2. Werden Abwäs ser gemäß Abs. 2 bis 5 gemeinsam abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden. (8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einlei BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 1395 tung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungs technik): 1. Bei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 oder 3 a) umfassende energetische Nutzung der Wärme des Abwassers aus Kühlsystemen in Form von Kraft-Wärme-Kupplungen, Fernwärmeversorgungen, Niedertemperaturheizungen, Wärme pumpen, Verwertungen in der landwirtschaftlichen Produktion usw., b) bevorzugte Anwendung der Umlaufkühlung mit optimierter Austauschrate für das Abflutwas ser im Kühlsystem (kleiner als 3% der täglich im System umgewälzten Wassermenge) und größtmöglicher Eindickungszahl; in Abhängigkeit von Menge und Temperaturniveau der an fallenden Abwärme sowie von den wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Standortes Ein satz von Trocken- oder Hybridkühlverfahren, c) Einsatz der Durchlaufkühlung nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Lage der Abwärmequelle an einem aufnahmefähigen Fließgewässer oder für Kleinstanlagen; Mehr fachverwendung des Kühlwassers aus Durchlaufkühlsystemen durch Serienschaltung derarti ger Systeme; Einsatz von Maßnahmen zur Ablaufkühlung entweder zeitlich durchgehend oder begrenzt auf Zeiten besonderer wasserwirtschaftlicher Anforderungen, d) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz als Kühlmittel in einem Durchlaufkühlsystem von – Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers oder Grundwasser, welches aus einem Grundwasservorkommen aus Gründen der Wasser spiegelhaltung entnommen werden muss und nicht mehr wiedereingebracht werden kann), – Wasser aus Trinkwassersystemen, e) konsequente Trennung von Kühlwassersystemen und sonstigen Abwassersystemen; bevorzug ter Einsatz von Oberflächenkondensatoren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren, f) Auswahl korrosionsbeständiger Werkstoffe oder Werkstoffkombinationen und Einsatz passi ver oder aktiver Korrosionsschutzmaßnahmen; Abstimmung der Maßnahmen zur Kühlwas serkonditionierung auf die Werkstoffbeschaffenheit des Kühlsystemes, g) Verhinderung von Organismenwachstum im Kühlsystem durch geeignete Werkstoffauswahl, konstruktive Maßnahmen und verfahrenstechnische Maßnahmen; bei Erfordernis des Biozid einsatzes zur Verhinderung von Organismenwachstum Anwendung intermittierender Verfah ren (Stoßbehandlung); Verzicht auf – Kühlwasserableitung während der Stoßbehandlung und – kontinuierlichen Einsatz von Bioziden ausgenommen von Persauerstoffverbindungen, Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Biozide, h) bei Erfordernis des Einsatzes von organischen Arbeits- oder Hilfsstoffen, insbesondere von Dispergierungs- oder Härtestabilisierungsmitteln, Anwendung solcher nicht toxischer Sub stanzen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Mi lieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe, i) bedarfsabhängige Dosierung aller für den Betrieb eines Kühlsystems erforderlichen Arbeits und Hilfsstoffe mittels maschineller Dosiereinrichtungen sowie mit begleitender analytischer Überwachung der Einsatzkonzentrationen im Kühlwasser; Bilanzierung der Einsatzmengen über definierte Anwendungszeiträume unter Berücksichtigung der Eliminationsvorgänge in den Kühlsystemen, j) in Abhängigkeit von Kühlsystemart und -größe Einsatz verfahrenstechnischer Maßnahmen (zB Mindestströmungsgeschwindigkeit, mechanische Systemreinigung, physikalisch-chemi sche Wasserkonditionierung) zur Erzielung eines optimierten Systembetriebes, Aufrechterhal tung der erforderlichen Kühlwasserbeschaffenheit und Minimierung der Austauschrate bei der Umlaufkühlung, k) Betrieb des Kühlsystems mit Kühlmittelüberdruck gegenüber dem Kühlmedium bei Kühlung einer Anlage, die wassergefährdende Stoffe enthält, II 300 1396 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 l) Führung eines Betriebsbuches, in welchem alle wesentlichen mit dem Betrieb des Kühlsys tems verbundenen Fakten und Maßnahmen vermerkt sind und insbesondere auch alle Arten und Mengen der eingesetzten Dispergierungs-, Härtestabilisierungs- und Korrosionsschutzmit tel, Biozide sowie sonstigen Arbeits- und Hilfsstoffe aufgelistet sind, m) Weiterverwendung von Abwasser aus Kühlsystemen als Brauchwasser zwecks Reduktion des Frischwasserverbrauches; n) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Betrieb von Kühlsystemen oder bei der Kühlwasserkonditionierung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsor gung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102); 2. bei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 4 a) sinngemäße Anwendung von Z 1 lit. a, f, h bis j und l bis n, b) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimenta tion, Filtration, Fällung/Flockung). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserin haltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22). § 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisati on ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwas serinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasser rechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge. § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Ei genüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur darf in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden bei An wendung der „4 von 5“-Regel der höchste Messwert das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über einen Überwachungszeitraum von sechs Stunden zu erset zen. 3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel ein Messwert nicht mehr als 0,3 pH–Einheiten (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten) außerhalb des Emissionsbereiches liegen. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu er setzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Mess wert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissi onsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissi onen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissions begrenzung nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremd überwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwassermenge von nicht größer als 0,1 Kubikmeter pro Stunde bei Einleitung in ein Fließgewässer oder nicht größer als 0,2 Kubikmeter pro Stunde bei BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 1397 Einleitung in eine öffentliche Kanalisation (jeweils bestimmt als arithmetisches Mittel der Stun denabwassermengen eines Monates) zugrunde liegt und 2. die in Betracht kommenden Maßnahmen des § 1 Abs. 8 betreffend den Stand der Technik, insbe sondere betreffend den Anlagenbetrieb und den Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, laufend beachtet werden und 3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) die abgeleiteten Abwassermengen und b) den Anlagenbetrieb, insbesondere die Arten und Mengen der eingesetzten Arbeits- und Hilfs stoffe, und c) die extern entsorgten Abfälle geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechts behörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Auf zeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasser rechtsbehörde vorgelegt wird. (5) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwa chung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthalte nen Methodenvorschriften durchzuführen. (6) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; die Probenahme ist gemäß Anhang D Z 4 durchzuführen. § 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 bis 5 sowie der Anhänge A bis C zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verord nung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl. Nr. 1072/1994, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Molterer Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 für Durchlaufkühlsysteme Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 1.1 Höchsttemperatur 30 °C a) 1.2 Aufwärmspanne 10 K b) 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität GL 4 c) 3. Abfiltrierbare Stoffe d) A 2 Anorganische Parameter e) 14. Freies Chlor 0,2 mg/l ber. als Cl2 h) f), g) A 3 Organische Parameter e) 21. Adsorbierbare org. i) geb. Halogene AOX ber. als Cl 1398 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 22. Summe der Kohlen- 0,5 mg/l wasserstoffe a) Im Einzelfall ist eine Emissionsbegrenzung bis 35 °C zulässig, wenn 1. die auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung in ein Fließgewässer zulässig einleitbare maxi male stündliche Abwassermenge nicht größer ist als 5% des Durchflusses Q95% an der Einlei tungsstelle und 2. eine sparsame Verwendung des Kühlwassers in Form der Gegenstromkühlung oder der Mehr fachverwendung in hintereinander geschalteten Durchlaufkühlsystemen erfolgt. Als Q95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird. b) Temperaturerhöhung des Wassers im Durchlaufkühlsystem bezogen auf das arithmetische Mittel aller Messwerte der Temperatur des Zulaufwassers in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden. Die Vorschreibung der Aufwärmspanne ist nur erforderlich, wenn 1. die auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung in ein Fließgewässer zulässig einleitbare maxi male stündliche Abwassermenge größer ist als 5% des Durchflusses Q95% an der Einleitungsstelle und 2. keine sparsame Verwendung des Kühlwassers in Form der Gegenstromkühlung oder der Mehr fachverwendung in hintereinandergeschalteten Durchlaufkühlsystemen erfolgt. Als Q95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird. c) Die Festlegung für den Parameter Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Al gen-, Daphnien- und Fischtoxizität. d) Der Gehalt des Abwassers an Abfiltrierbaren Stoffen darf nicht größer sein als jener des Zulaufwas sers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem. Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. e) Der Gehalt des Abwassers an Inhaltsstoffen darf mit Ausnahme jener bei den nachstehenden Para metern genannten nicht größer sein als der Gehalt des Zulaufwassers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem. f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt– Chlor. g) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umge rechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl2) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO2) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br2). h) Der Einsatz von Bioziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig (ausgenommen Persau erstoffverbindungen gemäß § 1 Abs. 2). Während der Stoßbehandlung ist das Durchlaufkühlsystem oder der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Systems geschlossen zu halten. Kann ein Durchlaufkühlsystem für einen gewerblich-industriellen Prozess oder ein Teil desselben auf Grund prozesstechnischer Notwendigkeiten im begründeten Einzelfall für die Dauer der Stoßbe handlung nicht geschlossen gehalten werden, so ist eine Stoßbehandlung bei geöffnetem System (oder geöffnetem Systemteil) zulässig, sofern die Dauer der Biozidzugabe das Vierfache der rechne rischen hydraulischen Aufenthaltszeit des Kühlwassers im System oder im Systemteil (berechnet aus der Division des Kühlsystemvolumens bzw. -teilvolumens durch das pro Zeiteinheit maximal durch strömende Kühlwasservolumen) nicht übersteigt und die Stoßbehandlung nicht häufiger als einmal pro Tag stattfindet. i) Im Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem dürfen mit Ausnahme der durch den Gehalt des Zu laufwassers bedingten keine halogenorganischen Verbindungen enthalten sein. Im Fall der Stoßbe handlung mit halogenhaltigen oder -abspaltenden Bioziden gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/l. BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 1399 Anhang B Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 für offene Umlaufkühlsysteme I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation B 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 35 °C 35 °C 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität GL 8 a) b) 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l c) d) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 B 2 Anorganische Parameter 9. Kupfer 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cu e) 10. Molybdän 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Mo 13. Zink 3,0 mg/l 3,0 mg/l ber. als Zn f) f) 14. Freies Chlor 0,3 mg/l 0,3 mg/l ber. als Cl2 g), h), i) 16. Hydrazin 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als N2H4 17. Phosphor – Gesamt j) j) ber. als P B 3 Organische Parameter 19. Gesamter org. geb. 15 mg/l – Kohlenstoff TOC m) ber. als C k), l) 20. Chemischer Sauer- 45 mg/l – stoffbedarf CSB o) ber. als O2 k), n) 21. Adsorbierbare org. 0,15 mg/l 0,15 mg/l geb. Halogene AOX p) p) ber. als Cl 22. Summe der Kohlen- 5,0 mg/l 15 mg/l wasserstoffe a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A). b) Die Festlegung für den Parameter Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Al gen-, Daphnien- und Fischtoxizität. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören. e) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Einsatz kupferhaltiger Werkstoffe in offe nen Umlaufkühlsystemen erforderlich. f) Für offene Hauptumlaufkühlsysteme von thermischen Kraftwerken siehe § 1 Abs. 3 Z 2. 1400 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 g) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt chlor. h) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umge rechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl2) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO2) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br2). i) Der Einsatz von chlor- oder bromhaltigen oder -abspaltenden Bioziden ist nur in Form der Stoßbe handlung zulässig. Während der Stoßbehandlung ist das Umlaufkühlsystem oder der für die Stoßbe handlung vorgesehene Teil des Umlaufkühlsystemes geschlossen zu halten. j) Für den Parameter Phosphor-Gesamt gelten folgende Emissionsbegrenzungen: 1. bei Abwasser aus offenen Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken – 1,5 mg/l, – 3,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von anorganischen Phosphorverbindungen als Arbeits oder Hilfsstoffe; 2. bei Abwasser aus sonstigen offenen Umlaufkühlsystemen – 3,0 mg/l, – 4,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die frei sind von anorga nischen Zinkverbindungen, – 5,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die frei sind von anorga nischen Zinkverbindungen und von organischen Phosphorverbindungen. k) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5. l) Weist das im Umlaufkühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen messbaren TOC-Gehalt auf (TOC-Vorbelastung), so kann der Emissionsbegrenzung ein der maximalen TOC Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die maxima le Stundenabflutwassermenge umgerechneter TOC-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Umlaufkühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte TOC-Anteil ist zu berücksichtigen. m) Bei Abwasser aus offenen Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken gilt eine Emis sionsbegrenzung von 10 mg/l. n) Weist das im Umlaufkühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen messbaren CSB-Gehalt auf (CSB-Vorbelastung), so kann der Emissionsbegrenzung ein der maximalen CSB Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die maxima le Stundenabflutwassermenge umgerechneter CSB-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Umlaufkühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte CSB-Anteil ist zu berücksichtigen. o) Bei Abwasser aus dem Hauptumlaufkühlsystem eines thermischen Kraftwerkes gilt eine Emissions begrenzung von 30 mg/l. p) Nach Durchführung einer Stoßbehandlung (siehe Fußnote i) in einem Umlaufkühlsystem, ausge nommen einem Hauptumlaufkühlsystem für ein thermisches Kraftwerk, gilt eine Emissionsbegren zung von 0,5 mg/l. Anhang C Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4 für Dampferzeuger (Kesselanlagen) I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation C 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität GL 4 a) b) 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l c) d) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 1401 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation C 2 Anorganische Parameter 5. Blei 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Pb e) 6. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l ber. als Cd f) 7. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr 8. Eisen 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare ber. als Fe Stoffe begrenzt g) 9. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 11. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni g) 12. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als V g) 13. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Zn 14. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l ber. als Cl2 h), i) 15. Ammonium 1,0 mg/l – ber. als N j) 16. Hydrazin 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als N2H4 17. Phosphor – Gesamt 3,0 mg/l – ber. als P k) 18. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als SO4 C 3 Organische Parameter 19. Gesamter org. geb. 25 mg/l – Kohlenstoff TOC ber. als C l), m) 20. Chemischer Sauer- 75 mg/l – stoffbedarf CSB ber. als O2 l), m) 21. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l geb. Halogene AOX ber. als Cl 22. Summe der Kohlen- 5,0 mg/l 15 mg/l wasserstoffe a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A). b) Die Festlegung für den Paramater Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Al gen-, Daphnien- und Fischtoxizität. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. 1402 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören. e) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erfor derlich. f) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erfor derlich. g) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 und 4 er forderlich. h) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt chlor. i) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umge rechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl2) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO2) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br2). j) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 oder 5 gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l. k) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 er forderlich. l) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5. m) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erfor derlich. Anhang D Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 13, 15, 17 und 19 bis 22 der Anhänge A bis C sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapel behälters oder einer Chargenbehandlungsanlage gilt die Stichprobe als qualifizierte Stichprobe. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 14, 16 und 18 der Anhänge A bis C sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. 3. Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestim men. 4. Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 ist ein Parameter des Anhangs A der AAEV an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters oder einer Chargenbehandlungsanlage gilt die Stichprobe als qualifizierte Stichpro be. 5. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 13, 17 und 19 bis 22 der Anhänge A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte. 6. Analysenmethoden 6.1 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 10, 12, 16 und 17 der Anhänge A bis C liegen fol gende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 10, 12, 16 oder 17 der Anhänge A bis C gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Bei der Anwendung der Analysenmethoden für die Parame ter Nr. 10, 12 und 17 der Anhänge A bis C sind die Maßnahmen zur Probenbehandlung gemäß AAEV Anhang C Z 6.5 durchzuführen. Nr. Parameter Analysenmethode 10 Molybdän ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 12 Vanadium ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 16 Hydrazin DIN 38413-P1, März 1982 17 Phosphor – Gesamt ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 266 1403 6.2 Der Bestimmung von Chlordioxid oder Brom an Stelle des Parameters Freies Chlor (Nr. 14 der An hänge A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde (Nr. 14.1). Für Chlor dioxid oder Brom gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze klei ner ist als die zugehörige Emissionsbegrenzung. Nr. Parameter Analysenmethode 14.1 Chlordioxid/Brom DIN 38408 – G5, Juni 1990 Die Störungsbehebung für andere oxidierende Stoffe ist nicht durchzuführen.

Waste Water Emission Ordinance – Cooling Systems and Steam Production · Nelum